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Urteil

19 U 87/20

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2022:0412.19U87.20.00
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Leitsätze
Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer scheidet aus, wenn der Architekt dem Bauherrn (nur) wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur Objektbegehung (entsprechend der Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI 2002) auf Schadensersatz haftet, weil mögliche Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen der Verletzung von Pflichten, die den Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI 2002 entsprechen, und mögliche Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegen die bauausführenden Unternehmer verjährt sind.(Rn.40)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.5.2020 - 3 O 141/19 - aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. 2. Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen trägt die Klägerin 7/8, die Beklagte zu 1 1/8. Die Beklagte zu 1 trägt 1/8 von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Klägerin trägt 3/4 von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 in beiden Instanzen. Die Klägerin trägt darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und zu 3 in beiden Instanzen. Im Übrigen behalten die Parteien ihre Kosten auf sich. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer scheidet aus, wenn der Architekt dem Bauherrn (nur) wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur Objektbegehung (entsprechend der Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI 2002) auf Schadensersatz haftet, weil mögliche Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen der Verletzung von Pflichten, die den Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI 2002 entsprechen, und mögliche Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegen die bauausführenden Unternehmer verjährt sind.(Rn.40) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.5.2020 - 3 O 141/19 - aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. 2. Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen trägt die Klägerin 7/8, die Beklagte zu 1 1/8. Die Beklagte zu 1 trägt 1/8 von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Klägerin trägt 3/4 von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 in beiden Instanzen. Die Klägerin trägt darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und zu 3 in beiden Instanzen. Im Übrigen behalten die Parteien ihre Kosten auf sich. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer eines Architekten aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen die Beklagten geltend gemacht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren stehen nur noch Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 in Streit. Im Jahr 2003 beauftragte die Bauherrin für den Bau eines Einfamilienhauses den Versicherungsnehmer der Klägerin (im Folgenden: den Architekten) mit den Leistungen, die den Leistungsphasen 1 - 9 nach § 15 HOAI 2002 entsprechen. In dem Architektenvertrag wurde eine Teilabnahme nach Abschluss der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) vereinbart (Ziffer 6.3). Die Bauherrin beauftragte die Beklagten zu 1 sowie den Beklagten zu 2 und den (zwischenzeitlich prozessunfähigen und unter Betreuung stehenden) Beklagten zu 3 mit Bauleistungen, die diese erbrachten. Die Abnahme der Werkleistungen der Beklagten zu 1 bis 3 und die Teilabnahme der Leistungen des Architekten nach Abschluss der Objektüberwachung (also für die Leistungen entsprechend der Leistungsphasen 1 bis 8) erfolgte in den Jahren 2004 und 2005. Nachdem Gewährleistungsansprüche der Bauherrin gegen den Architekten für die Leistungen bis zur Objektüberwachung (Leistungsphasen 1 – 8) und Gewährleistungsansprüche der Bauherrin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 unstreitig verjährt waren, leitete die Bauherrin im Jahr 2011 gegen den Architekten ein selbständiges Beweisverfahren ein (3 OH 17/11) und nahm den Architekten im anschließenden Hauptsacheverfahren auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch (3 O 299/14). In beiden Verfahren verkündete der Architekt den Beklagten den Streit (zugestellt am 30.11.2011 und 24.10.2014). Zum Inhalt der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren wird auf die Streitverkündungsschrift vom 24.11.2011 Bezug genommen. Zum Inhalt der Streitverkündung in Hauptsacheverfahren wird auf die Streitverkündungsschrift vom 20.10.2014 Bezug genommen. In dem Hauptsacheverfahren erhob der Architekt die Verjährungseinrede. Weil der Schadensersatzanspruch der Bauherrin (nur) wegen der Verletzung von Pflichten des Architekten bei Leistungen entsprechend der Leistungsphase 9 nicht verjährt und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch begründet war, schloss der Architekt mit der Bauherrin am 21.12.2018 einen Vergleich, in dem er sich zur Zahlung von 225.000 EUR und zur Tragung von 60% der Kosten des Rechtsstreits verpflichtete. Die Klägerin zahlte aufgrund des Vergleichs 188.270,49 EUR an die Bauherrin. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivortrags, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, durch die das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil unbeschränkt Berufung eingelegt, die Berufung gegen den Beklagten zu 3 jedoch zurückgenommen. Im Berufungsverfahren haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 alle zwischen ihnen streitgegenständlichen Ansprüche durch einen gerichtlichen Teilvergleich abschließend erledigt. Gegenüber dem Beklagten zu 2 macht die Klägerin mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Ihr stehe gegen den Beklagten zu 2 ein Anspruch auf Zahlung von 58.057,06 EUR aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) aus Gesamtschuldnerausgleich gemäß §§ 633 ff. BGB a.F., § 426 Abs. 1 und 2 BGB zu. Der Beklagte zu 2 haftete für die von ihm zu verantwortenden Baumängel gegenüber der Bauherrin neben dem Versicherungsnehmer der Klägerin als Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB. Das Landgericht habe ein Gesamtschuldverhältnis zu Unrecht abgelehnt, weil es den Begriff der Gesamtschuld zu eng ausgelegt habe. Die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung nehme ein Gesamtschuldverhältnis in allen Fallkonstellationen an, in denen Architekt und Unternehmer jeweils gewährleistungspflichtig seien, obwohl die Verpflichtungen zwischen Unternehmer und Architekt in aller Regel nicht wesensgleich seien und nicht denselben Zweck verfolgten, weil die Nacherfüllung der Sicherung des Erfüllungsinteresses und der Schadensersatz dem Kompensationsinteresse diene. Denn jeder habe auf seine Art bei einer Leistungsstörung für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen, den der Bauherr dadurch erleide, dass jeder von ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt habe. Infolgedessen stehe die Ansicht des Landgerichts, die Verpflichtungen der jeweiligen Schuldner müssten inhaltsgleich und gleichstufig sein, nicht mit der herrschenden Rechtsprechung in Einklang. Die in der angefochtenen Entscheidung zitierte obergerichtliche Rechtsprechung betreffe andere Fallgestaltungen und könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die von dem Landgericht vorgenommene zeitliche Zäsur stehe in Widerspruch zu dem vorliegenden Vollarchitekturvertrag, dessen Erfüllung im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts erfolge. Eine Verjährung von Ansprüchen in früheren Leistungsphasen dürfe zu keiner haftungsrechtlichen Besserstellung der für die Mängel verantwortlichen Bauunternehmer führen. Würde der Auffassung des Landgerichts gefolgt, würde die zunächst günstige Rechtsposition des Architekten (Verjährung von Ansprüchen gegen ihn aus Leistungsphase 1 – 8, wie im vorliegenden Fall), bei einer Haftung in Leistungsphase 9 in eine Schlechterstellung verwandelt. Negativ abgegrenzt liege ein Gesamtschuldverhältnis nur dann nicht vor, wenn sich die Leistungen und die Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden würden. Das sei nicht der Fall. Es sei unerheblich, dass die Bauherrin gegen den Architekten im Vorprozess wegen der erhobenen Verjährungseinrede keine Ansprüche aus den Leistungsphasen 1 – 8 habe geltend machen können. Dieser Umstand könne dem Beklagten zu 2 nicht zugute kommen. Denn letztlich hafte der Architekt gegenüber der Bauherrin wegen der handwerklichen Fehler des Beklagten zu 2. Denn die Feuchtigkeitserscheinungen, deren sachverständige Untersuchung der Architekt nach Auffassung des Gerichts im Vorprozess im Rahmen der Gewährleistungsfrist unterlassen habe, seien logisch nur denkbar, wenn Feuchtigkeitsmängel vorgelegen hätten, die ihre Ursache in fehlerhaften Werkleistungen der Beklagten sowie Planungs- und/ oder Bauüberwachungsfehler des Architekten haben könnten. Die Haftung des Architekten in der Leistungsphase 9 wegen angeblich unterlassener sachverständiger Untersuchung der Feuchtigkeitserscheinungen im Rahmen der Gewährleistungsfrist sei letztlich also nur eine Folge der handwerklichen Fehler auch des Beklagten zu 2. Damit bestehe das Gesamtschuldverhältnis. Weiter sei eine Pflicht der Bauunternehmer zur Gewährleistung innerhalb der Gewährleistungszeit zu berücksichtigen. Entscheidend sei, dass die Auffassung des Landgerichts zu einer Besserstellung der Klägerin führe, wenn die Ansprüche gegen ihren Versicherungsnehmer wegen Architektenfehlern in den Leistungsphasen 1 – 8 nicht verjährt wären. Denn wären diese nicht verjährt, würde ein Gesamtschuldnerausgleich bestehen. Nur durch Verlagerung der Haftung des Architekten in die Leistungsphase 9 solle ein Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen sein. Das sei ein widersinniges Ergebnis. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.05.2020 (Az. 3 0 141/19) abzuändern: den Beklagten Ziff. 2 zu verurteilen, an die Klägerin 58.057,06 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte 2 beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Nachdem die Klägerin die Berufung gegen den Beklagten zu 3 zurückgenommen hat und die Klägerin und die Beklagte zu 1 die zwischen ihnen streitigen Ansprüche durch einen gerichtlichen Teilvergleich abschließend erledigt haben, ist in der Sache nur noch über die Berufung der Klägerin im Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 2 zu entscheiden. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers (§ 86 VVG) kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 633 ff. BGB a.F. zu. Es fehlt an dem dafür erforderlichen Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin (Architekten) und dem Beklagten zu 2 als Bauunternehmer. Auf die Schuldverhältnisse ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1.1.2002 und bis zum 31.12.2017 geschlossenen Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB). 1. Eine Gesamtschuld setzt voraus, dass mehrere Schuldner eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise (§ 421 BGB). a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können der Bauunternehmer bei Verletzung seiner Pflicht zur mangelfreien Errichtung des Bauwerks und der Architekt bei Verletzung seiner darauf bezogenen Bauaufsichtspflicht Gesamtschuldner sein (grundlegend bereits GSZ BGHZ 43, 227, zitiert nach juris Rn. 11 ff.). Grund dafür ist die rechtliche Zweckgemeinschaft zwischen Architekt und Bauunternehmer, die jeder auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen haben, die der Bauherr dadurch erlitten hat, dass jeder von ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat (ebd. Rn. 12). Die Verpflichtungen des Architekten und des Bauunternehmers stehen sich nicht nur deshalb besonders nahe, weil sie durch eine enge Zweckgemeinschaft verbunden sind, die auf die plangerechte und mangelfreie Errichtung des Bauwerks gerichtet ist, es wohnt ihr darüber hinaus eine besonders enge Verwandtschaft auch deshalb inne, weil ihre inhaltliche Verschiedenheit hart an der Grenze zur inhaltlichen Gleichheit (Identität) liegt (ebd. 17). Im Hinblick auf die enge Zweckgemeinschaft ist ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer auch dann anzunehmen, wenn sie verschiedene Leistungen schulden, nämlich der Bauunternehmer die Beseitigung des Mangels in natura und der Architekt Schadensersatz in Geld (ebd. Rn. 21). Das zum Ausgleich führende Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer liegt auch dann vor, wenn gegen den Architekten ein Schadensersatzanspruch und gegen den Unternehmer ein vertraglicher Erfüllungsanspruch besteht oder er vom Bauherrn auf Wandelung in Anspruch genommen wird (BGHZ 51, 275, zitiert nach juris Rn. 15 ff.). Grund ist auch insoweit die rechtliche Zweckgemeinschaft. Der Zweck der Gemeinschaft ist es, dass Architekt und Bauunternehmer jeder auf seine Art für die Beseitigung desselben Mangels einzustehen haben, die der Bauherr durch die mangelhafte Erfüllung der jeweiligen vertraglich geschuldeten Pflichten erlitten hat (ebd. Rn. 18). Dasselbe gilt zwischen einem Architekten und einem Statiker, wenn ihrer beider vertragswidrige Werkvertragsleistung zu einem bestimmten Baumangel geführt hat (BGH WM 1971, 682, zitiert nach juris Rn. 36). Diese Zweckgemeinschaft besteht auch zwischen Unternehmern mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln am Bauwerk geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können (BGHZ 155, 265, zitiert nach juris Rn. 12 f.). Die gegen jeden der Unternehmer gerichteten Gewährleistungsansprüche dienen demselben Zweck, wobei das maßgebliche Kriterium in der gleichstufigen Verbundenheit der Unternehmer liegt, die im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt, also ein einheitlicher Erfolg geschuldet ist (ebd. Rn. 13). Eine zur Gesamtschuld führende rechtliche Zweckgemeinschaft liegt schließlich auch zwischen dem planenden und dem bauüberwachenden Architekten vor, wenn der planende Architekt einen mangelhaften Plan erstellt und der bauüberwachende Architekt unzureichende Nachbesserungsversuche an der Planung vornimmt, statt die Neuplanung durch einen Fachmann zu veranlassen (BGH NJW-RR 1989, 86, zitiert nach juris Rn. 44). b) Darüber hinaus hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erzielung von sachgerechten Ergebnissen bzw. zur Vermeidung von Zufallsergebnissen eine Ausgleichsverpflichtung nach den Regeln der Gesamtschuld auch in anderen Konstellationen einer gleichstufigen Verpflichtung der Schuldner angenommen. Das gilt beispielsweise für mehrere auf gleicher Stufe stehende Sicherungsgeber, die keine besondere Vereinbarung getroffen habe (BGHZ 108, 179, zitiert nach juris Rn. 15 ff., insbes. 24) oder auch zwischen zwei gleichzeitig Beschenkten hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs (BGHZ 137, 76, zitiert nach juris Rn. 25 ff.). Das Kriterium der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen der Schuldner zur Befriedigung eines inhaltsgleichen Gläubigerinteresses ist nachfolgend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch als zentrales Merkmal der Gesamtschuld bezeichnet worden (BGH NJW 2012, 1070, zitiert nach juris Rn. 18; zuletzt BGH NJW 2021, 550 Rn. 18). c) Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld und unterliegt einer eigenständigen Verjährung (BGHZ 181, 310, zitiert nach juris Rn. 11 ff.; BGH NJW 2010, 435, zitiert nach juris Rn. 8 f.). Dabei kann ein ausgleichspflichtiger Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 BGB auch zur Leistung herangezogen werden, wenn er sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung des Anspruchs berufen könnte (BGHZ 58, 216, zitiert nach juris Rn. 13 ff.; BGH NJW 2010, 435, zitiert nach juris Rn. 10). Dies steht nur einem Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB entgegen. Soweit also ein Architekt ein Bauvorhaben mangelhaft plant oder seine Pflichten bei der Bauaufsicht über die Bauunternehmer verletzt und sich deshalb ein bestimmter Mangel im Bauwerk verkörpert, haftet der Architekt dem Bauherrn auf Schadensersatz wegen dieses Mangels. Soweit ein Bauunternehmer seine Werkleistung mangelhaft erbringt, sei es durch Verletzung einer Hinweispflicht in Bezug auf einen erkannten Planungsmangel oder durch Fehler bei der Bauausführung, steht dem Bauherrn zunächst ein vertraglicher Erfüllungsanspruch zu, nach der Abnahme der Werkleistung ein Gewährleistungsanspruch. Wenn die jeweiligen Pflichtverletzungen zu demselben Mangel beim Bauwerk führen, ist die Gesamtschuld begründet. Der selbständige Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB ist entstanden. Die – auch unterschiedliche – Vereinbarung von Verjährungsfristen in den jeweiligen Vertragsverhältnissen ist nur in diesen Vertragsverhältnissen, nicht aber für den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB relevant. Denn es handelt sich um eine Abrede über eine Haftungsbeschränkung, die nur im Verhältnis der an der Absprache Beteiligten gilt. Andernfalls würde der Zweck der gesetzlichen Ausgleichspflicht vereitelt, der darin besteht, es zu verhindern, dass durch Gläubigerwillkür bestimmt wird, welcher Gesamtschuldner das zur Befriedigung erforderliche Opfer aufzubringen hat (grundlegend bereits BGHZ 58, 216, zitiert nach juris Rn. 14). 2. Vorliegend fehlt es an den Voraussetzungen einer Gesamtschuld. a) Die Haftung des Architekten, die zu der Zahlung an die Bauherrin geführt hat (und die Grundlage für den von der Klägerin aus übergegangenem Recht geltend gemachten Ausgleichsanspruch ist), besteht nur wegen der Verletzung von Pflichten aus der Leistungsphase 9. Denn Ansprüche der Bauherrin gegen den Architekten wegen einer möglicherweise bestehenden Verletzung von Pflichten aus den Leistungsphasen 1 – 8 waren verjährt und der Architekt hat im Rechtsstreit mit der Bauherrin auch die Verjährungseinrede erhoben. Die Haftung des Architekten wegen Pflichtverletzungen in der Leistungsphase 9 besteht nach dem Vorbringen der Klägerin darin, dass er die sachverständige Untersuchung von nach der Abnahme der Bauleistungen aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen mit der Folge unterlassen hat, dass darauf bezogene Gewährleistungsansprüche der Bauherrin gegen die Baubeteiligten nicht mehr durchsetzbar waren. b) Wenn der Architekt (nur) wegen dieser Pflichtverletzung aus der Leistungsphase 9 gegenüber der Bauherrin haftet, besteht keine gesamtschuldnerische Haftung mit einem ausführenden Bauunternehmer, der wegen einer Pflichtverletzung bei der Errichtung seiner Bauleistungen vor der Abnahme seiner Werkleistung haftet (vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 2016, 140, zitiert nach juris Rn. 23; OLG Zweibrücken NJW-RR 1993, 1237, 1238; vgl. auch OLG Stuttgart BauR 2019, 854, zitiert nach juris Rn. 19 ff.; dasselbe gilt im Falle einer sogenannten Sekundärhaftung des Architekten, vgl. OLGR Oldenburg 2002, 264, zitiert nach juris Rn, 14 f., 17). Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Gesamtschuld fehlen. (1) Die Leistungspflichten aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen sind unterschiedlich. Die vertragliche Verpflichtung des Beklagten zu 2 (und der weiteren bauausführenden Unternehmen sowie des Architekten aus den Leistungsphasen 1 – 8) ist auf die mangelfreie Errichtung des Bauwerks bezogen. Demgegenüber beginnen die Verpflichtungen des Architekten aus der Leistungsphase 9 erst, wenn das Bauwerk bereits errichtet ist und die Werkleistungen der bauausführenden Unternehmen abgenommen sind. Der Architekt ist bei den Leistungen der Leistungsphase 9 nach der § 15 Abs. 2 HOAI 2002 – also der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Bauherrin und dem Architekten maßgeblichen Fassung – zur Objektbetreuung und Dokumentation verpflichtet. Für die Leistungsverpflichtung des Architekten können dabei die Regelungen der Leistungsphase 9 nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI 2002 herangezogen werden, weil die Bauherrin und der Architekt in dem zwischen ihnen geschlossenen Architektenvertrag für die werkvertraglichen Leistungspflichten die Leistungsbilder der HOAI für maßgeblich erklärt haben. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI 2002 orientierte vertragliche Vereinbarung begründet nach dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet (vgl. BGHZ 159, 376, zitiert nach juris Rn. 28 f.; BGHZ 173, 314, zitiert nach juris Rn. 25). Zur Verpflichtung des Architekten zur Objektbetreuung gehört danach insbesondere die Objektbegehung zur Mangelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen. Dementsprechend haftete der Versicherungsnehmer der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen für die Kosten der Beseitigung der Feuchtigkeitsmängel, weil er die sachverständige Untersuchung von Feuchtigkeitserscheinungen im Rahmen der Gewährleistungsfrist für die bauausführenden Unternehmen unterlassen hat und die Bauherrin deshalb ihre Gewährleistungsansprüche gegen die bauausführenden Unternehmen nicht mehr durchsetzen konnte. (2) Es fehlt auch an einer rechtlichen Zweckgemeinschaft im Sinne der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Architekt und der Beklagte zu 2 haben insoweit nicht, jeder auf seine Art, für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen, die die Bauherrin dadurch erlitten hat, dass jeder von ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat. (a) Nach dem Vortrag der Klägerin bestand ein Gewährleistungsanspruch der Bauherrin gegen den Beklagten zu 2 wegen Ausführungsfehlern bei den vereinbarten Gipserarbeiten, und zwar im Hinblick auf die von dem Sachverständigen B. im 2. Ergänzungsgutachten vom 18.8.2017 enthaltenen Positionen „Instandsetzen des Wärmedämmverbundsystems, Perimeterdämmung“, sowie der anderen Hälfte der Positionen „Randanschlüsse Schrägverglasung und Arbeitsgerüste, Geräteeinsatz“. (b) Soweit der Architekt seine Pflicht in der Leistungsphase 9 nach dem Vorbringen der Klägerin dadurch verletzt hat, dass er die sachverständige Untersuchung von Feuchtigkeitserscheinungen im Rahmen der Gewährleistungsfrist für die bauausführenden Unternehmen – und damit auch den Beklagten zu 2 - unterlassen hat, bestanden zunächst nur Nacherfüllungsansprüche der Bauherrin gegen ihn. Erst als die Pflichtverletzung des Architekten zur Folge hatte, dass Gewährleistungsansprüche der Bauherrin gegen die bauausführenden Unternehmen – also auch den Beklagten zu 2 – nach Ablauf der Verjährungsfristen nicht mehr durchsetzbar waren, ist der Bauherrin durch den Ausfall der Gewährleistungsansprüche ein darauf bezogener Schaden entstanden, für den der Architekt wegen der Verletzung von der Pflicht aus der Leistungsphase 9 haftet. Damit scheidet eine rechtliche Zweckgemeinschaft aus. Die Bauherrin konnte nicht nach ihrem Belieben den Beklagten zu 2 oder den Architekten (bezogen auf die Verletzung von Pflichten aus der Leistungsphase 9) auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden oder darauf bezogenen Schadensersatz in Anspruch nehmen. Hat der Architekt seine Pflicht zur hinreichenden Objektbegehung zur Mangelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für die bauausführenden Unternehmen verletzt, setzt ein Schadensersatzanspruch zur Kompensation des Ausfalls von Gewährleistungsansprüchen gegen bauausführende Unternehmen gerade voraus, dass die Bauherrin keine Gewährleistungsansprüche mehr gegen die bauausführenden Unternehmen durchsetzen kann. Denn nur deshalb haftet der Architekt dafür (bezogen auf die Leistungsphase 9). Soweit es bei bestehender Gesamtschuld grundsätzlich unerheblich ist, ob die Forderung des Gläubigers gegen einen Gesamtschuldner nach Eintritt des Schadens verjährt (BGHZ 58, 216, zitiert nach juris Rn. 13 ff.; BGH NJW 2010, 435, zitiert nach juris Rn. 10), ist das vorliegend nicht maßgeblich. Die Gesamtschuld entsteht gar nicht erst. Denn der Architekt muss wegen einer Verletzung der Pflicht zur hinreichenden Objektbegehung zur Mangelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen gegen die bauausführenden Unternehmer den Schaden, der der Bauherrin durch den Mangel des errichteten Bauwerks entstanden ist, nur und erst kompensieren, wenn die Bauherrin ihre darauf bezogenen Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten nicht mehr durchsetzen kann. Die Ansprüche bestanden nicht nebeneinander. (3) Eine Ausgleichspflicht nach den Regeln der Gesamtschuld kann auch nicht zur Erzielung von sachgerechten Ergebnissen oder zur Vermeidung von Zufallsergebnissen nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund einer gleichstufigen Verpflichtung der Schuldner zur Befriedigung eines inhaltsgleichen Gläubigerinteresses angenommen werden. Es fehlt an einer Gleichstufigkeit der Verpflichtungen des Architekten und des Bauunternehmers zur Befriedigung des inhaltsgleichen Gläubigerinteresses. Die Verpflichtung des Architekten, der Bauherrin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Ausfall der Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten entstanden ist, setzt den Ausfall dieser Ansprüche voraus. (4) Auch die von der Klägerin vorgenommenen Billigkeitsüberlegungen können eine Gesamtschuld nicht begründen. Es trifft zwar zu, dass im vorliegenden Fall die für den Architekten zunächst günstige Rechtsposition (Verjährung von Ansprüchen der Bauherrin gegen ihn wegen möglicher Pflichtverletzungen aus den Leistungsphasen 1 – 8 aufgrund der vereinbarten und durchgeführten Teilabnahme für diese Leistungen und des Ablaufs der Verjährungsfrist) sich zu einer Schlechterstellung für den Architekten verwandeln kann, wenn er Pflichten aus der Leistungsphase 9 verletzt, insbesondere - wie hier - seine Pflicht zur Objektbegehung zur Mangelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegenüber den bauausführenden Unternehmen (Grundleistung aus Leistungsphase 9 des hier maßgeblichen § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI 2002). Denn dann haftet der Architekt für den Ausfall der Gewährleistungsansprüche, ohne im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs Rückgriff auf die bauausführenden Unternehmen nehmen zu können. Das ist jedoch für den Architekten nicht unbillig, sondern Folge der vertraglich vereinbarten und auch durchgeführten Teilabnahme seiner Leistungen (die für Architekten- und Ingenieurverträge ab dem 1.1.2018 auch in § 650s BGB n. F. geregelt ist). Ohne die vereinbarte und durchgeführte Teilabnahme wäre nicht nur der Verjährungsbeginn der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungsansprüche bis zur Abnahme oder Vollendung auch der Leistungen nach Leistungsphase 9 hinausgeschoben, sondern auch die Fälligkeit des gesamten Architektenhonorars (vgl. BGHZ 125, 111, zitiert nach juris Rn. 21, 23). Unbillig wäre im Übrigen die Annahme einer Gesamtschuld für die ausführenden Bauunternehmen. Obwohl der hier streitgegenständliche Schadensersatzanspruch der Bauherrin gegen den Architekten wegen des Ausfalls von Gewährleistungsansprüchen gegen die Baubeteiligten gerade den Ausfall (also die Verjährung) der Gewährleistungsansprüche voraussetzt, wäre der Bauunternehmer über den Gesamtschuldnerausgleich einer Inanspruchnahme über einen ganz erheblich längeren Zeitraum ausgesetzt, und zwar nur, weil der Bauherr nach Fertigstellung des Bauwerks und Abnahme aller Bauleistungen eine fachliche Unterstützung durch den Architekten für die Feststellung und Prüfung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Bauunternehmer hinzuzieht. Die Leistungen des Architekten aus der Leistungsphase 9 umfassen nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI 2002 einen Zeitraum von längstens von 5 Jahren nach der Abnahme der Bauleistungen. Für den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die nach § 199 BGB beginnt. Der Beginn setzt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis des Gläubigers (also hier des Architekten) von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus (also auch die Verantwortung eines bestimmten Bauunternehmers für den Mangel). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjährt der Anspruch nach § 199 Abs. 4 BGB in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Er entstünde, wenn der Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten entsteht. Das wäre der Fall, wenn der Gewährleistungsanspruch der Bauherrn gegen den Bauunternehmer nicht mehr durchsetzbar ist, mithin in der Regel mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Hieran schlösse sich dann eine zusätzliche „Gewährleistungsfrist“ an, die sich im Falle des § 199 Abs. 4 BGB auf weitere 10 Jahre erstrecken würde. Die Klägerin macht weiter geltend, letztlich sei die Haftung des Architekten in der Leistungsphase 9 nichts anderes als eine fortwirkende Haftung aufgrund früherer Versäumnisse der Beklagten als Bauunternehmen und des Architekten in den Leistungsphasen 1 – 8. Daran ist richtig, dass eine Verpflichtung des Architekten wegen Pflichtverletzungen bei der Leistungsphase 9 zur Kompensation des Schadens des Bauherrn wegen nicht mehr durchsetzbarer Gewährleistungsansprüche nur in Betracht kommt, wenn ein Mangel des Bauwerks vorliegt. Eine Haftung des Architekten wegen einer Mitwirkung an der Entstehung des Mangels ist damit nicht zwingend verbunden, aber möglich. Selbst wenn sie vorliegt, setzt sich damit kein Mangel des Architektenwerks fort. Der Architekt ist in der Leistungsphase 9 lediglich verpflichtet, ggf. vorliegende Mängel und die Verantwortung der Baubeteiligten dafür festzustellen, damit der Bauherr darauf bezogene Gewährleistungsansprüche durchsetzen kann. Nur wenn die Gewährleistungsansprüche aufgrund seiner schuldhaften Pflichtverletzung nicht mehr durchsetzbar sind, haftet er dem Bauherrn für deren Ausfall. Dadurch wird auch keine Haftung des Architekten verlagert. Es besteht eine gesonderte, eigenständige Haftung wegen der Verletzung von Vertragspflichten im Hinblick auf die Leistungsphase 9 unter den zuvor erörterten Voraussetzungen. 2. Fehlt es im vorliegenden Fall an einer Gesamtschuld, steht der Klägerin aus abgetretenem Recht kein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 426 BGB zu. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 91 a, 516 Abs. 3 ZPO. Sie berücksichtigt im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 die im Teilvergleich geschlossene Kostenvereinbarung, im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 das Obsiegen des Beklagten zu 2 und im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 die Berufungsrücknahme. Denn die Klägerin hat die Berufung auch gegen den Beklagten zu 3 eingelegt. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH NJW-RR 2011, 281, zitiert nach juris Rn. 9; NJW-RR 2011 359, zitiert nach juris Rn. 10). Das Rechtsmittel richtet sich im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und damit gegen sämtliche Streitgenossen, die in der Vorinstanz obsiegt haben, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH NJW-RR 2011, 281, zittert nach juris Rn. 11, NJW-RR 2011, 359, zitiert nach juris Rn. 12). In der Berufungsschrift hat die Klägerin nicht nur die Beklagten zu 1 und 2, sondern auch den Beklagten zu 3 aufgeführt. Auch sonst lässt sich der Berufungsschrift eine Beschränkung der Anfechtung nicht entnehmen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).