Urteil
19 U 131/21
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0323.19U131.21.00
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Leitsätze
1. Ein „Gebrauchen“ im Sinne des § 12 BGB setzt die abstrakte Gefahr einer Zuordnungsverwirrung voraus.(Rn.60)
a) Eine solche Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Namensverwendung als einen Hinweis auf diejenige Person ansehen, für die der Name geschützt ist und somit über ihre Identität irren.(Rn.64)
b) Dabei verdient die grundsätzliche Schutzrichtung des § 12 BGB Beachtung. Diese geht im Besonderen dahin, dass verhindert werden soll, dass dem Namensträger das Verhalten anderer, und umgekehrt anderen die eigene Leistung, Stellung usw. zugerechnet wird. Die Frage nach einer Instrumentalisierung in diesem Sinne hat alle Umstände des Einzelfalles, einschließlich des situativen Kontexts des Namensgebrauchs, zu berücksichtigen.(Rn.90)
2. Nach §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 186f StGB kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts anspruchsberechtigt sein, sofern ihr Ruf in der Öffentlichkeit unzulässig herabgesetzt wird (arg ex § 194 Abs. 3 StGB). Erforderlich ist jedoch die Eignung der beanstandeten Äußerung, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen bzw. der konkrete Eintritt dieser schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigung.(Rn.110)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 06.08.2021 (Aktenzeichen: 1 O 152/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen der Klägerin im Umkreis von 30 Metern Entfernung zur B. Halle Druckschriften zu verteilen oder verteilen zu lassen, die auf öffentliche Veranstaltungen der Klägerin Bezug nehmen und mit dem nachfolgend dargestellten Logo […] gekennzeichnet sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein „Gebrauchen“ im Sinne des § 12 BGB setzt die abstrakte Gefahr einer Zuordnungsverwirrung voraus.(Rn.60) a) Eine solche Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Namensverwendung als einen Hinweis auf diejenige Person ansehen, für die der Name geschützt ist und somit über ihre Identität irren.(Rn.64) b) Dabei verdient die grundsätzliche Schutzrichtung des § 12 BGB Beachtung. Diese geht im Besonderen dahin, dass verhindert werden soll, dass dem Namensträger das Verhalten anderer, und umgekehrt anderen die eigene Leistung, Stellung usw. zugerechnet wird. Die Frage nach einer Instrumentalisierung in diesem Sinne hat alle Umstände des Einzelfalles, einschließlich des situativen Kontexts des Namensgebrauchs, zu berücksichtigen.(Rn.90) 2. Nach §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 186f StGB kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts anspruchsberechtigt sein, sofern ihr Ruf in der Öffentlichkeit unzulässig herabgesetzt wird (arg ex § 194 Abs. 3 StGB). Erforderlich ist jedoch die Eignung der beanstandeten Äußerung, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen bzw. der konkrete Eintritt dieser schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigung.(Rn.110) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 06.08.2021 (Aktenzeichen: 1 O 152/20) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen der Klägerin im Umkreis von 30 Metern Entfernung zur B. Halle Druckschriften zu verteilen oder verteilen zu lassen, die auf öffentliche Veranstaltungen der Klägerin Bezug nehmen und mit dem nachfolgend dargestellten Logo […] gekennzeichnet sind. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung, nachdem die Beklagten, die einer Bürgerinitiative angehören, Teile des Stadtwappens für ihre Zwecke verwendeten. Die Klägerin führt seit dem Jahre 1895 ein Stadtwappen. Auf der rechten Seite des gespaltenen Schildes ist auf rotem Grund eine goldene Weinleiter mit geschwungenen Holmen und zwei geraden Sprossen abgebildet: […] Die Beklagten sind Mitglieder einer in der Stadt X. aktiven Personenvereinigung, die sich „Bürgerinitiative X. für Sicherheit und Recht und Freiheit" nennt und sich vornehmlich gegen die Flüchtlingspolitik und damit ihrer Meinung nach im Zusammenhang stehender Kriminalität engagiert. Die Bürgerinitiative verwendet neben ihrem Namen ein Logo, das auf der linken Hälfte eine goldene Weinleiter mit geschwungenen Holmen und zwei geraden Sprossen auf rotem Grund zeigt […] Die Beklagten brachten anlässlich der Europa- und Kommunalwahl vom 26.05.2019 und einer Veranstaltung zum Tag der deutschen Einheit am 03.10.2019 Flugblätter in Umlauf, auf welchen sie ohne vorherige Gestattung der Klägerin das streitgegenständliche, vorstehend abgebildete Logo verwendeten. Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz vollumfänglich ab. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angegriffene Urteil vom 06.09.2021 (Landgericht Baden-Baden, Aktenzeichen 1 O 152/20) Bezug genommen. Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich die Klägerin im Wege der Berufung, mit welcher sie – ergänzt um einen Hilfsantrag und einen weiteren Hauptantrag - ihre erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt. Die Klägerin führt aus, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB analog i. V. m. § 6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (im Folgenden „GemO BW“) wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin nicht gegeben seien. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei aus mehreren Gründen zu Unrecht verneint worden. Dabei vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlich gehaltenen Vortrag im Wesentlichen wie folgt: Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagten die fragliche Weinleiter durch die Verwendung im Rahmen ihres Logos nicht im Sinne des § 12 BGB „gebrauchten“. Der Namensgebrauch setze keine volle Übereinstimmung zwischen dem klägerseitigen Wappen und dem beklagtenseitigen Logo voraus. Eine hier gegebene Zuordnungsverwirrung sei ausreichend. Tatsächlich vermittele die in Streit stehende Verwendung eines wesentlichen Teils des Wappens dem Verkehr den Eindruck, dass die Klägerin als Namensträgerin den Beklagten ein Recht zur entsprechenden Verwendung erteilt habe, oder dass eine unterstützende bzw. solidarisierende Verbindung bestehe. Es liege eine abstrakte Verwechslungsgefahr vor, welche für die Bejahung einer tatbestandlichen Zuordnungsverwirrung ausreiche. Es genüge die Befürchtung, dass der Inhaber des Namenszeichens mit Einrichtungen oder Aktivitäten in Verbindung gebracht werde, mit denen er nichts zu tun habe. Dies gelte selbst dann, wenn der maßgebliche Verkehr zwar Unterschiede zwischen den Namen erkenne, aber aufgrund der Ähnlichkeit der Namen trotzdem befürchtet werden müsse, dass die beteiligten Verkehrskreise davon ausgingen, der Berechtigte habe die Namensverwendung zumindest gestattet. Die gegenläufigen Erwägungen des Landgerichts seien nicht haltbar; es habe die Gefahr einer Verwechslung deswegen rechtsfehlerhaft verneint, weil es unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass sich das Wappen der Klägerin und das Logo der Beklagten „optisch bereits erheblich unterschieden“. Dieser Annahme liefe die tatsächlich gegebene starke Ähnlichkeit der Weinleiter im Logo der Beklagten mit derjenigen im Wappen der Klägerin entgegen. Dabei sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnehme und miteinander vergleiche, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinne. In diesem Eindruck treten aber regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen zweier Zeichen ankomme. Das Landgericht habe zudem die hohe Spezifität der dargestellten Weinleiter und damit deren Assoziationsstärke außer Acht gelassen. Weiter sei es unzutreffend, dass durch das Hinzufügen des Begriffs „Bürgerinitiative“ im unteren Bereich des Logos eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werde. Insoweit führe das Landgericht an, dass Bürgerinitiativen und Gemeinden schon begriffsnotwendig in Gegnerschaft zueinander stünden. Ein etwaiges Miteinander sei die Ausnahme, so dass der relevante Verkehr allein aus dem Begriff „Bürgerinitiative“ ableite, dass die Beklagten nicht mit der Klägerin in Verbindung stünden. Dieser Schlussfolgerung des Landgerichts könne nicht zugestimmt werden. Bürgerinitiativen und Gemeinden verfolgten heutzutage sehr häufig gemeinsame Ziele. Auch das allgemeine Sprachverständnis spreche nicht gegen die Annahme, dass sich die Gemeinde mit den Aktivitäten der Bürgerinitiative solidarisiere und deren Ziele fördere. Vielmehr bestehe das Risiko, dass die Verwendung der Weinleiter im Logo der Beklagten für den relevanten Verkehrskreis den Eindruck erweckt, die Klägerin würde die Bürgerinitiative unterstützen und/oder sich mit ihren Zielen solidarisieren. Es sei insbesondere – anders als das Landgericht anführt – nicht „lebensfern“ (LGU, S. 5), dass diese Solidarisierung durch die Ergänzung des Logos der Beklagten mit der Weinleiter zum Ausdruck gebracht werde. Denn die Weinleiter sei das prägendste Symbol im Stadtwappen der Klägerin. Zudem hätten die Beklagten die klägerseitige Einladung des Richters am BVerfG a.D. F. ausgenutzt und vor der B. Halle ihre Flugblätter verteilt, auf welchen links oben das Logo mit der Weinleiter der Klägerin verwendet worden sei; rechts daneben seien die Worte „Wir begrüßen den Richter am BVerfG a.D. F. in der Stadt X. herzlich zur Ansprache ‚Demokratie nach 70 Jahren GG‘ “ angebracht gewesen. In diesem situativen Kontext sei im Besonderen die Gefahr geschaffen worden, dass nicht unerhebliche Teile des Verkehrs von einer unterstützenden Verbundenheit und Zusammenarbeit der Beteiligten ausgingen. Für manche der flüchtigen Betrachter sei sogar der unrichtige Eindruck erzeugt worden, dass F. der Einladung der Beklagten gefolgt sei oder der Flyer direkt von der Klägerin stamme. Ersteres habe das Landgericht sogar selbst festgestellt. Im Übrigen schaffe auch die Abbildung eines Bundesadlers mit Paragraphenzeichen auf der rechten Hälfte des Logos keine ausreichende Abgrenzung zur Klägerin. Der Eindruck der Verbundenheit und Unterstützung werde hierdurch nicht verhindert. Lediglich infolge unterschiedlicher Farbnuance des Hintergrunds sehe das Landgericht eine Abweichung gegenüber dem offiziellen Hoheitszeichen. Die schließlich vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Klägerin aus, da wegen der Gefahr einer Zuordnungsverwirrung eine Interessenverletzung der Klägerin zu bejahen sei. Die Klägerin beantragt: 1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Baden-Baden vom 6. September 2021, Az. 1 O 152/20, werden die Beklagten verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend dargestellte goldene Weinleiter auf rotem Grund (…) als Teil eines Logos für die „Bürgerinitiative X. für Sicherheit und Recht und Freiheit“ zu verwenden, wenn dies geschieht wie folgt: (…) Mit Schriftsatz vom 06.03.2023 - konkretisiert mit Schriftsatz vom 16.03.2023 - erweiterte die Klägerin ihre Klage wie folgt, 2. Hilfsweise: Die Beklagten verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen der Klägerin im Umkreis von 30 Metern Entfernung zur B. Halle Druckschriften zu verteilen oder verteilen zu lassen, die auf öffentliche Veranstaltungen der Klägerin Bezug nehmen und mit dem nachfolgend dargestellten Logo (…) gekennzeichnet sind. 3. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass das nachfolgend abgebildete Logo der „Bürgerinitiative X. für Sicherheit und Recht und Freiheit“ vom Landgericht Baden-Baden genehmigt worden sei, wenn dies geschieht wie in Anlage B 8 abgebildet. Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit betreffend den Klageantrag zu Ziffer 3. für erledigt. Zum Hilfsantrag führt die Klägerin aus, die Verteilung von Flugblättern mit dem Logo der Beklagten in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Veranstaltungen der Klägerin in der B. Halle habe den Auslöser für die hiesige Streitigkeit gebildet (vgl. auch S. 6 der Klage sowie Anlage K 6). Die Beklagten betrieben hier eine besonders perfide Form des „Ambush Marketing“; sie nutzten die Bekanntheit der Weinleiter aus, um die Aufmerksamkeit der Bürger, die an einer städtischen Feierstunde teilnehmen wollten, auf ihre populistischen Positionen zu lenken. Dabei entstehe der Eindruck, dass diese Positionen von der Klägerin geteilt würden. Diese Instrumentalisierung von städtischen Festveranstaltungen sei auch vor Kurzem wieder bei der Veranstaltung der Klägerin anlässlich der feierlichen Matinee der Stadt X. am 03.10.2022 in der B. Halle erfolgt. Unter anderem dem von den Beklagten als Anlage B 9 eingereichten Zeitungsbericht vom 05.10.2022 lasse sich entnehmen, dass die Beklagten ihre Flugblätter mit dem hier streitgegenständlichen Wappen der Klägerin vor der B. Halle an die Besucher der städtischen Festveranstaltung verteilt hätten. Gerade durch dieses perfide und trickreiche Verhalten der Beklagten werde für die Besucher der Veranstaltungen der unzutreffende Eindruck verstärkt, dass die Flugblätter mit dem Logo der Beklagten in Verbindung mit der Klägerin selbst stünden oder sich die Klägerin den Inhalt der Flugblätter zurechnen lassen möchte. Die Klägerin ziele mit ihrem Hilfsantrag darauf ab, gerade solche Szenarien für die Zukunft zu vermeiden. Zu Klageerweiterung im Übrigen führt die Klägerin aus, dass die mit dem Antrag zu Ziffer 3. angegriffene Äußerung zunächst eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle. Bei der Aussage der Beklagten in Bezug auf die angebliche Genehmigung des Logos durch das Landgericht Baden-Baden handele es sich um eine Tatsachenbehauptung. Die Aussage sei einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe das Landgericht Baden-Baden das Logo beziehungsweise die Verwendung des Logos der Beklagten im Rahmen seines klageabweisenden Urteils nicht genehmigt.Für einen unbefangenen Leser entstehe zudem der Eindruck, dass eine solche „Genehmigung“ Voraussetzung für die Benutzung sei und dass die Beklagten eine Erlaubnis für die Benutzung des Logos eingeholt hätten; derlei sei nicht der Fall. Der durch die Weinleiter verursachte Eindruck, dass die Flugblätter offiziellen – städtischen – Charakter hätten, werde durch diesen zusätzlichen – unverschämten – Hinweis noch verstärkt. Bei der hier angegriffenen Aussage handele es sich demnach um eine unwahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung schlicht unzulässig sei. Es gebe kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen.Die unwahre Tatsachenbehauptung beeinträchtige die Klägerin in ihrem Namensrecht in Gestalt der Verfügungs- und Ausschließungsbefugnis an ihrem Stadtwappen und löse daher einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 12 BGB analog i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 GemO BW aus; daneben führe die unwahre Tatsachenbehauptung zu einem Unterlassungsanspruch aus zivilrechtlichem Ehrschutz; ein Eingriff in die äußere Ehre der Klägerin im Sinne des guten Rufs liege vor, da ihr Ruf in der Öffentlichkeit durch die unwahre Tatsachenbehauptung in unzulässiger Weise herabgesetzt werde, sodass Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. §§ 186 f. StGB bestünden. Eine etwaige Interessenabwägung falle bei unwahren Tatsachenbehauptungen zu Lasten des Äußernden aus. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen bestehe auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Schließlich bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den bereits in erster Instanz gehaltenen Vortrag. Das landgerichtliche Urteil sei zutreffend. Entgegen den Ausführungen der Klägerin handele es sich bei dem Wappen der Klägerin auch nicht um eine "goldene" Weinleiter auf rotem Grund, sondern um eine „gelbe“ Weinleiter. Folgte man den Argumenten der Klägerin, so würde jede Darstellung einer goldenen Weinleiter auf rotem Grund, gleichgültig wie diese gestaltet sei, ein Gebrauchen des Stadtwappens bedeuten. Dies könne jedoch nicht richtig sein. Vielmehr sei der hervorgerufene Gesamteindruck entscheidend. Eine Verwechslungsgefahr liege hiernach nicht vor. Es sei offensichtlich, dass die Parteien dieses Rechtstreits nichts miteinander zu tun hätten. Dies sei auch durch die Öffentlichkeitsarbeit beider Parteien klargeworden. Aufgrund der Stände, der Flugblätter und der Zeitungsberichte seien die Differenzen zwischen der Stadt bzw. den dort dominierenden Parteien und der Bürgerinitiative den relevanten Verkehrskreisen bekannt geworden. Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung werde damit nicht hervorgerufen. Hinzukomme, dass die äußere Form des Wappens der Klägerin und des Logos der Beklagten völlig unterschiedlich seien. Im Übrigen sei das Logo der Beklagten der Sache nach eine sog. „Wortbildmarke“. Der Erinnerungseindruck sei daher ein anderer als der, der an reine Bilder anknüpfe. Auch bildlich ist eine Ähnlichkeit zu verneinen. Die Weinleiter sei nicht identisch dargestellt. Im Logo der Beklagten spiele die Weinleiter eine Nebenrolle; hingegen spiele sie im Wappen der Stadt eine „halbe Hauptrolle“. Im Logo der Beklagten komme nicht der Weinleiter, sondern dem Textteil „Bürgerinitiative“ das optische Übergewicht zu. Eine Verwechslungsgefahr werde bei dieser Sachlage nicht hervorgerufen. Auch der hinzugesetzte Adler sei zu berücksichtigen. Denn auch für einen unbefangenen Betrachter könne der Adler nicht mit der Stadt in Zusammenhang gebracht werden. Eine Verbindung zur Stadt erscheine dadurch in jedem Fall ausgeschlossen. Ungeachtet dessen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr eigenes Wappen praktisch nicht mehr benutze; sie habe ihre Identität dem B.-Logo zugeordnet. Dies mache bereits der von der Klägerin verwendete Briefkopf deutlich. Im Briefkopf der Klägerin dominiere heute das Zeichen der B.-Stadt, während das Wappen links unten im Briefkopf und damit im Hintergrund platziert sei. Dadurch werde deutlich, wie wenig Interesse die Klägerin selbst an ihrem Stadtwappen habe. Eine Verkehrsgeltung des alten Wappens sei nicht mehr gegeben. Verkehrsgeltung könne seit Jahren allenfalls das B.-Logo für sich beanspruchen. Denn unter diesem Logo trete die Gemeinde nach außen deutlich sichtbar auf. Es gebe ihrerseits praktisch nicht eine Veröffentlichung, eine Anzeige, eine Mitteilung, eine Werbung, eine Stellenausschreibung etc., die die Weinleiter noch beinhalte. Das B.-Logo habe das Stadtwappen in der Wahrnehmung der Bürger völlig überlagert und sei dominant. Ausschließlich das B.-Logo besitze heute - wenn überhaupt - Verkehrsgeltung. Darüber hinaus gestatte die Stadt z. B. dem Inkassobüro H. seit Jahren die Benutzung der Weinleiter. Hierdurch entstehe der Eindruck, dass es sich um ein städtisches Inkassobüro handele. Im Übrigen sei jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Weinleiter auch außerhalb X.s als Symbol und in Wappen benutzt werde. Bis zur Veranstaltung mit dem Richter am Bundesverfassungsgericht a. D. F. habe die Gemeinde die Benutzung der Weinleiter durch die Beklagten geduldet. Den relevanten Verkehrskreisen sei klar, dass keinerlei Verflechtung zwischen der Klägerin und den Beklagten bestehe und auch der Begriff „Bürgerinitiative“ mache dies im Rahmen eines komplexen Logos deutlich. Schließlich gingen die schutzwürdigen Belange der Meinungsfreiheit auf Beklagtenseite weit über die klägerseitigen Interessen hinaus. Im Hinblick auf die klageerweiternd in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche tragen die Beklagten vor, dass die prozessuale Zulässigkeit der Klageerweiterung zu verneinen sei. Der Hilfsantrag sei auf Grund der Formulierung „im Eingangsbereich der B. Halle" unklar und unsubstantiiert. Er sei in dieser Form in keinem Fall vollstreckbar. Insoweit handele es sich auch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für welche die Zivilgerichte nicht zuständig seien. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts werde gerügt.Die Klägerin wolle insbesondere auch mit ihrem Hilfsantrag das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung beschränken. Denn genau bei den streitgegenständlichen Veranstaltungen kämen Verkehrskreise zusammen, die an einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden Themen Interesse hätten. Es sei davon auszugehen, dass zwischenzeitlich hinlänglich bekannt sei, dass es eine staatliche geförderte Zensur für jede Meinung gebe, die nicht dem „Mainstream“ angehörten. Dabei werde der „Mainstream“ von der herrschenden Politik und den entsprechend applaudierenden Presseorganen verkündet. Es gehe darum, dass Andersdenkende mundtot gemacht werden. Der Klägerin fehle es offensichtlich an Demokratieverständnis. Dem angeblich mündigen Bürger würden daher von der Politik bewusst Informationen vorenthalten, um die herrschende Meinung als unangreifbar darzulegen. Die Beklagten hätten in diesem Zusammenhang strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Eine Wiederholungsgefahr bestünde daher nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; in der Sache hat nur der zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag Erfolg. Das Landgericht wies die Klage zu Recht ab, sodass die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 ZPO [nachfolgend unter 2.]. Der Hilfsantrag [nachfolgend unter 3.] hat Erfolg, während dies im Hinblick auf die zu Ziffer 3. geltend gemachte Klageerweiterung [nachfolgend unter 4.] nicht der Fall ist. Im Hinblick auf den Hauptantrag teilt der Senat die landgerichtlichen Erwägungen und verneint ein „Gebrauchen“ im Sinne des § 12 BGB analog. Anderes gilt im Hinblick auf den Hilfsantrag, da sich insoweit aus dem situativen Kontext die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung ergibt. In Bezug auf die Klageerweiterung sind die Voraussetzungen für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 12 BGB analog oder §§ 185f StGB nicht gegeben. Das Namensrecht ist zwar ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, doch aus der maßgebenden Sicht eines Durchschnittsempfängers wird dieses im Streitfall nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB bestritten. Daneben ist kein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) nach §§ 186f StGB verletzt, weil die beanstandete Äußerung nicht geeignet ist, die Klägerin schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen wie folgt: 1. Vorauszuschicken ist, dass die Klage im Ganzen zulässig ist. a) Zunächst ist zu bemerken, dass keine Prüfung dahin zu erfolgen hat, ob eine „öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. Denn das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, § 17a Abs. 5 GVG. b) Weiterhin genügen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche den Bestimmtheitserfordernissen nach § 253 ZPO. Nach § 253 ZPO muss die Verletzungshandlung, gegen die sich die Klagepartei wendet und deren künftige Unterlassung sie erreichen will, genau beschrieben werden. Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 ZPO) sowie der Rechtskraft seiner Entscheidung (§ 322 ZPO) genau fixiert, die beklagten Partei sich erschöpfend verteidigen und anhand einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung eindeutig erkennen kann, was sie zu unterlassen hat, und die Entscheidung darüber, was ihr durch die Verurteilung verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 133 m.w.N. in Fn. 273). Hiernach ist die vorliegende Fassung der Anträge nicht zu beanstanden. Aus denselben ergibt sich in jeweils klar umrissener Form der Streitgegenstand. Das fragliche Verhalten wird einer hinreichend konkretisierten Beschreibung zugeführt; im Besonderen erschließt sich ohne Weiteres, was unter „Umkreis von 30 Metern Entfernung zur B. Halle“ - entsprechend der Formulierung des Klageantrags in Gemäßheit des Schriftsatzes vom 16.03.2023 - zu verstehen ist. Es ist jeweils klar, was konkret zu unterlassen ist. Die Beklagten erinnern hiergegen auch deswegen ohne Erfolg, weil ein naturgemäß bestehender Abstrahierungsgrad bei der Formulierung von Unterlassungsansprüchen im Interesse eines effektiven Rechtschutzes hinzunehmen ist; andernfalls wäre der Betroffene weitgehend rechtlos gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1998 – V ZR 64/98, BeckRS 1998, 30031109, beck-online). c) Die Klageerweiterungen im klägerseitigen Schriftsatz vom 06.03.2023 sind jeweils sachdienlich, § 263 2. Alt ZPO. Deren Zulassung räumt den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits aus und beugt einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit; der Verlust einer Tatsacheninstanz ist für sich gesehen kein zureichender Grund, um Sachdienlichkeit zu verneinen (vgl. zum Ganzen bspw. BGH, Urteil vom 13.04.2011 − XII ZR 110/09, NJW 2011, 2796 Rn. 41 m.w.N.). d) Eine Präklusion nach § 531 ZPO ist insoweit ebenfalls nicht gegeben. Von dessen Anwendungsbereich sind Rechtsausführungen und selbstständige Angriffe, etwa in Gestalt der Stellung neuer oder abgeänderter Anträge wie Klagerweiterungen und Widerklagen nicht erfasst (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 530 Rn. 4, § 531 Rn. 8). Das Präklusionsrecht und damit auch der grundsätzliche Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug findet überdies keine Anwendung auf unstreitige Tatsachen (BeckOK ZPO/Wulf, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 531 Rn. 8). Ebensolche liegen der Klageerweiterung ebenso wie dem Hilfsantrag zugrunde. Dies dokumentiert der beklagtenseitige Schriftsatz vom 14.03.2023. e) Im Hinblick auf den nunmehr zur Entscheidung gestellten Hilfsantrag bleibt zu bemerken, dass hier innerhalb eines bestehenden Prozessverhältnisses (lediglich) an eine innerprozessuale Bedingung (Abweisung des Hauptantrags) angeknüpft wird, was keinen prozessualen Bedenken unterliegt (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 19. Aufl. 2022, ZPO § 253 Rn. 29 m.w.N.). f) Der klageerweiternd geltend gemachte Antrag zu Ziffer 3, mit dem der insoweit zuvor gestellte Klageantrag für erledigt wurde, ist ebenfalls zulässig. aa) Bei der Erledigungserklärung handelt es sich um eine Prozesshandlung, die - wenn sie wie im Streitfall einseitig bleibt - eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt; sie umfasst den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. bb) Da die geänderte Klage eine reine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist, bedarf es zu ihrer Zulässigkeit eines Feststellungsinteresses. Dieses ergibt sich aus der aus Klägersicht bestehenden Notwendigkeit, eine andernfalls drohende Kostentragung zu verhindern. Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis - ursprüngliche Erfolgsaussichten und Wegfall durch Erledigung - ist auch als gegenwärtiges der Feststellung zugänglich; die aus ihm abzuleitenden Rechtsfolgen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Kostentragung, gehören nicht der Vergangenheit an. 2. In der Sache ist der als Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB analog i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 GemO BW zu verneinen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 BGB analog i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 GemO BW sind nicht gegeben. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte hiernach von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. a) Im Ausgangspunkt ist das klägerseitige Stadtwappen vom Schutzbereich des § 12 BGB analog umfasst. Der Schutzbereich des § 12 BGB ist nicht auf natürliche Personen beschränkt, sondern kommt auch juristischen Personen zu; weiterhin ist er nicht auf den Namen im engeren Sinne beschränkt, sondern schließt auch Wappen und Siegel ein. Der Namensschutz setzt insoweit voraus, dass der Name bzw. das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen. Genügt die Bezeichnung ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es nicht des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung (BGH, Urteil vom 28.03.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, beck-online; BGH, Urteil vom 23.09.1992 - I ZR 251/90 GRUR 1993, 151, beck-onlinem.w.N.). Eine solche individualisierende Unterscheidungskraft kommt dem fraglichen Stadtwappen zu; im Kern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Stadtwappen als solches zur Kennzeichnung der Klägerin geeignet erscheint. Daran ändert auch die (primäre) Nutzung des B.-Logos durch die Klägerin nichts. b) Das Landgericht ging zutreffend davon aus, dass die Beklagten das Namensrecht der Klägerin durch Verwendung der Weinleiter - als wesentlichen Teil des fraglichen Wappens - nicht verletzen. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 S. 1 2. Alt BGB liegt im Streitfall nicht vor. aa) Im Allgemeinen setzt eine unberechtigte Namensanmaßung voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen bzw. das gleiche Wappen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. aaa) Damit ist nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens bzw. Wappens als „Gebrauchen” im Sinne von § 12 BGB anzusehen; vielmehr sind nur solche Namensanmaßungen unbefugt, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. bbb) Dem Erfordernis einer Zuordnungsverwirrung liegt zugrunde, dass die in Rede stehende Vorschrift nur den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziele hat. Das durch das Namensrecht geschützte Interesse ist in erster Linie als „Identitätsinteresse“ zu bezeichnen. Der Namensträger will als der gelten, der er wirklich ist; er will verhindern, dass andere mit ihm verwechselt werden, dass ihm das Verhalten anderer, und umgekehrt anderen die eigene Leistung, Stellung etc. zugerechnet wird. Mit dem Namen verbindet sich in der Vorstellung der Umwelt das Bild von dem, was jemand ist (vgl. Staudinger/Fritzsche (2018) BGB § 12, Rn. 15). ccc) Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird nicht nur bei einem namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen angenommen, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099, beck-online; BGH, Urteil vom 28.03.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, beck-online; BGH, Urteil vom 23.09.1992 - I ZR 251/90, GRUR 1993, 151, 153 beck-online jeweils m.w.N.). ddd) Eine Zuordnungsverwirrung entsteht somit zunächst, wenn eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Darüber hinaus entsteht eine solche auch dann, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Namensverwendung als einen Hinweis auf diejenige Person ansehen, für die der Name geschützt ist und somit über ihre Identität irren. Hierzu genügt ein abstraktes Risiko; es muss nicht zu einer tatsächlichen Verwechselung gekommen sein. Eine Verwechslungsgefahr im fraglichen Sinne ist weiterhin gegeben, wenn der Verkehr zwar Unterschiede zwischen den Namen erkennt, aber aufgrund der Ähnlichkeit der Namen befürchtet werden muss, dass die beteiligten Verkehrskreise davon ausgehen, dass organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen beiden Namensverwendern bestünden (MüKoBGB/Säcker, 9. Aufl. 2021, BGB § 12 Rn. 98 m.w.N. insbesondere in Fn. 386). Infolgedessen entspricht es dem durch § 12 BGB geschützten Interesse des Berechtigten, dass der Eindruck entstehen könne, dieser stehe in einer Verbindung zum „Verwender“ (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1970 - I ZR 121/68, NJW 1970, 1270, beck-online). eee) Bei der Beurteilung der Verwechselungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. In diesem Eindruck treten aber regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen zweier Zeichen ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1994 - I ZR 15/92 GRUR 1994, 844, beck-online; BGH, Urteil vom 09.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, beck-online jeweils m.w.N.). fff) Im Übrigen wird ein Wappen nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe verwendet, sofern diese wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (BGH, Urteil vom 28. 3. 2002 - I ZR 235/99, NJW-RR 2002, 1401, 1403, beck-online). bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist bezogen auf den Hauptantrag ein „Gebrauchen“ gemäß § 12 BGB (analog) zu verneinen. Das generelle Risiko einer Verwechselung im vorstehenden Sinne sieht der Senat nicht. Es wird letztlich nur ein, wenn auch prägendes, Element des klägerischen Wappens in das komplex gestaltete Logo der Beklagten transferiert. Dabei überwiegen die Unterschiede die Übereinstimmungen bei weitem und nicht umgekehrt. In Ansehung aller Umstände kann bei einem flüchtigen Betrachter nicht der Eindruck entstehen, dass die Klägerin ihre Zustimmung zur Verwendung der Weinleiter gegeben habe. Zwar sind Ähnlichkeiten vorhanden, denen nach den vorstehenden Grundsätzen besonderes Gewicht zukommt; ebendies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass optisch beachtliche Unterschiede zwischen dem Stadtwappen und dem in Streit stehenden Logo auszumachen sind. In einer Gesamtschau aller Umstände liegt eine prägende Ungleichheit vor, die auch den beteiligten Verkehrskreisen unter Zugrundelegung von deren Erinnerungseindruck nicht verschlossen bleibt. Jedenfalls verbleiben bei der gegebenen Sachlage insoweit Zweifel im Sinne des § 286 ZPO, was nach allgemeinen Grundsätzen zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin geht (vgl. MüKoBGB/Säcker, 9. Aufl. 2021, BGB § 12 Rn. 188). Im Einzelnen folgt der vorstehende Befund aus nachstehenden Erwägungen: aaa) Für eine Verwechselungsgefahr im eingangs genannten Sinne sprechen im Besonderen Gemeinsamkeiten zwischen dem Wappen und dem Logo. (1) Sowohl die Klägerin in ihrem Wappen als auch die Beklagten in ihrem Logo bilden eine Weinleiter ab.Die Proportionen der Weinleiter erscheinen ebenso wie die Form im Übrigen als im Kern identisch. (2) Wenngleich von der Klägerin auch das „B.-Logo“ Verwendung finden mag, erkennt der Senat, dass die fragliche Weinleiter als solche mit der Klägerin - oder zumindest im weiteren Sinne mit X. - in Verbindung gebracht wird und dieses Symbol als markant und assoziationsstark bezeichnet werden kann. (3) Sowohl im Hinblick auf das Wappen als auch im Hinblick auf das beklagtenseitige Logo findet eine Farbkombination Verwendung, die noch mit „rot - gelb“ beschrieben werden kann; indes geht das Farbschema des Logos tatsächlich eher in Richtung orange. (4) Die Verwendung des Wortes „X.“ auf dem fraglichen Logo streitet ebenso für eine – wie auch immer geartete - Verbindung zwischen den Beklagten und Klägerin. (5) Über vorstehende Gesichtspunkte hinaus ist weder klägerseits vorgetragen noch ansonsten erkennbar, warum beteiligte Verkehrskreise von der Zustimmung der Klägerin in Bezug auf die beklagtenseitige Wappenverwendung ausgehen sollten. bbb) Gleichwohl zeigt sich auch eine Reihe nicht nur unerheblicher Unterschiede, die auch den beteiligten Verkehrskreisen in Erinnerung bleiben: (1) Während das Wappen in traditionell anmutender Schildform gestaltet ist, weist das beklagtenseitige Logo eine rechteckige Form auf. Die sich nach unten hin verjüngende Form des Wappens wird dadurch verstärkt, dass der linksseitig angebrachte rote Balken schräg in Richtung des Radius verläuft. Im Gegensatz sieht sich das beklagtenseitige Logo von rechten Winkeln dominiert. (2) Das optische Gepräge des Logos wird zudem durch einen Textzusatz bestimmt. Es ist ein weißer Querbalken auszumachen; der dort platzierte Begriff „Bürgerinitiative X.“, der in Kapitälchen verfasst ist, erscheint als durchaus dominierendes Element, der durch den weiteren Text „für Sicherheit und Recht und Freiheit“ ergänzt wird. Die Dominanz dieses Textfelds ergibt sich auch aus dessen farblicher Gestaltung, nachdem der Text dort „schwarz auf weiß“ verfasst ist. (3) Neben dem Textfeld und der Weinleiter ist auf der rechten Seite ein Adler nebst Paragrafenzeichen als drittes gestalterisches Element auszumachen. Insoweit ist im Gegensatz zum Wappen der Klägerin eine optische Komplexität des beklagtenseitigen Logos gegeben, da bei ersterem im Wesentlichen die Weinleiter und (abstrakt) die badischen Farben gestalterisch verarbeitet werden. Textfelder oder Wappentiere finden sich dort nicht. Die Weinleiter als solche tritt bei dem beklagtenseitigen Logo in Konkurrenz zu den weiteren genannten Gestaltungselementen. Dabei dominiert der Adler das Logo der Beklagten, weil dieser nebst Paragrafenzeichen schwarz und deutlich größer als die Weinleiter dargestellt ist. (4) Es ist zwar ausgeführt worden, dass die Farben des Wappens und des Logos einem ähnlichen Farbspektrum zuzuordnen sind. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Logo im Gegensatz zu dem Wappen keine unmittelbaren Assoziationen zu den badischen Landesfarben weckt. Das verwendete Orange und der geringere Kontrast zu dem konkret gewählten Rot begründen deutliche Unterschiede. Die badischen Landesfarben werden durch das Logo nicht aufgegriffen, es findet ein eher in das Orange gehendes Farbschema Verwendung. Im Übrigen ist die Weinleiter auf dem beklagtenseitigen Logo links platziert. (5) Durch das Hinzufügen des Begriffs „Bürgerinitiative“ unterhalb des halbgeteilten Logos, in welchem die Weinleiter abgebildet ist, wird im Grundsatz einer Verwechslungsgefahr entgegengewirkt. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass Bürgerinitiativen und Gemeinden heutzutage durchaus gemeinsam Ziele verfolgen und in enger Kooperation zueinander stehen. Aus der maßgebenden Sicht eines Durchschnittbürgers und flüchtigen Betrachters kann dies jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Regelfall Bürgerinitiativen der Gemeinde kritisch gegenüberstehen und es sich insoweit um zwei verschiedene, getrennt voneinander zu betrachtende Gebilde handelt. (6) Schließlich spricht die grundgesetzliche Zuständigkeit der Gemeinde nach Art. 28 Abs. 2 GG dafür, dass der Durchschnittsbürger keine Verbindungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ausmacht. Die Selbstverwaltungsrechte der Klägerin sind mithin auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft beschränkt. Grundlegende migrations- und sicherheitspolitische Fragestellungen fallen nicht in ihren originären Zuständigkeitsbereich. Hierbei handelt es sich um klassische Zuständigkeiten des Landes bzw. des Bundes. Dies bleibt auch weiten Teilen der Bevölkerung nicht verschlossen. Infolge dessen deckt sich die Zuständigkeit der Klägerin nicht mit den politischen Positionen der Beklagten. Im Kern stehen die Parteien des Rechtsstreits damit in keiner politischen Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist als Teil des Staates aus verfassungsrechtlichen Gründen im Übrigen grundsätzlich zur politischen Neutralität verpflichtet. 3. Der damit zu bescheidende Hilfsantrag hat hingegen in der Sache Erfolg; der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, dessen Zulässigkeit wie vorstehend bereits vorab dargelegt, keinen Bedenken unterliegt, ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 12 BGB analog i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 GemO BW zu bejahen. a) Der Senat erkennt unter Zugrundelegung der bereits genannten Grundsätze ein „Gebrauchen“ im Sinne des § 12 BGB analog. Zwar gelten sämtliche vorgenannten Überlegungen fort, in dem dem Hilfsantrag zugrundeliegenden Szenario tritt jedoch ein maßgebender Gesichtspunkt hinzu; namentlich erwächst dort aus dem situativen Kontext die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung. Dies folgt im Einzelnen aus nachstehenden Erwägungen: aa) Im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit von der Klägerin organisierten Veranstaltungen erwartet der Verkehr naturgemäß, dass er primär Repräsentanten der Klägerin begegnet; seine Erwartungshaltung wird durch den Umstand bestimmt, dass er eine Veranstaltung der Klägerin besucht. Dies prägt auch das Bewusstsein des flüchtigen Betrachters. Informationen begegnet der flüchtige Betrachter in diesem Sinne nicht mehr unvoreingenommen oder „unvorbelastet“; seine Wahrnehmung sieht sich vielmehr durch seine Erwartungshaltung „vorgeprägt“, dass er es mit der Klägerin zu tun bekommt. bb) Der Erinnerungseindruck des flüchtigen Betrachters von den fraglichen Flugblättern wird nach dem Dafürhalten des Senats neben der Vokabel „X.“ auch von der „Weinleiter“ geprägt. Hieraus ergibt sich eine weitere irreführende Verbindung zur Klägerin. Dabei unterstreicht die Gestaltung der Anlage B 8 im Ganzen diese Verbindung zur Klägerin. Dies gilt vor allem für die textliche Gestaltung: Durch die letztlich doppeldeutige Formulierung „Wir begrüßen […]“ wird zumindest das Risiko hervorgerufen, dass der flüchtige Verkehr den Eindruck gewinnt, dass die Klägerin und die Beklagten gemeinsam die Veranstaltung in den Händen halten. Im antragsgegenständlichen Szenario verstärkt die formale Gestaltung des Flugblatts im Übrigen diesen Effekt. Dies gilt vor allem für den „Adler“, der darauf hindeuten kann, es mit einer „öffentlichen Stelle“ zu tun zu haben. In Anbetracht der vorbeschriebenen Erwartungshaltung des Publikums läuft dies auf den Eindruck hinaus, dass man es zumindest mit jemanden zu tun hat, der in einer besonderen Verbindung zur Klägerin steht. Die beschränkte Zuständigkeit der Gemeinde tritt bei dieser Sachlage in den Hintergrund. Vielmehr entsteht der Anschein, dass die Klägerin und die Beklagten einen „gemeinsamen Nenner gefunden haben“, d. h. Positionen geteilt werden und gemeinsam agieren. cc) Vor diesem Hintergrund wird damit - entgegen der grundsätzlichen Schutzrichtung des § 12 BGB - den Beklagten „die eigene Leistung des Namensträgers“ (vgl. Staudinger/Fritzsche (2018) BGB § 12, Rn. 15) zugerechnet; es liegt somit im Streitfall eine § 12 BGB beeinträchtigende Instrumentalisierung von städtischen Festveranstaltungen vor. Nach Lage der Dinge entspricht dies auch der Zielrichtung der Beklagten. Es handelt sich letztlich um „Trittbrettfahrerei“ mit dem offensichtlichen Ziel, der Klägerin ihre eigenen Standpunkte „unterzuschieben“, um ihren singulär vertretenen Ansichten staatliche Autorität und Gewicht zu verleihen. Der Senat erkennt insoweit eine Parallele zur negativen Meinungsfreiheit. Auch zeigen sich in der Tat auch die von der Berufung aufgezeigten Ähnlichkeiten zu „Ambush Marketing“, d. h. dem planmäßigen Bestreben von „Unternehmen“, welche kein rechtliches, offizielles Sponsoringengagement mit einem Veranstalter eines Events eingehen, durch eigene, eventbezogene Kommunikationsmaßnahmen die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich selbst zu lenken und damit von der Kommunikationsleistung des Events (z. B. Bekanntheit, Image) zu profitieren (vgl. dazu Heermann, GRUR 2006, 359ff, beck-online; Kloth, GRUR-Prax 2019, 245ff, beck-online). Die Beklagten fahren bildlich gesprochen im „Windschatten“ der Klägerin, wobei der Verkehr davon ausgehen muss, dass dies naturgemäß mit Billigung der „vorausfahrenden“ Klägerin geschieht. Ebendies läuft in dem dem Hilfsantrag zugrunde gelegten Szenario wie dargelegt § 12 BGB zuwider. b) Im Rahmen der schließlich vorzunehmenden Interessenabwägung kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie das (hilfs-)antragsgegenständliche Verhalten der Beklagten geduldet habe. Auch rechtfertigt die überragende Wichtigkeit der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG keine andere Bewertung. Dies bereits schon deshalb, weil der Kernbereich der Meinungsfreiheit durch Ziffer 2 des Tenors nicht beschnitten wird. Den Beklagten wird lediglich im eng begrenzten Rahmen die Art und Weise der Meinungskundgabe untersagt; im Übrigen sind sie an einer Ausübung ihrer Grundrechte nicht gehindert. Es geht nicht um das „Ob“ der Meinungsäußerung, sondern allein um das „Wie“. Eine Zensur von unliebsamen Meinungen kann der Senat hierin bereits im Ansatz nicht erblicken. Das beklagtenseitige Vorbringen, dass es der Klägerin im Zuge eines zweifelhaften Demokratieverständnisses darum gehe, die Beklagten „mundtot“ zu machen, erscheint dem Senat in gleicher Weise abwegig. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die übrigen Ausführungen im beklagtenseitigen Schriftsatz vom 14.03.2023 verfehlt. c) Schließlich liegt eine Wiederholungsgefahr vor, § 12 S. 2 BGB. Der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch erfordert eine unberechtigte Verwendung des Namens des Namensträgers sowie eine über einen vergangenen Verstoß hinausgehende Wiederholungsgefahr. An die Wiederholungsgefahr sind regelmäßig keine zu strengen Anforderungen zu stellen; sie liegt vor, wenn die Art und Weise der Handlung die Gefahr zukünftiger Verletzungen nahelegt, und wird durch die erstmalige Verletzung indiziert (BeckOGK/Niebel, 1.9.2022, BGB § 12 Rn. 193). Eine solche ergab sich zunächst neben der vorprozessualen Korrespondenz (Anlage K 11 und Anlage K 9) auch aus dem Prozessverhalten der Beklagten. Die vorgelegte Unterlassungserklärung bezieht sich nicht auf den in Rede stehenden Anspruch, sondern nur auf die „Genehmigung durch das Landgericht Baden-Baden“. 4. Der klageerweiternd geltend gemachte Antrag zu Ziffer 3, mit dem der zuvor gestellte Klageantrag für erledigt erklärt wurde, ist unbegründet; für die begehrte Feststellung ist kein Raum. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Ein vor Rechtshängigkeit liegendes Ereignis kann die Hauptsache nicht erledigen (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 268/02, NJW 2003, 3134, beck-online m.w.N.). Der ursprünglich gestellte Antrag in Bezug auf die Genehmigung des Logos durch das Landgericht Baden-Baden war von Anfang an unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 12 BGB analog i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 GemO BW oder § 185f StGB liegen nicht vor. Auf das nach § 12 BGB geschützte Namensrecht der Klägerin wird nicht in diesem Sinne eingewirkt [nachfolgend unter a)]. Daneben ist kein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 StGB) nach §§ 186f StGB verletzt, das zugunsten der Klägerin wirkt [nachfolgend unter b)]. a) Das Namensrecht ist zwar ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (MüKoBGB/Säcker, 9. Aufl. 2021, BGB § 12 Rn. 167 m.w.N.), das aber durch die fragliche Äußerung, d. h. den antragsgegenständlichen Passus, nicht verletzt wird. aa) In den Schutzbereich des § 12 BGB fällt es auch, wenn das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten wird (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 296/00, NJW 2003, 2978, beck-online). aaa) Eine solche sog. Namensleugnung gemäß § 12 S. 1 1. Alt BGB ist gegeben, wenn sich aus dem Verhalten des Verletzers ergibt, dass er das Recht eines Dritten zum Gebrauch seines Namens nicht anerkennt. Dies kann ausdrücklich, stillschweigend, gegenüber dritten Personen oder einer Behörde geschehen. Der Verletzungstatbestand der Namensbestreitung verlangt zumindest bedingten Vorsatz, wenn auch keine kränkende Absicht (MüKoBGB/Säcker, 9. Aufl. 2021, BGB § 12 Rn. 126). bbb) Wer das Recht eines anderen zum Namensgebrauch in Frage stellt, verletzt dieses Recht; ein besonderes Interesse des Namensträgers muss nicht verletzt sein (Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 12 Rn. 4). Das Recht zum Gebrauch des Namens beinhaltet auch das Recht des Namensträgers anderen zu gestatten, seinen Namen zu nutzen. Das Namensrecht beinhaltet nicht nur eine immaterielle Seite, die den Schutz der hinter dem Namen stehenden Persönlichkeit bezweckt, sondern auch eine kommerzielle Seite zum Schutz der vermögenswerten Interessen des Berechtigten an der Verwertung seines Namens. Im Hinblick auf diese kommerziellen Verwertungsinteressen kann der Namensträger Dritten Gestattungsrechte einräumen und ihnen etwa erlauben, seinen Namen zu Werbezwecken, zur Kennzeichnung von Waren oder Firmen oder als Werktitel zu benutzen bzw. diesen sonst wie im Geschäftsverkehr zu vermarkten (MüKoBGB/Säcker, 9. Aufl. 2021, BGB § 12 Rn. 77, 2ff). ccc) „Bestreiten“ ist ein Verhalten des Beklagten gegenüber anderen, durch das dem Kläger das Recht auf Gebrauch seines Namens abgesprochen wird. Die bloße Tatsache eines solchen Verhaltens kann, ob es öffentlich oder nicht öffentlich, dauernd oder nur einmal getätigt wurde, dazu führen, dass die Sicherheit der Ausübung des Namensrechts beeinträchtigt wird und dem Namensberechtigten Schwierigkeiten entstehen (vgl. Staudinger/Fritzsche (2018) BGB § 12, Rn. 263). ddd) Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat; fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207, Rn. 31 beck-online). Im Falle mehrdeutiger Äußerungen besteht tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung des Zivilgerichts kann der Äußernde nach der Rechtsprechung vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207, Rn. 35 beck-online). bb) Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich das nachstehende Bild: Zwar könnte der Passus - wie die Berufung meint - theoretisch so verstanden werden, dass die Beklagten durch den fraglichen Passus der Klägerin letztlich die Befugnis absprechen, darüber zu entscheiden, wer ihr Wappen oder Teile davon verwenden darf. Die Beklagten suggerierten insoweit durch den antragsgegenständlichen Vermerk, dass dieses vom Schutzbereich des § 12 BGB umfasste Recht dem Landgericht Baden-Baden zukomme. Ebendies implizierte, dass die Beklagten das Recht der Klägerin zum Gebrauch ihres Namens unter einem zentralen Aspekt in Abrede stellten, namentlich dem Recht anderen zu gestatten, den Namen zu nutzen. Tatsächlich obliegt es aber gemäß § 12 BGB (analog) der Klägerin darüber zu befinden, wer ihr Wappen - insbesondere auch zu kommerziellen Zwecken - nutzen darf. Eine solche Entscheidungskompetenz kommt dem Landgericht Baden-Baden nicht zu; vielmehr hat(te) das Landgericht Baden-Baden allein über zivilrechtliche (Unterlassungs-) Ansprüche zu befinden. Diese Sicht der Dinge entspricht aber nicht der eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Der Senat bezweifelt, dass sich das Durchschnittspublikum überhaupt näher oder sogar vertieft mit dem schlagwortartigen Vermerk beschäftigt. Ein Äußerungsgehalt im vorstehenden Sinne knüpft an komplexe Gedankengänge an und stellt das Ergebnis einer vertieften juristischen Reflexion des antragsgegenständlichen Vermerks im Lichte des § 12 BGB dar. Aus der Sicht eines juristischen Laien - und auch aus der Perspektive der §§ 133, 157 BGB - erscheint dieser Sinngehalt konstruiert und damit tatsächlich fernliegend. Das Durchschnittspublikum wird diese Erwägungen nicht an den schlagwortigartigen Vermerk knüpfen, sondern vielmehr den tatsächlichen Gehalt zumessen, dass das Logo vom Landgericht Baden-Baden offenbar unbeanstandet blieb; der flüchtige Betrachter wird keine Überlegungen zum Inhalt der landgerichtlichen „Erlaubnis“ oder deren Grenzen sowie Implikationen anstellen. Im Übrigen berücksichtigt der Senat den teils in der Öffentlichkeit ausgetragenen Konflikt zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits; vor diesem Hintergrund ist der fragliche Vermerk Ausdruck von Spott. Nach den vorstehenden Grundsätzen entspricht es nicht dem Schutzbereich des § 12 BGB von stilistisch fragwürdigen Bemerkungen einer Bürgerinitiative verschont zu bleiben. b) Daneben ist auch kein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 StGB) in Gestalt der §§ 186f StGB verletzt. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist insoweit zu verneinen. Zwar kann im Hinblick auf §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. §§ 186f StGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts anspruchsberechtigt sein, sofern ihr Ruf in der Öffentlichkeit unzulässig herabgesetzt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem strafrechtlichen Ehrenschutz für Amtsträger im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gemäß § 194 Abs. 3 StGB. Erforderlich ist jedoch die Eignung der beanstandeten Äußerung, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen bzw. der konkrete Eintritt dieser schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigung. Dies dürfte nur in absoluten Ausnahmefällen anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07 –, BGHZ 176, 175 Rn. 28 – 29; OLG Köln Urteil vom 31.07.2012 – 15 U 13/12, BeckRS 2012, 23546, beck-online; Conrad/Brost,K&R 2019, 13, 14). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Zwar mag der antragsgegenständliche Passus den unzutreffenden Eindruck hervorrufen, dass das Landgericht Baden-Baden für die Genehmigung des Wappengebrauchs zuständig sei und eben diesen gebilligt habe. Derlei ist aber nicht geschehen, was auch ohne Weiteres dem Beweis zugänglich ist, sodass eine Tatsache im Sinne der § 186f StGB vorliegt (vgl. dazu im Einzelnen: BeckOK StGB/Valerius, 56. Ed. 1.2.2023, StGB § 186 Rn. 4-6 m.w.N.). Im Übrigen kann dem fraglichen Vermerk - unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Konflikts - eine weitere Dimension zugemessen werden: Der Sache nach suggerieren die Beklagten, dass die Klägerin unrechtmäßig oder sogar willkürlich eine „Genehmigung“ versagt habe und eben dies das Landgericht Baden-Baden der Klägerin im Ergebnis auch attestiert habe. Im Hinblick auf das angefochtene Urteil ist ebendies jedoch schlicht unzutreffend. Es ist insoweit auch keine polemische Zuspitzung gegeben, welche dem Schutzbereich des Art. 5 GG zugeordnet werden könnte. Es liegt keine pointierte Aussage vor, sondern schlicht eine ehrenrührige Verdrehung von Tatsachen. Diese Überlegungen können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die fragliche Äußerung nur einen eng begrenzten Aspekt des klägerseitigen Wirkens betrifft. Es ist daher weder dargetan noch ersichtlich, dass hierdurch die Funktionsfähigkeit der Klägerin gefährdet ist. III. Zu den prozessualen Nebenentscheidungen ist wie folgt auszuführen. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. a) In Bezug auf den Haupt- und Hilfsantrag unterliegt die Klägerin im Umfang von 2/3, sodass die Parteien insoweit eine dementsprechende Kostenlast treffen. aa) Betreffen die Ansprüche des echten Hilfsantrags denselben Gegenstand wie der Hauptantrag, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Obsiegt der Kläger hinsichtlich seines Hilfsantrags, unterliegt er nur insoweit, als der Wert der Klage bzw. des Hauptantrags den der Widerklage bzw. des Hilfsantrags übersteigt. Dabei ist zu fragen, ob durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht (BeckOK ZPO/Jaspersen, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 92 Rn. 11 m.w.N.). Unterliegt der Kläger mit seinem Hauptantrag, während er mit einem erst im zweiten Rechtszug zulässigerweise gestellten Hilfsantrag obsiegt, so können ihm die Kosten des ersten Rechtszuges nicht in vollem Umfang auferlegt werden, wenn die Kosten der weiteren Rechtszüge gemäß § 92 ZPO geteilt werden. Vielmehr ist für die Kosten des ersten Rechtszuges dieselbe Verteilung maßgebend. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Kostenentscheidung - soweit nicht das Gesetz eine Sonderregelung vorsieht (vgl. §§ 96, 97 Abs. 2 ZPO), die hier nicht in Frage steht - für die Kosten des ganzen Rechtsstreits einheitlich zu ergehen hat, sodass für den ersten Rechtszug nur dieselbe Kostenverteilung Platz greifen, wie sie auf Grund des Obsiegens des Klägers mit seinem Hilfsantrag im dritten Rechtszuge angemessen erscheint (BGH, Urteil vom 29.01.1957 - VIII ZR 204/56, NJW 1957, 543, beck-online). bb) Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Hilfsantrag auf einen Ausschnitt des Hauptantrags und verfolgt keinen eigenständigen (ideellen) Zweck, sondern ist letztlich auf dasselbe Ziel gerichtet. Bei dieser Sachlage betrifft der Hilfsantrag denselben Gegenstand wie der Hauptantrag (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2015 – III ZR 344/14, BeckRS 2015, 7401 Rn. 6, beck-online). Der Hauptantrag ist weiter als der Hilfsantrag gefasst, während der situative Kontext des Hilfsantrags den Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat. Dies rechtfertigt in Ansehung aller Umstände die eingangs genannte Kostenquote. b) In Bezug auf den Antrag zu Ziffer 2 ist die Klägerin unterlegen. c) Setzt man Vorstehendes in das Verhältnis zu dem Streitwert im Ganzen, ergibt sich die tenorierte Kostenfolge. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit lässt sich §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entnehmen. 3. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.