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Urteil

17 U 183/16

OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:0109.17U183.17.00
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Leitsätze
In den Fällen des Widerrufs eines auf Wunsch des Verbrauchers einverständlich vorzeitig beendeten Darlehensvertrages scheidet eine Verwirkung des Widerrufsrechts regelmäßig aus, wenn abgesehen von der Vertragsbeendigung auf Initiative des Verbrauchers (hier: nach Ablauf der Zinsbindungsfrist) - wie typischerweise - keine weiteren Umstände ersichtlich sind, auf welche die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen aufbauen könnte, der Verbraucher werde von seinem Widerrufsrecht nach Darlehensablösung keinen Gebrauch mehr machen, und die Bank außerdem keine Vermögensdispositionen in ihrem Geschäftsbetrieb getroffen hat, so dass ihr aus der verspäteten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.(Rn.45)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. August 2016 - 1 O 42/16 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 04./08.11.2002 zu Konto.-Nr. ... geschlossene Darlehensvertrag durch Widerruf vom 18.12.2015 nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist und als Rechtsgrund der von der Beklagten empfangenen Vertragsleistungen fortbesteht. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 8 % und die Beklagten 92 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Schuldner können die Vollstreckung der Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Gläubiger leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und - in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 16.08.2016 – des ersten Rechtzuges wird einheitlich auf bis zu 210.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In den Fällen des Widerrufs eines auf Wunsch des Verbrauchers einverständlich vorzeitig beendeten Darlehensvertrages scheidet eine Verwirkung des Widerrufsrechts regelmäßig aus, wenn abgesehen von der Vertragsbeendigung auf Initiative des Verbrauchers (hier: nach Ablauf der Zinsbindungsfrist) - wie typischerweise - keine weiteren Umstände ersichtlich sind, auf welche die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen aufbauen könnte, der Verbraucher werde von seinem Widerrufsrecht nach Darlehensablösung keinen Gebrauch mehr machen, und die Bank außerdem keine Vermögensdispositionen in ihrem Geschäftsbetrieb getroffen hat, so dass ihr aus der verspäteten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.(Rn.45) I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. August 2016 - 1 O 42/16 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 04./08.11.2002 zu Konto.-Nr. ... geschlossene Darlehensvertrag durch Widerruf vom 18.12.2015 nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist und als Rechtsgrund der von der Beklagten empfangenen Vertragsleistungen fortbesteht. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 8 % und die Beklagten 92 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Schuldner können die Vollstreckung der Gläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Gläubiger leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und - in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 16.08.2016 – des ersten Rechtzuges wird einheitlich auf bis zu 210.000 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von den Beklagten erklärten Widerrufs bezüglich zweier auf den Abschluss von Darlehensverträgen gerichteter Willenserklärungen. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Darlehensverträge nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind. Am 04./08.11.2002 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 128.375 EUR mit der Nr. ... (Anlage K 1) und am 21./25.10.2004 einen Darlehensvertrag über 12.500 EUR mit der Nr. ... (Anlage K 2) zur Finanzierung des Neubaus eines Zweifamilienhauses. Die Beklagte erteilte den Klägern jeweils unterschiedliche formularmäßige Widerrufsbelehrungen. Die zum Darlehen 2002 erteilte Information lautete auszugsweise: WIDERRRUFSBELEHRUNG (Immobilien) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Antrag und die Belehrung zur Verfügung gestellt werden, jedoch nicht vor Abgabe Ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ... (...) Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. ... Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.“ Die zum Darlehen 2004 gegebene Widerrufsbelehrung lautete auszugsweise wie folgt: „! WIDERRUFSBELEHRUNG ! Darlehensnehmer ... Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. (...) (...) Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. ...“ Nach Ablauf der Zinsbindungsfristen haben die Beklagten die Darlehen zum 30.11.2012 (Darlehen 2002) und zum 31.08.2013 (Darlehen 2004) abgelöst. Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2015 (Anlage K 3) machten die Beklagten die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen geltend, erklärten den Widerruf ihrer Vertragserklärungen und errechneten unter Aufrechnung der einander gegenüber stehenden Rückabwicklungsansprüche Saldoforderungen der Klägerin in Höhe von 46.739,95 EUR und 6.392,91 EUR. Die Klägerin hat erstinstanzlich negative Feststellung begehrt, dass sich die Darlehensverträge infolge Widerrufs nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Die Beklagten haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, für die Klage bestehe kein Feststellungsinteresse, nachdem sie ihre Ansprüche nicht weiter verfolgt hätten. Allerdings seien die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen schon mangels hinreichend deutlicher Gestaltung nicht korrekt. Durch überflüssige Zusätze seien sie auch inhaltlich nicht ordnungsgemäß. Der Beginn der Widerrufsfrist werde in beiden Widerrufsbelehrungen unzutreffend angegeben. Der Verbraucher werde auch nicht über die Rückgewährfrist informiert. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage für zulässig gehalten und sie als unbegründet abgewiesen. Die Belehrung zum Darlehen 2002 sei bezüglich des Fristbeginns fehlerhaft, soweit die Frist bereits mit Abgabe der Willenserklärung der Verbraucher und vor dem Zustandekommen des Vertrages beginne; außerdem fehle es aufgrund des gleichförmigen Schriftbildes an der gebotenen Deutlichkeit. Die Widerrufsbelehrung im Vertrag von 2004 genüge den gesetzlichen Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnen soll. Die Klägerin könne sich in beiden Fällen auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht berufen, weil sie den Mustertext gemäß Anlage 2 nicht unverändert übernommen habe. Ebenso wenig könne die Klägerin den Beklagten Einwände aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenhalten. Die Ausübung der Widerrufsrechte sei weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich die Klägerin, die mit der Berufung ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel weiter verfolgt und Feststellung begehrt, dass sich die Verträge infolge Widerrufs nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt haben. Die Formulierung (Darlehen 2002), die Frist zum Widerruf beginne „nicht vor Abgabe“ der Vertragserklärung des Verbrauchers, sei korrekt, da sie entgegen dem Landgericht nicht den Eindruck vermittele, die Frist beginne bereits mit Abgabe (Versendung) der Willenserklärung. Auch die äußere Gestaltung der Belehrung 2002 genüge den gesetzlichen Voraussetzungen an eine deutliche Belehrung. Im Übrigen stehe der Ausübung der Widerrufsrechte aus beiden Darlehen der Verwirkungseinwand entgegen. Die Beklagten treten der Berufung entgegen, sie verteidigen das angefochtene Urteil des Landgerichts, das sie für richtig halten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. 1. Die negative Feststellungsklage der Beklagten ist, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist (LGU 5/6), zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die mit Anwaltsschriftsatz erfolgten Widerrufserklärungen unwirksam sind und das nach Darlehensablösung beendete Schuldverhältnis zwischen den Parteien nicht rückabzuwickeln ist. Die Beklagten sind im Rechtsstreit nicht von der Rechtsbehauptung der Wirksamkeit der Widerrufserklärungen abgerückt. 2. Zu Unrecht hat das Landgericht die negative Feststellungsklage für unbegründet gehalten, soweit es den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2002 betrifft (a). Hinsichtlich des Vertrages vom Jahr 2004 ist das landgerichtliche Urteil zu bestätigen (b). a) Die von der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages Nr. ... erteilte Widerrufsbelehrung ist ordnungsgemäß und weder nach ihrer äußeren Gestaltung (bb) noch inhaltlich in Bezug auf den Fristbeginn zu beanstanden (aa). aa) Nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB (i.d.F. vom 23.09.2002 bis 06.12.2004) beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde oder eine Vertragsabschrift oder eine entsprechende Urkunde über seinen Antrag zur Verfügung gestellt worden ist. Die Frist läuft bereits mit der Aushändigung der Belehrung und der Abgabe der Vertragserklärung (Antrag oder Annahme) des Verbrauchers an. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das sich auf BGH NJW-RR 2004, 1058 (Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 265/03) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 09. Mai 2006 - 8 U 12/06, OLGR Karlsruhe 2006, 649) stützt, kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Annahmeerklärung und das Wirksamwerden des Vertrages selbst nicht an (BGH, Urteil vom 23. September 2010 - VII ZR 6/10, BGHZ 187, 97 = NJW 2010, 3503; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 355 Rn. 15). Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt danach nicht erst zu laufen, wenn der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer zu Stande gekommen ist. Vielmehr ist allein die Willenserklärung des (wirksam belehrten) Verbrauchers maßgeblich für den Fristbeginn. Eine ordnungsgemäße Belehrung setzt voraus, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt der Belehrung seine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder aber zeitgleich mit ihr abgibt. Das gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Vertragsschluss erst noch durch eine nachfolgende Annahmeerklärung des Unternehmers erfolgt. Entscheidend ist die Abgabe der Willenserklärung, nicht deren Zugang und Wirksamwerden (vgl. zur Auslegung des § 355 BGB ausführlich BGH aaO, Rn. 16-25). Lediglich bei Fernabsatzverträgen kommt es (ausnahmsweise) auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gemäß § 312d Abs. 2 BGB a.F. an. Das Gesetz setzt in den anderen Fällen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gerade nicht einen bereits geschlossenen Vertrag voraus. Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann der Verbraucher seine „auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung“ widerrufen. Der Widerruf der Vertragserklärung des Verbrauchers kann, muss aber nicht zur Rückabwicklung eines bereits geschlossenen Vertrags führen (Böttcher, EWiR 2011, 39, 40). bb) Auch an einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung fehlt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht. Die von den Darlehensnehmern gesondert zu unterschreibende Belehrung ist auf einem eigenständig paginierten Teil (mit den Seiten 1 und 2) der Vertragsurkunde enthalten. Sie ist durch eine in Fettdruck gesetzte Überschrift mit Großbuchstaben von dem vorausgehenden Vertragstext abgesetzt. Die einzelnen Abschnitte des Belehrungstextes sind klar gegliedert und ihrerseits mit Überschriften (Widerrufsfolgen, finanzierte Geschäfte) versehen. Nach dem Gesamteindruck hebt sich die Widerrufsbelehrung, auch wenn sie im Übrigen in gleicher Schriftart und Größe wie der vorstehende Vertragstext (Seiten 1-9) gestaltet ist, in nicht zu übersehender Weise von diesem ab. Die in großen Lettern gehaltene Überschrift zeigt für den Verbraucher deutlich die Zäsur an, die den bereits von den Beklagten unterschriebenen Fließtext des Darlehensvertrages von der Widerrufsbelehrung trennt. Damit wird den Verbrauchern das Widerrufsrecht hinreichend verdeutlicht. b) Zutreffend hat das Landgericht demgegenüber die Widerrufsbelehrung zum Darlehen mit der Nr. ... beurteilt. Die Berufung macht nicht geltend, dass die Belehrung ordnungsgemäß sei. Die Klägerin beruft sich zu Recht insoweit auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV a.F. Zur berufungsgerichtlichen Überprüfung steht allein die Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts der Beklagten. Insoweit geht der Berufungsangriff der Klägerin allerdings fehl. Wie der Senat bereits in mehreren Fällen nach Ablösung von später widerrufenen Verbraucherdarlehen entschieden hat, steht die einvernehmliche Vertragsbeendigung der Ausübung der Verbraucherwiderrufsrechte gemäß § 242 BGB weder unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung noch des Rechtsmissbrauchs entgegen (vgl. Senat, Urteile vom 08. November 2016 - 17 U 187/15; 17 U 203/15; und vom 22. November 2016 - 17 U 176/15 sowie vom 16. Mai 2017 - 17 U 81/16, juris Rn. 59 ff.). aa) Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. kann allerdings verwirkt werden. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123). (1) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 12. März 2008 - XII ZR 147/05 -, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123, juris Rn. 37; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage 2018 § 242 Rn. 87). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146, Rn. 37). Dabei gelten folgende Anforderungen an das Umstandsmoment [(a)] und das Zeitmoment [(b)]. (a) Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die Bank bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Verbrauchers entnehmen durfte, dass dieser sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23). Zu der durch das Verhalten des Verbrauchers hervorgerufenen Vertrauensgrundlage muss sich die Bank im Vertrauen auf das Verhalten der Bank so eingerichtet haben, dass ihr durch die späte Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (sog. „Vertrauensinvestition“ vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 -, BGHZ 103, 62, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13 -, juris Rn. 13). Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies - wie bereits dargelegt - zwar grundsätzlich möglich (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123); es sind jedoch strenge Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 -, juris Rn. 25; OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 13 U 205/13 -, juris Rn. 48). Dass Widerrufsrechte der Verbraucher in einer Vielzahl von Fällen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden konnten, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Sie kann nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123, juris Rn. 49; Lechner, WM 2015, 2165, 2171). Diese hohen Anforderungen dürfen bei der Beurteilung, ob ein Verbraucherwiderrufsrecht verwirkt ist, nicht vernachlässigt werden. Denn die Bank war verpflichtet, den Verbraucher, mit dem sie kontrahiert, korrekt über sein Widerrufsrecht zu belehren bzw. zu informieren. Die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der aufklärungspflichtigen Bank, der von ihr bloß unzutreffend informierte Verbraucher werde von seinen Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, ist unter Beachtung der herkömmlichen Voraussetzungen für die Verwirkung ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Olzen/Looschelders BGB (2015) § 242 Rn. 309; MüKoBGB/Schubert, 7. Auflage 2016, BGB § 242 Rn. 389, 387 mit weiteren Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2008 - XII ZR 147/05 -, juris Rn. 23 für pflichtwidrige Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln; vgl. schließlich OLG Celle, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 3 U 108/15 -, juris Rn. 52). Gleichwohl steht es nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens nicht entgegen, dass die Bank von der Unkenntnis des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht ausgehen musste (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16 -, juris Rn. 21; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. April 2017 - 2 U 61/16 -, juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 - 4 U 199/15 -, juris Rn. 53). Auch der Aspekt, dass die Bank mangels ordnungsmäßiger Widerrufsbelehrung „die Situation selbst herbeigeführt hat“, schließt eine Verwirkung des Widerrufsrechts nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16 -, juris Rn. 19; a.A. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101, juris Rn. 39 zum Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.). Der Senat folgt diesen höchstrichterlichen Vorgaben. Denn eine offensichtlich misslungene Gesetzgebung, die den zivilrechtlichen Grundsatz des pacta sunt servanda erheblich aushöhlt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2016 - 19 U 239/14 -, juris Rn. 35) und den Gesetzgeber wegen zu beklagender Rechtsunsicherheit zu einer nachträglichen zeitlichen Begrenzung bestehender Widerrufsrechte in Gestalt des Artikels 229 § 38 Absatz 3 EGBGB veranlasste (vgl. BT-Drucks. 18/6286 Seite 21), sowie die strengen Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsbelehrung bzw. -information und an den gesetzlichen Musterschutz stellt, erfordern ein Korrektiv, um offensichtlich unbillige Ergebnisse zu verhindern. Im Bereich des Verbraucherkreditrechts ist höchstrichterlich entschieden, dass allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden kann. Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers - hier: gemäß § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit Artikel 229 § 9 Absatz 2 EGBGB - die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123, juris Rn. 39 f.). Allerdings kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung „gerade“ bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 229 § 9 Absatz 2 EGBGB nachzubelehren (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, BGHZ 211, 105, juris Rn. 41). Dabei ist bei beendeten Verträgen bei der Bewertung, ob der Verbraucher das Widerrufsrecht verwirkt hat, insbesondere mit zu berücksichtigen, ob die Parteien auf Wunsch des Verbrauchers den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 -, juris Rn. 28 und Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30; OLG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2017 - 5 U 171/16 -, juris Rn. 29). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt also bereits die auf Wunsch des Verbrauchers erfolgende Ablösung ein mögliches Umstandsmoment dar, dem „maßgebliches Gewicht beizumessen“ ist (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, juris Rn. 8; so nun auch OLG Stuttgart, Urteile vom 12. Dezember 2017 - 6 U 174/14 und 6 U 316/16). Ob dieses „maßgebliche Gewicht“ dadurch gerechtfertigt wird, dass die Bank nach der Darlehensrückführung das Geld gewöhnlicherweise sogleich wieder für andere Bankgeschäfte, etwa neue Darlehen, verwendet und damit auch nach außen hin deutlich wird, dass die Bank davon ausgeht, das zurückgezahlte Geld behalten zu dürfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 19 U 121/17 -, juris Rn. 26), muss bezweifelt werden. Denn auch fortlaufende Zins- und Tilgungsleistungen im laufenden Vertrag wird die Bank nicht ungenutzt lassen, wie auch die widerlegliche Vermutung zur Nutzungsziehung der Bank zeigt (Urteil des Senats vom 16. Mai 2017 - 17 U 81/16 -, juris Rn. 68). Zudem legt der Verbraucher auch bei einer einvernehmlichen Ablösung des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindungsfrist letztlich nur eine Vertragstreue an den Tag (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2017 - 6 U 192/16 -, juris Rn. 42), die nach höchstrichterlicher Ansicht gerade kein vertrauensbegründender Umstand sein kann, während die Bank seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2009 und 2010 (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 -, juris und Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 -, juris) mit dem Fortbestehen des Widerrufsrechts rechnen muss, dessen Lauf sie nach dem Kompensationsmodell des Gesetzgebers gemäß § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 229 § 9 Absatz 2 EGBGB bis zur vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensvaluta durch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung beenden konnte. Aus diesen Gründen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bei Darlehensverträgen, die vor dem Widerruf auf Wunsch des Verbrauchers beendet wurden, nicht gleichsam automatisch allein mit Blick auf die beiderseits vollständige Vertragserfüllung die Verwirkung zu bejahen. Vielmehr bleibt es auch bei dieser Konstellation erforderlich, dass die Bank nach den Umständen des Einzelfalls in Zusammenschau mit der erwünschten Ablösung darauf vertrauen durfte, der Verbraucher werde keinen Widerruf mehr erklären, und dass sie entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat, die ihr eine Rückabwicklung unzumutbar machen (Urteil des Senats vom 16. Mai 2017 - 17 U 81/16 -, juris Rn. 67 f.). Zu anderen Umständen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Bank auf das Ausbleiben eines Verbraucherwiderrufs begründen können, hat sich der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht geäußert. (b) Zum Umstandsmoment muss ein gewisser Zeitablauf hinzutreten, der in den Fällen des Verbraucherkreditrechts beginnend mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bemessen ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16 -, juris Rn. 10). Aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann nicht auf ein „Mindestzeitmoment“ zurückgeschlossen werden. Auch vor Ablauf von zehn Jahren (vgl. § 199 Absatz 3 BGB) seit dem Vertragsschluss kommt Verwirkung in Betracht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16 -, juris Rn. 9). Das Zeitmoment und das Umstandsmoment stehen insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16 -, juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Urteil vom 9. August 2017 - 4 U 112/16 -, juris Rn. 65). Wegen der Wechselwirkung von Zeitmoment und Umstandsmoment kann das durch die auf Wunsch des Verbrauchers erfolgende Ablösung begründete Vertrauen der Bank umso weiter erstarken, je mehr Zeit der Verbraucher nach der Ablösung bis zum Widerruf vergehen lässt (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 19 U 121/17 -, juris Rn. 22). (2) Unter Beachtung dieser höchstrichterlichen Vorgaben ist bei Abwägung aller Umstände des vorliegenden Streitfalls keine Verwirkung anzunehmen. Zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf lagen elf Jahre und zwei Monate. Zwischen der Ablösung und dem Widerruf lagen zwei Jahre und vier Monate. Anders, als bisweilen in der tatrichterlichen Rechtsprechung zu beobachten, ist das „Vorliegen des Zeitmoments“ nicht abstrakt zu beurteilen, sondern die abgelaufene Zeit mit den vorliegenden, vertrauensbildenden Umständen abzuwägen. Als einziger Umstand, der das Vertrauen der Klägerin darauf, dass die Beklagten ihr Widerrufsrecht nicht mehr nutzen werden, begründen könnte, kann die einvernehmliche Ablösung des Darlehens nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist gelten. Weitere Umstände treten nicht hinzu. Wie bereits dargestellt, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dieser Gesichtspunkt auch für sich genommen mit zunehmendem Zeitablauf ein schutzwürdiges Vertrauen bei der Bank bilden; ihm soll - wie bereits ausgeführt - nach höchstrichterlicher Ansicht maßgebliches Gewicht beigemessen werden (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16 -, juris Rn. 8). Auch bei einem nicht der Verjährung oder anderen gesetzlich geregelten Ausschlussfristen unterliegenden Gestaltungsrecht ist irgendwann der Zeitpunkt erreicht, in dem es unbillig und mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren ist, wenn es nach sehr langer Zeit ausgeübt wird und wirtschaftlich längst abgewickelte Verträge in eine Rückabwicklung zwingt. Angesichts der dargestellten Wechselwirkung von Umstands- und Zeitmoment reicht aber das Verstreichen von elf Jahren seit Vertragsschluss und von zwei Jahren seit der einvernehmlichen Ablösung bis zum Widerruf noch nicht aus, um ohne weitere Umstände eine Verwirkung anzunehmen (Urteil des Senats vom 14. April 2015 - 17 U 57/14 -, juris Rn. 34). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der Senat verkennt nicht, dass dies von anderen Obergerichten anders beurteilt wird. So nimmt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bei einem Widerruf nahezu zehn Jahre nach dem Vertragsschluss und nahezu drei Jahre nach vorzeitiger Ablösung des Darlehens ohne weitere Umstände die Verwirkung des Widerrufsrechts an (OLG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2017 - 5 U 171/16 -, juris). Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält ohne weitere Umstände das Widerrufsrecht für verwirkt, wenn der Verbraucher sechseinhalb Jahre nach dem Vertragsschluss und annähernd vier Jahre nach vollständiger Vertragsabwicklung verstreichen lässt, ohne jemals die Berechtigung der bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Frage zu stellen (OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 - 4 U 199/15 -, juris Rn. 51). Und das Oberlandesgericht Hamm sieht das Widerrufsrecht des Verbrauchers zwölf Jahre nach Vertragsschluss und gut sechs Monate nach Ablösung des Darlehens auf Wunsch des Verbrauchers als verwirkt an, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 19 U 121/17 -, juris). Die vom Oberlandesgericht Hamm dargelegte Weiterverwendung der zurückgeflossenen Gelder ist kein vertrauensbegründender Umstand, der zur einvernehmlichen Darlehensablösung hinzutritt, sondern geht stets mit ihr einher. Und jüngst hat das Oberlandesgericht Stuttgart seine bisher sehr zurückhaltende Anwendung der Verwirkung aufgegeben und das Widerrufsrecht neuneinhalb Jahre nach dem Vertragsschluss und etwa eineinhalb Jahre nach der Ablösung als verwirkt angesehen, ohne dass weitere Umstände hinzutraten (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 6 U 174/14 -, juris). Den obergerichtlichen Entscheidungen, die die Beklagte in Kopie vorgelegt hat, ist zu entnehmen, dass weitere Oberlandesgerichte das Widerrufsrecht als verwirkt ansähen, wären sie zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen. Diese Zeiträume genügen nach Auffassung des Senats nicht, um den Verlust des Widerrufsrechts allein wegen der auf Wunsch des Verbrauchers erfolgten Darlehensablösung rechtfertigen zu können. Das Vertrauen der Bank muss so gewichtig sein, dass eine Befugnis der rechtsprechenden Gewalt, über die offen formulierte Generalklausel des § 242 BGB in ein vom Gesetzgeber gewährtes Gestaltungsrecht einzugreifen, legitimiert wird. Denn es muss in Rechnung gestellt werden, dass das Fortbestehen des Widerrufsrechts über viele Jahre auf den Verstoß der Bank zur ordnungsmäßigen Widerrufsbelehrung bzw. -information zurückzuführen ist. Dieser Aspekt steht der Annahme der Verwirkung zwar nicht grundsätzlich entgegen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16 -, juris Rn. 19; a.A. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101, juris Rn. 39), ist aber bei der Abwägung der Interessen gleichwohl zu beachten. Hinzu kommt, dass die Klägerin nichts Erhebliches dazu vorträgt, in welcher Weise sie sich im Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerrufs eingerichtet hat und welcher Nachteil ihr durch die späte Rückabwicklung entstehen würde. Die Freigabe von Sicherheiten kann jedenfalls keine geeignete Vertrauensinvestition sein. Ebenso wie die vorbehaltlose Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Darlehensnehmer, die nicht für die Bejahung der Verwirkung ausreicht, ist die Freigabe gewährter Sicherheiten durch den Darlehensgeber nur eine Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen; dieser Umstand ist mit Blick auf eine etwaige Verwirkung für sich genommen damit neutral. Zudem ist nach der Vertragsablösung keine Forderung der Bank zu sichern; die gegenseitigen Rückabwicklungsansprüche sind der Aufrechnung zugänglich. Darüber hinausgehend können lediglich Ansprüche des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz und ggfs. auf Ersatz der Differenz zwischen dem Vertragszins und einem niedrigeren marktüblichen Zins, der als Wertersatz geschuldet ist, verbleiben. Ein möglicher Nachteil für die Bank durch die späte Rückabwicklung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Auch die Archivierung der Akte ist keine vermögenswirksame Disposition, aus der ein für die Beklagte unzumutbarer Nachteil entstehen könnte (Beschluss des Senats vom 13. September 2017 - 17 U 77/17). In der Gesamtschau der Umstände ist nicht festzustellen, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerrufs geltend machen kann. Das Widerrufsrecht der Beklagten war nicht verwirkt. bb) Die Ausübung des Widerrufrechts der Beklagten bezüglich des Darlehens Nr. ... ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu beanstanden. Zwar kann die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Umstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt aber zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden. Da das Recht zum Widerruf keines Grundes bedarf und insbesondere kein berechtigtes Interesse des Verbrauchers voraussetzt, steht der Widerruf im Belieben der zum Widerruf berechtigten Partei und ist grundsätzlich nicht von dem Motiv des Widerrufenden abhängig (OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 - 8 U 1769/14, Rn. 36 m.w.N.; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 37). Die Rechtsausübung unterliegt auch nicht einer besonderen Rechtfertigung mit Blick auf die Kausalität des Mangels der Widerrufsbelehrung (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 06. Oktober 2015 - 6 U 148/14, juris Rn. 44 m.w.N.). Nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Verbraucherwiderrufs kommt es nicht darauf an, ob sich die Motivation des Verbrauchers für den Widerruf mit der des Gesetzgebers für dessen Einführung deckt. Die Ausübung des Widerrufsrechts kann nicht mit dem Argument als unzulässig angesehen werden, der Verbraucher verfolge zweckwidrige Ziele. Deswegen kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, juris Rn. 16 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein im Verhältnis zu den Vorstellungen des Gesetzgebers möglicherweise zweckwidriges Motiv des Widerrufs reicht allein nicht aus, um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = WM 2016, 1930 Rn. 45 ff.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Möglichkeit zur Nachbelehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. vgl. jetzt § 492 Abs. 6 BGB) eine maßgebliche Interessenbewertung bereits vorgenommen. Es lag in der Hand der Klägerin, mittels der Nachbelehrung für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen und so den Konflikt in Fällen dieser Art selbst aufzulösen. War die Klägerin aber in der Lage, ihr Risiko durch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung zu begrenzen, so kann sie sich nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung der nicht hinreichend aufgeklärten Vertragspartner berufen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt gemäß § 543 ZPO die Revision der Klägerin zu, da der Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist. Die bisherigen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung führen regelmäßig dazu, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts allein schon wegen der einvernehmlichen Ablösung des Darlehens vor Ausübung des Widerrufsrechts anzunehmen ist (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Urteile vom 12.12.2017 - 6 U 174/14 und 6 U 316/16). Weitere Umstände sind typischerweise in den Widerrufsfällen nicht festzustellen. Die Frage, nach welchem Zeitablauf das allein durch die einvernehmliche Ablösung des Darlehens - ohne Hinzutreten weiter Umstände - begründete Vertrauen der Bank soweit erstarkt ist, dass es schutzwürdig ist und das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers entfallen lässt, wird von den Obergerichten bislang sehr unterschiedlich beantwortet. Die fehlende Einheit der Rechtsprechung führt dazu, dass die Erfolgsaussichten in den Rechtstreitigkeiten nach Darlehenswiderruf vom jeweils dafür zuständigen Oberlandesgericht abhängen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttert wird. Es handelt sich dabei aber nicht um Einzelfallentscheidungen der Tatrichter, sondern um gleichgelagerte Sachverhalte in den Massenfällen, welche die Aufstellung einheitlicher Rechtsgrundsätze durch das Revisionsgericht erfordern. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist es daher geboten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung entsprechende Vorgaben zur rechtsgleichen Entscheidung des Verwirkungseinwands der Darlehensgeber entwickelt. Angesichts des Massencharakters der Fälle des Widerrufs von Verbraucherdarlehen und vor dem Hintergrund, dass bei Annahme von Verwirkung aufgrund der Generalklausel in § 242 BGB in gesetzlich gewährte Rechte eingegriffen wird, erscheint die Präzisierung des § 242 BGB durch weitere höchstrichterliche Rechtssätze erforderlich, um die rechtsstaatlich gebotene Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu gewährleisten (vgl. Staudinger/Olzen/Looschelders BGB (2015) § 242 Rn. 122; Erman/Böttcher BGB 15. Auflage 2017 § 242 Rn. 6). Allerdings obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter, so dass allgemein gültige Maßstäbe allenfalls eingeschränkt aufgestellt werden können (generell ablehnend BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, juris Rn. 10). Der Verweis auf die Umstände des Einzelfalls führt aber dann nicht weiter, wenn sich in einem Massengeschäft die Streitfälle gleichen und die Verwirkung nicht mehr - wie nach bisheriger Lehre vorgesehen - als Korrektiv im Einzelfall, sondern als serielles Reparaturinstrument anzuwenden ist. Die Fälle, in denen kein anderes erhebliches Umstandsmoment hinzutritt, sind allein im Blickfeld des Senats zahlreich und werden gegenwärtig und auch zukünftig eine erhebliche Anzahl von Fällen betreffen. Zwar mag Artikel 229 § 38 Absatz 3 EGBGB bei Darlehen, die vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, für eine Begrenzung der zu entscheidenden Streitigkeiten führen, sofern diese Regelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Es bleibt gleichwohl wegen bereits erklärter Widerrufe und bezüglich der nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehen eine hinreichend große Zahl abgelöster Darlehen, bei denen - abgesehen von der Ablösung - weitere vertrauensbegründende Umstände nicht bestehen, um die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu begründen. Gemäß § 63 Abs. 2 und Abs. 3 GKG war der Streitwert für beide Instanzen einheitlich festzusetzen.