Urteil
17 U 7/17
OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:1024.17U7.17.00
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Leitsätze
1. Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters über das Insolvenzrisiko des Mieters einer Photovoltaikanlage, wenn er an diesen die Ansprüche auf Einspeisevergütung gegen den Energieversorger abtritt.(Rn.34)
2. Zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer beim Schaden und den erzielten Vorteilen aus der Kapitalanlage.(Rn.44)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21.12.2016 - 2 O 55/16 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21.12.2016 - 2 O 55/16 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57.699 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.02.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung/Übereignung der Photovoltaikanlage auf der Dachfläche des Anwesens ... Straße ..., ... Z., Belegplan 3,24 mit einer Größe von 26,90 kWp nebst Zubehör sowie den hieraus resultierenden Ansprüchen aus der Einspeisevergütung gegenüber dem Netzbetreiber sowie Ansprüchen aus dem Vertrag des Ehemannes der Klägerin (K. L.) mit der C. C. G., ... K. Nr. ... vom 26. Mai 2010 sowie aus dem Mietvertrag über die oben genannte Photovoltaikanlage mit der Firma C. S. & V. GmbH, ... H. vom 14. Dezember 2010.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rückabtretung entsprechend Ziffer 1 des Tenors in Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Ehemann der Klägerin, K. L., von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen hinsichtlich des Erwerbes der unter Ziffer 1 genannten Photovoltaikanlage ... Straße ..., ... Z., freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus dem unter Ziffer 1 genannten Kaufvertrag resultieren.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.03.2016 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 131.443,45 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung der Klägerin 30.271,76 EUR und auf die Berufung der Beklagten 101.171,69 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters über das Insolvenzrisiko des Mieters einer Photovoltaikanlage, wenn er an diesen die Ansprüche auf Einspeisevergütung gegen den Energieversorger abtritt.(Rn.34) 2. Zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer beim Schaden und den erzielten Vorteilen aus der Kapitalanlage.(Rn.44) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21.12.2016 - 2 O 55/16 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21.12.2016 - 2 O 55/16 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57.699 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.02.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung/Übereignung der Photovoltaikanlage auf der Dachfläche des Anwesens ... Straße ..., ... Z., Belegplan 3,24 mit einer Größe von 26,90 kWp nebst Zubehör sowie den hieraus resultierenden Ansprüchen aus der Einspeisevergütung gegenüber dem Netzbetreiber sowie Ansprüchen aus dem Vertrag des Ehemannes der Klägerin (K. L.) mit der C. C. G., ... K. Nr. ... vom 26. Mai 2010 sowie aus dem Mietvertrag über die oben genannte Photovoltaikanlage mit der Firma C. S. & V. GmbH, ... H. vom 14. Dezember 2010. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rückabtretung entsprechend Ziffer 1 des Tenors in Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Ehemann der Klägerin, K. L., von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen hinsichtlich des Erwerbes der unter Ziffer 1 genannten Photovoltaikanlage ... Straße ..., ... Z., freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus dem unter Ziffer 1 genannten Kaufvertrag resultieren. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.03.2016 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 131.443,45 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung der Klägerin 30.271,76 EUR und auf die Berufung der Beklagten 101.171,69 EUR. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (nachfolgend: Zedent) Ansprüche aufgrund behaupteter fehlerhafter Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der Investition in eine Photovoltaikanlage im Jahr 2010 geltend. Die Klägerin und der Zedent wurden von dem für die Beklagte als Anlageberater tätigen H. B. - handelnd für die Beklagte - auf eine mögliche Investition in eine Photovoltaikanlage angesprochen. Aufgrund des Beratungsgesprächs mit H. B. erwarb der Zedent mit Vertrag vom 26.05.2010 (Anlagen K1 und K2) von der C. C. G. GmbH (nachfolgend: C.) eine auf dem landwirtschaftlichen Anwesen ... Straße ... in ... Z. zu errichtende Photovoltaikanlage zum Preis von 126.443,45 EUR (brutto). Die darin enthaltene Umsatzsteuer von 20.188,45 EUR ließ sich der Zedent später vom Finanzamt erstatten. Dem Zedenten wurde von der C. das Nutzungsrecht eingeräumt, um auf der Dachfläche eine Photovoltaikanlage für 20 Jahre errichten und betreiben zu dürfen. Der Zedent als Vermieter und die C. als Mieterin schlossen zugleich einen Mietvertrag über die Photovoltaikanlage auf die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage (monatlicher Mietzins: 796 EUR netto; Anlage K2). Im Gegenzug trat der Ehemann der Klägerin seine Ansprüche aus den eingespeisten Stromerträgen gegen den Energieversorger E. E. AG an die C. ab. Eine Aufklärung des Zedenten dahingehend, dass er das Bonitätsrisiko der C. als Mieterin trägt, erfolgte nicht. In Abänderung der zunächst erfolgten vertraglichen Vereinbarungen wurde im Dezember 2010 ein Mietvertrag zwischen dem Zedenten und der C. S. & V. GmbH (nachfolgend: C. S. & V.) betreffend die Photovoltaikanlage geschlossen (Anlagen K13 - K15). Den Kaufpreis für die Photovoltaikanlage erbrachte der Zedent in Höhe eines Teilbetrages von 24.255 EUR durch Eigenkapital, die Umsatzsteuer in Höhe von 20.188,45 EUR finanzierte er kurzfristig zwischen. Der Restbetrag von 82.000 EUR wurde durch einen Kredit der I. D. mit einem Nominalzins von 3,6 % p. a. und einem Tilgungssatz von 1 % finanziert (Darlehensvertrag vom 01.06.2010, Anlage K9). Insoweit hat der Zedent im Zeitraum 2010 bis 2015 Finanzierungszinsen in Höhe von insgesamt 15.303,90 EUR aufgewandt. Im Zeitraum Dezember 2010 bis einschließlich Juli 2015 erhielt der Zedent monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 796 EUR zzgl. Umsatzsteuer (entsprechend 947,24 EUR brutto). Wobei die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wurde. In der Folgezeit erfolgten keine Mietzahlungen mehr. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 10.12.2015 - 4 IN 496/15 - wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. S. und V. GmbH bestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2015 - 810 IN 1355/15 C erfolgte die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen der C. (Anlage K17). Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Zedent habe seine Ansprüche gegen die Beklagte sowie seine vertraglichen Ansprüche gegen die C. und seine Ansprüche gegen die C. S. & V. GmbH an sie abgetreten. Der Zedent sei falsch beraten worden. Er sei - im Hinblick auf die Regelung in § 3 Nr. 4 des Vertrages vom 26.05.2010 (Anlage K1) berechtigterweise - davon ausgegangen, dass die Photovoltaikanlage noch im Jahr 2010 in Betrieb genommen und an das Energienetz angeschlossen wird. Die zu erzielende Einspeisevergütung (im Jahr 2010: 33,00 Cent pro kWh) sei von entscheidender Bedeutung für die Projektierung und die Ertragsfähigkeit einer Photovoltaikanlage. Tatsächlich sei die Anlage - worauf der Zedent von der Beklagten im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der Einspeisevergütung hätte hingewiesen werden müssen - erst im Jahr 2013 an das Netz angeschlossen worden. Bei den zum Einsatz gelangten Modulen handle es sich um für Investitionsobjekte nicht geeignete Dünnschichtmodule. Die Beklagte habe den Ehemann der Klägerin pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass der Erwerb der Anlage um 26.000 EUR überteuert gewesen sei. Der Beklagten sei bekannt gewesen bzw. hätte aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeitsberechnung und der völlig ungenügenden Projektplanung zumindest bekannt sein müssen, dass die Anlage nicht von einem seriösen PV-Projektierer geplant worden sei. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei für jeden mit der Materie Vertrauten klar erkennbar gewesen, dass keine ordnungsgemäße energetische und finanzielle Ertragsprognose vorgelegen habe. Ausgehend von einer monatlichen Miete von 796 EUR habe sich selbst unter Zugrundelegung der Einspeisevergütung von 0,33 EUR pro kWh im Jahr 2010 für die C. ein monatlicher Verlust von 131,00 EUR ergeben. Unter Berücksichtigung der Kapitalisierung der C. mit 25.000 EUR sei für die Beklagte klar ersichtlich gewesen, dass die C. in die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit laufen würde. Der Zedent hätte von der Beklagten auf das ihn treffende Bonitätsrisiko der Anlagenmieterin hingewiesen werden müssen, zumal die Abtretung des Anspruchs auf die Einspeisevergütung gegen die Netzbetreiberin nur dann sinnvoll sei, wenn ihr ein wirtschaftliches Äquivalent in Gestalt der Mietzinsansprüche gegenüberstehe. Die Beklagte sei wegen fehlerhafter Anlageberatung zur Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet. Dabei sei die Umsatzsteuer nicht in Abzug zu bringen, da es sich bei der Rückabwicklung um ein der Umsatzsteuerpflicht unterliegendes Veräußerungsgeschäft handle. Die erzielten Mieteinnahmen seien schon deshalb nicht in Abzug zu bringen, weil der Ehemann der Klägerin absehbar mit einem Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters über das Vermögen der C. S. & V. GmbH konfrontiert werde. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: I. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126.443,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2010 Zug um Zug gegen b) Übertragung (Übereignung) der Photovoltaikanlage auf der Dachfläche des Anwesens ... Straße ..., ... Z., Belegplan 3,24 mit einer Größe von 26,90 kWp nebst Zubehör sowie den hieraus resultierenden Ansprüchen aus der Einspeisevergütung gegenüber dem Netzbetreiber sowie Ansprüchen aus dem Vertrag der Klägerin mit der C. C. G., ... K. Nr. ... vom 26. Mai 2010 sowie den Mietzinsansprüchen aus dem Mietvertrag über die oben genannte Photovoltaikanlage mit der Firma C. S. & V. GmbH, ... H. vom 14. Dezember 2010 zu bezahlen. II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 04. Februar 2016 mit der Zahlung und Annahme der Rückabtretung entsprechend I. b) in Annahmeverzug befindet. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen hinsichtlich des Erwerbs der oben genannten Photovoltaikanlage, ... Straße ..., ... Z., freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus dem vorgenannten Kaufvertrag resultieren. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten der Rechts-verfolgung in Höhe von 2.611,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Ansprüche seien verjährt. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass jeder Vermieter das Bonitätsrisiko seines Mieters trage. Dies habe auch der Klägerin und ihrem Ehemann klar sein müssen. Die Beklagte hat die „Authentizität der Abtretungserklärung vom 26.01.2016“ (I 209) bestritten. Die Abtretungserklärung sei „nicht echt“ und rückdatiert worden. Die Klägerin selbst sei nicht in der Lage, die Ansprüche aus dem Vertrag mit der C. nebst den Mietzinsansprüchen aus dem Vertrag mit der C. S. & V. GmbH an die Beklagte abzutreten, weil sie nicht Vertragspartnerin sei. Es fehle an der Kausalität zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden und der Leistung der Beklagten, da die Beklagte den Vertrag mit der insolvent gewordenen C. S. & V. GmbH nicht vermittelt habe. Es fehle überdies auch deshalb an einem Schaden, weil der Klägerin im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 5 des Mietvertrages vom 14.12.2010 die Möglichkeit offen stehe, Ansprüche auf die Einspeisevergütung gegenüber dem Energieversorger geltend zu machen. Die Klägerin müsse bei der Klageforderung jedenfalls die Umsatzsteuer in Höhe von 20.188,45 EUR und die vereinnahmten Mieten in Abzug bringen. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe schon deshalb nicht, weil kein Verzug der Beklagten bestanden habe. Die Beklagte sei nicht in Annahmeverzug geraten, nachdem die Klägerin in ihrem vorgerichtlichen Angebot zu Unrecht eine Anrechnung der Mieteinnahmen nicht vorgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der für zulässig befundenen Klage in Höhe von nur 96.171,69 EUR (wegen Anrechnung von Mieteinnahmen in Höhe von 30.271,76 EUR) und Zinsen erst seit 06.02.2016 stattgegeben. Die Beklagte habe die Pflichten aus einem zwischen ihr und dem Zedenten abgeschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt, indem sie unstreitig nicht auf das - wegen der Komplexität der Vertragsgestaltung (lange Laufzeit, Fehlen von Sicherheiten und Abtretung der Ansprüche auf Einspeisevergütung) ausnahmsweise aufklärungsbedürftige - Bonitätsrisiko der Anlagenmieterin hingewiesen habe. Der Umstand, dass im Dezember 2010 ein neuer Mietvertrag geschlossen worden sei, ändere am erfolgten Schadenseintritt nichts. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei nicht widerlegt, Verschulden nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. Vom Kaufpreis seien zwar nicht die Umsatzsteuer und der potentielle Anspruch auf Rückübertragung des Anspruchs auf Einspeisevergütung, wohl aber der Mietertrag von 30.271,76 EUR in Abzug zu bringen. Zinsen seien erst mit Ablauf der Zahlungsfrist aus dem Schreiben vom 27.01.2016 geschuldet. Der Anspruch sei wirksam abgetreten, das Bestreiten der Echtheit der Urkunde sei keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Verjährung sei nicht eingetreten, da zur Kenntnis kein ausreichender Vortrag vorhanden sei. Annahmeverzug sei festzustellen, auch wenn die Klägerin im Anspruchsschreiben die Mieteinnahmen noch nicht abgezogen habe. Die Feststellung der Freistellungsverpflichtung sei nötig, da der Zedent schon über 15.000 EUR an Finanzierungszinsen aufgewendet und dargelegt habe, dass seitens des Finanzamts Rückforderungen drohten. Die Anwaltskosten seien aus § 280 Abs. 1 BGB geschuldet, sodass es auf Verzug nicht ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.r1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Kausalität des Belehrungsfehlers sei nicht unstreitig gewesen, weil der Zedent das Bonitätsrisiko des Anlagemieters - schon wegen der Inkassoberechtigung in § 3 Ziff. 3 aus Anlage K1 - habe kennen müssen. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gelte nicht. Es sei kein Schaden entstanden, da beim Energieversorger die Einspeisevergütung verlangt werden könne. Die Mieten seien in Höhe des Bruttobetrages abzuziehen, zudem habe der Zedent diese schon seit Juli 2010 und nicht erst seit Dezember 2010 erhalten, sodass eigentlich 44.576 EUR (56 x 796 EUR), richtig sogar 57.781,64 EUR (61 x 947,24 EUR) abzuziehen seien. Die Echtheit der Abtretungsurkunde sei bestritten gewesen, sodass die Aktivlegitimation streitig gewesen sei. Die Ansprüche seien verjährt, da der Zedent schon seit Vertragsschluss, spätestens aber am 14.12.2010 (mit Abschluss des neuen Mietvertrages) Kenntnis vom Bonitätsrisiko erlangte oder hätte erlangen müssen. Annahmeverzug sei wegen der Zuvielforderung nicht gegeben. Da die Klägerin nicht Partei des Kaufvertrages sei, könne sie auch nicht von etwaigen Nachteilen freigestellt werden. Zudem sei der Darlehensvertrag autonom abgeschlossen worden. Mangels Verzugs schulde die Beklagte auch keine Anwaltskosten. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Mit Vorlage der neuen Abtretungserklärung sei die Aktivlegitimation bewiesen (II 121). Mit ihrer eigenen Berufung erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 126.443,45 EUR nebst Zinsen bereits ab 01.09.2010 und trägt dazu vor, der Abzug der Mieterträge sei falsch, weil sich die Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin entsprechender Rückforderungsansprüche berühme und eine eventuelle Feststellung der Freistellung der Klägerin nichts nütze, wenn die Beklagte irgendwann zahlungsunfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Berufung der Beklagten: Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als der Klägerin im Tenor Ziffer 1 weitere 18.284,24 EUR an Mieteinnahmen auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind und lediglich der Nettokaufpreis von 106.255 EUR als Ausgangsbetrag anzusetzen ist (6.), im Tenor Ziffer 2 die Wort „Zahlung und“ zu streichen sind (8.) und im Tenor Ziffer 3 klarzustellen ist, dass im Rahmen des Feststellungsausspruchs der Zedent von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen ist (9.). Darüber hinaus ist im Tenor Ziffer 1 klarzustellen, dass die Zug-um-Zug-Leistung sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit der C. S. & V. betrifft (12.). Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. 1. Zutreffend geht das Landgericht - von der Berufung der Beklagten hingenommen - davon aus, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten ein Anlageberatungsvertrag zustande kam. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 Rn. 11 - Bond). Nichts anderes gilt, wenn ein Interessent von einer Beratungsgesellschaft bezogen auf seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse betreut wird, individuelle Berechnungen für ihn erstellt und eine Mehrzahl von Anlagen zur Auswahl angeboten werden (vgl. BGH, Urteile vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 11 und vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15, juris Rn. 14). So liegt der Fall nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hier. 2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Landgerichts, dass die Beklagte die aus diesem Vertrag folgenden Pflichten dadurch verletzt hat, dass sie den Zedenten - unstreitig (LGU 3) - nicht darauf hingewiesen hat, dass er das Bonitätsrisiko der Anlagenmieterin zu tragen hat. a) Von einem Anlageberater kann der Interessent nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung erwarten. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflicht entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteile vom 18.01.2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 10, vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9, vom 04.12.2014 - III ZR 82/14, WM 2015, 68 Rn. 9 und vom 18.02.2016 - III ZR 14/15 -, juris Rn. 15 jeweils m.w.N.). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteile vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9 und vom 18.02.2016 - III ZR 14/15 -, juris Rn. 16 jeweils m.w.N.). b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe stellt es einen Verstoß gegen den Grundsatz anlagegerechter Beratung dar, wenn die Beklagte dem Zedenten nicht offenbart, dass dieser das für die Rentabilität der komplexen Kapitalanlage maßgebliche Bonitätsrisiko des Anlagenmieters trägt. Im Grundsatz trifft es zwar zu (so die Berufung, II 47 unter Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg), dass z.B. ein Käufer einer Eigentumswohnung im Regelfall wissen wird, dass sich das meist aus steuerlichen Gründen getätigte Investment für ihn nur dann lohnen wird, wenn die Wohnung in Zukunft dauerhaft vermietet wird und der Mieter ebenso dauerhaft die vereinbarte Miete entrichtet. Dass es Mieter unterschiedlicher Solvenz gibt, wird einem solchen Käufer von Beratungsseite meist schon deshalb zur Kenntnis gebracht, weil im Regelfall aus eben jenem Grund der Beitritt zu einem Mietpool entweder Voraussetzung des Investments ist, jedenfalls aber dringend angeraten wird. Selbst wenn grundsätzlich unterstellt werden könnte, dass der Erwerber einer Eigentumswohnung um das Bonitätsrisiko des Mieters weiß, unterscheidet sich der hiesige Fall davon. Dem Zedenten wurde der - durch mehrere Verträge mit unterschiedlichen Personen zu bewerkstelligende - teilweise fremdfinanzierte Erwerb und die Errichtung einer Photovoltaikanlage sowie die Überlassung fremder Dachflächen zum Betrieb dieser Anlage zusammen mit einem Mietverhältnis über die erworbene Anlage auf fremdem Eigentum als Kapitalanlage angedient. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen - der Präsentation (Anlage K3), den handschriftlichen Erklärungen des Beraters (Anlage K4), der Musterrechnung (Anlage K3 am Ende) sowie der Wirtschaftlichkeitsabschätzung für das Jahr 2010 (Anlage K5) - ergibt, war fester Bestandteil dieses Anlagekonstrukts, dass dem Zedenten monatlich die versprochenen 796 EUR netto zufließen müssen, damit der Zedent nach Abzug der Finanzierungskosten hinsichtlich des (von der Beklagten vermittelten!, vgl. Anlage K9, dort S. 3) Darlehens überhaupt zu einem monatlichen Überschuss gelangt. Im Gegenzug hatte sich der Zedent nach § 3 Ziffer 3 Abs. 1 des Vertrages vom 26.05.2010 (Anlage K1) und Ziffer 5 des Vertrages vom 14.12./27.12.2010 (Anlage 13) seines Anspruchs auf garantierte Einspeisevergütung im Investitionszeitraum 2010 gegen den Netzbetreiber durch Abtretung dieses Anspruchs an den Verkäufer/Neumieter zu begeben. Dieser Anspruch belief sich für die 20jährige Garantiezeit bei einer garantierten durchschnittlichen Einspeisevergütung von 0,33 EUR/kWh (Anlagen K5 und K6) und einer „Ausbeute“ (Anlage K6) von jedenfalls 840 kWh/kWp und erworbenen 26,90 kWp (Anlage K2) auf 7.456,68 EUR jährlich, mithin insgesamt 149.133,60 EUR. Ist aber Teil des Anlagekonzept der obligatorische Verzicht des Anlegers auf einen der Höhe nach garantierten und - mit der E. e. AG (Anlage 5 zu Anlage K1) - gegen einen solventen Schuldner gerichteten (so auch die Berufung, II 137) Anspruch in einer Größenordnung von 150.000 EUR, darf der Anleger redlicherweise erwarten, dass die Kompensation dieses Verzichts [vgl. die Formulierung „Im Gegenzuge verpflichtet sich der Verkäufer/Mieter“ in § 3 Ziffer 3 Abs. 1 des Vertrages vom 26.05.2010 (Anlage K1) und Ziffer 5 des Vertrages vom 14.12./27.12.2010 (Anlage 13)], welche ihn wieder in die Gewinnzone bringen soll, mindestens ebenso sicher ist. Besteht der Ersatz - wie hier - lediglich in einem ungesicherten Mietvertrag (9.552 EUR netto/Jahr), muss der Anleger auf das dann drohende Totalverlustrisiko und insbesondere darauf hingewiesen werden, dass das Anlagekonzept nunmehr in Abweichung vom Regelfall (weitere Forderungsinhaberschaft jedenfalls hinsichtlich der Einspeisevergütungsansprüche) gerade wegen der vorgegebenen Konzeption auch dann zum Scheitern verurteilt ist, wenn es zum Ausfall des neuen - offensichtlich weniger solventen - Verpflichteten kommt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 280 Rn. 49; zur Hinweispflicht auf das Insolvenzrisiko bei Industrieanleihen OLG Braunschweig, ZIP 1996, 1242, 1243). Daran fehlt es im Streitfall. 3. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Beklagte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegt habe. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 f.). b) Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen und hat sie verfahrensfehlerfrei auf den Streitfall angewendet. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Landgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Zweifel zeigt die Berufung jedoch nicht auf. Sie versucht lediglich, ihre eigene - günstigere - Bewertung der Indizien an die Stelle derer des Landgerichts zu setzen, was ihr berufungsrechtlich indes verwehrt ist. Soweit die Berufung (II 47) meint, die Kausalität des Fehlers für die Anlageentscheidung sei - anders als vom Landgericht festgestellt (LGU3, 10) - nicht unstreitig gewesen, ist das einerseits falsch und andererseits unerheblich. Gegen die Behauptung, der Zedent hätte die Anlage bei gehöriger Aufklärung nicht gezeichnet (I 39, 41), hat die Beklagte erstinstanzlich nichts (auch nicht I 101) erinnert (zutreffend daher der den Tatbestandsberichtigungsantrag insoweit zurückweisende Beschluss des Landgerichts, I 343). Zudem hat die Beklagte - außer der Behauptung, der Zedent müsse wie ein Käufer einer Eigentumswohnung das Bonitätsrisiko kennen, was wegen der Komplexität des Anlagemodells nicht zutrifft (oben 2.) - nichts dazu vorgetragen, das zu einer Widerlegung der Vermutung geeignet sein könnte. An einem Beweisangebot fehlt es ganz. Dass der Zedent am 14.12./27.12.2010 einen neuen und entgegen dem Ursprungsvertrag (Anlage K1, § 11) nicht 20jährigen, sondern nur 10jährigen Mietvertrag mit der CG Service und Verwaltung (Anlagen 13 und 15) geschlossen hat, ändert daran nichts. Denn auch dort wurden im Gegenzug für die Abtretung werthaltiger und der Höhe nach garantierter Forderungen gegen den Netzbetreiber nur die Ansprüche aus dem Mietvertrag gegen die mittlerweile ebenfalls insolvente C. S. und V. begründet. 4. Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Dagegen wendet die Berufung nichts ein. 5. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306 Rn. 17 m.w.N.). Nimmt man hinzu, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters gilt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 m.w.N.), so ist dem Ansatz der Berufung (II 53), die nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Naturalrestitution könne nicht auf vollständige Rückabwicklung gerichtet sein, weil der Zedent Ansprüche gegen den Netzbetreiber per Inkasso geltend machen könnte, der Boden entzogen. Das gilt umso mehr, als sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, dass der Netzbetreiber wegen der Unsicherheit hinsichtlich der Gläubigerstellung die Beträge nur beim Amtsgericht hinterlegt hat, die - Klägerin mithin darauf angewiesen wäre, ihre Ansprüche erst noch (gegen wen?) gerichtlich durchzusetzen, während der Zedent zur monatlichen Zinszahlung auf das von der Beklagten vermittelte Darlehen verpflichtet bleibt. Genau vor solchen Unwägbarkeiten soll der Schadensersatzanspruch aber schützen. Vor diesem Hintergrund kommt auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB nicht in Betracht. 6. Was die Höhe des ursprünglich dem Zedenten zustehenden Anspruchs (§§ 249 ff. BGB) angeht, bedarf das Urteil des Landgerichts indes in Höhe von insgesamt 38.472,69 EUR der Korrektur. Davon entfallen 20.188,45 EUR auf die zu Unrecht einbezogene Umsatzsteuer (a) und 18.284,24 EUR auf nicht angerechnete Monatsmieten (b). a) Soweit das Landgericht die Beklagte grundsätzlich zur Erstattung des Bruttobetrages verurteilt hat, ist das unzutreffend. Denn der Zedent hat zwar den Bruttobetrag von 126.443,45 EUR bezahlt, sich davon aber die zwischenfinanzierte Umsatzsteuer von 20.188,45 EUR vom Finanzamt im Wege des Vorsteuerabzugs wieder erstatten lassen. Damit hat er wirtschaftlich aus seinem Vermögen lediglich die Nettosumme von 106.255 EUR aufgewandt, die Ausgangspunkt der Schadensberechnung sein muss. b) Dabei sind solche Vorteile schadensmindernd zu berücksichtigen, die in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen und deren Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht sowie weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (BGH, Urteil vom 28.01.2014 - XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 12 m.w.N.). Das sind die dem Zedenten zugeflossenen Mieteinnahmen. Soweit das Landgericht hier nur vom Nettobetrag ausgegangen ist, weil der Zedent die Umsatzsteuer auf die Mieten unstreitig an das Finanzamt abgeführt habe (LGU4), ist das nicht zu beanstanden, da dem Zedenten wirtschaftlich auch nur der Nettobetrag verblieben ist. Entgegen der Ansicht der Berufung (II 41) war die Abführung an das Finanzamt erstinstanzlich nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden (so I 315), sondern schon zuvor im Schriftsatz vom 06.07.2016 (I 165), was die Beklagte hernach (I 227 ff.) nicht bestritten hat, weshalb dem Tatbestandsberichtigungsantrag insoweit auch zu Recht nicht stattgegeben wurde (I 343) selbst wenn nicht abgeführt, wäre der Zedent aber dazu verpflichtet, sodass der Anspruch des Finanzamts den Vorteil ebenfalls minderte. Allerdings hat der Senat mit Verfügung vom 16.05.2017 (II 99) darauf hingewiesen, dass dem Zedenten von Dezember 2010 bis Juli 2015 56 Monatsraten á 796 EUR, mithin 44.576 EUR zugeflossen sein dürften, ohne dass die Klägerin hierauf reagiert hätte. Den weiteren Vortrag der Beklagten, im Zeitraum Juli 2010 bis November 2010 seien ebenfalls schon monatliche Mietzahlungen von je 796 EUR netto (entspricht 3.980 EUR netto) geflossen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zwar in Abrede gestellt, vor dem Hintergrund des dann unterbreiteten Beweisangebots des Klägervertreters (Zeugnis des Insolvenzverwalters) hat sie diese Zahlungen aber anerkannt, sodass auch sie anzurechnen sind. Daher ist ein Betrag von insgesamt 48.556 EUR vom Nettokaufpreis von 106.255 EUR abzuziehen, was einen Zahlungsbetrag von nur noch 57.699 EUR ergibt. 7. Die Forderungen des Zedenten sind auch nicht verjährt. Der Vortrag der Beklagten (II 47f., 55) hierzu erschöpft sich in der erstinstanzlich nicht geltend gemachten (I 241) Behauptung, der Zedent habe bei Abschluss des Vertrags vom 26.05.2010, jedenfalls aber bei Abschluss des Folgemietvertrages am 14.12./27.12.2010 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Übernahme des Bonitätsrisikos gehabt. Woraus sich dies bei dem komplexen Anlagemodell ergeben soll, bleibt indes auch in der Berufungsinstanz weiter im Dunkeln. Aus der Beendigung des Mietvertrages und der folgenden Inkassoberechtigung an sich lassen sich jedenfalls keine Rückschlüsse auf die Übernahme des Bonitätsrisikos des Mieters gewinnen. Die Ansicht des Landgerichts, es mangele an subsumtionsfähigem Vortrag, hat auch für die zweite Instanz Geltung, zumal es insoweit kein Beweisangebot gibt. 8. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (a). Die Worte „Zahlung und“ im Tenor Ziffer 2 des angegriffenen Urteils sind dagegen zu streichen, da sie auf eine unzulässige Feststellung des Schuldnerverzugs der Beklagten hinausliefen (b). a) In Fällen, in denen der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, ist der weitere Antrag der Klägerin, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, im Anschluss an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG, JW 1909, 463 Nr. 23) für zulässig angesehen worden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1987 - VIII ZR 206/86 - WPM 1987, 1496 1498). Er ist auch begründet. Denn die Beklagte stellt weiterhin mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage jegliche - auch die erstinstanzlich tenorierten - Ansprüche der Klägerin in Abrede. Darin und in den folgenden Anträgen auf Klageabweisung in erster und zweiter Instanz ist die Erklärung zu sehen, die Leistung nicht annehmen zu wollen (vgl. § 295 Satz 1 BGB). Gemäß §§ 348, 298 BGB gerät der Rückgewährgläubiger - hier: die Beklagte - zudem auch dann in Annahmeverzug, wenn er zwar bereit ist, die vom Rückgewährschuldner angebotene Leistung zurückzunehmen, die eigene Leistung aber trotz Aufforderung nicht zurückgewähren will. b) Die Feststellung des Schuldnerverzugs ist kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 -, juris Rn. 12 ff.). Daher war dies im Tenor durch Streichung der Worte „Zahlung und“ zu korrigieren. 9. Zu Recht hat das Landgericht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags Ziffer 3 (künftige Schäden) bejaht. a) Das notwendige Feststellungsinteresse liegt nicht schon immer dann vor, wenn eine Leistungsklage noch nicht möglich ist. Vielmehr setzt die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Weiteren die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus sogar von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159, Rn. 72 f. mwN). b) Davon ist hier schon deshalb auszugehen, weil der Zedent Finanzierungskosten hinsichtlich des von der Beklagten vermittelten (Anlage K9, S. 3) Darlehens aufwenden muss und weiter unter Vorlage der Anlage K25 (I 263) unwidersprochen dargelegt hat, dass der Insolvenzverwalter der C. S. und V. Rückforderungsansprüche gegen den Zedenten in Höhe von gut 30.000 EUR eingebucht habe. c) Allerdings ist der Tenor des erstinstanzlichen Urteils insoweit klarzustellen, dass sich die Feststellung der Freistellungspflicht auf den Zedenten bezieht (so wie vom Landgericht in Bezug auf Ziffer 1 des Tenors auch vollzogen, LGU14). Denn nur dieser kann als ursprüngliche Vertragspartei steuerliche oder wirtschaftliche Nachteile erleiden. 10. Darüber hinaus schuldet die Beklagte auch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Dieser Vermögensschaden ist dem Zedenten durch die fehlerhafte Anlageberatung der Beklagten entstanden und daher von der haftungsausfüllenden Kausalität erfasst. Die Inanspruchnahme eines anwaltlichen Rates war im Hinblick auf die Problematik des Rechtsfalles erforderlich und zweckmäßig (BGH NJW 1986, 2243; Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 249 Rn. 56 f.; Senatsurteil vom 28.07.2015 - 17 U 99/14), ohne dass es auf Schuldnerverzug ankäme. 11. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert, weil nunmehr unstreitig ist, dass der Zedent die ihm zustehenden Ansprüche am 26.01.2016 an die Klägerin abgetreten hat. Zwar war die Abtretung (I 91) sowie die Echtheit der daraufhin vor dem Landgericht nur in Kopie vorgelegten Abtretungsurkunde (I 209) bestritten (I 227 f.) worden, sodass das Erstgericht nicht hätte zugunsten der Klägerin entscheiden dürfen. Darauf hat der Senat mit Verfügung vom 16.05.2017 (II 99) hingewiesen. Die Echtheit der nunmehr im Original vorgelegten Abtretungsurkunde (II 121) hat die Beklagte aber in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr in Frage gestellt. 12. Der Tenor Ziffer 1 war dahingehend abzuändern, dass die Zug-um-Zug-Leistung auch die Übertragung sämtlicher Rechte aus dem Vertrag mit der C. S. & V. - und nicht nur der Mietzinsansprüche - umfasst. Dazu hat sich die Klägerin - dazu vom Zedenten in der Abtretungsurkunde ermächtigt - in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bereit erklärt (insoweit nicht protokolliert). Berufung der Klägerin: Die Berufung der Klägerin ist ebenfalls zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Soweit die Klägerin bei der Schadensberechnung die vereinnahmten Mieten von 30.271,76 EUR deswegen im Rahmen der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung aussparen möchte, weil die Gefahr bestehe, dass „die Tochtergesellschaft des Insolvenzschuldner[s] ... entsprechende[...] Rückforderungsansprüche“ (II 69) geltend machen könnte, sind derartige, die tatsächliche Vermögenslage noch nicht berührende zukünftige Unwägbarkeiten durch den Feststellungsausspruch zur Freistellungsverpflichtung im Tenor Ziffer 3 abgedeckt. Dass dieser Anspruch im Zeitpunkt seiner späteren Geltendmachung möglicherweise gegenüber der Beklagten nicht (mehr) werthaltig sein könnte, gehört zum allgemeinen Risiko jedes Gläubigers. 2. Im Hinblick auf den Beginn des Verzinsungspflicht wird auf die zutreffenden und von der Berufung nicht bekämpften Ausführungen des Landgerichts (LGU 13) verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Das Berufungsurteil orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen. Auf die Berufung der Klägerin entfallen von den 131.443,45 EUR insgesamt 30.271,76 EUR, der Rest entfällt auf die Berufung der Beklagten.