OffeneUrteileSuche
Urteil

19 U 64/22

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0525.19U64.22.00
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Übernimmt ein Tragwerksplaner zur Vorbereitung der geplanten Aufstockung eines Gebäudes vertraglich die Untersuchung einer Bestandsdecke, schuldet er auch die Untersuchung, inwieweit die mögliche Traglast durch den Bestandsbau bereits verbraucht ist.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.03.2022, 4 O 35/21, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Beklagte die Klägerin in seiner Statischen Berechnung vom Februar 2016 nicht darauf hingewiesen hat, dass bei ihrem Bauvorhaben in K., A., die Hohlkörperdecke über dem Obergeschoss eine Tragfähigkeit von lediglich 250 kg/m² aufweist, dass diese Traglast (bei weiterer Berücksichtigung einer fiktiven Verkehrsnutzlast von 150 kg/m²) durch den vorhandenen, 15 cm starken Bimsbeton in den Deckenfeldern der Hohlkörperdecke bereits ausgeschöpft wird, dass der aufzubringende Bodenbelag die Tragfähigkeit der Decke daher übersteigt und dass deshalb zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um das von der Klägerin geplante Vorhaben, das Dachgeschoss zu Wohnraum umzubauen, umzusetzen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übernimmt ein Tragwerksplaner zur Vorbereitung der geplanten Aufstockung eines Gebäudes vertraglich die Untersuchung einer Bestandsdecke, schuldet er auch die Untersuchung, inwieweit die mögliche Traglast durch den Bestandsbau bereits verbraucht ist.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.03.2022, 4 O 35/21, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Beklagte die Klägerin in seiner Statischen Berechnung vom Februar 2016 nicht darauf hingewiesen hat, dass bei ihrem Bauvorhaben in K., A., die Hohlkörperdecke über dem Obergeschoss eine Tragfähigkeit von lediglich 250 kg/m² aufweist, dass diese Traglast (bei weiterer Berücksichtigung einer fiktiven Verkehrsnutzlast von 150 kg/m²) durch den vorhandenen, 15 cm starken Bimsbeton in den Deckenfeldern der Hohlkörperdecke bereits ausgeschöpft wird, dass der aufzubringende Bodenbelag die Tragfähigkeit der Decke daher übersteigt und dass deshalb zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um das von der Klägerin geplante Vorhaben, das Dachgeschoss zu Wohnraum umzubauen, umzusetzen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr der Beklagte als Tragwerksplaner zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.03.2022, 4 O 35/21, abgewiesen. Wegen des streitigen Parteivorbringens, der gestellten Anträge und der getroffenen Feststellungen wird auf das von der Klägerin angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht habe fehlerhaft eine Verletzung von Hinweispflichten durch den Beklagten verneint. Es sei bereits fraglich, ob der Beklagte seine eigene Vertragspflicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Auch aus einer nicht vollständigen Leistungserbringung könne sich eine Hinweispflicht ergeben. Die Klägerin sei aufgrund des Leistungsumfangs berechtigt davon ausgegangen, dass der Beklagte die Obergeschossdecke ohne Einschränkung darauf prüfe, ob sie statisch für das geplante Bauvorhaben geeignet sei. Da der Beklagte diese vertragliche Pflicht verletzt habe, habe er den mit der Klage geltend gemachten Schaden verursacht. Denn er habe die Klägerin ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Traglast der Decke aus statischen Gründen für jeglichen üblichen Fußbodenaufbau und damit für die geplante Aufstockung nicht geeignet sei. Daneben habe den Beklagten jedenfalls auch eine nebenvertragliche Pflicht getroffen, selbst wenn man annähme, die Prüfung der Obergeschossdecke auf die statische Vereinbarkeit mit dem geplanten Bauvorhaben sei nicht Vertragsinhalt gewesen. Wie der Eintrag im Schnitt der Positionspläne zeige, habe der Beklagte Kenntnis von der Verkehrslast der Decke gehabt. Dann hätte er die Klägerin jedoch auch darauf hinweisen müssen, dass die Decke unter Berücksichtigung ihres Eigengewichts nicht in der Lage sei, eine weitere Last aufzunehmen, z. B. für einen üblichen Bodenbelag. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass das neue Dachgeschoss zu Wohnzwecken habe ausgebaut werden sollen. Ihn habe daher jedenfalls nach § 242 BGB eine Hinweispflicht getroffen. Soweit dem Beklagten wegen fehlender Unterlagen eine vollständige Erfüllung seines Vertrages nicht möglich gewesen sei, habe er auf diesen Punkt hinweisen müssen. Die Klägerin sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch einen Architekten vertreten gewesen. Schließlich habe sich eine Hinweispflicht auch aus einer Nachwirkung des Vertrages im Zusammenhang mit der späteren Übernahme der Fachbauleitung durch den Mitarbeiter des Beklagten ergeben. Die Klägerin beantragt, das am 29.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Karlsruhe, 4 O 35/21, aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche Schäden zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Beklagte die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass bei ihrem Bauvorhaben in … K., A., die Hohlkörperdecke über dem Obergeschoss eine Tragfähigkeit von lediglich 250 kg/m² aufweist, dass diese Traglast durch den vorhandenen, 15 cm starken Bimsbeton in den Deckenfeldern der Hohlkörperdecke bereits ausgeschöpft wird, dass der aufzubringende Bodenbelag die Tragfähigkeit der Decke daher übersteigt und dass deshalb zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um das von der Klägerin geplante Vorhaben, das Dachgeschoss zu Wohnraum umzubauen, umzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin gehe unzutreffend davon aus, dass der Sachverständige eine Vertragsauslegung vorgenommen habe. Dieser habe lediglich aus technischer Sicht Rückschlüsse gezogen, jedoch nicht eine juristische Auslegung des Vertragsinhalts vorgenommen. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte keine Hinweispflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe. Eine Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber einem Vertragspartner bestehe nur, wenn die Sachkunde nicht bei diesem selbst oder bei einem anderweitig Beauftragten vorhanden sei oder erkennbar nicht bestehe. Aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Architekten B. folge hingegen keine Aufklärungs- und Beratungspflicht. Dass die erforderliche Abstimmung zwischen Architekt und Tragwerksplaner erfolgt sei, habe die Klägerin weder substantiiert behauptet noch hierfür Beweis angetreten. Eine Berücksichtigung des geplanten Fußbodenaufbaus habe im Rahmen der statischen Berechnung des Beklagten daher nicht stattfinden können. Der Beklagte habe von dem beabsichtigten Ausbau zu Wohnzwecken keine Kenntnis gehabt. Er habe auch nicht erkennen müssen, dass die Bestandsdecke für das geplante Vorhaben nicht geeignet gewesen sei. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, eine Berechnung künftig möglicher, nicht näher definierter Konstruktionen vorzunehmen. Er habe lediglich eine abstrakte Beurteilung der potentiellen Traglast der Decke geschuldet. Aus diesem Grund habe er auch nicht darauf hinweisen müssen, dass die Traglast der Decke aus statischen Gründen für jeglichen Fußbodenaufbau ungeeignet sei. Dies sei sie im Übrigen auch nicht. Nach Entfernung des Bimsbetons eigne sie sich durchaus für den geplanten Fußbodenaufbau. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe die ihm vertraglich obliegende Verpflichtung nicht erfüllt. Den ihm erteilten Auftrag, die Erstellung einer statischen Berechnung der potentiellen Traglast der Decke, habe der Beklagte vollständig ausführen können. Schließlich ergebe sich eine Hinweispflicht auch nicht daraus, dass ein Mitarbeiter des Beklagten nachträglich in die Baumaßnahme einbezogen worden sei. Denn dieser sei nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig geworden. Die vorherige Beauftragung des Beklagten entfalte daher keine Nachwirkung. Die Akte des Landgerichts Karlsruhe, 4 OH 3/17, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Mit der Aufnahme der klarstellenden Zusätze im Tenor (Zeitpunkt des erforderlichen Hinweises und Zusatz zur Berücksichtigung einer fiktiven Verkehrsnutzlast) ist keine Teilabweisung verbunden. I. Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an einem Feststellungsinteresse der Klägerin. Nach den Ausführungen des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist das Bauvorhaben nicht abgeschlossen, sondern derzeit eingestellt. Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten, so ist der Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH VersR 1991, 788 - juris, Rn. 45). II. Die Klägerin begehrt mit Erfolg die Feststellung, dass der Beklagte ihr auf Ersatz des Schadens haftet, der ihr durch den unterbliebenen Hinweis entstanden ist, dass bei ihrem Bauvorhaben in K., A., die Hohlkörperdecke über dem Obergeschoss eine Tragfähigkeit von lediglich 250 kg/m² aufweist, dass diese Traglast durch den vorhandenen, 15 cm starken Bimsbeton in den Deckenfeldern der Hohlkörperdecke bereits ausgeschöpft wird, dass der aufzubringende Bodenbelag die Tragfähigkeit der Decke daher übersteigt und dass deshalb zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um das von der Klägerin geplante Vorhaben, das Dachgeschoss zu Wohnraum umzubauen, umzusetzen. Ein solcher Schadensersatzanspruch steht ihr gegen den Beklagten aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB dem Grunde nach zu. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist das BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 39 EGBGB). 1. Die Parteien haben am 04./07.07.2015 einen Vertrag über Tragwerksplanungsleistungen zu einem Honorar von EUR 3.000,00 zzgl. Nebenkosten und MwSt. geschlossen (K 1, AH I Kl. 1). Der Vertrag betraf „BV Umbau Wohnhaus A., K.“. Als Leistungen waren darin aufgeführt „Statische Berechnung für die geplante Aufstockung mit Untersuchung der OG-Decke, Ausführungspläne für die tragenden Teile des neuen Dachgeschosses“. a) Der Vertrag über zu erbringende Tragwerksplanung ist als Werkvertrag zu qualifizieren (BGHZ 197, 252 - juris, Rn. 11). b) Unstreitig hat der Beklagte die Erstellung von Ausführungsplänen für die tragenden Teile geschuldet (und auch erbracht), dieser Teil des Vertrages steht nicht im Streit. Ebenfalls unstreitig geblieben ist der Vortrag des Beklagten, die Lasten der von ihm entworfenen Stahlrahmenkonstruktion seien direkt in die tragenden Außenwände abgeleitet worden, hieraus hätten sich keine zusätzlichen Lasten für die Bestandsdecke ergeben. Darüber hinaus war nach dem Vertrag jedoch auch eine Untersuchung der Decke über dem Obergeschoss geschuldet, die sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf beschränkte, lediglich deren potentielle Traglast zu bestimmen bzw. aus den Bestandsplänen zu entnehmen, ohne dabei festzustellen, inwieweit diese Traglast schon verbraucht ist. Dies folgt aus der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages (§§ 133, 157 BGB): So sieht der Vertrag bereits dem Wortlaut nach eine „Untersuchung der OG-Decke“ vor. Dem wird das - durch den Umfang der von ihm erbrachten Leistung umgesetzte - sprachliche Verständnis des Beklagten, es sei lediglich geschuldet gewesen, die potentielle Traglast der Decke aus der Bestandsstatik zu übernehmen, nicht gerecht. Die Übernahme eines Wertes aus Bestandsplänen kann nicht als „Untersuchung“ verstanden werden. Hinzu kommt, dass der Auftraggeber einer Tragwerksplanung grundsätzlich kein Interesse daran hat, dass eine Statik ohne Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort erstellt wird. Denn ihm kommt es darauf an, eine den tatsächlichen Verhältnisses gerecht werdende Tragwerksplanung zu erhalten. Dies ist auch für den Tragwerksplaner ersichtlich (vgl. BGHZ 197, 252 - juris, Rn. 13 zur Erstellung einer Statik ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Umbau des Geschosses über einer Decke naturgemäß und erkennbar voraussetzt zu wissen, wie viel von deren potentieller Traglast tatsächlich bereits verbraucht ist, und nicht lediglich zu wissen, für welche Traglast die Decke ursprünglich konzipiert war, zumal es sich bei der Bimsbetonschicht nicht um einen ohne weiteres zu entfernenden Bodenaufbau handelte, mit dessen Abtrag im weiteren Bauablauf zu rechnen war. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Fr. Architekt M. vom 05.11.2021. Dieser hat ausgeführt, dass es bei einem Umbau im Bestand mit Nutzungsänderung üblich sei, eine Bestandsaufnahme durchzuführen, die selbst bei Vorliegen umfassender Bestandsunterlagen eine jedenfalls stichprobenartige Überprüfung beinhalte, da der Bestand gegenüber den Bestandsunterlagen - hier aus den 1960er Jahren - abgeändert worden sein könnte oder bereits innerhalb der Bauausführung Änderungen vorgenommen worden sein könnten (AS I 69). Der statische Nachweis erfolge dann durch die Berechnung, indem die Lasten des Bestands den Lasten des geplanten Umbaus gegenüber gestellt würden. Für ein abweichendes Verständnis des Vertragsinhalts ist daher weder aus Sicht der Klägerin als Auftraggeberin noch aus Sicht des Beklagten als Tragwerksplaner Raum. 2. Die von dem Beklagten erbrachte Planungsleistung ist mangelhaft, da sie unvollständig ist. a) Die Planung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Welche Beschaffenheit die Vertragsparteien vereinbart haben, ergibt die Auslegung des Vertrages (BGHZ 197, 252 - juris, Rn. 12). Diese Auslegung ergibt bereits, dass von dem Beklagten eine statische Untersuchung der Obergeschossdecke geschuldet war (s. o., 1. b)). Zudem gehören zur vereinbarten Beschaffenheit alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt danach nicht vor, wenn die Planung eines Architekten den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt. Nichts anderes gilt für die Planung eines Tragwerksplaners (BGHZ 197, 252 - juris, Rn. 12). Die angestrebte Funktion der Leistung des Beklagten lag ersichtlich darin, eine Entscheidungsgrundlage über die statischen Verhältnisses des Bestandes für die geplante Aufstockung des Hauses der Klägerin zu Wohnzwecken zu erhalten. Dies war für den Beklagten schon aufgrund des Auftragsinhalts (“BV Umbau Wohnhaus“) ersichtlich. Etwas anderes folgt im Übrigen nicht daraus, dass von Seiten der Klägerin oder ihrer damaligen Architekten dem Beklagten möglicherweise keine Pläne oder Informationen über die Art des geplanten Ausbaus im Einzelnen, insbesondere zum geplanten Bodenaufbau auf der Obergeschossdecke, zur Verfügung gestellt wurden. Denn ungeachtet dessen, dass der Beklagte sich solche Informationen hätte beschaffen können und müssen, wenn er sie für entscheidend gehalten hätte (vgl. BGHZ 197, 252 - juris, Rn. 14), hätte der Beklagte auch ohne solche Unterlagen jedenfalls Feststellungen darüber treffen können, inwieweit die potentielle Traglast bereits durch den vorgefundenen Ist-Zustand ausgeschöpft ist. Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, der die potentielle Traglast in erheblichem Umfang aufbrauchende Bimsbeton gehöre nicht zur Decke und sei aus diesem Grund ohnehin nicht zu berücksichtigen gewesen. Unabhängig davon, ob dies aus technischer Sicht zutrifft, war sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Zweck der beauftragten Leistung eindeutig, dass die gesamte Obergeschossdecke bei natürlicher Betrachtungsweise, d. h. einschließlich mit auf dieser bereits fest aufgebrachten Materialien, in ihrem Ist-Zustand zu untersuchen war. b) Diesem Vertragssoll wird die Leistung des Beklagten nicht gerecht. Unstreitig hat er keine Berechnung der Obergeschossdecke ausgeführt, und zwar weder zur Tragfähigkeit der Obergeschossdecke im tatsächlich vorhandenen Zustand noch zu der - nach Auffassung des Beklagten allein geschuldeten - potentiellen Traglast. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die von dem Beklagten gefertigte statische Berechnung allein die neue Dachtragkonstruktion und den neuen Balkon betreffe, jedoch keine Berechnung zur Obergeschossdecke enthalte oder einen Vermerk, dass die Decke überprüft und für tragfähig befunden worden sei. Die handschriftliche Eintragung „Decke über OG lt. Bestandsstatik für p=2,0 kN/m² bemessen“ im Schnitt der Positionspläne der neuen Dachkonstruktion stelle aus technischer Sicht keine statische Überprüfung der Decke über dem OG für den geplanten Dachausbau dar, sondern könne lediglich als entsprechender Hinweis verstanden werden, dass die streitgegenständliche Decke in der Bestandsstatik für eine Verkehrslast von 2 kN/m² bemessen sei. Diese Angabe sei im Übrigen auch als statischer Nachweis nicht ausreichend, da es sich nur um eine Verkehrslast handele, während auf Bauwerke nicht nur Verkehrslasten, sondern auch die ständigen Lasten, wie die Eigenlast der Tragkonstruktion und die ständigen Ausbaulasten, einwirkten. 3. Da die Beklagte die Feststellung der Pflicht zum Ersatz desjenigen Schadens begehrt, der ihr durch Unterbleiben eines bestimmten Hinweises - was im vorliegenden Fall mit der Unvollständigkeit der Stellungnahme gleichzusetzen ist - entstanden ist, bedarf es über die Feststellung der Unvollständigkeit der beauftragten Tragwerksplanung hinaus der Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach, insbesondere, wie das Ergebnis der beauftragten Untersuchung der Obergeschossdecke zutreffend hätte lauten müssen und wie die Klägerin sich für den Fall dieses Ergebnisses verhalten hätte. Denn nur dann lässt sich feststellen, ob und dass der Eintritt eines (Mindest-)Schadens jedenfalls wahrscheinlich ist. a) Die im Rahmen eines unbezifferten Feststellungsantrags zu treffenden Feststellungen sind denjenigen eines Grundurteils im Fall einer Leistungsklage oder eines bezifferten Feststellungsantrages vergleichbar. Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH NJW 2017, 265 - juris, Rn. 21). Dabei ist grundsätzlich über den gesamten Grund zu entscheiden (BeckOK/Elzer, ZPO, 48. Ed., Stand 01.03.2023 § 304 Rn. 10, 24). Eine nähere Konkretisierung, welche Einzelfragen dem Begriff des Grundes zuzuordnen sind, enthält § 304 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich. Was der Anspruchsgrund in diesem Sinne ist, ergibt sich aber aus der Gegenüberstellung mit dem Begriff des Betrags. Da Grund und Betrag zusammen genommen eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ergeben, sind alle relevanten Fragestellungen einem der beiden Begriffe zuzuordnen (Voit, NJW 2017, 203). b) Aus diesem Grund und aufgrund der Fassung des von der Klägerin gestellten Klageantrags ist zunächst festzustellen, wie das Ergebnis der geschuldeten statischen Berechnung durch den Beklagten zutreffend hätte lauten müssen. Ebenso wie ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Auskunftsvertrages bereits dem Grunde nach voraussetzt, dass die erteilte Auskunft unrichtig ist (BGH NJW-RR 2005, 928 - juris, Rn. 15), kommt eine Haftung des Beklagten nur in Betracht, wenn die pflichtgemäße Vertragserfüllung des Beklagten der Klägerin begründete Veranlassung gegeben hätte, ihre Umbaupläne zu ändern oder von diesen abzusehen. Die nach Auffassung der Klägerin vom Beklagten geschuldeten Hinweise bzw. Prüfungsergebnisse werden im Ergebnis auch vom Beklagten nicht bestritten, der lediglich der Auffassung ist, er habe die Untersuchung bereits dem Grunde nach nicht geschuldet: Eine Prüfungspflicht unterstellt, hat er unstreitig gestellt, dass die Hohlkörperdecke über dem Obergeschoss eine Tragfähigkeit von lediglich 250 kg/m² aufweist. Ebenso unstreitig ist im Ergebnis, dass diese Traglast durch den vorhandenen, 15 cm starken Bimsbeton in den Deckenfeldern der Hohlkörperdecke bereits ausgeschöpft ist. Insofern war lediglich in den Tenor der klarstellende und kein Minus gegenüber dem Klageantrag darstellende Hinweis aufzunehmen, dass dies jedenfalls bei weiterer Berücksichtigung einer fiktiven Verkehrsnutzlast von 150 kg/m² der Fall ist. Denn es ist unstreitig, dass der Bimsbeton lediglich ca. 100 kg/m² wiegt und daher nicht bereits für sich genommen, sondern erst in Zusammenschau mit der unstreitig ebenfalls zu berücksichtigenden fiktiven Verkehrsnutzlast von 150 kg/m² die zulässige Traglast aufbraucht. Schließlich ist nach Anhörung des Beklagten unstreitig, dass im jetzigen Zustand der aufzubringende Bodenbelag die Tragfähigkeit der Decke übersteigt und deshalb zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um das von der Klägerin geplante Vorhaben, das Dachgeschoss zu Wohnzwecken umzubauen, umzusetzen. Denn auch der Beklagte geht davon aus, dass ein Bodenaufbau (nur) mit 50 bis 100 kg/m² ausgeführt werden könne, so dass ein Bodenbelag nach dem derzeitigen Stand nicht ausgebracht werden könne, ohne zuvor den Bimsbeton zu entfernen oder andere Maßnahmen zu ergreifen. Lediglich klarstellend war in den Tenor der Zeitpunkt aufzunehmen, zu dem diese Hinweise zu erteilen waren. Diese hätten in die Statische Berechnung vom Februar 2016 aufgenommen werden müssen. c) Die Kausalität der unterbliebenen Untersuchung und Hinweise entfällt nicht bereits deshalb, weil die Leistung des Beklagten nicht erbracht war, es also gerade keine konkrete Berechnung gab, auf die die Klägerin vertrauen durfte. Ebenso wie sich der Tragwerksplaner nicht durch einen einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen kann, bestimmte Grundlagen seien vor Baubeginn vom Unternehmer oder der Bauleitung allein verantwortlich zu prüfen (so BGHZ 197, 252 - juris, Rn. 14 für Grundwasserverhältnisse), entfällt nicht seine Haftung, wenn er - ohne einen Hinweis auf die Unvollständigkeit - eine Teilleistung nicht erbringt und dies seiner Leistung - wie hier - nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Erstellung und Übersendung der Leistungen des Beklagten die damaligen Architekten noch für die Klägerin tätig waren. d) Auf die Frage, wie sich die Klägerin bei pflichtgemäßer Auftragserfüllung des Beklagten verhalten hätte, hat ihr mit Vollmacht zum Termin am 25.05.2023 erschienener Ehemann unbestritten erklärt, dass sie das Bauvorhaben dann nicht ausgeführt hätten. Dann ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein Mindestschaden dadurch entstanden ist, dass die Umbauarbeiten mit Neuherstellung des Dachs gleichwohl ausgeführt wurden, der Innenausbau jedoch aufgrund der erst nachträglich bewusst gewordenen statischen Probleme eingestellt wurde. Die Klägerin hat den voraussichtlich entstandenen Schaden durch Mehrkosten erstinstanzlich mit EUR 10.000,00, zweitinstanzlich mit EUR 30.000,00 angegeben. 4. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war gemäß § 281 Abs. 2 2. Alt. BGB entbehrlich. Als die Klägerin die Unvollständigkeit der vorgelegten Tragwerksplanung zur Kenntnis nahm, hatte sie bereits weitere Ausbaumaßnahmen veranlasst. Durch eine Nachholung der fehlenden Teile der Tragwerksplanung wäre ein etwaiger Schaden daher nicht mehr verhindert worden (entsprechend auch OLG Köln, Urt. vom 14.05.2013, 15 U 214/11, Rn. 32). 5. Der Beklagte handelte schuldhaft. Den gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Entlastungsbeweis hat er nicht erbracht. Insbesondere fehlt es an seinem Verschulden nicht deshalb, weil ihm nach seinen Angaben zum Zeitpunkt der Erstellung seiner Berechnung die Bimsbetonschicht nicht bekannt war. Bereits aus dem Sachverständigengutachten folgt, dass der Beklagte sich nicht darauf verlassen durfte, dass der Bau bei Errichtung so ausgeführt wurde, wie dies den Bestandsplänen bzw. der Bestandsstatik zu entnehmen war, und auch nachträglich nicht verändert wurde. 6. Einen Mitverschuldenseinwand zum Grund kann der Beklagte der Klägerin nicht entgegen halten. a) Die Klägerin muss sich nicht deshalb einen Mitverschuldenseinwand entgegen halten lassen, weil sie bzw. die von ihr ursprünglich beauftragten Planer dem Beklagten keine Unterlagen über den geplanten Fußbodenaufbau zukommen ließen. Zwar trifft den Bauherrn die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner Pläne und Unterlagen für die Erstellung der Tragwerksplanung zur Verfügung zu stellen, die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so dass er sich ein Mitverschulden entgegen halten lassen muss, wenn diese Angaben unzutreffend sind (BGHZ 197, 252 - juris, Rn. 21). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dem Beklagten jedoch keine fehlerhaften, sondern gar keine Unterlagen zum geplanten Bodenaufbau überlassen. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte diese bei der Klägerin hätte anfordern können und gegebenenfalls müssen, war für ihn ohne Weiteres erkennbar, dass die Klägerin die Räumlichkeiten oberhalb der zu untersuchenden Decke zu Wohnzwecken umbauen wollte und daher jedenfalls ein bestimmter Tritt- und Luftschallschutz einzuhalten war (vgl. zur Minderung der Wohnungsmiete wegen unzureichenden Schallschutzes in vergleichbarem Fall BGH NJW 2013, 2417 - juris, Rn. 19ff.). b) Ein den Anspruch bereits dem Grunde nach ausschließendes Mitverschulden der Klägerin liegt auch nicht in der Fortsetzung der Arbeiten, obwohl die von dem Beklagten gefertigte Tragwerksplanung keine Ausführungen zur Decke enthielt. Denn dies war für die Klägerin unstreitig nicht zu erkennen. c) Auch ein Verschulden anderer für sie tätiger Personen muss sich die Klägerin nicht entgegen halten lassen. Zwar war für einen Architekten die Unvollständigkeit der Berechnung des Beklagten erkennbar. Ausweislich des Sachverständigengutachtens konnte ein Architekt die Berechnung nicht so verstehen, dass damit ein abschließender Nachweis zur Aufnahme zusätzlicher Eigenlasten verbunden war. Allerdings waren die ursprünglich von der Klägerin beauftragten Architekten, das Architekturbüro B., zum Zeitpunkt der Tragwerksplanung durch den Beklagten im Februar 2016 nicht mehr für diese tätig (s. Schreiben vom 19.01.2016: „Wie vereinbart werden Sie das Projekt in Eigenregie weiter führen. Mit dieser Schlussrechnung übergebe ich Ihnen sämtliche von uns erarbeiteten Unterlagen unseres Büros im Original. Wie vereinbart archivieren wir dieses Projekt nicht.“). Soweit die Klägerin geltend macht, der Mitarbeiter des Beklagten, Dipl.-Ing. (FH) S., habe später die Bauaufsicht im Sinne von Leistungsphase 8 übernommen, so ist bislang unklar, ob es sich dabei - sofern dies zutrifft - um einen Auftrag an den Beklagten oder dessen Mitarbeiter S. direkt handelte. Allerdings kann dies offen bleiben, da der Planer - bzw. hier der Tragwerksplaner - dem Auftraggeber keine Fehler des Überwachers entgegen halten kann, denn der bauüberwachende Architekt ist im Verhältnis des Bauherrn zum planenden Architekten nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn (BGH NJW-RR 1989, 86 - juris, Rn. 46; Koeble in Kniffka/Koeble/ Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 11. Teil Rn. 832). Etwas anderes würde auch dann nicht geltend, wenn Dipl.-Ing. (FH) S. oder ein anderer Architekt eigene Planungsleistungen erbracht hätten. Denn auch bei Planungsleistungen nacheinander tätiger Architekten scheidet ein Mitverschuldenseinwand aus. Sowohl der für die Entwurfsplanung als auch der für die Ausführungsplanung zuständige Architekt tragen die volle Planungsverantwortung, ohne sich durch den jeweils anderen entschuldigen zu können (Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 11. Teil Rn. 831). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.