Beschluss
18 WF 70/15
OLG Karlsruhe 18. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2015:0629.18WF70.15.0A
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Leitsätze
Das Kindergeld ist als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen, soweit das Kindergeld nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 02.03.2015 (48 F 283/15) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 02.03.2015 (48 F 283/15) wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 03.02.2015 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, Rechtsanwalt V. beigeordnet und unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettoerwerbseinkommens in Höhe von 1.484 € sowie des staatlichen Kindergelds in Höhe von 368 € angeordnet, dass monatliche Raten in Höhe von 140 € auf die Verfahrenskosten zu zahlen sind. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen diesen ihr am 06.03.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 26.03.2015 beim Amtsgericht Freiburg eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das staatliche Kindergeld nicht zu ihrem Einkommen gehöre, sondern als Einkommen der Kinder anzusehen sei. Es sei deshalb ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Auf die Beschwerdebegründung wird verwiesen. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.03.2015 nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Kindergeld ist als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen, soweit das Kindergeld nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (BGH FamRZ 2005, 605, juris Rn. 10 ff.; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1960, juris Rn. 8 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2015, 349, juris Rn. 16; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage 2012, Rn. 62; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage 2014, Rn. 231; BeckOK/Reichling, ZPO, Stand 01.03.2015, § 115 Rn. 16; MünchKomm/Motzer, ZPO, 4. Auflage 2013, § 115 Rn. 18; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 115 ZPO Rn. 14; a.A. OLG Rostock FamRZ 2013, 648, juris Rn. 2 f.; LAG Berlin-Brandenburg NZFam 2015, 82, juris Rn. 19 f.; im Anschluss an OLG Rostock: Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 115 Rn. 19). Zum Einkommen gehören nach der Legaldefinition in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Für das Verfahrenskostenhilferecht gelten die sozialhilferechtlichen Maßstäbe (BGH FamRZ 2005, 605, juris Rn. 10; OLG Bamberg FamRZ 2015, 349, juris Rn. 16; Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., § 115 ZPO Rn. 1). Das Kindergeld ist im Sozialhilferecht grundsätzlich Einkommen der Kindergeldberechtigten, regelmäßig der Eltern, vgl. § 1 BKKG sowie § 62 EStG (ausführlich BeckOK/Siebel-Huffmann, SGB XII, Stand 01.12.2014, § 82 Rn. 9; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 82 Rn. 47 jeweils m.w.N.). Die sozialhilferechtliche Vorschrift § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII schafft für minderjährige Kinder lediglich eine Zurechnungsnorm, nach der das Kindergeld bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme des Bedarfs nach § 34 SGB VIII benötigt wird. Somit ist das von einem Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller bezogene Kindergeld in voller Höhe als sein Einkommen zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (BGH FamRZ 2005, 605). Dies gilt ungeachtet der Geltung des neuen Unterhaltsrechts (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1960, juris Rn. 6, 11; OLG Bamberg FamRZ 2015, 349, juris Rn. 16). Denn die Frage, wie das Kindergeld im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen und einzuordnen ist, ist von der hier relevanten sozialhilferechtlichen Einkommensermittlung zu unterscheiden (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1960, juris Rn. 11; Zimmermann, a.a.O., Rn. 62). Der Freibetrag für die 16 und 17 Jahre alten Kinder beträgt seit 01.01.2015 jeweils 349 €. Der notwendige Lebensunterhalt der Kinder wird vorliegend durch die Unterhaltsleistungen von jeweils 398 € gedeckt. Die Kosten der Unterkunft und Heizung, durch die auch der Wohnbedarf der Kinder gedeckt wird, sind von dem Einkommen der Antragstellerin in Abzug gebracht worden. In Hinblick darauf, dass im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeberechnung stets der Abzug der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO für unterhaltberechtigte Kinder erfolgt, ist der notwendige Lebensunterhalt dieser Kinder jedenfalls gesichert. Würde das Kindergeld als Einkommen des Kindes berücksichtigt werden, läge in den (häufigen) Fällen, in denen das Kind Unterhalt bekommt, der über dem Sozialhilfesatz liegt, der faktische Freibetrag für das Kind höher als der Freibetrag des Antragstellers selbst. Für eine Berücksichtigung des Kindergelds als Einkommen des Kindes besteht somit im Verfahrenskostenhilferecht weder die Notwendigkeit noch ein Bedürfnis. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 76 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO.