Urteil
17 U 446/21
OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0124.17U446.21.00
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Leitsätze
1. Bei einem zur späteren Tilgung eines Verbraucherdarlehens geschlossenen Bausparvertrag, von dessen Abschluss der Darlehensvertrag ausdrücklich abhängig gemacht wurde, handelt es sich um keinen verbundenen Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern um einen Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB in der vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung.(Rn.28)
2. Eine Widerrufsinformation genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Belehrung über das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers (§ 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011), wenn sie den Darlehensnehmer dahingehend belehrt, er sei mit dem wirksamen Widerruf des Bausparvertrages als verbundenem Vertrag nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden. Der Widerruf des Bausparvertrages führt - anders als die Belehrung angibt - nicht dazu, dass die Bindung an den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 358 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 entfällt. Denn § 358 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 ist auf Verträge über zusätzliche Leistungen nicht entsprechend anwendbar.(Rn.34)
3. Die Anwendbarkeit des § 358 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 folgt nicht aus der Vorschrift über angegebene Verträge des § 359a Abs. 1 BGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 Bei dem zu Tilgungszwecken aufgenommenen Bausparvertrag handelt es sich um keinen Vertrag über eine angegebene Leistung im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 - I-6 U 443/20, Rn. 24, juris und OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 289/16, Rn. 8, juris). Denn die Vorschrift, durch die Art. 15 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. n Nr. 1 und Nr. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in nationales Recht umgesetzt worden sind, setzt voraus, dass das angegebene Geschäft durch das Darlehen finanziert worden ist.(Rn.41)
4. Die fehlerhafte Belehrung ist nicht unschädlich, weil die Bank den Schutzkreis des Darlehensnehmers kraft vertraglicher Vereinbarung lediglich erweitert hätte. In der Belehrung kann weder ein rechtsgeschäftliches Angebot der Bank für eine Einigung über von den gesetzlichen Regelungen abweichende Rechtsfolgen erkannt werden noch wären die vereinbarten Rechtsfolgen für den Darlehensnehmer - wie erforderlich (siehe heute § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB) - nur günstig.(Rn.47)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. November 2021 – 5 O 135/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.213,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 15. Januar 2020 bis zum 23. Juni 2021 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem zur späteren Tilgung eines Verbraucherdarlehens geschlossenen Bausparvertrag, von dessen Abschluss der Darlehensvertrag ausdrücklich abhängig gemacht wurde, handelt es sich um keinen verbundenen Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern um einen Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB in der vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung.(Rn.28) 2. Eine Widerrufsinformation genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Belehrung über das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers (§ 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der Fassung vom 27. Juli 2011), wenn sie den Darlehensnehmer dahingehend belehrt, er sei mit dem wirksamen Widerruf des Bausparvertrages als verbundenem Vertrag nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden. Der Widerruf des Bausparvertrages führt - anders als die Belehrung angibt - nicht dazu, dass die Bindung an den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 358 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 entfällt. Denn § 358 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 ist auf Verträge über zusätzliche Leistungen nicht entsprechend anwendbar.(Rn.34) 3. Die Anwendbarkeit des § 358 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 folgt nicht aus der Vorschrift über angegebene Verträge des § 359a Abs. 1 BGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 Bei dem zu Tilgungszwecken aufgenommenen Bausparvertrag handelt es sich um keinen Vertrag über eine angegebene Leistung im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 - I-6 U 443/20, Rn. 24, juris und OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 289/16, Rn. 8, juris). Denn die Vorschrift, durch die Art. 15 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. n Nr. 1 und Nr. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in nationales Recht umgesetzt worden sind, setzt voraus, dass das angegebene Geschäft durch das Darlehen finanziert worden ist.(Rn.41) 4. Die fehlerhafte Belehrung ist nicht unschädlich, weil die Bank den Schutzkreis des Darlehensnehmers kraft vertraglicher Vereinbarung lediglich erweitert hätte. In der Belehrung kann weder ein rechtsgeschäftliches Angebot der Bank für eine Einigung über von den gesetzlichen Regelungen abweichende Rechtsfolgen erkannt werden noch wären die vereinbarten Rechtsfolgen für den Darlehensnehmer - wie erforderlich (siehe heute § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB) - nur günstig.(Rn.47) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. November 2021 – 5 O 135/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.213,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 15. Januar 2020 bis zum 23. Juni 2021 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger – ein Verbraucher – nimmt die beklagte S. nach Widerruf eines Darlehensvertrages auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch. Die Parteien schlossen am 5. Januar 2012 zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie einen Darlehensvertrag über ein endfälliges, grundpfandrechtlich gesichertes Zinszahlungsdarlehen mit einem Nettodarlehensbetrag von 250.000 EUR zu einem Sollzins von anfänglich 3,79 % p.a. und einem effektiven Jahreszins von 3,89 % (Anlage K 1). Voraussetzung für den Abschluss des Darlehensvertrages war der Abschluss einer Lebensversicherung oder eines Bausparvertrages. Die hierauf geleisteten Zahlungen und die hieraus erworbenen Ansprüche sollten der Tilgung des Darlehens dienen (Ziff. 1). Bis zum Ende der Zinsbindung am 30. Januar 2027 waren 181 gleichbleibende monatliche Zinsraten in Höhe von 789,58 EUR an die Beklagte zu zahlen. Laufende Tilgungsraten waren nicht geschuldet, sofern der abgeschlossene Bausparvertrag bei der L. B.-W. vereinbarungsgemäß bedient wird. Die Rückzahlung des Darlehens sollte bei Zuteilung des Bausparvertrages, frühestens bei Ablauf der Festzinsvereinbarung erfolgen (Ziff. 3 und 4). Der Darlehensvertrag enthält unter Ziff. 14 auf Blatt 4 und 5 folgende Widerrufsinformation: Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Zugleich forderte er die Beklagte zur Abrechnung des Darlehens ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf und erklärte, künftige Zahlungen lediglich unter Vorbehalt zu erbringen (Anlage K 2). In der Folge veräußerte der Kläger die Immobilie und zahlte das Darlehen vor Ablauf der Zinsbindung zurück. Die Beklagte beanspruchte eine Vorfälligkeitsentschädigung, die sich – wie die Parteien im Berufungsverfahren unstreitig gestellt haben – auf 25.213,31 EUR belief. Diesen Betrag vereinnahmte die Beklagte am 14. Januar 2020, nachdem der Ablösebetrag im Auftrag des Klägers an sie überwiesen worden war. Mit seiner beim Landgericht am 18. Mai 2021 eingegangen und der Beklagten am 23. Juni 2021 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch genommen, die er im ersten Rechtszug auf 25.450,19 EUR beziffert hat. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, er habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen, sodass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden habe. Der Widerruf sei wirksam. Da die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Folge sei, dass er von der Beklagten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach §§ 346, 357, 355 BGB verlangen könne. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 25.450,19 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14.01.2020, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen. Die Beklagte habe die Vorfälligkeitsentschädigung wegen der vorzeitigen Rückführung des Darlehens zu Recht vereinnahmt. Der Widerruf des Darlehens vermöge hieran nichts zu ändern, weil dieser nicht fristgerecht erklärt worden sei. Die Widerrufsinformation sei trotz fehlendem Musterschutz wirksam, weil sie hinreichend deutlich über das Widerrufsrecht belehre. Der sog. Kaskadenverweis sei entgegen der Auffassung des Klägers unschädlich. Die in Nr. 11 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Aufrechnungsbeschränkung lasse die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt. Außerdem sei unschädlich, dass die Beklagte innerhalb der Widerrufsfolgen über den Bausparvertrag als verbundenen Vertrag belehrt habe. Zwar stelle der Bausparvertrag entgegen der Auffassung der Beklagten keinen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag dar. Der Vertrag sei aber ein Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne des § 359a Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Darüber hinaus sei die von der Bausparkasse zu erbringende Leistung eine angegebene Leistung im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB aF, weil sie im Darlehensvertrag identifizierbar und damit genau angegeben sei. Der Kläger sei daher nicht nur gemäß § 358 Abs. 2 BGB aF darüber zu belehren gewesen, dass er im Falle des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den Bausparvertrag gebunden sei. Weiter sei er darüber aufzuklären gewesen, dass er nach § 358 Abs. 1 BGB aF nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sei, wenn er den Bausparvertrag wirksam widerrufe. Diesem Belehrungserfordernis werde die Widerrufsinformation gerecht. Zwar sei die verwendete Bezeichnung des Bausparvertrages ungenau. Die Information sei gleichwohl nicht zu beanstanden, da der Begriff des verbundenen Vertrages in der Widerrufsinformation selbst definiert und nicht im rechtstechnischen Sinne gebraucht worden sei. An der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Deutlichkeit der aufgenommenen Belehrungen bestünden grundsätzlich keine Bedenken, weil sich die vorgenannten Rechtsfolgen aus §§ 359a Abs. 1 und 2, 358 Abs. 1 und 2 BGB aF ergäben. Soweit die Belehrung auf Grund des Hinweises über den Einwendungsdurchgriff über diese Rechtsfolgen hinausgehe, obwohl dessen Anwendung in § 359a Abs. 1 und 2 BGB aF nicht vorgesehen sei, bestehe kein Informationsdefizit durch eine fehlerhafte Belehrung. Denn die Belehrung sei jedenfalls als vertragliche Erweiterung des Schutzkreises des Verbrauchers unschädlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2022 (II 97 ff.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Der Kläger kann richtigerweise die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Der Höhe nach beläuft sich der Zahlungsanspruch jedoch auf lediglich 25.213,31 EUR (dazu 1). Zinsen kann der Kläger nur in dem tenorierten Umfang beanspruchen (dazu 2.). Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet. 1. Dem Kläger steht gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.213,31 EUR zu. a) Anspruchsgrundlage für die Rückgewähr der Vorfälligkeitsentschädigung ist – entgegen der Auffassung des Klägers (Klageschrift, dort S. 5 = I 5) – nicht § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung iVm § 346 Abs. 1 BGB. Der Anspruch folgt vielmehr aus dem Bereicherungsrecht, weil die Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Widerruf des Darlehensvertrages gezahlt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 – XI ZR 520/16 –, Rn. 23, juris und Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 20, juris). b) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB liegen vor. Die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigung durch Leistung des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt. Zwar wurde der Darlehensvertrag im Zuge der Veräußerung der Immobilie durch den Kläger vorzeitig abgelöst. Der Beklagten stand aber kein Anspruch auf Ersatz für den vorzeitigen Wegfall des vertraglichen Zinsanspruchs in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zu. Der Darlehensvertrag wurde bereits vor der vorzeitigen Ablösung des Darlehens durch den Widerruf des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 wirksam widerrufen. aa) Dem Kläger stand bei Abschluss des Darlehensvertrages im Januar 2012 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden jeweils: aF) ein verbraucherkreditvertragliches Widerrufsrecht zu. Die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF war im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 17. Dezember 2019 noch nicht abgelaufen. Diese begann nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b BGB aF nicht vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB – hier in der zwischen dem 4. August 2011 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung – und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden jeweils: aF) die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. bb) Die Beklagte hat den Kläger bei Vertragsschluss nicht klar und verständlich über das ihm zustehende Widerrufsrecht unterrichtet. Der von der Beklagten verwendete schriftliche Darlehensvertrag enthält – wie vom Senat umfassend geprüft – keine den Anforderungen des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF iVm Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF genügende Widerrufsinformation. (1) Die Beklagte kann sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Denn sie hat keine hervorgehobene und deutlich gestaltete Widerrufsinformation verwendet, die dem maßgeblichen Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF inhaltlich vollständig entspricht. (a) Der Kläger wird in dem fortlaufend paginierten Vertragsexemplar auf Blatt 4 und 5 nicht optisch hervorgehoben auf das ihm zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Zwar sind die Überschrift „Widerrufsinformation“ und die Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ fett gedruckt. Die Überschriften unterscheiden sich aber in Größe und Stärke nicht wesentlich von den sonstigen im Vertragsformular enthaltenen Überschriften. Außerdem handelt es sich bei der stärker gedruckten schwarzen Umrandung, innerhalb derer sich die Widerrufsinformation neben den Hinweisen zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses (Ziff. 12) sowie zum Einverständnis in die Datenübermittlung (Ziff. 13) befindet, nicht um ein Gestaltungsmerkmal, das zur deutlichen Hervorhebung geeignet ist. Die Umrandung beginnt bereits auf Blatt 3 vor den Hinweisen zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses (Ziff. 12). Die in Ziff. 14 enthaltene Widerrufsinformation schließt sich auf den Blättern 4 und 5 nahtlos an die vorherigen Hinweise an, sodass sie trotz der Umrandung als nicht besonders hervorgehobener Teil des Fließtextes erscheint. (b) Darüber hinaus entspricht die Widerrufsinformation inhaltlich nicht dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB aF. Dies ergibt sich – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – bereits daraus, dass die Gestaltungshinweise über die Einfügung des Widerrufsadressaten (Gestaltungshinweis 3) und des Tageszinses (Gestaltungshinweis 5) nicht korrekt umgesetzt wurden. Die Beklagte hat den Text der umzusetzenden Gestaltungshinweise in den Belehrungstext übernommen, sodass eine schädliche Bearbeitung des Musters vorliegt, die zum Verlust der Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF führt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123-146, Rn. 24 zu § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF). Außerdem hat die Beklagte die Gestaltungshinweise 4a lit. a, 8a, 8e und 8f über verbundene Verträge verwendet, obwohl es sich bei dem Bausparvertrag um keinen verbundenen Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB in der vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung handelte (im Folgenden: aF). Da der Darlehensvertrag nicht der Finanzierung des Bausparvertrages diente, sondern der Bausparvertrag der späteren Tilgung des Darlehensvertrages, fehlte es an dem für die Einordnung als verbundenes Geschäft erforderlichen Finanzierungszusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 –, Rn. 28, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 6 U 212/19 –, Rn. 39, juris). Zwar waren die Regelungen über verbundene Verträge des § 358 BGB aF teilweise entsprechend anwendbar, weil es sich bei dem Bausparvertrag, von dessen Abschluss der Darlehensvertrag ausdrücklich abhängig gemacht wurde (Ziff. 1), um einen Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB aF in der vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung handelte. Die Gestaltungshinweise über verbundene Verträge durften bei Darlehensverträgen, die – wie hier – nach dem 30. Juli 2010 abgeschlossen wurden, aber nur verwendet werden, wenn tatsächlich ein verbundener Vertrag vorlag (siehe BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte und S. 30, linke Spalte sowie BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 19, juris und Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 52, juris). (2) Die Beklagte macht erfolglos geltend, dass auch ohne Berücksichtigung des Musterschutzes von einer ordnungsgemäßen Belehrung auszugehen sei. Denn die Beklagte hat den Kläger nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB iVm Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF klar und verständlich über sein Widerrufsrecht informiert. (a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts. Die Verwendung des sog. Kaskadenverweises auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben steht einer klaren und verständlichen Belehrung über das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehen – wie hier – nicht entgegen (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18 – und vom 7. Mai 2020 – XI ZR 581/18 –, juris [Verfassungsbeschwerde, 1 BvR 1550/20, nicht zur Entscheidung angenommen] sowie vom 10. Mai 2022 – XI ZR 231/21 –, juris). Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in Ziff. 11 (1) enthaltene, nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame (BGH, Urteil vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16 –, NJW 2018, 2042 Rn. 19) partielle Aufrechnungsverbot hebt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation ebenfalls nicht auf (siehe nur BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – XI ZR 463/18 –, juris). (b) Die Widerrufsinformation hält jedoch – wie die Berufung zu Recht rügt – den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht stand, weil die Beklagte den Kläger über die Besonderheiten bei verbundenen Geschäften fehlerhaft belehrt hat. (aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 –, Rn. 32, juris). Um diesen Zweck zu erfüllen, muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher seine Rechte deutlich machen (vgl. § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 –, Rn. 17, juris). Die Widerrufsangaben müssen deshalb inhaltlich richtig, umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Informiert die darlehensgebende Bank über die Rechtsfolgen der §§ 358 ff. BGB, muss die entsprechende Belehrung daher, selbst wenn sie im konkreten Fall nicht geschuldet gewesen sein sollte (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 30. Juni 2020 – 4 U 70/18 –, Rn. 65 f. mwN), ordnungsgemäß sein, um dem Schutzweck der §§ 355, 358 ff. BGB Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, aaO). (bb) Dem wird die erteilte Widerrufsinformation nicht gerecht (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2021 – 17 U 292/19 –, Rn. 27, juris; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 6 U 443/20 –, Rn. 22 ff., juris – NZB anhängig unter XI ZR 518/21, zustimmend Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearb. 2021, Updatestand 25. November 2022, § 358 Rn. 184j.2 ff. sowie OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 – 13 U 289/16 –, Rn. 7 ff., juris). (α) Zwar hat die Beklagte den Kläger, auch wenn sie den Bausparvertrag fälschlicher Weise als verbundenen Vertrag bezeichnet hat, zu Recht darüber informiert, dass er im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den Bausparvertrag gebunden ist (Blatt 4, erster Spiegelstrich). Jedoch war die zusätzliche Belehrung, der Widerruf des Bausparvertrages lasse als verbundenes Geschäft die Bindung an den Darlehensvertrag entfallen (Blatt 4, zweiter Spiegelstrich), fehlerhaft. Bei dem Bausparvertrag handelt es sich – wie ausgeführt – um einen Vertrag über eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 359a Abs. 2 BGB aF. Auf derartige Verträge finden gemäß § 359a Abs. 2 BGB aF die Vorschriften des § 358 Abs. 2 und Abs. 4 BGB aF entsprechende Anwendung. Gemäß § 358 Abs. 2 BGB aF hat der Widerruf des Darlehensvertrages zur Folge, dass der Darlehensnehmer nicht mehr an den Bausparvertrag als Zusatzvertrag gebunden ist. Jedoch führt der Widerruf dieses Vertrages nicht dazu, dass die Bindung an den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 358 Abs. 1 BGB aF entfällt. Denn § 358 Abs. 1 BGB aF ist auf Verträge über zusätzliche Leistungen nicht entsprechend anwendbar. Die Anwendbarkeit des § 358 Abs. 1 BGB aF folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus der Vorschrift über angegebene Verträge des § 359a Abs. 1 BGB aF. Zwar ist § 358 Abs. 1 BGB aF auf Verträge über angegebene Geschäfte entsprechend anwendbar. Bei dem zu Tilgungszwecken aufgenommenen Bausparvertrag handelt es sich aber – worauf der Senat in der mündlichen Berufungsverhandlung hingewiesen hat (Protokoll, dort S. 2 = II 98) – um keinen Vertrag über eine angegebene Leistung im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB aF (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 6 U 443/20 –, Rn. 24, juris und OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 – 13 U 289/16 –, Rn. 8, juris). Für die Einordnung eines Vertrages als angegebenes Geschäft reicht es nicht aus, dass die Leistung im Darlehensvertrag lediglich genannt ist. Vielmehr setzt die Vorschrift, durch die Art. 15 Abs. 1 und Art. 3 lit. n i) und ii) der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in nationales Recht umgesetzt worden sind, voraus, dass das angegebene Geschäft durch das Darlehen finanziert worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 73, linke Spalte). Dies legen bereits Art. 3 lit. n i) und ii) der Verbraucherkreditrichtlinie nahe (siehe Senat, Urteil vom 23. März 2021 – 17 U 187/19 –, Rn. 37, juris mwN). Der Darlehensvertrag diente – wie dargelegt – jedoch nicht der Finanzierung des Bausparvertrages. Da die Beklagte den Kläger gleichwohl darüber belehrt hat, dass er bei einem wirksamen Widerruf des Bausparvertrages nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, entsprach die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gleiches gilt für den unter der Zwischenüberschrift „Einwendungen bei verbundenen Verträgen“ auf Blatt 5 enthaltenen Hinweis, der Darlehensnehmer könne dem Rückzahlungsanspruch der Beklagten Einwendungen aus dem Bausparvertrag als verbundenem Vertrag nach den Regeln über den sog. Einwendungsdurchgriff (§ 359 BGB aF) entgegenhalten. Denn § 359 BGB aF findet auf Verträge über Zusatzleistungen keine Anwendung (siehe Müko/Habersack, BGB, 9. Aufl., § 360 Rn. 24). (β) Die fehlerhafte Belehrung über objektiv nicht einschlägige Rechtsfolgen war bei der gebotenen objektiven Betrachtung (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 –, Rn. 25, juris) geeignet, eine Fehlvorstellung des Darlehensnehmers über seine vertraglichen Lösungs- und Einwendungsmöglichkeiten zu wecken und diesen vom Widerruf abzuhalten. Entgegen der Annahme des Landgerichts kann die fehlerhafte Information nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die Beklagte habe den Begriff des verbundenen Vertrages lediglich ungenau verwendet, selbst definiert und nicht im Rechtssinne gebraucht (so indes auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 6 U 443/20 –, Rn. 23, juris und OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 – 13 U 289/16 –, Rn. 10, juris). Die nicht weiter begründete Feststellung des Landgerichts, die Beklagte habe den Begriff des verbundenen Vertrages nicht im Rechtssinne verwendet, ist für den Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Es fehlt an erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten, welche die Einschätzung des Landgerichts rechtfertigen könnten. Aus dem Darlehensvertrag ergibt sich nach dem zutreffenden Vorbringen der Berufung (Berufungsbegründung, S. 19 ff. = II 27 f.) lediglich, dass die Beklagte den Bausparvertrag auf Blatt 4 in der vorgesehenen Zeile in die Widerrufsinformation eingesetzt und in Umsetzung des Gestaltungshinweises 4a lit. a als vermeintlich verbundenen Vertrag bezeichnet hat. Außerdem ist nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten davon auszugehen, dass sie den Begriff des verbundenen Vertrages wie vom Gesetz vorgegeben verwenden wollte. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Bausparvertrag ein verbundener Vertrag sei (LGU 4 und Klageerwiderung, S. 2 = I 69). Im Berufungsverfahren hat sie hieran zwar nicht festgehalten. Jedoch hat sie selbst vorgetragen, sie sei bei Abschluss des Darlehensvertrages davon ausgegangen, dass es sich bei dem Darlehens- und dem Bausparvertrag um verbundene Verträge handle (Berufungserwiderung, S. 2 = II 65). Gegen die Einschätzung des Landgerichts, die Beklagte habe eine eigene Definition des Begriffs des verbundenen Vertrages verwendet, streitet des Weiteren, dass für das Verständnis von Begriffen, die in der vorformulierten Widerrufsinformation enthalten sind, die bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze heranzuziehen sind (vgl. Spörel, EWiR 2022, 226, 228). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 –, BGHZ 229, 59-94, Rn. 69). Danach gelten gesetzlich definierte Rechtsbegriffe, die in der Alltagssprache keine abweichende Bedeutung haben, in ihrer Fachbedeutung, sofern der Sinnzusammenhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas Anderes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – IV ZR 245/15 –, Rn. 22, juris; Staudinger/Mäsch, BGB, Neubearb. 2022, § 305c Rn. 123 mwN). So liegt der Fall hier. Zudem kann nicht von einer bloßen Falschbezeichnung des Bausparvertrages als verbundenem Vertrag ausgegangen werden, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unbeachtlich wäre. Denn die Beklagte hat den Kläger – wie dargelegt – nicht „unter dem Gewand“ des verbundenen Vertrages zutreffend über die Besonderheiten des Bausparvertrages als Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne von § 359a Abs. 2 BGB aF belehrt. (γ) Die fehlerhafte Belehrung ist schließlich nicht unschädlich, weil die Beklagte den Schutzkreis des Klägers kraft vertraglicher Vereinbarung lediglich erweitert hätte. Zwar ist eine einvernehmliche Abweichung von den gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen grundsätzlich zulässig und hindert die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht, wenn diese für den Darlehensnehmer nur günstig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 9, juris – für den Verzicht auf den zu zahlenden Tageszins und BGH, Urteil vom 22. November 2018 – XI ZR 434/15 – Rn. 29 ff., juris – für die Aufnahme nicht erforderlicher Pflichtangaben in die Widerrufsbelehrung; allg. Senat, Urteil vom 23. März 2021 – 17 U 187/19 –, Rn. 47, juris). Dies setzt aber eine nach allgemeinen Grundsätzen zustande gekommene Einigung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer voraus (Senat, aaO, Rn. 48). An beidem fehlt es hier. § 358 und § 359 BGB aF sind halbzwingend (Müko/Habersack, BGB, 6. Aufl., § 359 Rn. 7; siehe nunmehr § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB), sodass von ihnen zu Gunsten des Darlehensnehmers abgewichen werden kann. Es fehlt jedoch – wie die Berufung zu Recht beanstandet (Berufungsbegründung, dort S. 5 f. = II 13 f.) – bereits an einem entsprechenden Angebot der Beklagten, den Schutzkreis zu Gunsten des Klägers zu erweitern. Die Beklagte hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie dem Kläger durch die Zubilligung der Einwendungsmöglichkeiten des § 359 BGB aF weitergehende Rechte als gesetzlich vorgesehen einräumen wollte. Hiergegen streitet, dass die Beklagte den Bausparvertrag nach eigenen Angaben (siehe II. 1. b) bb) (2) (b) (bb) (β)) fehlerhaft als verbundenen Vertrag eingeordnet hat, weil sie meinte, dieser sei unter die Vorschriften über das Verbundgeschäft zu subsumieren. Gemessen hieran ist nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstand (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) davon auszugehen, dass die Beklagte glaubte, zu einer Belehrung über die Widerrufsfolgen bei Verbundgeschäften nach § 358 Abs. 1 BGB und § 359 BGB gemäß § 358 Abs. 5 BGB aF, Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EGBGB aF verpflichtet zu sein. Will die Bank aber lediglich über vermeintlich bestehende gesetzliche Rechte belehren, ist für die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, dem Darlehensnehmer auf vertraglicher Grundlage weitere Rechte einzuräumen, kein Raum (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – XI ZR 372/18 –, Rn. 17, juris und BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 –, BGHZ 229, 59-94, Rn. 72 – für ein vertragliches Widerrufsrecht; aA für eine vergleichbare Konstellation OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 6 U 443/20 –, Rn. 27, juris). Außerdem sind die dargestellten Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften für den Darlehensnehmer nicht nur günstig. Die Beklagte hat – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht lediglich überschießend über den Einwendungsdurchgriff nach § 359 BGB aF belehrt. Hingegen hat sie den Kläger zugleich fehlerhaft darüber belehrt, dass er ihm Falle des wirksamen Widerrufs des Bausparvertrages nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist. Diese Rechtsfolge ist für einen Darlehensnehmer nicht lediglich günstig. Der Verbraucher, der auf die Mittel aus dem Darlehen angewiesen ist, kann ein berechtigtes Interesse daran haben, dass der Darlehensvertrag im Falle des Widerrufes des Bausparvertrages bestehen bleibt. Würde die Bindung an den Darlehensvertrag bei einem wirksamen Widerruf des Bausparvertrages automatisch entfallen, müsste er in diesem Fall einen neuen Darlehensvertrag abschließen, sofern er nicht von vorneherein vom Widerruf des Bausparvertrages absieht. Denn nach zutreffender Auffassung besteht kein Recht zum isolierten Widerruf (OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 – 11 U 101/19 –, Rn. 148, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2021 – 9 U 158/20 –, Rn. 35, juris; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 358 Rn. 8; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearb. 2021, Updatestand 25. November 2022, § 358 Rn. 91; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 64. Edition, Stand 1. August 2022, § 358 Rn. 13; Müko/Habersack, BGB, 9. Aufl., § 358 Rn. 25; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 495 BGB Rn. 349; BeckOGK/Rosenkranz, BGB, Stand 1. Dezember 2022, § 358 Rn. 67; aA siehe etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 6 U 443/20 –, Rn. 25, juris und zur Beschränkung des Widerrufs auf den Darlehensvertrag Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn. 65; PWW/Stürner, BGB, 17. Aufl., § 358 Rn. 23). Vielmehr teilt der Darlehensvertrag nach dem eindeutigen Wortlaut des § 358 Abs. 1 BGB aF im Interesse einer typisierten Kompensation des Aufspaltungsrisikos (Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearb. 2021, Updatestand 25. November 2022, § 358 Rn. 91) das Schicksal des verbundenen Geschäfts. c) Der Höhe nach kann der Kläger indes lediglich die Zahlung von 25.213,31 EUR verlangen. Zwar hat der Kläger erstinstanzlich behauptet, die Vorfälligkeitsentschädigung belaufe sich auf 25.450,19 EUR (Klageschrift, dort S. 5 = I 5). In der mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien aber unstreitig gestellt, dass die vom Kläger geleistete Vorfälligkeitsentschädigung im Einklang mit dem Vortrag der Beklagten im ersten Rechtszug (Klageerwiderung = I 71) lediglich 25.213,31 EUR betragen hat (Protokoll, dort S. 2 = II 98). 2. Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem geschuldeten Betrag von 25.213,31 EUR. Allerdings kann er bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 23. Juni 2021 nur Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2020 beanspruchen (a)). Zinsen in der beantragten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann er demgegenüber erst ab Rechtshängigkeit verlangen (b)). a) Dem Kläger steht gemäß § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen seit Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Kreditinstitute – wie die Beklagte – Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes ziehen (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97 –, Rn. 24, juris). Vortrag zur Widerlegung dieser Vermutung hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht gehalten. Da die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung am 14. Januar 2020 ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat, schuldet sie mithin Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses seit dem 15. Januar 2020 (vgl. BGH, aaO, Rn. 2, 25). Der Höhe nach kann der Kläger – worauf der Senat in der Berufungsverhandlung hingewiesen hat (Protokoll, dort S. 2 = II 98) – gemäß § 818 Abs. 1 BGB jedoch lediglich die Zahlung von Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2018 – XI ZR 291/16 –, Rn. 35 f., juris). Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich nach den bindenden und von den Parteien unangegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 Satz 1 ZPO) um einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne von § 503 Abs. 1 BGB aF (LGU 2). Der gesetzliche Verzugszinssatz betrug daher gemäß § 497 Abs. 1 Satz 1 iVm § 503 Abs. 2 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung nicht 5, sondern lediglich 2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. b) Hingegen stehen dem Kläger – wie er hilfsweise geltend macht – ab Rechtshängigkeit Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB kann er die Zahlung von Zinsen in dieser Höhe ab dem auf den ersten Tag der Rechtshängigkeit des Zahlungsantrages folgenden Tag (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88 –, juris Rn. 25) und somit ab dem 24. Juni 2021 verlangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, nachdem die Frage, ob die fehlerhafte Bezeichnung eines Bausparvertrages als verbundenes Geschäft in Fällen wie dem vorliegenden geeignet ist, den Widerruf eines Darlehensvertrages zu begründen, in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise abweichend beurteilt wird (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 6 U 443/20 –, Rn. 22 ff., juris sowie OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 – 13 U 289/16 –, Rn. 7 ff., juris).