Urteil
19 U 86/19
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:1019.19U86.19.00
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Leitsätze
Der Streit über die Reichweite eines Vollstreckungstitels kann auch dann in einem neuen (Feststellungs-)Prozess geführt werden, wenn das erste Verfahren mit einem Feststellungsurteil abgeschlossen worden ist.(Rn.29)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.05.2019, 21 O 193/17, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann N. deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil der Beklagte diesen im Rahmen des Architektenvertrages aus dem Jahr 2005 nicht darauf hingewiesen hat, dass die unter der Garage des Grundstückes …. der Gemarkung F., …, befindlichen Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann N. deshalb entstanden ist, weil der Beklagte den ihm übertragenen Neubau auf dem Grundstück ...der Gemarkung F., S-Straße 25, nicht unmittelbar an die dort befindliche Garage angebaut geplant hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien sind befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit dem Hilfsantrag zu 2 stattgegeben wird (I. 2. des Tenors).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streit über die Reichweite eines Vollstreckungstitels kann auch dann in einem neuen (Feststellungs-)Prozess geführt werden, wenn das erste Verfahren mit einem Feststellungsurteil abgeschlossen worden ist.(Rn.29) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.05.2019, 21 O 193/17, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann N. deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil der Beklagte diesen im Rahmen des Architektenvertrages aus dem Jahr 2005 nicht darauf hingewiesen hat, dass die unter der Garage des Grundstückes …. der Gemarkung F., …, befindlichen Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann N. deshalb entstanden ist, weil der Beklagte den ihm übertragenen Neubau auf dem Grundstück ...der Gemarkung F., S-Straße 25, nicht unmittelbar an die dort befindliche Garage angebaut geplant hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien sind befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit dem Hilfsantrag zu 2 stattgegeben wird (I. 2. des Tenors). I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Feststellung, dass der Beklagte aufgrund eines Architektenvertrages mit ihrem Ehemann zur Schadensersatzzahlung verpflichtet ist, insbesondere, dass dies bereits durch das Urteil des Senats vom 24.10.2016 im Verfahren 19 U 188/14 festgestellt wurde. Der Ehemann der Klägerin, der Zedent, beauftragte im Jahr 2005 den Beklagten, einen Architekten, mit der Planung eines Neubaus auf dem vormals elterlichen Grundstück S-Straße, F.. Der Neubau sollte das im Jahr 1953 errichtete Wohnhaus ersetzen. Ein auf dem Grundstück befindlicher Garagenbau aus dem Jahr 1969 sollte hingegen bestehen bleiben. In diesem befindet sich unter der eigentlichen Garage ein Raum nebst Nasszelle, der von der Hangseite aus zugänglich ist, während die Garage selbst von der (bergseitig) verlaufenden Straße zu befahren ist. Dieser Raum wurde von dem Zedenten während seiner Jugend- und Studentenzeit selbst bewohnt. Ausweislich der Baugenehmigung ist er als Hobby- und Gartengeräteraum ausgewiesen. Gegenstand des Architektenvertrages aus dem Jahr 2005 war die Planung des Neubaus des Wohnhauses (Leistungsphasen 1 bis 9). Durch weiteren Vertrag aus dem Jahr 2007 beauftragte der Zedent den Beklagten mit dem Ausbau des Raumes unter der Garage. Im Vorprozess (Landgericht Karlsruhe, 7 O 16/14; Oberlandesgericht Karlsruhe, 19 U 188/14) hatte der Senat durch Urteil vom 24.10.2016 (unter anderem) antragsgemäß festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann, N., deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil der Beklagte diesen nicht darauf hingewiesen hat, dass die unter der Garage des Grundstücks ... der Gemarkung F., S-Straße 25, befindlichen Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sich diese Feststellung nicht nur auf den Vertrag aus 2007, sondern auch auf denjenigen aus 2005 bezogen habe und dass dies auch die Feststellung beinhalte, dass der Beklagte für den Schaden daraus hafte, dass er das Wohnhaus nicht unmittelbar an die Garage angebaut geplant habe, hilfsweise begehrt sie nunmehr die entsprechenden Feststellungen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 31.05.2019, 21 O 193/17, abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge im Einzelnen wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe die angestrebten Feststellungen nicht bereits im Urteil vom 24.10.2016 getroffen habe. Die Urteilsformel gebe keinen Anlass zu Zweifeln, weil die Urteilsformel die Pflichtverletzung bereits aus sich heraus bestimmt bezeichne. Aus dieser ergebe sich, dass der Hinweis zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Die Klägerin habe sich auf beide Vertragsverhältnisse berufen, das Oberlandesgericht habe hierüber undifferenziert entschieden. Wenn schon bei irrtümlichen Entscheidungen über nicht erhobene Ansprüche Rechtskraft eintreten könne, müsse dies erst recht bei Entscheidungen über erhobene Ansprüche gelten, über die nach dem Wortlaut der Entscheidungsformel entschieden wurde und die allenfalls an einem Begründungsmangel litten. Das Landgericht habe zu Unrecht nur die Entscheidungsgründe herangezogen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Hilfsanträge abgewiesen, da es rechtsfehlerhaft Aspekte der Pflichtverletzung und der Schadensverursachung miteinander vermischt und eine Pflichtverletzung verneint habe. Dem Beklagten sei bereits zu Beginn der Planungen des Wohnhausneubaus im Jahr 2005 bekannt gewesen, dass der Zedent eine Wohnnutzung des Appartements im Garagenbau in Betracht zog. Der Beklagte hätte daher die ihm übergebenen Unterlagen im Hinblick auf die Nutzbarkeit des Appartements auch ansehen müssen. Die Nutzbarkeit des Appartements habe bereits zu den zu ermittelnden Grundlagen im Rahmen des Vertrages über den Neubau gehört. Spätestens als der Beklagte dem Zedenten vorgeschlagen habe, den Wohnhausneubau um 1,5 m vom Garagenbau abzurücken, hätte er mit dem Zedenten die Genehmigungslage hinsichtlich des Appartements erörtern müssen, da diese Planungsänderung nach den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls auch durch die beabsichtigte Wohnnutzung des Appartements motiviert gewesen sei. Unzutreffend habe das Landgericht angenommen, dass aus den Angaben des Zedenten nicht geschlossen werden könne, dass von der Absicht, im Untergeschoss eine Einliegerwohnung zu schaffen, bereits im Herbst 2005 endgültig Abstand genommen worden sei. Das Gegenteil ergebe sich daraus, dass der Hausanschlussraum für das Gesamtgebäude in der angeblichen Einliegerwohnung liege, so dass die Klägerin diesen bei einer etwaigen Vermietung nicht mehr hätte betreten können. Das Landgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass das Abrücken des Wohnhausneubaus allein durch die beabsichtigte Wohnnutzung des Appartements im Garagenbau motiviert gewesen sei. Denn derjenige, der Aufklärungspflichten verletze, sei beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Der Zweck der den Planer treffenden Erörterungs- und Planungspflicht bestehe darin, Klarheit darüber zu schaffen, ob der Auftraggeber, wenn ihm das jeweilige Risiko in seiner ganzen Tragweite bewusst gemacht wird, trotzdem an der in den Blick genommenen Maßnahme festhalten oder von ihr Abstand nehmen will. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.05.2019, 21 O 193/17, wird wie folgt abgeändert: 1. Im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.10.2016, 19 U 188/14, ist zwischen den Parteien festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann N. deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil der Beklagte diesen im Rahmen des Architektenvertrages aus dem Jahr 2005 nicht darauf hingewiesen hat, dass die unter der Garage des Grundstücks ...der Gemarkung F., S-Straße 25, befindlichen Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können. Hilfsweise zu 1., es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann N. deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil der Beklagte diesen im Rahmen des Architektenvertrages aus dem Jahre 2005 nicht darauf hingewiesen hat, dass die unter der Garage des Grundstückes ...der Gemarkung F., S-Straße 25, befindlichen Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können. 2. Im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.10.2016, 19 U 188/14, ist festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann N. deshalb entstanden ist, weil der Beklagte den ihm übertragenen Neubau auf dem Grundstück ...der Gemarkung F., S-Straße 25, nicht unmittelbar an die dort befindliche Garage angebaut geplant hat. Hilfsweise zu 2, es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann N. deshalb entstanden ist, weil der Beklagte den ihm übertragenen Neubau auf dem Grundstück ...der Gemarkung F., S-Straße 25, nicht unmittelbar an die dort befindliche Garage angebaut geplant hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die beiden Hauptanträge seien als Urteilsfeststellungsklage bereits nicht statthaft und damit unzulässig. Das angefochtene Urteil gehe aber jedenfalls zutreffend davon aus, dass diese (auch) unbegründet seien. Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe in seinem Urteil vom 24.10.2016 gerade nicht festgestellt, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung aus dem Architektenvertrag aus dem Jahr 2005 vorzuwerfen sei. Da Zweifel am Inhalt der Urteilsformel bestünden, seien, wie vom Landgericht vorgenommen, Tatbestand und Entscheidungsgründe bei der Auslegung des Tenors heranzuziehen. Daraus sei zu entnehmen, dass die Frage einer Pflichtverletzung im Jahr 2005 ausdrücklich offen geblieben sei. Das Landgericht habe auch die Hilfsanträge zu Recht abgewiesen. Auch diese seien bereits wegen des Vorrangs einer möglichen Leistungsklage unzulässig gewesen; jedenfalls seien sie unbegründet. Der Beklagte sei aus dem Architektenvertrag im Jahr 2005 nicht verpflichtet gewesen, den Ehemann der Klägerin über die Genehmigungsfähigkeit der Wohnnutzung des Raums unter der Garage aufzuklären. Diese sei nicht Vertragsgegenstand gewesen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe gerade nicht festgestanden, dass das Abrücken des Neubaus erfolgt sei, um den Raum unter der Garage für Zwecke des späteren Ausbaus zur Wohnnutzung zu erschließen. Sei aber Hintergrund des Abrückens des Wohnhauses gewesen, die Möglichkeit zu haben, eine Einliegerwohnung im Untergeschoss des Wohnhauses zu schaffen, sei der Beklagte gerade nicht verpflichtet gewesen, auf den Umfang der Nutzbarkeit der Räume unter der Garage hinzuweisen. Dies würde die Anforderungen an die Hinweispflichten und die Grundlagenermittlung eines Architekten deutlich überspannen. Zu Recht habe das Landgericht ausgeführt, dass nicht angenommen werden könne, dass von der Absicht, im Untergeschoss eine Einliegerwohnung zu schaffen, ausdrücklich Abstand genommen worden sei. Jedenfalls sei dies gegenüber dem Beklagten nicht kommuniziert worden. Im Übrigen sei eine Vermietung der Einliegerwohnung im Untergeschoss auch bei der letztlich gewählten Positionierung der Hausanschlüsse möglich, da diese nicht ständig zugänglich sein müssten. Das Abrücken vom Wohnhaus sei eben aus dem Grund erfolgt, sich die Vermietbarkeit der Einliegerwohnung im Untergeschoss offen zu halten. Im übrigen sei der Grund für die Erschließung des Raums unter der Garage im Rahmen der Grundlagenermittlung in Bezug auf den Wohnhausneubau unerheblich gewesen. Zu Unrecht meine die Klägerin, der Beklagte sei beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Beklagte einen Hinweis erteilt hätte. Eine Aufklärungspflichtverletzung stehe gerade nicht fest, so dass sich die Frage für die Beweislast eines Kausalzusammenhangs nicht stelle. Der Senat hat den Beklagten angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N.. Die Akte des Landgerichts Karlsruhe, 7 O 16/14, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und hinsichtlich der Hilfsanträge begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Die Hauptanträge, mit denen die Klägerin die Feststellung eines bestimmten Inhalts des Urteils des Senats im Verfahren 19 U 188/14 (im Folgenden: Vorprozess) vom 24.10.2016 begehrt, sind zulässig. 1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Streit über die Reichweite eines Vollstreckungstitels mit Hilfe einer Feststellungsklage auszutragen ist (vgl. BGHZ 36, 11 - juris, Rn. 16; BGH NJW 1997, 2320 - juris, Rn. 15; BGHZ 159, 66 - juris, Rn. 31). Etwas anderes kann jedoch nicht gelten, wenn der Titel, dessen Reichweite streitig ist, seinerseits ein Feststellungsurteil ist. Denn auch dann bedarf es der Möglichkeit, dessen Reichweite gerichtlich klären zu lassen. Dass dies im Fall eines vorausgegangenen Feststellungsurteils, wie der Beklagte meint, im Wege der Leistungsklage zu erfolgen habe, in deren Rahmen der Rechtskraftumfang inzident zu klären ist, ist nicht ersichtlich. Denn ob die Klarstellung des Inhalts eines vorausgegangenen Urteils im Wege der Leistungs- oder der Feststellungsklage angestrebt wird bzw. werden kann, ist unabhängig davon, ob es sich bei dem unklaren Urteil seinerseits um ein Leistungs- oder ein Feststellungsurteil handelt. Vielmehr hängt dies allein davon ab, ob im Fall des zweiten Prozesses ein Feststellungsinteresse vorliegt. Denn auch die zweite Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn (weiterhin) ein Feststellungsinteresse besteht, z. B. da der Kläger den Schaden noch nicht abschließend beziffern kann. Fehlt es an dieser Voraussetzung, hätte er bis zur Möglichkeit der Bezifferung eines Schadens keinen Weg, den Rechtskraftumfang klären zu lassen, wäre ihm eine erneute Feststellungsklage verwehrt. Der Kläger hat jedoch im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse an einer nochmaligen gerichtlichen Entscheidung, da von der zu klärenden Frage die Ersatzfähigkeit mehrerer Schadenspositionen abhängt, zu deren Bezifferung der Kläger wahrscheinlich sachverständiger Hilfe bedarf. 2. Es fehlt auch nicht am Feststellungsinteresse, weil die Klägerin bzw. der Zedent den Schaden bereits beziffern könnten und die Frage des Rechtskraftumfangs des Urteils des Senats daher bereits im Rahmen einer Leistungsklage klären lassen könnten. Zum einen ist die Schadensermittlung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (…), aufwendig und bedarf voraussichtlich der Einholung eines Gutachtens. Zum anderen ist die behauptete Schadensentstehung insofern auch noch nicht abgeschlossen, als sich die Frage, ob bzw. in welcher Höhe das Grundstück … einen Wertverlust erlitten hat, sich erst im Zeitpunkt von dessen Veräußerung wird beantworten lassen. In diesen Fällen ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegeben. 3. Den Hauptanträgen steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 24.10.2016 entgegen. Ungeachtet dessen Reichweite im Einzelnen war der Streitgegenstand des Vorprozesses ein anderer als der durch die Hauptanträge des vorliegenden Prozesses bestimmte Streitgegenstand. Denn im Vorprozess war Streitgegenstand die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wegen eines unterbliebenen Hinweises, im vorliegenden Prozess ist Streitgegenstand der Hauptanträge der Inhalt des Urteils des Senats vom 24.10.2016. Sowohl der zugrunde liegende Lebenssachverhalt als auch die gestellten Anträge sind daher nicht identisch. II. Auch die Hilfsanträge sind zulässig. 1. Deren Gegenstand ist ein Rechtsverhältnis i. S. v. § 256 ZPO, da die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Beklagte dem Zedenten aufgrund zweier Pflichtverletzungen aus dem im Jahr 2005 geschlossenen Architektenvertrag (im Folgenden: erster Vertrag) zum Schadensersatz verpflichtet ist. 2. Für das Feststellungsinteresse gelten die Ausführungen unter I. 2. entsprechend. 3. Auch den Hilfsanträgen steht weder eine anderweitige Rechtshängigkeit noch die Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess entgegen. a. Allerdings gilt dies - anders als bei den Hauptanträgen - in Bezug auf den Hilfsantrag zu 1 nicht bereits deshalb, weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handeln würde. Der im Vorprozess gestellte Feststellungsantrag 4. a) und der vorliegend gestellte Hilfsantrag zu 1 betreffen denselben Streitgegenstand. Dieser ist allerdings weder weiterhin rechtshängig noch wurde über ihn bereits rechtskräftig entschieden. (1) Die (auszulegende) Klageschrift bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand, wobei Klageantrag und Klagegrund gleichwertige Bestimmungsfaktoren sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Einl. 63). Im Vorprozess hatte die Klägerin unter Ziff. 4. a) der Klageschrift vom 03.02.2011 (Vorprozess, AS I 3) den Antrag gestellt: „Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann, Herrn N., deshalb entstanden ist oder entstehen wird, weil der Beklagte diesen nicht darauf hingewiesen hat, dass die unter der Garage des Grundstücks ...der Gemarkung F., S-Straße 25, befindlichen Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können.“ Im Rahmen der Klageschrift hat die Klägerin zur Begründung dieses Feststellungsantrags sowohl auf Schäden abgestellt, die aus dem im Jahr 2007 geschlossenen Vertrag (im Folgenden: zweiter Vertrag) resultieren (z. B. Finanzierungskosten, Vorprozess AS I 49), als auch auf Schäden im Rahmen der Errichtung des Neubaus, also Schäden, die sich aus dem ersten Vertrag ergeben (Kosten des Treppenabgangs zwischen Neubau und Garage, übernommene Baulast, dort AS I 49f.). Die Auslegung der Klageschrift des Vorprozesses ergibt daher, dass die Klägerin mit dem gestellten Antrag im Ergebnis zwei unterschiedliche Feststellungen begehrt hat, nämlich einer Schadensersatzverpflichtung aus dem Vertrag aus dem Jahr 2005 einerseits und einer solchen aus dem Vertrag aus dem Jahr 2007 andererseits. Diese hätten, da es sich um Pflichtverletzungen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen handelt, bei eindeutiger Bezeichnung Gegenstand zweier unterschiedlicher Feststellungsanträge sein können. Soweit die Klägerin daher nunmehr ausdrücklich die Feststellung begehrt, dass der Beklagte der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der ihrem Ehemann deshalb entstanden ist oder noch entstehen wird, weil der Beklagten diesen im Rahmen des Architektenvertrages aus dem Jahr 2005 nicht darauf hingewiesen hat, dass die unter der Garage befindlichen Räumen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können, begehrt sie dasselbe, was sie - bezogen auf den ersten Vertrag - bereits im Vorprozess begehrt hatte. (2) Gleichwohl steht dem weder eine anderweitige Rechtshängigkeit noch eine bereits eingetretene Rechtskraft entgegen. (a) Die Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat (BGH NJW 2008, 2716 - juris, Rn. 13). (b) Bereits das Landgericht hat im Vorprozess in seinem Urteil über diesen Feststellungsantrag mit dem sich im Wege der Auslegung ergebenden Inhalt nur teilweise entschieden, nämlich in Bezug auf den im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr relevanten zweiten Vertrag. Dagegen ist über eine Pflichtverletzung des ersten Vertrages keine Entscheidung getroffen worden, und zwar weder stattgebend noch im Rahmen der Klageabweisung im Übrigen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Urteils. Zwar ist die Feststellung durch das Landgericht in dem beantragten Umfang getroffen worden. Dies bedeutet aber nicht, dass, wie die Klägerin meint, damit über beide Streitgegenstände, zwischen denen der gestellte Feststellungsantrag nicht differenziert hat, entschieden wurde. Zwar kann regelmäßig angenommen werden, dass mit einem dem Klageantrag entsprechenden Tenor dasjenige zugesprochen werden soll, was für Gericht und Gegner erkennbar mit der Klage begehrt worden ist (BGHZ 159, 66 - juris, Rn. 23). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich aus den Entscheidungsgründen Einschränkungen ergeben (BGHZ 159, 66 - juris, Rn. 24). So liegt der Fall hier. Die Urteilsformel ist nur scheinbar eindeutig. Da dieselbe Pflichtverletzung in zwei unterschiedlichen Vertragsverhältnissen begangen worden sein kann, ist die Reichweite der Urteilsformel tatsächlich unklar. Im Ergebnis setzt sich dabei die Unklarheit des Klageantrags durch dessen Übernahme fort und lässt noch keinen Rückschluss auf den vom Landgericht beabsichtigten Entscheidungsumfang zu (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. vom 21.03.2019, 2 U 29/18 zur Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen des Fehlens einer - nicht näher bezeichneten - Beschaffenheitsvereinbarung). Gibt jedoch die Urteilsformel wie im vorliegenden Fall Anlass zu Zweifeln, können zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und in geeigneten Fällen auch das zugrunde liegende Parteivorbringen herangezogen werden (BGHZ 159, 66 - juris, Rn. 15; BGH GRUR 2002, 787 - juris, Rn. 12; BGH NJW 2008, 2716 - juris, Rn. 13; BGH NJW-RR 2010, 19 - juris, Rn. 15; BGHZ 200, 350 - juris, Rn. 29). Dabei können darüber, welches Prozessbegehren entschieden worden ist, regelmäßig nicht die Entscheidungsgründe allein zuverlässig Aufschluss geben. Es ist Aufgabe des Tatbestandes und nicht der Entscheidungsgründe, den Umfang der erhobenen Ansprüche zu bezeugen (§ 313 Abs. 2, 3 ZPO; BGH NJW-RR 2010, 19 - juris, Rn. 16). Das Landgericht gibt im Rahmen seines Tatbestands dabei zwar durchaus Aspekte wieder, die den ersten Vertrag von 2005 betreffen, so z. B. den Streit über den Grund des Treppenzugangs (Vorprozess LGU 3). Die stattgebende Entscheidung über den Feststellungsantrag beruht dann jedoch lediglich auf Aspekten, die den zweiten Vertrag aus dem Jahr 2007 betreffen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Landgericht erörtert, dass der Beklagte eine Pflicht zur Prüfung bauordnungsrechtlicher Aspekte verletzt habe, obwohl er nicht mit der Genehmigungsplanung beauftragt gewesen sei (Vorprozess LGU 14, letzter Absatz; LGU 15, 1. Absatz a. E.). Dies trifft nur auf den zweiten Vertrag zu. Der den Neubau betreffende erste Vertrag umfasste unstreitig die Leistungsphasen 1 bis 9. Zur Begründung des Feststellungsausspruchs verweist das Landgericht im Folgenden nur auf die fortdauernde Zinsbelastung durch das zur Finanzierung der Sanierungskosten aufgenommene Darlehen, die einen erstattungsfähigen, noch nicht endgültig bezifferbaren Schaden darstelle (Vorprozess, LGU 20). Auch dieser Aspekt betrifft lediglich den zweiten Vertrag, wie insbesondere der Vergleich mit der Klageschrift des Vorprozesses zeigt (Vorprozess, AS I 49). Dort hatte die Klägerin zur Begründung des Feststellungsantrags darauf hingewiesen, dass zum einen die noch anfallenden Finanzierungskosten derzeit nicht bezifferbar seien. Zum anderen habe die fehlende Wohnraumnutzung des unter der Garage befindlichen Raums „unter Umständen auch zu einem Schaden bei der Realisierung des Neubaus geführt.“ Von diesen Begründungselementen hat das Landgericht gerade nur das erstgenannte aufgegriffen. Die Auslegung des Urteils des Landgerichts aus dem Vorprozess ergibt daher, dass über eine Pflichtverletzung aus dem ersten Vertrag von 2005 nicht entschieden wurde, und zwar weder stattgebend, noch kann davon ausgegangen werden, dass dieser Bestandteil des Feststellungsantrags von der Klageabweisung im Übrigen erfasst war. Denn auch zu einer etwaigen teilweisen Unbegründetheit des Feststellungsantrags hat das Landgericht keine Aussage getroffen. Da das Urteil des Landgerichts vom 05.12.2014 daher in diesem Punkt unvollständig geblieben ist, hätte es der Klägerin freigestanden, eine Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO zu beantragen oder ihr Rechtsmittel auch darauf zu erstrecken. Der Antrag auf Urteilsergänzung erfasst (nur) Fälle eines versehentlich lückenhaften Urteils (BGH NJW 2006, 1351 - juris, Rn. 9; BGH MDR 2011, 1064 - juris, Rn. 7), das Rechtsmittel hingegen Fälle der bewussten Unvollständigkeit (BGHZ 182, 158 - juris, Rn. 70; BGH NJW 2019, 1950 - juris, Rn. 20) oder der zu der bloßen Unvollständigkeit hinzutretenden inhaltlichen Unrichtigkeit (vgl. BGH NJW 2006, 1351 - juris, Rn. 9; BGH NJW-RR 2010, 19 - juris, Rn. 12). Welcher dieser Fälle vorlag, kann offen bleiben, da die Klägerin weder einen Antrag nach § 321 ZPO gestellt noch ihre Berufung auf diesen Aspekt erstreckt hat oder entsprechende Anschlussberufung eingelegt hat. Vielmehr hat sie das landgerichtliche Urteil in Bezug auf den Feststellungsantrag nur dahingehend angegriffen, dass das Landgericht ihr ein Mitverschulden des Zedenten von 1/3 angerechnet hat (Vorprozess AS II 143), nicht jedoch, dass der Feststellungsantrag nicht auch eine Pflichtverletzung aus dem ersten Vertrag erfasse. Der Beklagte seinerseits hat die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung ebenfalls nicht angegriffen (s. Vorprozess AS II 77). Die entsprechende Ausführung im Berufungsurteil (Vorprozess OLGU 16, dort 7.), dass die Berufung jedenfalls keinen Erfolg habe, wenn sie so auszulegen sei, dass sie sich auch gegen die Feststellung richte, hatte lediglich klarstellende Funktion. Mit Abschluss der ersten Instanz und Ablauf der Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO sowie der Frist zur Anschlussberufung ist daher die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrages in Bezug auf eine Pflichtverletzung aus dem ersten Vertrag entfallen (so in Bezug auf Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO BGH NJW 2015, 1826 - juris, Rn. 5). (c) Damit ist die nunmehr begehrte Feststellung, ob sich eine Pflichtverletzung des Beklagten bereits aus dem ersten Vertrag ergab, schon im Vorprozess nicht Gegenstand des damaligen Berufungsverfahrens vor dem Senat (19 U 188/14) geworden. Die Klägerin hat den Feststellungsantrag in Bezug auf die Pflichtverletzung aus dem ersten Vertrag auch nicht im Wege der Klageerweiterung, die zulässig gewesen wäre (BGHZ 182, 158 - juris, Rn. 71; BGH NJW 2015, 1826 - juris, Rn. 6), wieder in die Berufung eingeführt. Daher bestand damals weder Raum noch Veranlassung für eine - aus Sicht der Klägerin - erweiternde oder - aus Sicht des Beklagten - einschränkende Fassung des Feststellungsantrags. Auch im Berufungsverfahren wurde daher lediglich eine Verletzung des Vertrages 2007 festgestellt. Erstmals wurde von der Klägerin die Unvollständigkeit der ausgesprochenen Feststellung mit ihrem Antrag auf Berichtigung des Berufungsurteils gemäß § 319 ZPO vom 07.12.2016 (AS II 291) erörtert. Dieser hatte jedoch keinen Erfolg, da keine offenbare Unrichtigkeit vorlag (s. Vorprozess, Beschluss des Senats vom 13.03.2017, AS II 315). In einen Antrag auf Urteilsergänzung konnte er schon deshalb nicht umgedeutet werden, weil die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. (d) Selbst wenn man jedoch unterstellen würde, dass auch die Frage der Pflichtverletzung aus dem ersten Vertrag Gegenstand des Berufungsverfahrens des Vorprozesses geworden und das Urteil des Senats vom 24.10.2016 aus denselben Gründen wie das vorausgegangene Urteil des Landgerichts vom 05.12.2014 unvollständig wäre, so wäre die Rechtshängigkeit dieses Anspruchs spätestens dadurch entfallen, dass der Feststellungsantrag eindeutig nicht mehr Inhalt des Verfahrens über die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war (BGH, VII ZR 295/16). Mit dieser verfolgte die Klägerin allein Zahlungsansprüche i. H. v. EUR 22.000,00 (angerechnete Vorteilsausgleichung) und EUR 708,64 (gekürzte Finanzierungskosten) weiter. (e) Da damit über den Feststellungsantrag Ziff. 4. a) betreffend den Teilaspekt der Pflichtverletzung aus dem im Jahr 2005 geschlossenen ersten Vertrag weder rechtskräftig entschieden ist noch er noch rechtshängig ist, ist dessen erneute Geltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit zulässig. b. Dagegen steht dem Hilfsantrag zu 2 eine anderweitige Rechtshängigkeit oder eingetretene Rechtskraft bereits deshalb nicht entgegen, weil der damit konkretisierte Streitgegenstand nicht bereits Streitgegenstand des Vorprozesses war. Die darin begehrte Feststellung, der Beklagte habe den Schaden zu ersetzen, der entstanden sei, weil er den Neubau nicht unmittelbar an die dort befindliche Garage geplant habe, war schon deshalb nicht Gegenstand des Urteils des Senats vom 24.10.2016, weil ein entsprechender Klageantrag, der auf die Feststellung einer sich aus einer bestimmten Planung bzw. Nichtplanung ergebenden Schadensersatzverpflichtung gerichtet war, im Vorprozess nicht gestellt worden war. Das Urteil konnte daher auch nicht mit einem entsprechenden Inhalt in Rechtskraft erwachsen. B. Die Klage ist in Bezug auf die Hilfsanträge begründet. I. Die Hauptanträge haben keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag zu 1 ist unbegründet. Wie unter A. II. 3. a. (2) (c) ausgeführt, war die Feststellung, dass der Beklagte bereits für die im Jahr 2005 unterbliebene Beratung im Hinblick auf die Nutzung der Räume unter der Garage haftet, nicht Gegenstand des Urteils des Senats vom 24.10.2016. 2. Der Hauptantrag zu 2 ist aus den unter A. II. 3. b. genannten Gründen ebenfalls unbegründet. II. Die Hilfsanträge sind jedoch begründet. 1. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281, 398 BGB auch deshalb zu, weil dieser den Zedenten bereits im Jahr 2005 nicht darauf hingewiesen hat, dass sich der Raum unter der Garage aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zu Wohnzwecken nutzen ließ (Hilfsantrag Ziff. 1). a. Dabei ist die Abtretung des Zedenten im Abtretungsvertrag vom 13.07.2010 (Landgericht Karlsruhe, 7 O 16/14, K 1, AH I Kl. 1f.) dahingehend auszulegen, dass er Ansprüche wegen des unterbliebenen Bedenkenhinweises in Bezug auf die Nutzung des Appartements im Garagenanbau insgesamt, also auch soweit sie sich aus dem ersten Vertrag ergeben, an die Klägerin abgetreten hat. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Verhalten des Zedenten, der im Ergebnis den Prozess anstelle der Klägerin wie eine Partei führt. b. Der Zedent und der Beklagte schlossen bereits Ende 2005/Anfang 2006 einen Vertrag über die Vollarchitektur (Leistungsphase 1 bis 9) für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Anwesen S-Straße 25 in … F. (Flst. Nr. …). Auf den Vertrag ist das BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 39 EGBGB). c. Der Beklagte hat auch seine Pflichten aus diesem Vertrag verletzt, indem er den Zedenten nicht darauf hingewiesen hat, dass die unter der Garage befindlichen Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können. Dass die Räume unter der Garage als Hobby- und Gartengeräteraum genehmigt waren, die Nutzungsänderung in Aufenthaltsräume genehmigungspflichtig gewesen wäre und eine solche Genehmigung nicht erteilt worden wäre, hat der Senat bereits im Vorprozess im Urteil vom 24.10.2016 (dort S. 14f.) festgestellt. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit auch unstreitig. Dass sich der Zedent jedoch gerade eine solche Nutzung für die Räume unter der Garage vorstellte, war dem Beklagten von Anfang an bekannt bzw. hätte ihm bei pflichtgemäßer Klärung der Vorstellungen und Ziele des Bauherrn bekannt sein müssen. Der Senat hat im Vorprozess bereits im Einzelnen ausgeführt, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem zweiten Architektenvertrag aus dem Jahr 2007 verletzt hat, indem er den Zedenten nicht darauf hingewiesen hat, dass die von ihm angedachten Möglichkeiten der Nutzung der Räume bauordnungswidrig waren, sei es durch dauerhafte Vermietung, sei es auch nur durch Überlassung an ein Au-pair-Mädchen, einen polnischen Gärtner, Besucher oder Feriengäste. Allerdings traf den Beklagte eine entsprechende Verpflichtung bereits aufgrund des über die Planung des Neubaus im Jahr 2005 geschlossenen Vertrages. Zwar war der gesamte Garagenbau mit den darunter befindlichen Räumen unstreitig insofern nicht Gegenstand des ersten Vertrages im Jahr 2005, als der Garagenanbau aus dem Jahr 1969 auf Wunsch des Klägers unverändert stehen bleiben sollte (Vorprozess AS I 7; Vorprozess LGU 3). Ein möglicher Abriss wurde von dem Beklagten zwar angesprochen, von dem Kläger jedoch abgelehnt. Erst der im Jahr 2007 geschlossene Vertrag betraf den Raum unter der Garage. Gleichwohl konnte der Beklagte die weitere Nutzung der Räumlichkeiten unter der Garage bereits im Rahmen der Planung des Neubaus nicht unberücksichtigt lassen. Gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (in der für das hier vorliegende Vertragsverhältnis geltenden Fassung 1996/2002) umfasst das Leistungsbild in Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) das Klären der Aufgabenstellung, das Beraten zum gesamten Leistungsbedarf, das Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter und das Zusammenfassen der Ergebnisse, in Leistungsphase 2 (Vorplanung) unter anderem die Analyse der Grundlagen, das Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte), das Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele) und das Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung. Bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung geht es um die Klärung der Frage, was der Auftraggeber will. Dies umfasst unter anderem die Fragen, welches Grundstück bebaut werden soll, welche bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften hierfür gelten, welche Nutzung der Besteller auf dem Grundstück verwirklichen will und welche groben Vorstellungen der Besteller zu Größe und Gestaltung des Bauwerkes hat (Motzke/Preussner/Kehrberg/Preussner, Die Haftung des Architekten, 11. Aufl., Kap. H Rn. 3f.). Im Rahmen der Analyse der Grundlagen (Leistungsphase 2, 1. Grundleistung) bestimmen die während der Grundlagenermittlung gewonnenen Informationen den Rahmen, in den das zu planende Vorhaben eingefügt werden muss. Die bauordnungsrechtlichen Vorgaben, unter anderem auch die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken, sind zu beachten. Die Bausubstanz der Nachbarbebauung, deren Erhaltungszustand und die Gründung müssen berücksichtigt werden (Motzke/Preussner/Kehrberg/Preussner, Die Haftung des Architekten, 11. Aufl., Kap. H Rn. 26). Im Rahmen des Abstimmens der Zielvorstellungen fragt der Architekt die Sollvorgaben des Bauherrn ab, z. B. die zu ermöglichende Nutzung und das Raumprogramm. Diese Sollvorgaben sind dann mit den Rahmenbedingungen des Vorhabens abzugleichen, um festzustellen, welche Wünsche sich nicht realisieren lassen, so dass am Ende ein grundsätzlich ausführbarer Forderungskatalog übrig bleibt (Motzke/Preussner/Kehrberg/Preussner, Die Haftung des Architekten, 11. Aufl., Kap. H Rn. 28f. ). Diese Pflichten hat der Beklagte im Rahmen des ersten Vertrages verletzt. Denn unstreitig sollte zwar der Garagenbau zunächst unverändert stehen bleiben. Gleichwohl ließen sich beide Vorhaben von Anfang an nicht voneinander trennen. So tangierte die Frage, wie die Räume unter der Garage künftig genutzt werden sollte, auch das Raumprogramm des Neubaus dahingehend, ob entweder im Neubau ein weiterer Wohnraum geschaffen werden sollte, sei es auch nur vorübergehend für ein Aupair-Mädchen, einen Gärtner oder als Gästezimmer, oder ob im Gegenzug auf einen Nebenraum im Neubau hätte verzichtet werden können, weil der Raum - wie von der Klägerin jetzt als weitere Möglichkeit vorgetragen (AS I 18) - für die Unterbringung der Heizung oder als Pelletlager hätte genutzt werden können. Auch der Umstand, dass bereits im Rahmen des Neubaus ein Leerrohr zur Aufnahme von Versorgungsleitungen zum Anschluss des Raums unter der Garage verlegt und der Wasseranschluss des Appartements an das Haupthaus erneuert wurde, zeigt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt auch die Frage einer späteren Nutzung der Räume unter der Garage relevant war. Wäre der Neubau, wie von dem Zedenten zunächst gewünscht und in den ersten Entwürfen vorgesehen, an den Garagenanbau unmittelbar angeschlossen worden, wären Fragen der Bausubstanz oder der möglichen Erweiterbarkeit der Garage relevant geworden. Schließlich zeigt auch die maßgebliche Streitfrage zwischen den Parteien über die Erschließung des Raums unter der Garage, dass die spätere Nutzung der Garage Einfluss auf die Planung des Neubaus hatte. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang noch nicht darauf an, ob der Neubau ausschließlich oder jedenfalls auch zum Zwecke der besseren Erschließung des Raums unter der Garage um 1,5 m von dem Garagenbau abgerückt wurde (s. dazu unten, 2.). Gerade die Möglichkeit des Zugangs zu der straßenabgewandten Seite des am Hang liegenden Anwesens und den noch weiter hangabwärts liegenden Gartenbereichen war ein bereits im Rahmen der ersten Leistungsphasen zu erörternder Aspekt. Denn dieser berührt die Frage, ob und in welchem Umfang die Bauherren die Bewegung Dritter in oder um das Gebäude herum tolerieren. Dies zeigt gerade auch die zwischenzeitliche Erwägung des Zedenten, sich auf dem unmittelbar an den Garagenanbau angrenzenden Grundstück 8029/4 ein Wegerecht einräumen zu lassen (vgl. Schreiben der Hausverwaltung S. GbR vom 02.03.2006, B 11; AS I 235). Aus diesen Gründen hätte der Beklagte bereits im Rahmen des Vertrages über die Planung des Neubaus die Nutzungsmöglichkeiten der Räume unter der Garage klären müssen. Dies ist unstreitig nicht erfolgt, worin eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt. d. Eine Fristsetzung war vorliegend nicht erforderlich, da eine mangelfreie Nachbesserung der Leistungen des Beklagten nach Ausführung der Arbeiten nicht mehr in Betracht kommt. e. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. f. Den aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden hat der Beklagte zu ersetzen. Damit sind - mit Ausnahme der erweiterten Feststellung aufgrund des Hilfsantrags Ziff. 2 - allerdings noch keine Feststellungen dazu getroffen, welcher Schaden im Einzelnen durch diese Pflichtverletzung verursacht wurde. g. Der Kläger kann dem Beklagten auch nicht entgegenhalten, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei bereits verjährt. Der Vertrag aus dem Jahr 2005 umfasste die Leistungsphasen 1 bis 9. Nach unbestrittenem Klägervortrag war der Wohnhausneubau im Oktober 2007 abgeschlossen, woran sich die Leistungsphase 9 anschloss, die nach ebenfalls unbestrittenem Klägervortrag bis Oktober 2012 gedauert hat. Die fünfjährige Verjährungsfrist von Ansprüchen aus dem Architektenvertrag begann erst mit Abnahme der Architektenleistungen (§ 634a Abs. 2 BGB a. F.), die erst im Anschluss daran stattgefunden haben kann, so dass die Verjährungsfrist frühestens im Oktober 2017 endete. Am 25.04.2017 wurde der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Vertrag - nach der bereits vorübergehenden Rechtshängigkeit im Vorprozess - erneut anhängig gemacht, die Klage wurde alsbald zugestellt. Der dem Grunde nach festgestellte Schadensersatzanspruch ist daher noch nicht verjährt. 2. Auch in Bezug auf den Hilfsantrag zu 2 ist die Klage begründet. Eine Folge der unzureichenden Beratung durch den Beklagten ist, dass er den Neubau nicht unmittelbar an die bereits auf dem Grundstück befindliche Garage angebaut geplant hat, weil der Zedent dies bei einer entsprechenden Beratung gewünscht hätte. Dies folgt aus einer zugunsten der Klägerin wirkenden Beweislastumkehr und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat. a. Im vorliegenden Verfahren steht zwischen den Parteien im Streit, wie sich der Zedent entschieden hätte, wenn der Beklagte ihn bereits zu Beginn der Planung für die Errichtung des Neubaus darauf hingewiesen hätte, dass sich der Raum unter der Garage nicht zu Wohnzwecken würde nutzen lassen. Die Klägerin behauptet, der Zedent hätte in diesem Fall den Neubau unmittelbar an die Garage anschließend planen lassen. Der Beklagte behauptet, der Neubau sei unabhängig von der Frage der Nutzung des Raums unter der Garage zur Schaffung eines Zugangs zu der im Untergeschoss vorgesehenen Einliegerwohnung von dem Garagenbau abgerückt worden. Zwar ist nach allgemeinen Regeln grundsätzlich auch der Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden von dem jeweiligen Anspruchsteller als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und zu beweisen (vgl. BGHZ 123, 311 - juris, Rn. 11). Davon ist jedoch im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte eine Aufklärungspflicht verletzt hat, abzuweichen. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung trägt, der Zedent hätte sich für ein Abrücken des Neubaus auch dann entschieden, wenn er, der Beklagte, ihn darauf hingewiesen hätte, dass der Raum unter der Garage nicht zu Wohnzwecken genutzt werden könne. (1) In der Rechtsprechung haben sich unterschiedliche Fallgruppen herausgebildet, die im Fall der Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten Erleichterungen für die Beweisführung bis hin zur Beweislastumkehr vorsehen. (2) Die Grundsätze aus der Arzthaftungsrechtsprechung sind dabei allerdings wegen fehlender Vergleichbarkeit der betroffenen Rechtsgüter und der Folgen einer unzureichenden Aufklärung nicht heranzuziehen (vgl. BGHZ 61, 118 - juris, Rn. 22; BGHZ 193, 159 - juris, Rn. 31). (3) Im Bereich der Anwalts-, Notar- und Steuerberaterhaftung nimmt die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu Gunsten des Mandanten nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises an. Dies setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung auf Grund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist (BGH NJW-RR 2019, 373 - juris, Rn. 23; BGHZ 123, 311 - juris, Rn. 14; BGH NJW 2014, 2795 - juris, Rn. 3; ). Die u. a. auf dem Gebiet der Anlageberatung ergangene Rechtsprechung, die zu einer Beweislastumkehr des Aufklärungspflichtigen gelangt (dazu unten (4)), findet hier ausdrücklich keine Anwendung, sie könne in diesem Bereich nicht mit dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt werden und führe nicht zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten (BGH NJW-RR 2019, 373 - juris, Rn. 23; vgl. bereits BGHZ 123, 311 - juris, Rn. 12ff., 16; BGH NJW 2014, 2795 - juris, Rn. 3f.; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl., § 44 Rn. 25f.). Insofern liege die Lage anders als bei Vertragsarten, die durch ein typisches Interesse und Verhalten desjenigen, der Information und Aufklärung benötigt, gekennzeichnet sind, z. B. Verträgen über den Erwerb eines Gegenstandes oder einer Leistung. Der mit dem rechtlichen Berater geschlossene Vertrag sei häufig so sehr durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geprägt, dass erst deren Einbeziehung erkennen lasse, ob Raum ist für eine Vermutung, die das tatsächliche Verhalten des Mandanten betrifft. Der rechtliche Berater wäre zudem unbillig benachteiligt, wenn er die zu seinen Lasten gehende Vermutung nur durch den vollen Gegenbeweis entkräften könnte, weil er dann häufig Tatsachen beweisen oder widerlegen müsste, die ganz oder vorwiegend im Einfluss- und Kenntnisbereich seines Auftraggebers liegen (BGHZ 123, 311 - juris, Rn. 16). (4) Die aktuell schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht verbreitete Rechtsprechung, die von einer Beweislastumkehr in den Fällen der Verletzung einer Aufklärungspflicht ausgeht (so insbesondere BGHZ 193, 159), hat ihren Ausgangspunkt im Kauf- und Werkvertragsrecht. So hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 05.07.1973 (BGHZ 61, 118 - Bastelwettbewerb II) bei Verletzung einer Hinweispflicht aus einem Vertrag über Werbemaßnahmen angenommen, dass es die besondere Interessenlage der beteiligten Vertragspartner erfordere, dass derjenige, der eine vertragliche Hinweispflicht verletze, auch das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs zumindest insoweit trage, als in Frage steht, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre. Denn die Aufklärungspflichten seien gerade dazu bestimmt, den Vertragsgegner zu einer eigenen Entschließung über Maßnahmen zu bewegen, durch die ihm möglicherweise Schaden drohe, und Klarheit darüber zu schaffen, ob der Vertragsgegner, wenn ihm das jeweilige Risiko in seiner ganzen Tragweite bewusst gemacht werde, trotzdem an der ins Auge gefassten Maßnahme festhalten oder von ihr Abstand nehmen will. Dem Ersatzberechtigten wäre daher wenig damit gedient, wenn er seinen Vertragsgegner zwar an sich aus schuldhafter Verletzung einer solchen Hinweispflicht in Anspruch nehmen könnte, aber regelmäßig daran scheitern würde, dass er den meist schwer zu führenden Beweis nicht erbringen kann, wie er auf den Hinweis reagiert hätte, wenn er gegeben worden wäre. Damit würde der mit der Aufklärungspflicht verfolgte Schutzzweck verfehlt (BGHZ 61, 118 - juris, Rn. 19f.). In diesem Zusammenhang verweist der VII. Zivilsenat auf seine Rechtsprechung zur entsprechenden Beweislastverteilung in den Fällen, in denen der die Bedenkenhinweispflicht gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B verletzende Bauunternehmer oder ein hinweispflichtiger Architekt behaupten, der Bauherr hätte auch bei Erteilung des Hinweises diesen nicht befolgt (BGHZ 61, 118 - juris, Rn. 21 m. w. N.; zur Beweislast des die Mitteilungspflicht verletzenden Unternehmers vgl. BGH MDR 1977, 133 - juris, Rn. 19; Ingenstau/Korbion/Oppler, VOB, 21. Aufl., § 4 Abs. 3 VOB/B Rn. 74; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 5. Teil Rn. 74f.). Dem hat sich der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 19.02.1975 für den Fall einer vertraglichen Hinweispflicht über die Gefahr allergischer Reaktionen bei der Anwendung eines kosmetischen Präparats angeschlossen (BGHZ 64, 46 - Haartonicum - juris, Rn. 14). An dieser Rechtsprechung hielt auch der XI. Zivilsenat mit Urteil vom 16.11.1993 (BGHZ 124, 151) zu der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers fest. Er grenzte sich dabei ausdrücklich von der unter (3) genannten Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGHZ 123, 311) ab. Dessen Erwägungen träfen auf Aufklärungspflichten, die dazu bestimmt seien, dem Partner eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nicht zu (BGHZ 124, 151 - juris, Rn. 24). Die Kausalitätsvermutung bei einer Aufklärungspflichtverletzung setze allerdings voraus, dass es für den anderen Teil nur eine bestimmte Möglichkeit „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens gebe, ein Entscheidungskonflikt also nicht vorliege (BGHZ 124, 151 - juris, Rn. 25; so in der Folge auch BGHZ 160, 58 - juris, Rn. 20, 28; BGHZ 169, 109 - juris, Rn. 43; vgl. auch BVerfG NJW 2012, 443 - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)). Entsprechend nahm der VII. Zivilsenat an, dass den Prospektverantwortlichen die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Information eingetreten wäre (BGHZ 115, 213 - juris, Rn. 49). Auch der V. Zivilsenat ist davon ausgegangen, dass derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig ist, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Tatsachenangaben den Vertrag geschlossen hätte (BGH NJW-RR 1997, 144 - juris, Rn. 13). Die Rechtsprechung aus BGHZ 124, 151 hat der XI. Zivilsenat mit Urteil vom 08.05.2012 (BGHZ 193, 159) bestätigt, soweit bei Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung anzunehmen sei. Dagegen hat er die dargestellte Rechtsprechung aufgegeben, sofern das Eingreifen der Beweislastumkehr davon abhängig gemacht wurde, dass es für den Vertragspartner nicht mehrere, sondern vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben habe, die gehörige Aufklärung beim Vertragspartner also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst habe. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts sei mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren. Diese greife bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein (BGHZ 193, 159 - juris, Rn. 33). Denn die Beweislastumkehr beruhe nicht auf der Vermutung, der Anleger hätte sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten, sondern sei durch den besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt (BGHZ 193, 159 - juris, Rn. 35). Gerade wenn sich für den Kapitalanleger mehrere Handlungsalternativen stellen, sei dessen Aufklärung und Beratung von besonderer Wichtigkeit, um seine Entscheidungsfreiheit zu wahren. Der Zweck der Aufklärungspflichten werde deshalb in solchen Fällen, in denen die Aufklärung der Information zur freien Entscheidung des Anlegers diene, nur erreicht, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflicht bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen (BGHZ 193, 159 - juris, Rn. 36; zustimmend Schwab, NJW 2012, 3274/3276; kritisch Baumgärtel/Laumen/Prütting/Laumen, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl., Band 1 Kap. 19 Rn. 41ff.). Diese Rechtsprechung hat auch der VII. Zivilsenat - unter Anknüpfung an BGHZ 61, 118 - in einem Fall der unterlassenen Erörterung risikoreicher Bodenverhältnisse durch einen mit der Grundlagenermittelung beauftragten Architekten zugrunde gelegt. Unterlasse der Architekt die gebotene Erörterung, sei er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in seiner ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre (BGH NJW 2013, 3442 - juris, Rn. 21; so auch Motzke/Preussner/ Kehrberg/Motzke, Die Haftung des Architekten, 11. Aufl., Kap. N Rn. 86). (5) Zuvor war der VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 23.01.1997 (BGH NJW-RR 1997, 850) in einem Fall fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung allerdings davon ausgegangen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Beweiserleichterungen für denjenigen, der einen anderen wegen dessen besonderer Sachkunde um Rat frage, sei hier nicht anwendbar. Denn diese Rechtsprechung greife auf ein nach der Lebenserfahrung typisches Verhalten zurück, an dem es hier fehle. Die vom Architekten geschuldete Aufklärung habe der Information zur selbständigen Entscheidung des Klägers dienen sollen. Wie sich der Bauherr, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zur erwartenden Baukosten aufgeklärt werde, verhalte, entziehe sich jeder typisierenden Betrachtung. Seine Entscheidung hänge so weitgehend von seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen einerseits sowie seinen finanziellen Möglichkeiten und sonstigen Umständen andererseits ab, dass kein Erfahrungsurteil als Grundlage einer Vermutung möglich ist (BGH NJW-RR 1997, 850 - juris, Rn. 23). Dem sind mehrere Oberlandesgerichte, die Oberlandesgerichte Hamm und München auch noch nach der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung durch die Entscheidung BGHZ 193, 159, gefolgt (OLG Hamm, NJW-RR 2013, 795 - juris, Rn. 28; zustimmend Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/ Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 11. Teil Rn. 882; OLG München, Beschlüsse vom 09.02.2018 und 18.04.2018, 27 U 3903/17, s. i. Übr. unten, III.). (6) Der Senat folgt - wie bereits im Urteil des Vorprozesses (s. dort A. I. 3., OLG 15) - den unter (4) dargelegten Grundsätzen. Aus den dort aufgeführten Gründen ist davon auszugehen, dass es der besondere Schutzzweck von Aufklärungspflichten erfordert, dass der Aufklärungspflichtige die Beweislast dafür trägt, dass sich der Vertragspartner auch bei Erteilung des Hinweises in gleicher Weise entschieden hätte und dass dies auch dann gilt, wenn dem Vertragspartner nach gehöriger Aufklärung verschiedene Handlungsmöglichkeiten offen standen. Dabei kann nach Auffassung des Senats auch nicht danach differenziert werden, ob die Hinweispflicht ein bestimmtes Risiko betraf oder ob damit lediglich eine grundsätzlich „neutrale“ Information verbunden war, die - wie hier - für sich genommen zunächst keinen Einfluss auf die mangelfreie Errichtung des Bauwerks hat, sondern lediglich ein weiteres Element zu der gesamten freien Willensbildung eines Bauherrn beiträgt. Denn jeder Aufklärungs- und Hinweispflicht liegt letztlich ein schützenswertes Interesse des Vertragspartners an den zu erteilenden Informationen zugrunde, umgekehrt wäre ohne jedes Informations- und Schutzinteresse des Vertragspartners eine solche Pflicht nicht zu begründen. Bestand jedoch im vorliegenden Fall aus den unter II. 1. c. im Einzelnen dargelegten Gründen eine Pflicht des Beklagten, den Kläger bereits anlässlich des ersten Vertrages im Jahr 2005 im Rahmen der Grundlagenermittlung und Vorplanung auf die fehlende Nutzbarkeit des Raums unter der Garage hinzuweisen, um ihm die Entscheidung über die Lage des Baukörpers, das Raumprogramm, die Lage der Anschlüsse etc. zu ermöglichen, so ist auch dann von einer Beweislastumkehr auszugehen, wenn das Bauvorhaben mit ebenso guten Gründen auch unabhängig von der Frage des Zugangs zu dem Garagenraum von dem Garagenbau hätte abgerückt werden können. Es gilt daher die widerlegliche Vermutung, dass sich der Zedent, wäre er von dem Beklagten auf die eingeschränkte Nutzbarkeit des Raums unter der Garage hingewiesen worden, dafür entschieden hätte, den Neubau unmittelbar an den Garagenanbau angebaut planen lassen. b. Diese Vermutung konnte der Beklagte durch die Beweisaufnahme nicht widerlegen. Der Senat hat den Beklagten angehört, den Zedenten als Zeugen vernommen und die sich z. B. aus den Planungs- und sonstigen Unterlagen ergebenden Indizien berücksichtigt. Einer Vernehmung des Beklagten als Partei hat die Klägerin widersprochen (AS I 130). (1) Der Beklagte ist dabei in seinen relativ knappen Ausführungen klar bei der schriftsätzlichen Behauptung geblieben, das Abrücken des Hauses habe dem Zugang zur Einliegerwohnung gedient. Andere Gründe für ein Abrücken seien letztlich nicht relevant gewesen. Der Zugang zum Raum unter der Garage sei nicht Grund für die Lage des Baukörpers gewesen. (2) Der Zedent hat eingehend den Ablauf der damaligen Planungen und seine Motivlage geschildert. Danach waren zentrale Motive seiner eigenen Planungsüberlegungen, mit denen er selbst an den Beklagten, den Sohn seines Patenonkels, herangetreten war, zum einen der Raumbedarf für seine Familie und seinen Arbeitsplatz, ausgehend von der damaligen Wohnsituation, sowie bestimmte Vorstellungen, z. B. der Wunsch, jedenfalls zwei Stockwerke mit einer Höhe von je 3,50 m verwirklichen zu können, um z. B. maßangefertigte Regale aus seinem Arbeitszimmer auch im neuen Haus verwenden zu können. Das Haus habe im Übrigen der Höhe nach möglichst weit aus dem Hanggrundstück „rauskommen“ sollen. In dem Zeitpunkt, in dem von dem Beklagten das Abrücken vorgeschlagen worden sei, sei die Idee einer Einliegerwohnung bereits wieder verworfen gewesen. Das Abrücken habe allein dem Zugang des Raums unter der Garage gedient. (3) Aus den Unterlagen über die ersten Planungen bzw. Vorüberlegungen (K 5 bis K 8) ergibt sich, dass anfänglich tatsächlich vorgesehen war, den Baukörper des Neubaus unmittelbar an die Garage anzuschließen (K 5 bis K 7). Erstmals der Vorentwurf vom 08.12.2005 (K 8) sieht den Treppenabgang zwischen der Garage und dem Neubau vor. Auf diesem Plan lässt die Bezeichnung der vorgesehenen Räume - anders als in den vorausgegangenen Plänen - nicht mehr ohne weiteres auf eine beabsichtigte Nutzung von Teilen des Untergeschosses als Einliegerwohnung schließen. Der Hauswirtschaftsraum, dessen Lage beide Seiten maßgebliche Indizwirkung in der streitigen Frage beimessen, war bis zum Planungsstand bei Erteilung der Baugenehmigung vom zentralen Treppenhaus zugänglich (s. Anlage zum Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. (FH) Sch.err, Landgericht Karlsruhe, 7 O 16/14, S. 11). (4) Im Ergebnis kann sich das Gericht danach keine sichere Überzeugung davon bilden, wie sich der Zedent in Bezug auf die Lage des Baukörpers des Neubaus entschieden hätte, hätte ihn der Beklagte bereits während der Leistungsphasen 1 und 2 auf die eingeschränkte Nutzbarkeit des Garagenraums hingewiesen. Sowohl der Beklagte als auch der Zedent waren gleichermaßen glaubwürdig, konkrete Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben haben sich nicht ergeben. Dabei kam der Aussage des Zeugen Dr. N. auch nicht bereits deshalb ein höheres Gewicht zu, weil er selbst als Zeuge vernommen wurde, während der Beklagte - zumal die Klägerin dessen Parteivernehmung nicht zugestimmt hat - lediglich als Partei angehört hat. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO war nicht veranlasst. Zum einen darf diese nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BGH NJW 1999, 363 - juris, Rn. 20). Dies war hier nicht der Fall. Zum anderen kann dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit für die Klärung des Inhalts eines Vieraugengesprächs auch durch eine persönliche Anhörung der Partei nach § 141 ZPO genügt werden (BGH a. a. O. - juris, Rn. 21). Für die Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten, zum Zeitpunkt der Entscheidung für das Abrücken des Neubaus sei die Absicht, im Untergeschoss eine Einliegerwohnung vorzusehen, noch nicht aufgegeben gewesen, spricht, dass der Zeuge Dr. N. selbst in seiner Vernehmung wiederholt auf eine gewünschte Flexibilität bei der Nutzung des Gebäudes abgestellt hat und auch die - in diesem Zusammenhang von beiden Seiten als Indiz herangezogene - Lage des Hauswirtschaftsraums noch bis zur Baugenehmigung einen getrennten Zugang vom Treppenhaus ermöglicht hätte, ohne eine etwaige Einliegerwohnung betreten zu müssen. Auch wies der Beklagte - jedenfalls auf anfängliche Aufforderung des Zedenten - noch bis in das Jahr 2008 1/6 seiner Kosten dem vermietbaren Teil des Hauses zu (B 4; s. auch Fax des Beklagten vom 22.08.2006, B 14). Für die Richtigkeit der Aussage des Zedenten, zum Zeitpunkt des Abrückens sei der Gedanke der Vermietung der Räume im Untergeschoss bereits aufgegeben worden, die Entscheidung für das Abrücken sei allein der (unzutreffenden) Vorstellung über die Nutzung des Raums unter der Garage geschuldet gewesen, spricht hingegen, dass nach den Plänen zunächst tatsächlich ein direkter Anbau vorgesehen war und aus dem Plan, der erstmals ein Abrücken erkennen lässt, nicht mehr ohne weiteres auf die Planung einer Einliegerwohnung geschlossen werden kann. Ferner hat der Zeuge auf den - von ihm ersichtlich auch in anderem Zusammenhang für maßgeblich erachteten - Umstand verwiesen, bereits sein Elternhaus sei unmittelbar an die Garage angebaut gewesen. Auch die von ihm gewünschte Flexibilität in der Aufteilung und Nutzung des Hauses sollte schwerpunktmäßig „die Nachwelt“ betreffen, d. h., eine spätere Nutzung durch die Kinder der Klägerin und des Zedenten oder später durch Dritte. Für diesen Fall würde ein etwaiger Zugang zum Untergeschoss auch durch das Treppenhaus bestehen, der Außentreppe hätte es dafür nicht zwingend bedurft. Dass es objektiv durchaus auch andere - optische, technische und praktische - Gründe gegeben haben mag, den Neubau von dem bereits 1969 errichteten Garagengebäude abzurücken, kann insofern nicht in die Entscheidung des Senats einbezogen werden. Der Beklagte selbst hat ausgeführt, maßgeblich für die Entscheidung des Zedenten, den Neubau abzurücken, sei primär die Nutzung von Teilen des Untergeschosses als Einliegerwohnung gewesen. Lässt sich dann nicht mit Sicherheit feststellen, dass eine Einliegerwohnung im maßgeblichen Planungszeitpunkt noch beabsichtigt war, so ist die Vermutung, der Zedent hätte sich bei einem Hinweis auf die eingeschränkte Nutzbarkeit des Garagenraums gegen ein Abrücken des Neubaus entschieden, nicht widerlegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit dem Hilfsantrag zu 2 stattgegeben wurde, war die Revision zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Während die dargelegte, von dem Senat zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Beweislastumkehr annimmt, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob es im Falle einer Aufklärung vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, gehen mehrere Oberlandesgerichte (OLG München, Beschlüsse vom 09.02.2018 und 18.04.2018, 27 U 3909/17; OLG Hamm, Urt. vom 15.03.2013, 12 U 152/12; OLG Saarbrücken, Urt. vom 25.05.2004, 4 U 589/03; OLGR Braunschweig 2003, 227; zustimmend Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 11. Teil Rn. 882), gestützt auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.1997, VII ZR 171/95 (BGH NJW-RR 1997, 850), im Rahmen einer fehlerhafter Beratung durch einen Architekten im Zusammenhang mit der Kostenermittlung davon aus, die Ursächlichkeit für einen Schaden sei vom Bauherrn nachzuweisen. Er könne sich nicht auf die Vermutung für ein beratungsgerechtes Verhalten stützen, da es sich jeder typisierenden Betrachtung entziehe, wie sich ein Bauherr verhalte, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird (i. Erg. ebenso KG, Urt. vom 18.01.2002, 4 U 9119/00 für unterbliebene Aufklärung durch den Architekten über die Risiken der Genehmigungsfähigkeit). Insofern ist die Rechtsprechung jedenfalls in den Fällen uneinheitlich, in denen ein Architekt eine Aufklärungspflicht verletzt, die nicht ein bestimmtes Risiko oder die Kernfunktionalität des Gewerks, sondern einen allein aufgrund individueller Motive des Bauherrn im konkreten Fall entscheidungsrelevanten Aspekt betrifft, aus dem sich eine Vielzahl von - auch durch weitere Faktoren beeinflussten - Reaktionsmöglichkeiten des Bauherrn ergibt.