Urteil
17 U 11/22
OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0711.17U11.22.00
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Leitsätze
Ein Darlehen, bei dem dem Verbraucher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, sog. unechte Abschnittsfinanzierung (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, juris Rn. 22 mwN), ist als befristetes Darlehen einzuordnen. Bei einem entsprechenden Annuitätendarlehen ist daher die Bezeichnung „befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen“ nicht zu beanstanden (Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB aF).
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Dezember 2021 – 2 O 118/21 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Darlehen, bei dem dem Verbraucher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, sog. unechte Abschnittsfinanzierung (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, juris Rn. 22 mwN), ist als befristetes Darlehen einzuordnen. Bei einem entsprechenden Annuitätendarlehen ist daher die Bezeichnung „befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen“ nicht zu beanstanden (Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB aF). 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Dezember 2021 – 2 O 118/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs und der hilfsweise erklärten Kündigung eines Darlehensvertrages. Die Parteien schlossen am 21. November 2011 zur Finanzierung eines privat genutzten Einfamilienhauses einen Darlehensvertrag über ein Immobiliardarlehen („befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen“) mit einem Nettodarlehensbetrag von 200.000 EUR zu einem Sollzins von anfänglich 2,99 %, der effektive Jahreszins war im Vertrag mit 3,03 % angegeben (Anlagen K 1 und B 1). Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens war der Abschluss einer Gebäudeversicherung. Bis zum Ende der Zinsbindung am 30. November 2021 waren gleichbleibende monatliche Raten i.H.v. 830 EUR an die Beklagte zu zahlen. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 3 folgende Widerrufsinformation: Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages wird auf die Anlagen K 1 und B 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 (Anlage K 2) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen, hilfsweise die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages. Nach vollständiger Rückführung des Darlehens und Aufrechnung der Forderungen errechnen die Parteien für den Fall des wirksamen Widerrufs zuletzt übereinstimmend einen Saldo von 12.459,20 EUR zugunsten der Kläger (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2023, S. 2 = II 73). Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag mit der Kontonummer … ab Zugang der Erklärung der Kläger vom 11.05.2020 für die noch überlassene Restvaluta keinen Anspruch mehr auf vertraglichen Leistungen hat bzw. hatte. Zur Begründung haben sie unter anderem ausgeführt, sie hätten den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, weil die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der in der Widerrufsinformation enthaltene sog. Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB aF genüge den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit und damit an die zu erteilende Widerrufsinformation gemäß § 492 Abs. 2 BGB aF iVm Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF nicht. Der Gestaltungshinweis 4c sei nicht umgesetzt worden, ebenso seien zwingende Informationspflichten aus Art. 247 § 3, § 8 EGBGB aF verletzt worden. Auch habe die Beklagte die sonstigen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt. Die Vertragslaufzeit sei nicht zutreffend angegeben. Entgegen der Angabe im Vertrag handele es sich um einen unbefristeten Vertrag. Die Angaben zu Fälligkeit und Höhe der einzelnen Teilzahlungen seien fehlerhaft. Richtigerweise wäre das Darlehenskapital erst nach 384 und nicht – wie im Vertrag angegeben – nach 369 Teilzahlungen zurückgeführt worden (vgl. Anlage K 7). Darüber hinaus werde nicht zwischen den einzelnen Teilzahlungen differenziert; die bis zum Tilgungsbeginn anfallenden Sollzinsen seien nicht der Höhe nach angegeben, der Zeitpunkt der Fälligkeit zum 30. eines jeden Monats sei nicht zu erkennen. Der effektive Jahreszins sei fehlerhaft zu niedrig angegeben. Richtigerweise hätte die Beklagte den effektiven Jahreszinssatz unter Berücksichtigung der vereinbarten 360 Zinstage pro Jahr mit 3,08 % angeben müssen (vgl. Anlage K 7). Als Auszahlungstermin habe die Beklagte den 30. November 2011 statt – wie richtig – den Tag der Vertragserstellung am 21. November 2011 angenommen. Schließlich sei bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses die Anmerkung II lit. j der Anlage 6 zu § 6 PAngV fehlerhaft umgesetzt worden. Für den Zeitraum nach Ablauf der Sollzinsbindung dürfe nur dann der Wert eines vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes angewendet werden, wenn – anders als hier – feststehe, dass nach Ablauf der Sollzinsbindung ein variabler Sollzins zur Anwendung komme. Auch die Angaben zum Sollzins seien fehlerhaft. Zum einen fehle eine Information über die dem Sollzinssatz zugrundeliegende Zinsberechnungsmethode, zum anderen seien die konkreten Bedingungen der Sollzinsanpassung oder die Bestimmung des variablen Zinssatzes nicht ausreichend angeführt. Der Vertrag enthalte nicht alle Pflichtangaben über den Zusatzvertrag mit der Gebäudeversicherung. Die Abschlusspflicht und der Umfang der Versicherung ergebe sich lediglich aus den vorvertraglichen Informationen, nicht aber aus dem Darlehensvertrag. Zudem hätte die Beklagte auf die Rechtsfolgen des § 359a Abs. 2 BGB aF hinweisen müssen. Hilfsweise stehe den Klägern ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 BGB aF zu, weil in den Darlehensverträgen erforderliche Angaben zur Vertragslaufzeit und zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft seien und die Angaben zum Kündigungsrecht fehlten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 11. Mai 2020 bereits abgelaufen gewesen. Zwar komme der durch die Beklagte verwendeten Widerrufsinformation keine Gesetzlichkeitsfiktion zu. Gleichwohl habe die Widerrufsinformation bei Vertragsschluss den geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprochen und daher zum Anlauf der Widerrufsfrist geführt. Der Darlehensvertrag habe auch alle erforderlichen Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF enthalten. Soweit die Kläger beanstandeten, die Angabe des effektiven Jahreszinses sei um 0,05 Prozentpunkte zu niedrig, sei dies unerheblich. Ihrem Vorbringen könne nicht entnommen werden, dass der angegebene anfängliche effektive Jahreszins nicht marktüblich gewesen sei. Die Vertragslaufzeit sei zutreffend angegeben. Es sei auch ein befristetes Darlehen abgeschlossen worden. Das Kapitalnutzungsrecht sei für 369 Monate eingeräumt worden, darin liege eine Befristung. Eine Belehrung über die Erstreckung des Widerrufs auf den von dem Vater des Klägers abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages sei nicht erforderlich gewesen. Denn der Vertrag sei nicht, wie von § 359a Abs. 1 BGB aF gefordert, über das Darlehen finanziert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Nach Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen beläuft der sich ergebende Gesamtsaldo, den die Kläger ursprünglich mit 13.161,36 EUR beziffert hatten, unstreitig auf 12.459,20 EUR. Die Kläger beantragen nunmehr unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 13.161,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, hilfsweise von 2,5 Prozentpunkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2021, bis zur Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie hat mit Schriftsatz vom 5. April 2022 (II 43) hilfsweise gegenüber den Forderungen der Kläger mit ihren Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis, auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und auf Wertersatz bis zur vollständigen Kapitalrückführung in Höhe des Vertragszinses die Aufrechnung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2023 (II 72 ff.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Zwar haben die Kläger den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag im Berufungsverfahren in zulässiger Weise geändert (1.). Die Klage hat jedoch auch auf Grundlage des geänderten Antrages keinen Erfolg (2.). 1. Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die in der Umstellung von der erstinstanzlichen negativen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage liegende Klageänderung nach § 533 ZPO zulässig. a) Die Klageänderung ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). Die Sachdienlichkeit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere wenn die Bejahung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 533 Rn. 6 mwN). Letzteres ist hier nicht der Fall, vielmehr sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlungsansprüche in der Berufung ohnehin zu klären. b) Die Klageänderung kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). aa) Davon sind nur solche Tatsachen umfasst, die zum erstinstanzlichen Begehren bereits in der Vorinstanz vorgetragen worden oder die in der Berufungsinstanz als hierauf bezogene neue Tatsachen (§ 531 Abs. 2 ZPO oder unstreitiges Vorbringen) berücksichtigungsfähig sind (vgl. BGH Beschluss vom 12. Oktober 2021 – VIII ZR 91/20 –, juris Rn. 41). bb) Dies ist hier der Fall. Die Höhe des von den Klägern nach Aufrechnung der jeweiligen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis – einerseits auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Wertersatz in Höhe des Vertragszinses zugunsten der Beklagten, andererseits auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf darauf geschuldeten Nutzungsersatzes zugunsten der Kläger – begehrten Betrages ist unstreitig und damit gem. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. 2. Den Klägern stehen indes weder Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB noch Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB zu. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger das Darlehen weder wirksam widerrufen (lit. a) noch hilfsweise wirksam gekündigt haben (lit. b). a) Die Kläger konnten ihre auf Abschluss des Darlehens gerichtete Vertragserklärung durch Schreiben vom 11. Juni 2020 nicht mehr wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zwischen dem 10. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden aF) zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. aa) Den Klägern stand bei Abschluss des Darlehensvertrages am 21. November 2011 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB aF ein Widerrufsrecht zu. Die 14-tägige Widerrufsfrist begann nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nicht vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB – hier: in der zwischen dem 4. August 2011 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung – und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die Frist beginnt auch nicht, bevor dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). bb) Gemessen hieran war die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs abgelaufen. (1) Die Kläger haben bei Vertragsschluss, den Anforderungen des § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB aF entsprechend, ein Exemplar des von der Beklagten verwendeten schriftlichen Darlehensvertrages (Anlage K 1) erhalten, das nach Unterschriftsleistung durch die Kläger deren Vertragserklärung dokumentierte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 –, juris Rn. 30). Der Einwand der Kläger, die erhaltene Urkunde (Anlage K 1) sei nicht identisch mit der Vertragsurkunde (Anlage B 1), verfängt nicht. Denn die auf der „Ausfertigung für den Kunden“ (Anlage K 1) gegenüber der „Ausfertigung für die Bank“ nicht aufgeführten Teile (vgl. Anlage B 1, Seite 4 f.) enthalten bankinterne Vermerke und sind nicht Teil des Darlehensvertrages. Sie befinden sich unterhalb der den Vertrag betreffenden Unterschriftszeilen und sind ausschließlich von einem Bankmitarbeiter unterzeichnet. (2) Die Beklagte hat die Kläger zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt. Es kann dahinstehen, ob die verwendete Widerrufsbelehrung dem im November 2011 gültigen gesetzlichen Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBG aF entspricht und deshalb Musterschutz nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF genießt. Denn es liegt auch ohne Berücksichtigung des gesetzlichen Musterschutzes eine ordnungsgemäße Belehrung vor. Die Beklagte hat die Kläger den gesetzlichen Anforderungen entsprechend gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB iVm Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert. (a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Verwendung des sog. Kaskadenverweises auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben einer klaren und verständlichen Belehrung über das Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehen – wie hier – nicht entgegensteht (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18 – und vom 7. Mai 2020 – XI ZR 581/18 –, juris [Verfassungsbeschwerde, 1 BvR 1550/20, nicht zur Entscheidung angenommen] sowie vom 10. Mai 2022 – XI ZR 231/21 –, juris). (b) Das in Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene, nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame (BGH, Urteil vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16 –, NJW 2018, 2042 Rn. 19) partielle Aufrechnungsverbot hebt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht auf (siehe nur BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – XI ZR 463/18 –, juris). (c) Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, über die Auswirkungen eines Widerrufs des Darlehensvertrages auf die Gebäudeversicherung als Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne des § 359a Abs. 2 BGB in der von 4. August 2011 bis 27. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gesondert zu belehren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2017 – XI ZR 718/16 –, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 6 O 142/16 –, juris, OLG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2019 – 4 U 121/18 –, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30. Juni 2020 – 4 U 70/18 –, juris Rn. 65 f., aA OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 – 13 U 289/16 –, juris Rn. 9; juris-PK-BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 359a Rn. 16: „Verbraucher muss so informiert werden, dass er sein Widerrufsrecht auch wahrnehmen kann“). Eine entsprechende Belehrungspflicht ergibt sich weder aus den §§ 358, 359a BGB a.F. noch aus Art 247 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 EGBGB. Gemäß § 358 Abs. 5 BGB in der ab dem 4. August 2011 geltenden Fassung muss die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auch auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB aF hinweisen. Die Regelungen des § 359a BGB aF verweisen jedoch lediglich auf § 358 Abs. 1 und 4 bzw. Abs. 2 und 4 BGB aF und damit gerade nicht auf die Belehrungspflicht des § 358 Abs. 5 BGB aF (OLG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2019 – 4 U 121/18 –, juris Rn. 42; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30. Juni 2020 – 4 U 70/18 –, juris Rn. 66). Auch den weiteren Regelungen des Art. 247 EGBGB lassen sich zu einer Belehrungspflicht keine Vorgaben entnehmen. Während Art 247 § 8 Abs. 1 EGBGB zwar allgemeine Informationspflichten in Bezug auf Zusatzverträge statuiert, dabei aber keine Vorgaben hinsichtlich etwaiger Widerrufsrechte des Verbrauchers macht, beschränken sich die Informationspflichten des Art 247 § 12 Abs. 1 EGBGB ausdrücklich auf verbundene oder angegebene Verträge. Zudem enthält der Gestaltungshinweis 4c des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB nach seinem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 28) einen Hinweis darauf, dass sich der Widerruf eines Darlehensvertrages auch auf den Vertrag über Zusatzleistungen erstreckt, nicht zwingend, sondern nur fakultativ vor („kann“, vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2017 – XI ZR 718/16, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30. Juni 2020 – 4 U 70/18 –, juris Rn. 66). Dass nach der Musterwiderrufsinformation Angaben zu Verträgen über Zusatzleistungen zumindest erlaubt sind, hat ausschließlich den Zweck, dem Darlehensgeber diese Angaben zu ermöglichen, ohne dass er dadurch den Musterschutz verliert (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 6 O 142/16 –, juris unter Verweis auf BT-Drs. 17/1394, S. 28 und BT-Drs. 16/13669, S. 126; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30. Juni 2020 – 4 U 70/18 –, juris Rn. 66). (3) Die Beklagte hat den Klägern auch alle sonstigen für den Fristanlauf erforderlichen Pflichtangaben nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB aF ordnungsgemäß erteilt. (a) Die Vertragslaufzeit (Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB aF) und die Art des Darlehens (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF) sind richtig angegeben. (aa) Dem steht nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Darlehen in der Überschrift des Darlehensvertrages als „befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen“ bezeichnet wird, obwohl hier eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher – wie nach Ziff. 3.1 und 4 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12 –, juris Rn. 22 mwN). Ob die Laufzeit eines Darlehens mit einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung als befristet oder unbefristet einzuordnen ist, wird freilich unterschiedlich beurteilt. (aaa) Nach einer Auffassung handelt es sich bei einem Darlehensvertrag mit einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung um ein unbefristetes Darlehen, deshalb genüge der Hinweis auf die unbestimmte Laufzeit (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 23 U 82/18 –, juris Rn. 119 ff.; Hölldampf, WM 2018, 114, 117; Schürnbrand/Weber in MüKoBGB, 8. Aufl., § 491a Rn. 21). Ein derartiger Darlehensvertrag sei auf unbestimmte Zeit geschlossen, da dessen Laufzeit lediglich bei Unterstellung bestimmter Parameter (Annahme der Konstanz der anfänglichen Konditionen sowie der Nichtausübung von Sondertilgungs- und Kündigungsrechten) bestimmbar sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 23 U 82/18 –, juris Rn. 120). (bbb) Einer anderen Auffassung zufolge steht die Bezeichnung eines Darlehensvertrages mit einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung als befristetes Darlehen dem Anlauf der Widerrufsfrist nicht entgegen (OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2019 – 4 U 140/17 –, juris Rn. 25; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 4 U 583/21 –, juris Rn. 72; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 3 U 24/22 –, juris Rn. 43; BeckOGK/Knops, Stand: 15. Januar 2023, §493 BGB Rn. 8). Es liege kein unbefristetes Darlehen im Sinne von § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB vor, weil das Darlehen zur Fälligstellung der Rückzahlung keiner Kündigung bedürfe. Vielmehr hätten die Parteien durch die Vereinbarung einer Tilgungsabrede zugleich eine Vereinbarung zur Laufzeit mit den angegebenen Monatsraten getroffen, so dass das Darlehen insoweit als befristet zu verstehen sei. (ccc) Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an. Ein Darlehensvertrag, bei dem das Kapitalnutzungsrecht des Darlehensnehmers über die Dauer der anfänglichen Zinsbindung hinausgeht, ist als befristetes Darlehen einzuordnen.Bei einem entsprechenden Annuitätendarlehen ist daher die Bezeichnung „befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen“ nicht zu beanstanden. Nur die Einordnung als befristetes Darlehen entspricht der Gesetzessystematik. Ein Vertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, bedarf gemäß § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches der Kündigung. Dies ist bei einer unechten Abschnittsfinanzierung wie dem streitgegenständlichen Vertrag gerade nicht der Fall. Gemäß Ziff. 3.1 und Ziff. 4 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages sollte das Darlehen auch dann in Raten zurückgeführt werden, wenn keine neue Sollzinsvereinbarung getroffen wird. Die Fälligkeit dieser Raten hing nicht von einer Kündigung des Darlehensgebers ab. Ohnehin schloss diese Tilgungsabrede eine Kündigung des Darlehensgebers aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1970 – III ZR 212/66 –, NJW 1970, 603). Auch die Gesetzesbegründung spricht für die Einordnung als befristetes Darlehen. Sie verweist für den Begriff der „Vertragslaufzeit“ iSd Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB aF auf die §§ 489, 494 BGB (vgl. BT-Drs. 16/11643, 124). Dadurch wird deutlich, dass die Begriffe synonym verwendet werden und hinsichtlich der Auslegung dieselben Grundsätze gelten sollen (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 15. August 2020, Art. 247 § 3 EGBGB Rn. 16). Der Gesetzgeber hat demnach im Sinne der Regelung des Verbraucherdarlehens die Systematik der materiellen Regelungen zur Vertragslaufzeit des Verbraucherdarlehens im Rahmen der Pflichtangaben adaptiert. § 489 BGB umfasst Darlehen mit einer unechten Abschnittsfinanzierung (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – XI ZR 504/07 –, juris Rn. 10, 36) und ordnet diese ersichtlich als befristete Darlehen ein (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, juris Rn. 31). Nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer eines Darlehensvertrages mit gebundenem Sollzinssatz ein ordentliches Kündigungsrecht zu, wenn die Sollzinsbindung „vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet“. Die Vermutung des § 489 Abs. 5 Satz 3 BGB über die Dauer der Bindung des Sollzinses findet Anwendung, wenn „für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart“ ist. Dass sich die Laufzeit insbesondere durch Anpassungen des Zinssatzes ändern kann, berührt das grundsätzliche Bestehen einer Befristung daher nicht (so auch LG Hamburg, Urteil vom 16. August 2017 – 313 O 233/16 –, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 3 U 24/22 –, juris Rn. 43; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. August 2020 – 6 U 126/18 –, juris Rn. 31 f.). (bb) Im Übrigen ist die Angabe der „voraussichtlichen Vertragslaufzeit“ mit 370 Monaten nicht zu beanstanden. Durch die Angabe der Vertragslaufzeit soll der Darlehensnehmer über den Zeitraum informiert werden, über den ihm das Darlehen zur Verfügung gestellt wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. August 2020 – 6 U 126/18 –, juris Rn. 36 mwN). Diesen Anforderungen wird die an der Zahl der vereinbarten Tilgungsraten anknüpfende Angabe der voraussichtlichen Vertragslaufzeit gerecht. Für einen durchschnittlich informierten Verbraucher, der weiß, dass der Darlehensvertrag vor der Auszahlung der Darlehensvaluta abgeschlossen worden ist, ist klar, dass damit die voraussichtlich für die Tilgung benötigte Zeit beschrieben ist, für die ihm das Kapitalnutzungsrecht nach Vollvalutierung zur Verfügung stehen soll. Diese Angabe ist zutreffend und ausreichend. Sie setzt den Verbraucher hinreichend deutlich darüber in Kenntnis, wie lange das Vertragsverhältnis unter Zugrundelegung der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen voraussichtlich laufen wird (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 17 U 109/16, S. 13 f., n.v.). (b) Der Darlehensvertrag enthält alle nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB aF erforderlichen Angaben zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen. (aa) Nicht zu beanstanden sind die Angaben zu Anzahl und Betrag der Raten. Angesichts einer Zinsfestschreibung von zunächst 10 Jahren ist die Ratenzahl zutreffend mit 369 angegeben. Richtig ist zwar, dass diese Zahl angesichts der fehlenden Vereinbarung einer Sollzinsbindung für die gesamte Vertragslaufzeit Änderungen unterliegt. Allerdings ist die Betrachtung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2018 – 23 U 98/19 –, AH K I 411 ff.). Ohne Erfolg machen die Kläger unter Anführung eines Berechnungsbeispiels (Anlage K 7) geltend, tatsächlich ergäben sich 384 Tilgungsraten. Denn dieses Berechnungsbeispiel geht von der Anwendung der sog. Eurozinsmethode (act/360-Methode) aus. Indessen ergibt die Auslegung des Darlehensvertrages, dass die Berechnung der Sollzinsen – entsprechend der Verkehrssitte und durch die spätere Handhabung (vgl. Anlage K 6: zB AH K I 260: „Zins bis 30.02.“) bestätigt – nach der nicht zu beanstandenden Zählmethode von 30 Tagen pro Monat und 360 Tagen pro Kalenderjahr (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, juris Rn. 23) erfolgen sollte. Denn nur bei Zugrundelegung eines Sollzinssatzes von 2,99 % auf Basis der angeführten Zählmethode von 30 Tagen pro Monat und 360 Tagen pro Kalenderjahr ergeben sich – wie der ständig mit Bankrechtssachen der vorliegenden Art befasste Senat aus eigener Sachkunde feststellen kann – die in Ziffer 4 des Darlehensvertrages aufgeführten 368 Tilgungsraten in Höhe von 830 EUR sowie eine abweichende Rate in Höhe von 501,08 EUR. (bb) Die Angaben zur Fälligkeit der weiteren Teilzahlungen sind ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Für die Angabe der Fälligkeit der Zahlungen genügt die kalendarische Bestimmbarkeit. Es ist daher nicht notwendig, dass jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum angegeben wird, sofern die Bedingungen dieses Vertrags es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 – C-42/15, EuZW 2017, 28 Rn. 50; Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 BGB Rn. 99). Nach diesen Maßstäben ist die Angabe, die einzelnen Teilzahlungen seien jeweils fällig „am Ende eines jeden Monats“ ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit erkennbar. Dies ist gemäß der Legaldefinition des § 192 BGB der jeweils letzte Tag des Monats. Der Einwand der Kläger, es habe eine Vertragsabsprache über die Fälligkeit jeweils zum 30. des Monats gegeben (I 88 f.), weil die Abbuchungen in einzelnen 31 Tage umfassenden Monaten tatsächlich zum 30. des Monats erfolgt sind (vgl. Anlage K 6: zB 30.12.2011, AH K, AS 258; 30.03.2012, AH K, AS 262, demgegenüber zB 31.01.2012, AH K, AS 259, 31.05.2012, AH K, AS 264), verfängt nicht, weil dies lediglich die tatsächliche Durchführung des Vertrages betrifft und zum Nachweis einer vom Vertragstext abweichenden Absprache über die Fälligkeit der Teilzahlungen nicht geeignet ist. (cc) Die Höhe der bis zum Tilgungsbeginn anfallenden Sollzinsen musste – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht angegeben werden, da diese bei Vertragsschluss mangels bekanntem Zeitpunkt der Vollvalutierung noch nicht feststand (OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 3 U 24/22 –, juris Rn. 44). (c) Die Pflichtangaben über Verträge mit Zusatzleistungen gemäß Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB iVm Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sind ordnungsgemäß erteilt worden. Entgegen der Ansicht der Kläger fehlen nicht deshalb die Pflichtangaben des Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB aF, weil die Beklagte in dem Darlehensvertrag nicht auf den unstreitig verlangten Abschluss einer Gebäudeversicherung und die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen hätte. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift („zusammen mit der vorvertraglichen Information“) reicht ein Hinweis in den vorvertraglichen Informationen aus, die hier einen entsprechenden Hinweis enthalten (LGU 3; vgl. Ziffer 11 des ESM, AH K, AS 242). Darüber hinaus enthält Ziffer 3.2 des Darlehensvertrages einen allgemeinen Hinweis auf die Kosten von Sachversicherungsprämien. Nähere Angaben zu deren Höhe konnte die Beklagte schon mangels Kenntnis des bestehenden oder abzuschließenden Vertrages nicht in den Vertrag aufnehmen. (d) Der Darlehensvertrag enthält nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF nötige Angaben zu „alle[n] sonstigen Kosten“. Einer Bezifferung der unter Ziff. 3.2 aufgeführten Kosten für die Sicherheitenbestellung (Grundbuch- und Notarkosten) bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – XI ZR 34/19 –, juris). Die Kosten für den Abschluss einer Gebäudeversicherung mussten im Vertrag nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB beziffert werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2017 – 17 U 14/17 –, juris Rn. 67), da die Vorschrift Kosten, die durch einen separat geschlossenen Vertrag anfallen, nicht erfasst (BT-Drs. 16/11463, S. 124 rechte Spalte). Weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages sind nicht angefallen. (e) Die Beklagte hat die Angaben zum effektiven Jahreszins den Anforderungen des Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF entsprechend erteilt. (aa) Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben worden ist. Die von ihnen vorgelegte Alternativberechnung (Anlage K 7) beruht auf falschen Prämissen. Der effektive Jahreszins ist gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF nach § 6 Preisangabenverordnung (im Folgenden: PAngV, hier in der Fassung vom 30. Juli 2010, gültig bis 31. Dezember 2012) zu berechnen.Gemäß Ziffer I lit. c der Anlage zu § 6 PAngV ist diese Berechnung, wie die Kläger selbst vortragen, auf der Grundlage von 365 Tagen pro Jahr (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonaten mit 30,41666 Tagen vorzunehmen. Demgegenüber legt die von den Klägern vorgelegte Alternativberechnung (Anlage K 7), ausweislich derer der effektive Jahreszins 3,076 % beträgt, die Eurozinsmethode act/360 zugrunde. Soweit der Berechnung nicht das in Ziff. 5 angenommene Auszahlungsdatum vom 30. November 2011, sondern das Datum des Vertragsschlusses am 21. November 2011 zu Grunde zu legen war, weil im Hinblick auf Ziffer II lit. a Anlage zu § 6 PAngV aF der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen gilt, wenn der Kreditnehmer – wie hier – den Zeitpunkt der Auszahlung bestimmen kann, hat diese Abweichung – wie der ständig mit Bankrechtssachen der vorliegenden Art befasste Senat aus eigener Sachkunde feststellen kann – keine Auswirkungen auf die Höhe des hier anzugebenden effektiven Jahreszinses. (bb) Der weitere Vorwurf, Ziffer II lit. j der Anlage zu § 6 PAngV (I 10) sei fehlerhaft angewendet worden, weil für den Zeitraum nach Ablauf der Sollzinsbindung nur dann der Wert eines vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes angewendet werde, wenn – anders als hier – feststehe, dass nach Ablauf der Sollzinsbindung ein variabler Sollzins zur Anwendung kommt, greift nicht durch. Einerseits wurde der von den Klägern erwähnte Zusatz, dass die Anwendung eines variablen Sollzinses nach Ablauf der Sollzinsbindung feststehen müsse, erst in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung und damit nach Abschluss des hier zu beurteilenden Vertrages in Ziffer II lit. j aufgenommen. Andererseits folgt weder aus „Ziffer 7“ des Darlehensvertrages (I 10) noch aus dessen Ziffer 5, dass die Beklagte für den genannten Zeitraum mit dem Wert eines vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes rechnen würde. (f) Die Angaben zum Sollzinssatz, Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 EGBGB aF sind nicht zu beanstanden. In Ziff. 3.1 ist der bis zum 30. November 2021 gebundene Sollzins in Höhe von 2,99 % dargestellt. Soweit die Kläger beanstanden, dass die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Sollzinsen (vgl. dazu oben II. 2. a) bb) (3) (b) (aa)) nicht angegeben sei, dringen sie hiermit nicht durch. Die Beklagte war nicht zur Angabe der Berechnungsmethode verpflichtet. Solche Anforderungen sind weder Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 EGBGB noch der ihm zugrundeliegenden Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG (ABl. 2008 L 133/66) zu entnehmen. Vielmehr definiert Art. 3 lit. j der Richtlinie den Sollzinssatz als den durch einen „festen oder variablen periodischen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz“ ohne gesonderte Bezugnahme auf die zugrundeliegende Berechnungsmethode. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 19 soll das Grundlage der klägerischen Argumentation bildende „Interesse an größtmöglicher Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote“ insbesondere durch Informationen über den effektiven Jahreszins erlangt werden, der „innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf die gleiche Art zu berechnen ist“, während die Kreditgeber „was den Sollzins anbelangt (…) ihre herkömmlichen Berechnungsmethoden anwenden [sollen].“ Zugleich ist das Verfahren der Sollzinsanpassung nach Ablauf der Zinsbindung in Ziff. 3.1 – wie geboten (Art. 247 § 3 Abs. 4 Satz 1-3, § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF) – detailliert beschrieben. b) Die Kläger haben das Darlehen nicht – wie sie hilfsweise geltend machen – wirksam gemäß § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB aF außerordentlich gekündigt. Der Vertrag enthält, wie dargelegt, die erforderlichen Angaben zur Vertragslaufzeit. Auf etwaige fehlende Angaben zur Vorfälligkeitsentscheidung und zum Kündigungsrecht können die Kläger die Kündigung nicht stützen. Diese zählten bei einem Immobiliardarlehen schon nicht zu den im Darlehensvertrag zu erteilenden Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aF. Gemäß Art. 247 § 9 EGBGB waren in der hier maßgeblichen, zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehensverträgen – wie hier – (lediglich) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB zwingend und damit weder die in Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF genannten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung noch die in § Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB genannten Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB aF knüpft an eine unterbliebene oder unzureichende Erteilung von Pflichtangaben an (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, juris Rn. 35 f.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die Frage, ob die Bezeichnung eines Darlehensvertrages mit einer unechten Abschnittsfinanzierung als „befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen“ geeignet ist, die Widerruflichkeit eines Darlehensvertrages zu begründen, in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise abweichend beurteilt wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 23 U 82/18 –, juris Rn. 119 ff.).