Beschluss
17 W 13/21
OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0906.17W13.21.00
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Leitsätze
Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signatur durch abschließende Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts kann weder durch die Angabe des Wortes „Rechtsanwalt“ am Ende des Schriftsatzes noch durch die Nennung des Namens des für den Prozess bevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender ersetzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn im Briefkopf kein weiterer Rechtsanwalt genannt ist.(Rn.13)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. April 2021 – 9 O 397/20 – wird verworfen.
2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass die Schuldnerin „P. – eine Niederlassung der B. AG“ heißt.
4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 59,70 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signatur durch abschließende Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts kann weder durch die Angabe des Wortes „Rechtsanwalt“ am Ende des Schriftsatzes noch durch die Nennung des Namens des für den Prozess bevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender ersetzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn im Briefkopf kein weiterer Rechtsanwalt genannt ist.(Rn.13) 1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. April 2021 – 9 O 397/20 – wird verworfen. 2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass die Schuldnerin „P. – eine Niederlassung der B. AG“ heißt. 4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 59,70 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Tragung der Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der Gläubiger hatte bei der Schuldnerin, einer Bank, ein Girokonto unterhalten, woraus die Schuldnerin Ansprüche gegen den Gläubiger herleitete. Der Gläubiger erwirkte gegen die Schuldnerin ein am 24. November 2020 erlassenes Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim – 9 O 397/20 –, durch das die Schuldnerin unter anderem verurteilt wurde, der SCHUFA Holding AG mitzuteilen, dass die Schuldnerin gegen den Gläubiger keinen Anspruch mehr habe. Am 13. Januar 2021 hat der Gläubiger beim Landgericht Mannheim beantragt, gegen die Schuldnerin zur Erzwingung dieses im Versäumnisurteil titulierten Anspruchs Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen. Die – anwaltlich nicht vertretene – Schuldnerin hat sich dahingehend geäußert, sie habe bereits am 2. Dezember 2020 eine Löschung der Daten des Gläubigers beauftragt. Am 4. Februar 2021 habe die SCHUFA Holding AG noch einmal bestätigt, dass dort keine Daten des Gläubigers gespeichert seien. Daraufhin hat der Gläubiger seinen Antrag am 8. März für erledigt erklärt und beantragt, der Schuldnerin die Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 28. April 2021 hat das Landgericht die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Gläubiger auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, über die Kosten sei analog § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden gewesen, da die Schuldnerin der Erledigungserklärung trotz Hinweises der Kammer auf die Folgen nicht widersprochen habe. Die Kostentragung des Gläubigers entspreche der Billigkeit, weil er einen von Anfang an unbegründeten Vollstreckungsantrag gestellt habe. Einer Mitteilung der Schuldnerin, dass sie keine Forderungen mehr gegen den Gläubiger habe, habe es nicht bedurft, da die SCHUFA Holding AG ohnehin keine Merkmale des Gläubigers gespeichert gehabt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Entscheidungsformel und Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Gegen den Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Gläubigers am 5. Mai 2021 zugestellt worden ist, ist beim Landgericht am gleichen Tag über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten eine Beschwerdeschrift eingegangen. Der Schriftsatz ist im Briefkopf mit dem Namen des Prozessbevollmächtigten („M. B. Rechtsanwalt“) versehen und über dem Adressfeld mit dessen Nachnamen („RA B.“). Der Schriftsatz endet mit der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, über der aber weder eine Unterschrift wiedergegeben noch ein Name genannt ist. Am 24. Juni 2021 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat den Gläubiger darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel unzulässig sein dürfte, weil die Beschwerdeschrift die gesetzliche Form nicht einhalte. Auf die am 21. Juli 2021 zugestellte Verfügung hat der Gläubiger erst am 9. August 2021 – durch Beantragung von Fristverlängerung zur Stellungnahme – reagiert. Der Gläubiger beantragt, den Beschluss vom 28. April 2021 aufzuheben. Er meint, die sofortige Beschwerde sei formgerecht eingelegt worden. Bei dem als Einzelanwalt tätigen Prozessvertreter sei es ein übertriebener Formalismus, wenn auch noch der Name in Maschinenschrift unter einem Schriftsatz geschrieben werden müsse. Es bestehe hier keine Verwechslungsgefahr. Der Name im Briefkopf und das abschließende Wort „Rechtsanwalt“ könnten einer abschließenden Wiedergabe des Namens bzw. der Unterschrift gleichgesetzt werden. II. Die statthafte (§ 91a Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO iVm §§ 888, 891 Satz 3 ZPO) sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist (1.), und zudem der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR nicht übersteigt (2.). 1. Die Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2021 genügt – ebenso wie die weiteren vor Ende der Beschwerdefrist am 19. Mai 2021 (569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingegangenen Schriftsätze – nicht den Erfordernissen des § 569 Abs. 2 ZPO iVm § 130 Nr. 6, § 130a ZPO. Der über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlt eine abschließende Namenswiedergabe (a)); die Nennung des Namens des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender steht dem nicht gleich (b)). Wiedereinsetzung in die inzwischen verstrichene Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden (c)). a) Der als elektronisches Dokument eingegangene Schriftsatz hätte mindestens einfach signiert werden müssen (aa)), was nicht geschehen ist (bb)). aa) Nach § 569 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist ein bestimmender Schriftsatz, für den die allgemeinen Vorschriften der §§ 130, 130a ZPO gelten (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191, 192). § 130a Abs. 1 ZPO erlaubt zwar, vorbereitende Schriftsätze als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen. Allerdings muss das elektronische Dokument dann nach § 130a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die (einfache) Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, 3477; Bacher, NJW 2015, 2753; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 130a Rn. 9). Mit der Signatur des Dokuments wird dieses nach der Vorstellung des Gesetzgebers abgeschlossen (BT-Drs. 17/12634, Seite 25). bb) Dieser Form genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Auf einem sicheren Übermittlungsweg, nämlich über das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO), ist sie zwar eingereicht, doch ist sie nicht (einfach) signiert, weil zwar die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, nicht aber der Name des Rechtsanwalts unter dem Schriftsatz wiedergegeben ist. b) Dass der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers über dem Text als Rechtsanwalt genannt ist und der Schriftsatz mit dem Wort „Rechtsanwalt“ endet, steht einer abschließenden Wiedergabe des Namens bzw. der Unterschrift dieses Rechtsanwalts nicht gleich. aa) Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass die Funktion einer einfachen Signatur im Einzelfall auf andere Weise erfüllt werden kann. Die Gesetzesbegründung verweist etwa für die Wiedergabe der Unterschrift der verantwortenden Person auf die Anforderungen für die Telekopie gemäß § 130 Nr. 6 ZPO (BT-Drs. 17/12634, Seite 25), sodass es naheliegt, auch im Übrigen auf die zur Form von Schriftsätzen in Papierform ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, 3477). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unterschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO) ist diese grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Von diesem Grundsatz sind nur dann Ausnahmen zulässig, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. So kann der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Das Fehlen einer Unterschrift kann ferner unschädlich sein, wenn auch ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Dies kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Schriftsatz fest mit einem von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Begleitschreiben verbunden war (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – IX ZB 60/10 –, juris Rn. 4 f.). bb) Entscheidend ist mithin im Fall der einfachen Signatur elektronischer Dokumente, ob der Zweck der abschließenden Namensnennung ((1)) auf vergleichbare Weise erfüllt wird, weil aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen zweifelsfrei feststeht, wessen Signatur das Dokument hätte tragen sollen (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, 3477). Nach diesem Maßstab war es im Streitfall nicht ausnahmsweise entbehrlich, abschließend den Namen des Prozessbevollmächtigten aufzuführen, insbesondere nicht deshalb, weil dieser nach dem Vortrag des Gläubigers als Einzelanwalt tätig ist ((2)). (1) Mit dem Abschluss durch Namensnennung gibt die verantwortende Person nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu erkennen, die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehmen zu wollen. Mit der Signatur des Dokuments wird dieses abgeschlossen. Zudem ist eine Signatur erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist. Ist diese Identität nicht feststellbar, ist das elektronische Dokument nicht wirksam eingereicht (BT-Drs. 17/12634, Seite 25). (2) Vorliegend steht ohne Beweisaufnahme bereits nicht fest, ob der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers, von dessen beA die Beschwerdeschrift übermittelt worden ist, die Person ist, die den Schriftsatz verantworten wollte. Es ist schon nicht frei von Zweifel, ob der Prozessbevollmächtigte ein solcher Einzelanwalt, wie jedenfalls zu fordern wäre, ohne weiteres anwaltliches Personal ist. Nur wenn außer dem Inhaber kein Rechtsanwalt in der Kanzlei arbeitet, könnte die abschließende Berufsbezeichnung als Bezugnahme auf den im Briefkopf genannten Namen ausgelegt werden. Die möglicherweise in diesem Sinne zu verstehende, nach Ablauf der Beschwerdefrist abgegebene Erklärung des Prozessbevollmächtigten, er sei als Einzelanwalt tätig, würde aber eine solche Kanzleiorganisation nicht ausreichend belegen, vielmehr müsste sie beispielsweise aus dem Schriftsatz selbst oder aus dem sonstigen Akteninhalt sicher erkennbar sein. Dafür genügt insbesondere der hier vorliegende Umstand nicht, dass in dem Schriftsatz weder ein anderer Rechtsanwalt namentlich genannt ist noch ein Rechtsformzusatz (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG, § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG) auf eine Gesellschaft mehrerer Rechtsanwälte hinweist. Zwar wäre es möglich, beispielsweise angestellte Rechtsanwälte oder freie Mitarbeiter auf einem Briefbogen zu erwähnen (§ 8 Satz 1 2. Alt. BORA). Es ist aber nicht ungewöhnlich, dass dies gleichwohl unterbleibt, sei es, um die Haftung solcher Rechtsanwälte aus dem Rechtsschein einer Sozietät (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 – IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041) zu vermeiden, sei es, weil der Inhaber der Kanzlei aus Gründen der Werbung allein und ohne Nennung „untergeordneter“ Rechtsanwälte in Erscheinung treten möchte. Damit bedürfte es einer Beweiserhebung über die Organisation der Kanzlei, die dem Zweck des Signaturerfordernisses zuwiderlaufen würde. Aber selbst wenn feststünde, dass außer dem Prozessbevollmächtigten kein weiterer Rechtsanwalt in seiner Kanzlei tätig ist, würde daraus noch nicht hinreichend sicher folgen, dass nur er die Person sein kann, die für den Schriftsatz die Verantwortung übernehmen will. Gerade in Fristsachen wie der vorliegenden werden nämlich regelmäßig externe Rechtsanwälte unter dem Briefkopf des Kanzleiinhabers tätig, wenn dieser etwa urlaubsbedingt abwesend ist. Für alle Rechtsanwälte muss eine anwaltliche Vertretung sichergestellt sein (§ 53 BRAO), wobei der Vertreter ebenfalls das Briefpapier des vertretenen Rechtsanwalts benutzt (Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 53 Rn. 45, 45a; zur Vertretung bei der Versendung elektronischer Dokumente vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 146/18 –, juris). Dass es sich im Streitfall so verhalten haben könnte, lässt sich nicht ausschließen. Ob die abschließende Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ immerhin ausschließt, dass nicht-anwaltliches Personal einen Schriftsatz unter dem Briefkopf des Kanzleiinhabers verantworten will, namentlich nach § 59 BRAO zur Ausbildung zugewiesene Rechtsreferendare (vgl. auch § 5 RVG) oder gar Kanzleibeschäftigte, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr. c) Eine – nicht beantragte – Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) in die zwischenzeitlich verstrichene Beschwerdefrist (569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) kommt nicht in Betracht. Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist ab Zustellung der Hinweisverfügung (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt worden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Bis zum Ablauf des 4. August 2021 ist für den Gläubiger weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch überhaupt ein Schriftsatz eingegangen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerdesumme nicht erreicht. Nach § 567 Abs. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten über das Erfordernis des § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO hinausgehend (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, 18. Aufl., § 91a Rn. 25a) nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Daran fehlt es hier, denn die dem Kläger auferlegten Kosten betragen nur 59,70 EUR. Für das Verfahren nach § 888 ZPO fallen neben 22 EUR Gerichtskosten (Nr. 2111 KV-GKG) – im Streitfall nur auf Seiten des Gläubigers – Rechtsanwaltskosten an. Auf Grundlage einer 0,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV-RVG) ergeben sich insoweit Kosten von 37,70 EUR, denn die Gebühr ist aus einem Gegenstandswert von 1.000 EUR zu berechnen. Maßgeblich ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert des Interesses, den die Löschung der Daten bei der SCHUFA Holding AG für den Gläubiger hatte (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 10 W 34/14, NJOZ 2014, 1943; OLG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 – 25 WF 45/05, NJOZ 2005, 2277, 2278). Ein höherer Wert dieses Interesses ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Das Passivrubrum ist gemäß dem Vortrag der Schuldnerin (I 50) zu berichtigen. Der Streitwert richtet sich nach den Kosten, die dem Gläubiger auferlegt worden sind, mithin den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Verfahrens erster Instanz (oben 2.).