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Urteil

17 U 290/21

OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2022:1108.17U290.21.00
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Leitsätze
1. Für den Beginn der Verjährungsfrist in den sogenannten Dieselfällen genügt es, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21).(Rn.53) 2. Die Ankündigung und Installation des Softwareupdates beim vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen begründete kein schützenswertes Vertrauen der Käufer in den Umstand, die Fahrzeugherstellerin werde sich nicht auf Verjährung berufen (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21).(Rn.59) 3. § 852 Satz 1 BGB gilt grundsätzlich auch in den Fällen des sogenannten Dieselskandals.(Rn.65) 4. Hat der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes Risiko erworben, fehlt es an dem für §§ 826, 852 Satz 1 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang (Anschluss BGH, Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21).(Rn.68)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. Mai 2021 – 3 O 369/20 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. September 2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Beginn der Verjährungsfrist in den sogenannten Dieselfällen genügt es, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21).(Rn.53) 2. Die Ankündigung und Installation des Softwareupdates beim vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen begründete kein schützenswertes Vertrauen der Käufer in den Umstand, die Fahrzeugherstellerin werde sich nicht auf Verjährung berufen (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21).(Rn.59) 3. § 852 Satz 1 BGB gilt grundsätzlich auch in den Fällen des sogenannten Dieselskandals.(Rn.65) 4. Hat der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes Risiko erworben, fehlt es an dem für §§ 826, 852 Satz 1 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang (Anschluss BGH, Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21).(Rn.68) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. Mai 2021 – 3 O 369/20 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. September 2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem Kauf eines von dem sog. „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs. Die Beklagte stellte unter der Bezeichnung „EA 189“ einen Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 her, in dessen Motorsteuerung eine zuvor entwickelte Software zur Abgassteuerung installiert wurde. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten „Modus 1“, der beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) automatisch aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Bei im normalen Straßenverkehr anzutreffenden Fahrbedingungen ist der partikeloptimierte „Modus 0“ aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit zu einem höheren Stickoxidausstoß führt. Der o.g. Dieselmotor wurde auf Veranlassung des Vorstands der Beklagten unter anderem in diversen Fahrzeugtypen der Beklagten verbaut. Die Klägerin erwarb am 14. April 2012 von einem Händler einen gebrauchten V. Passat Variant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … mit einer Laufleistung von 12.088 km zum Preis von 32.777 EUR brutto (Bestellung, Anlage zum Protokoll der Berufungsverhandlung = II 127). Sie leistete eine Anzahlung in Höhe von 9.777 EUR und finanzierte den Restkaufpreis über einen Darlehensvertrag mit der V. Bank GmbH. Hierfür fielen Finanzierungskosten in Höhe von 677,32 EUR an. Das Darlehen wurde im Jahr 2016 vollständig zurückgeführt. Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug war von der Beklagten hergestellt worden, die es sodann im Juli 2011 auf sich zuließ (Anlage BK2) und in der Zeit bis zum Verkauf an die Klägerin als Dienstwagen nutzte. Der Autohändler hatte das Fahrzeug als „Dienstwagen V. AG“ mit einer „Werksgarantie bis 01.07.2013“ beworben und die Bestellung mit dem Hinweis versehen: „Das Fahrzeug wurde lt. Vorbesitzer als Geschäftsfahrzeug V. genutzt.“ Das Fahrzeug wurde am 20. April 2012 an die Klägerin übergeben und auf sie zugelassen. In dem Fahrzeug ist auf Veranlassung des Vorstandes der Beklagten der o.g. Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, dessen Motorsteuerung im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin die Software zur Abgassteuerung enthielt. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 verfügte das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) gegenüber der Beklagten „zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der […] Typengenehmigung […] des Typs EA 189 EU5“ die „unzulässigen Abschalteinrichtungen“ zu entfernen und drohte damit, andernfalls „die Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen“. Zugleich wurde die Beklagte verpflichtet, den technischen Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden. In der Folge bestätigte das KBA der Beklagten gegenüber unter anderem für das erworbene Fahrzeug, dass die in Reaktion auf den Bescheid vom 15. Oktober 2015 von der Beklagten entwickelten technischen Maßnahmen (konkret: ein zu installierendes Softwareupdate) geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit herzustellen. Nach Erhalt der Halterdaten vom KBA unterrichtete die Beklagte die Halter der von ihr hergestellten Fahrzeuge mit dem Motortyp EA189 – so auch die Klägerin – im Februar 2016 postalisch über das Update und den mit dem KBA abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan. Die Klägerin ließ die von dem KBA für das hier in Streit stehende Fahrzeug freigegebene technische Maßnahme an ihrem Fahrzeug am 13. Oktober 2016 durchführen. Sie machte ihre Ansprüche über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 gegenüber der Beklagten erfolglos geltend. Am 28. Februar 2020 betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 197.287 km; am 28. April 2021 lag sie bei 215.681 km. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug V. Passat (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) 2.0 TDI dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise hierzu: Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs V. Passat 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.437,70 freizustellen. Hilfsweise zu Ziffer 1 und 2 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 33.454,32 abzüglich einer vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 03.11.2020 aus dem ausgeurteilten Betrag zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs V. Passat 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug V. Passat (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise zu Hilfsantrag Ziffer 2: Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs V. Passat 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des Fahrzeugs V. Passat 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.437,70 freizustellen. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, die Entwicklung der streitgegenständlichen Software und das Inverkehrbringen der hiermit ausgestatteten Motoren stelle eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung dar. Sie hätte das Fahrzeug bei Kenntnis von dem Einsatz der Software nicht erworben. Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben und einen Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB zurückgewiesen hat, hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Klage zulässig sei, denn sie sei jedenfalls unbegründet. Mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt, denn sie habe bereits im Jahr 2016 aufgrund des Informationsschreibens der Beklagten Kenntnis davon gehabt, dass ihr Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen sei. Die weiteren für das Anlaufen der Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnisse habe sie aufgrund der medialen Berichterstattung über den Abgasskandal ebenfalls spätestens im Jahr 2016 erlangt. Da die Verjährung auch nicht neu zu laufen beginne, wenn der Schädiger weitere schädigende Handlungen begehe oder solche bekannt würden, seien die Ansprüche der Klägerin bei Klageerhebung im Jahr 2020 bereits verjährt gewesen. Da die Klägerin ein Gebrauchtfahrzeug gekauft habe, habe die Beklagte aus diesem Erwerbsvorgang nichts erlangt, so dass ein Anspruch aus § 852 BGB ausscheide. Schließlich könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht darauf stützen, dass im Softwareupdate ein so genanntes „Thermofenster“ enthalten sei. Selbst wenn es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte, sei diese nicht mit einer Prüfstandserkennung vergleichbar. Jedenfalls fehle es aber an der Kausalität dieser potentiell sittenwidrigen Handlung im Zusammenhang mit dem Update für den Schaden der Klägerin, der in einem ungewollten Vertragsschluss bestehe. Auch ein Schaden in Form des Verlusts der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen sei nicht adäquat verursacht und es fehle an substantiiertem Vortrag zu den Voraussetzungen des § 826 BGB in diesem Kontext. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt – unter Aufgabe ihres ursprünglichen Hauptantrags – nunmehr ihre in erster Instanz als Hilfsanträge Ziffern 1 bis 4 gestellten Anträge als Hauptanträge weiter. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihre Auffassung, aus den Pressemitteilungen und Schreiben der Beklagten habe sie im Jahr 2016 noch nicht alle Informationen entnehmen können, die für die Begründung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB erforderlich seien, insbesondere für die Umstände der Sittenwidrigkeit. Eine Klageerhebung sei ihr 2016 noch nicht zumutbar gewesen. Außerdem sei die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte treuwidrig. Die Beklagte habe sie – die Klägerin – von der Verfolgung ihrer Ansprüche abgehalten, indem sie suggeriert habe, mit dem Softwareupdate würden alle Fehler behoben und ein rechtmäßiger Zustand hergestellt, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei. Ein erneutes sittenwidriges Verhalten sei für die Annahme von Treuwidrigkeit nicht erforderlich, liege jedoch vor. Die Klägerin trägt erstmals im zweiten Rechtszug vor, die Beklagte habe über das Autohaus den vollständigen Kaufpreis – „allenfalls unter Abzug einer Provision / Marge“ (Schriftsatz vom 21. März 2022, S. 3 = II 108) – erhalten. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Fahrzeug – insoweit unstreitig – vor dem Kauf von der Beklagten als Dienstwagen genutzt worden und die Beklagte damit alleinige Voreigentümerin gewesen sei. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug. Auf die von der Klägerin erst in zweiter Instanz vorgetragene Behauptung, sie habe über das Autohaus den Kaufpreis erhalten, erwidert sie, der Autohändler habe das Fahrzeug vor dem Verkauf als Eigentümer erworben, so dass das Absatzrisiko vor dem Weiterverkauf an die Klägerin auf den Händler übergegangen sei. Ein Kommissionsgeschäft oder eine ähnliche Konstruktion, bei der der Kaufpreis lediglich weitergereicht werde, liege nach den Vertragsunterlagen nicht vor. Die Laufleistung des Fahrzeugs der Klägerin betrug zum 5. Oktober 2022 insgesamt 236.561 km. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zwar mit Ausnahme des Feststellungsantrags (Berufungsantrag Ziffer 2) zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Feststellungsantrag (Berufungsantrag Ziffer 2) ist – unabhängig von der Frage, ob er in der als Haupt- oder der als Hilfsantrag gestellten Formulierung hinreichend bestimmt ist – unzulässig mangels Vorliegens des erforderlichen Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO. a) Das Feststellungsinteresse als besondere Ausformung des Rechtsschutzinteresses ist das schutzwürdige Interesse des Klägers an baldiger Feststellung. Soweit dem Kläger ein einfacherer oder zumindest gleich effektiver Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung steht, entfällt das Feststellungsinteresse. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, eine sein Rechtsschutzziel erschöpfende Klage auf Leistung zu erheben, wobei der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 –, juris Rn. 6 mwN). Befürchtet der Kläger den Eintritt eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden reinen Vermögensschadens, hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92 –, juris Rn. 77 mwN; Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03 –, juris Rn. 27 mwN; Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 197/12 –, juris Rn. 11 mwN). Ist ein Vermögens(teil)schaden – wie hier durch den Abschluss des Kaufvertrages – bereits entstanden, genügt abweichend hiervon die Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts für die Zulässigkeit der Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 – VI ZR 136/20 –, juris Rn. 27 f. mwN). In diesen Fällen ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden möglich ist. An der Möglichkeit weiterer Schäden fehlt es allerdings, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 – VI ZR 136/20 –, juris Rn. 28 mwN). b) Nach diesen allgemeinen Maßstäben scheitert die Zulässigkeit des Feststellungsantrags am Vorrang der Leistungsklage. Da der von der Klägerin geltend gemachte Schaden aus §§ 826, 249 BGB in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit zu sehen ist, steht ihr ein bezifferbarer Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrages zu. Das heißt, sie kann Ausgleich der für den Kaufvertrag getätigten Aufwendungen gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten oder eines Surrogats verlangen, was sie mit ihrem Klageantrag Ziffer 1 auch tut. Welche anderen – ersatzfähigen – Schäden die insoweit darlegungsbelastete (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 –, juris Rn. 29 mwN) Klägerin aus dem Fahrzeugerwerb befürchtet (hat), dass solche Schäden heute – mehr als zehn Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs und sechs Jahre nach Installation des Softwareupdates – zu erwarten sind oder im Zeitpunkt der Einreichung der Klage waren und ob auch insoweit die materiellen Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB (oder einer anderen Anspruchsgrundlage) erfüllt wären, lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. Insbesondere mit ihren pauschalen Ausführungen zu angeblich negativen Auswirkungen des Softwareupdates (vgl. Klageschrift S. 24 ff. = I 24 ff.; Replik S. 3 ff. = I 220 ff.; Berufungsbegründung S. 28 = II 36) trägt die Klägerin nicht substantiiert vor, dass ein weiterer Schadenseintritt wahrscheinlich ist. Insbesondere droht der Klägerin nicht ernstlich (erneut) die Stilllegung ihres Fahrzeugs wegen des im Softwareupdate enthaltenen so genannten „Thermofensters“ durch das Kraftfahrtbundesamt. Dem mit der Bearbeitung tausender Dieselverfahren betrauten Senat ist ein solches Vorgehen des KBA in einem Parallelfall nicht bekannt geworden. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse (Senat, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, juris) hat der Senat bereits vor geraumer Zeit aufgegeben. 2. Soweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zwar einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung (Berufungsantrag Ziffer 1), den sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht aus einer (vor)vertraglichen Pflichtverletzung (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. Oktober 2020 – 17 U 296/19 –, juris Rn. 44 mwN, rk, nachdem der Bundesgerichtshof die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 19. Mai 2021 – VII ZR 229/20 – zurückgewiesen hat), aber wegen des sittenwidrigen vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Implementierung der im Zeitpunkt des Kaufes im Fahrzeug der Klägerin installierten Prüfstandserkennungssoftware aus §§ 826, 31 BGB analog herleiten kann (hierzu a)). Dieser Anspruch ist jedoch – ebenso wie mögliche Ansprüche aus anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen – verjährt und damit gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar (b)). Der Klägerin stehen die Ansprüche auch nicht wegen einer Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Aufspielen des Softwareupdates zu (c)). Die Klägerin kann den mit ihrem Antrag Ziffer 1 verfolgten Anspruch zudem nicht auf § 852 BGB stützen (d)). Bei dieser Sachlage hat die Klägerin in Ermangelung eines durchsetzbaren Schadensersatzanspruchs auch keinen Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen und auf Feststellung des Annahmeverzugs. a) Der Klägerin steht dem Grunde nach der mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des von ihr erworbenen Fahrzeugs V. Passat aus §§ 826, 31 BGB analog zu. Die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte liegen nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt nach den Maßstäben der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Entscheidung vom 25. Mai 2020 (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352) vor. b) Mit Erfolg beruft sich die Beklagte jedoch auf die Einrede der Verjährung, so dass dem Anspruch gemäß § 214 BGB ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht entgegensteht. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ansprüche der Klägerin aus §§ 826, 31 BGB analog Ende 2019 verjährten (hierzu aa)). Der Beklagten ist die Berufung auf die Einrede der Verjährung nicht nach § 242 BGB verwehrt (bb)). Verjährt wären ferner auch Ansprüche wegen der ursprünglich installierten Prüfstandserkennungssoftware aus anderen Anspruchsgrundlagen (cc)). aa) Die Ansprüche der Klägerin aus §§ 826, 31 BGB analog waren bereits Ende 2019 – und damit vor Klageerhebung – verjährt. (1) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hierzu genügt es in Fällen der vorliegenden Art, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – VII ZR 365/21 –, NJW 2022, 1311 Rn. 17 mwN; Urteil vom 25. August 2022 – VII ZR 23/21 –, juris Rn. 12). (2) Nach diesen Maßstäben sind die Ansprüche der Klägerin verjährt. Die Verjährungsfrist hat bereits Ende 2016 zu laufen begonnen.Das Landgericht hat für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) – und insoweit nicht angegriffen von der Berufung – festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 2016 von dem so genannten Abgasskandal im Allgemeinen und aufgrund eines Schreibens der Beklagten aus dem Februar 2016 auch von der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs hiervon Kenntnis hatte (LGU 9). Zudem wurde das Softwareupdate bereits im Oktober 2016 aufgespielt. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (dort S. 5 ff. = II 13 ff.) noch ausgeführt hat, dass weder den Schreiben der Beklagten noch der öffentlichen Berichterstattung alle den Anspruch begründenden Umstände zu entnehmen gewesen seien und es ferner der Klägerin nicht zuzumuten gewesen sei, bereits im Jahr 2016 Klage zu erheben, so hat sie diese Einwände zuletzt – zu Recht – im Hinblick auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den oben dargelegten Grundsätzen, der sich der Senat anschließt, nicht weiter verfolgt (Schriftsatz vom 21. März 2022, S. 2 = II 107; vgl. zur Verjährung etwa BGH, Urteile vom 10. Februar 2022 – VII ZR 679/21 –, juris Rn. 24 ff. und VII ZR 692/21 –, juris Rn. 25 ff.). bb) Der Beklagten ist die Berufung auf die Einrede der Verjährung nicht wegen Treuwidrigkeit nach § 242 BGB verwehrt. Die Klägerin dringt mit ihrem Einwand, die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte sei treuwidrig, da die Beklagte sie durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Softwareupdate von der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten habe, nicht durch. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Erhebung der Verjährungseinrede gemäß § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde. Dieser Vertrauensschutz reicht aber nur so weit und gilt nur so lange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände fortdauern und den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abhalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 – XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, juris Rn. 30; Urteil vom 6. Dezember 1990 – VII ZR 126/90, BauR 1991, 215, juris Rn. 11; Urteil vom 12. Dezember 1978 – VI ZR 159/77, VersR 1979, 284, juris Rn. 11; im Kontext von sog. „Abgasfällen“ zitiert in BGH, Urteile vom 10. Februar 2022, VII ZR 692/21, Rn. 38 und VII ZR 717/21, Rn. 32). Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 –, BGHZ 233, 16-47, juris Rn. 49 f.), eine unzulässige Rechtsausübung setze voraus, dass der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten objektiv – sei es auch unabsichtlich – von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten habe und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre (so auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 – IX ZR 202/86, NJW 1988, 265, 266; Urteil vom 7. Mai 1991 – XII ZR 146/90, NJW-RR 1991, 1033, 1034; Urteil vom 12. Juni 2002 – VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110, 3111; Urteil vom 14. November 2013 – IX ZR 215/12, NJW-RR 2014, 1020 Rn. 15; Beschluss vom 6. November 2018 – XI ZR 369/18, WM 2018, 2356 Rn. 15). Insoweit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987, aaO; Urteil vom 14. November 2013, aaO; Beschluss vom 6. November 2018, aaO). (2) Nach diesen Maßstäben kann im Rahmen der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine Treuwidrigkeit des Berufens der Beklagten auf die Verjährungseinrede nicht festgestellt werden. Die Klägerin trägt keine Umstände zum Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Ankündigung und der Installation des Softwareupdates vor, die geeignet wären, ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin in den Umstand zu begründen, die Beklagte werde sich nicht auf Verjährung berufen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 –, BGHZ 233, 16-47, juris Rn. 49 f). Vielmehr hatte die Klägerin die Wahl, umgehend den Rechtsweg zu beschreiten oder im Rahmen der vorgesehenen Verjährungsfrist zuzuwarten, ob – durch das Aufspielen des Softwareupdates oder auf andere Weise – eine für sie akzeptable außergerichtliche Lösung erreicht werden kann. Das Verhalten der Beklagten erweiterte damit die Handlungsmöglichkeiten der Klägerin, hinderte sie jedoch nicht an dem Beschreiten des Rechtswegs (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. April 2022 – 2 U 8/21 –, juris Rn. 47; OLG Köln, Urteil vom 23. August 2022 – 3 U 155/21 –, juris Rn. 16). Dies gilt umso mehr, als das Softwareupdate von vornherein aus Rechtsgründen nicht in der Lage war, den mit der Klage verfolgten Schaden zu beseitigen. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung des im Jahr 2012 geschlossenen Vertrages und begründet ihren Schadensersatzanspruch mit der Verletzung ihres wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts. Unabhängig von der Frage möglicher neuer Abschalteinrichtungen oder anderer Nachteile konnte das Softwareupdate nichts an dem Umstand ändern, dass die Klägerin einen Vertrag geschlossen hatte, den sie bei Kenntnis der Prüfstandserkennungssoftware nicht abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 58; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2022 – 3 U 165/21 –, juris Rn. 69). Im Übrigen ließ sich der Presseberichterstattung im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des so genannten „Abgasskandals“ entnehmen, dass die Beklagte vom KBA verpflichtet worden war, ein Softwareupdate zu entwickeln, um die ursprüngliche Abschalteinrichtung zu entfernen. Dementsprechend war für die Käufer ersichtlich, dass die Beklagte durch das Update vorrangig ihrer öffentlichrechtlichen Verpflichtung nachkommen wollte. Schützenswertes Vertrauen der Käufer in den Umstand, die Beklagte werde sich nicht auf Verjährung berufen, lässt sich mit diesem Verhalten nicht begründen. Schließlich hat die Beklagte senatsbekannt Mitte Dezember 2015 öffentlich bis zum 31. Dezember 2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der von dem KBA als unzulässig bewerteten Prüfstandserkennungssoftware verzichtet, wobei der Verjährungsverzicht auch für bereits verjährte Ansprüche galt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Januar 2020 – 17 U 107/19 –, juris Rn. 41). Daraus ergibt sich deutlich, dass der Verzicht der Beklagten befristet war und die Käufer nach Ablauf des Jahres 2017 wieder mit der Erhebung der Verjährungseinrede rechnen mussten. Auf diese Weise hat die Beklagte zugleich der Entwicklung eines schützenswerten Vertrauens in den Umstand, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen, entgegengewirkt. cc) Verjährt wären unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen auch mögliche Ansprüche der Klägerin wegen der ursprünglich installierten Prüfstandserkennungssoftware aus anderen Anspruchsgrundlagen, etwa ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB iVm § 263 StGB, den der Senat ebenso wie der Bundesgerichtshof im Übrigen ohnehin in ständiger Rechtsprechung als nicht gegeben ansieht (vgl. Senat, Urteil vom 9. Januar 2020 – 17 U 107/19 –, juris Rn. 43 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 17 ff.). Gleiches gilt für etwaige, auf das nationale und das europäische Fahrzeuggenehmigungsrecht gestützte Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der Richtlinie 2007/46/EG sowie aus Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 oder Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 2. Juni 2022 in der Rechtssache C-100/21), wie der Bundesgerichtshof zutreffend entschieden hat (BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 – VIa ZR 680/21 –, juris Rn. 26). c) Der mit Berufungsantrag Ziffer 1 geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht im Hinblick auf die Ausgestaltung und die Folgen des im Oktober 2016 bei ihrem Fahrzeug aufgespielten Softwareupdates zu. Es fehlt jedenfalls an der für einen Anspruch aus § 826 BGB oder §§ 823 Abs. 2, 31 BGB analog iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der Richtlinie 2007/46/EG sowie aus Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 oder Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 erforderlichen Kausalität zwischen einer etwaigen neuen haftungsbegründenden Handlung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Softwareupdate einerseits und dem Abschluss des Kaufvertrages andererseits. Ein für den Kaufvertragsschluss ursächliches Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung und den Folgen des Softwareupdates würde voraussetzen, dass der Abschluss des Kaufvertrages auf einer Fehlvorstellung der Klägerin über das Softwareupdate beruht (vgl. allg. zur Kausalität OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 – 13 U 12/19, BeckRS 2019, 27013 Rn. 33). Das ist hier nicht der Fall (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Juli 2022 – 17 U 1348/19 –, juris Rn. 79 mwN). Die Klägerin hat den Kaufvertrag nicht im Vertrauen auf die Funktionsweise und Tauglichkeit eines – von der Beklagten noch zu entwickelnden – Softwareupdates geschlossen. Vielmehr hat sie das Fahrzeug bereits vor Aufdeckung des so genannten „Abgasskandals“ erworben. Ihr Kaufentschluss kann daher in keinerlei Zusammenhang mit dem Jahre später entwickelten und aufgespielten Softwareupdate gestanden haben. d) Die Klägerin kann den mit ihrem Antrag Ziffer 1 verfolgten Anspruch schließlich nicht auf §§ 826, 852 Satz 1 BGB stützen. aa) Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er gemäß § 852 Satz 1 BGB auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern auf die Rechtsfolgen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 – XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232, 246; Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13, NJW 2015, 3165 Rn. 29; Urteil vom 26. März 2019 – X ZR 109/16, BGHZ 221, 342 Rn. 15; zu § 852 Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 99). Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt, soweit es nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmehrung des Ersatzpflichtigen geführt hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 –, BGHZ 233, 16-47 Rn. 53 mwN). Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen des so genannten Dieselskandals. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB nicht darauf an, ob der Verletzte von der Geltendmachung seines deliktischen Schadensersatzanspruchs innerhalb der Regelverjährungsfrist wegen eines besonderen Prozesskostenrisikos aufgrund unklarer Sach- oder Rechtslage oder wegen Ungewissheit über die Solvenz des Ersatzpflichtigen absieht (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21, juris Rn. 56 ff.). bb) Nach diesen Maßstäben scheidet ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB im vorliegenden Fall aus. Zwar hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen der bei Erwerb ihres Fahrzeugs installierten Prüfstandserkennungssoftware, wobei sich die Beklagte – wie oben gezeigt – erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen hat. Allerdings liegen bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte etwas aus dem Fahrzeugerwerb der Klägerin erlangt hat, wie dies für einen Herausgabeanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB weiter erforderlich wäre. (1) Die Klägerin hat das Fahrzeug als Gebrauchtwagen gekauft, allerdings war das Fahrzeug vor dem Verkauf ausschließlich als Dienstwagen der Beklagten genutzt und nicht zwischenzeitlich von einem Dritten erworben worden. Es sind daher zur Beurteilung der Frage, ob die für § 852 Satz 1 BGB erforderliche Vermögensmehrung bei der Beklagten eingetreten ist, die Grundsätze über den Neuwagenkauf heranzuziehen, bei dem das Fahrzeug ebenfalls von der Beklagten gegebenenfalls – etwa beim EU-Reimport (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 – VIa ZR 680/21 –, juris Rn. 19) – über einen weiteren, im EU-Ausland ansässigen Zwischenhändler an den Händler zum Zweck des Verkaufs geliefert wird. (2) Liegt dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Hersteller zugrunde und schließen der Hersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, aufgrund dessen der Hersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt, ist dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegeben, weil der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Hersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14 mwN; Urteil vom 21. März 2022 – VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27). Hat der Händler dagegen das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben, fehlt es an dem für §§ 826, 852 Satz 1 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang (BGH, Urteil vom 21. März 2022, aaO, Rn. 28; BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 – VIa ZR 31/22 –, juris Rn. 16 f.). (3) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Beklagte aus dem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem Händler nichts erlangt hat, zu dessen Herausgabe sie nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB verpflichtet wäre. Die nach den allgemeinen Regeln für die Voraussetzungen des § 852 BGB darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keinen Vortrag gehalten, aus dem sich ergeben würde, dass durch ihren Fahrzeugerwerb die von § 852 BGB geforderte Vermögensmehrung bei der Beklagten eingetreten wäre. Zwar hat sie zunächst schriftsätzlich erklärt, der Autohändler habe das in Streit stehende Fahrzeug „für die Beklagte an die Klagepartei verkauft“. Die Beklagte habe den Kaufpreis in Höhe von 32.777 EUR „als Voreigentümerin von der Klagepartei über das Autohaus in voller Höhe (allenfalls unter Abzug einer Provision/Marge) vereinnahmt“ (Schriftsatz vom 21. März 2022, S. 3 = II 108). Im Inserat des Händlers und in der zugehörigen Fahrzeugbeschreibung (Anlagen BK5 und BK6) wurde das Fahrzeug – insoweit unstreitig – als „Dienstwagen V. AG“ angeboten und unter Einräumung einer “Werksgarantie bis 01.07.2013“ verkauft (vgl. Rechnung vom 20. April 2012, Anlage K50). Dem Vortrag, die Beklagte habe den Kaufpreis vereinnahmt, ist die Beklagte jedoch entgegengetreten im Hinblick auf die von der Klägerin selbst erst im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte Bestellung vom 14. April 2012 (Anlage zum Protokoll der Berufungsverhandlung = II 127) und die informatorische Anhörung der Klägerin im Termin. Aus der Bestellung geht hervor, dass Verkäuferin des Fahrzeugs nicht die Beklagte war, sondern der Händler selbst. Es findet sich dort ebenso wie in der Annonce (Anlage BK5) oder in der Fahrzeugbeschreibung (BK6) keinerlei Hinweis darauf, dass es sich dabei um ein Kommissionsgeschäft gehandelt haben könnte oder eine andere Art der Stellvertretung durch das Autohaus für die Beklagte erfolgen sollte. Dies liegt auch angesichts der Tatsache fern, dass – wie die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat bekundet hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 = II 123) – das Fahrzeug zusammen mit anderen Dienstwagen der Beklagten bereits auf dem Hof stand, als die Klägerin auf die Anzeige hin zur Besichtigung und Probefahrt erstmals zum Autohaus fuhr. Sie gab an, sie habe sich bei diesem Termin vor Ort dieses Fahrzeug ausgesucht, sei probegefahren und habe sich noch am selben Tag zum Kauf entschieden. Es ergeben sich folglich bereits aus dem eigenen, in der Berufungsverhandlung konkretisierten Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Händler erst auf eine Bestellung der Klägerin hin einen Kaufvertrag mit der Beklagten abschloss, aufgrund dessen die Beklagte gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt hätte. Vielmehr sprechen bereits der Umstand, dass das Fahrzeug schon bevor die Klägerin Interesse bekundete auf dem Hof des Autohauses stand, sowie der Inhalt der Vertragsunterlagen dafür, dass der Händler das Fahrzeug schon vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes Absatzrisiko erworben hatte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Das Berufungsurteil orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.