Urteil
19 U 122/23
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0805.19U122.23.00
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Leitsätze
Übertragen Eltern einem ihrer Kinder ein Grundstück, an dem sie sich ein dingliches Wohnungsrecht bestellen lassen, und einem anderen ihrer Kinder ein anderes Grundstück, an dem sie sich einen Nießbrauch einräumen lassen, so gebietet der Umzug der Eltern in ein Pflegeheim nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Annahme, auch aus dem Nießbrauch dürften keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2023, 9 O 140/22, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlung an die Erbengemeinschaft nach Ableben des K. L. K., bestehend aus B. und R. K., zu erfolgen hat.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übertragen Eltern einem ihrer Kinder ein Grundstück, an dem sie sich ein dingliches Wohnungsrecht bestellen lassen, und einem anderen ihrer Kinder ein anderes Grundstück, an dem sie sich einen Nießbrauch einräumen lassen, so gebietet der Umzug der Eltern in ein Pflegeheim nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Annahme, auch aus dem Nießbrauch dürften keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.(Rn.23) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2023, 9 O 140/22, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlung an die Erbengemeinschaft nach Ableben des K. L. K., bestehend aus B. und R. K., zu erfolgen hat. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund eines Nießbrauchs auf Auszahlung von Mieteinnahmen an die Erbengemeinschaft nach dem am 7. Oktober 2023 verstorbenen Vater der Parteien, dem vormaligen Kläger, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Wegen des streitigen Vorbringens, der gestellten Anträge und der getroffenen Feststellungen in erster Instanz wird auf das von dem Beklagten angefochtene Urteil Bezug genommen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Vertrag zwischen den Eltern der Parteien und den Parteien vom 13. Januar 1997 über die Übergabe der Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge weise erhebliche Lücken und „technische Mängel“ auf. Die Regelungen in § 4 und § 5 des Vertrages seien daher durch Ermittlung des hypothetischen Willens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dies betreffe vor allem die Frage, was mit einem „lebenslangen Wohnrecht“ passiere, wenn der Wohnrechtsinhaber dort nicht bis zu seinem Tod lebe oder leben könne. Diese Frage sei in dem Vertrag nicht berücksichtigt worden. Die Wohnung sei vermietbar, jedenfalls könne eine Vermietbarkeit hergestellt werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung könne daher zu dem Ergebnis führen, dass sowohl die Klägerin aus einer Vermietung der Wohnung als auch der Beklagte aus den zum Nießbrauch gehörenden Mieteinnahmen zum Unterhalt des Vaters beizutragen (gehabt) hätten oder aber, dass sich die Klägerin die entsprechenden Mieteinnahmen fiktiv anrechnen lassen müsse mit der Folge, dass der Beklagte in dieser Höhe keine Mieten als Nießbrauch abführen müsse. Eher sei jedoch als hypothetischer Wille anzunehmen, dass - wenn klar sei, dass der Vater nicht in die Wohnung zurückkehren könne - das Wohnrecht erlösche, zugleich aber auch der Nießbrauch entfalle. Die Grundbücher seien daher zu berichtigen und die Klage abzuweisen. Der Beklagte habe mit dem Vater eine Absprache dahingehend getroffen, nichts mehr ausschütten zu müssen, nachdem auch die Klägerin, die ebenfalls ein Objekt überschrieben bekommen habe, nichts habe ausschütten müssen. Bereits diese Absprache - ebenso wie die Vereinbarung einer gleich hohen Zahlungspflicht beider Parteien nach dem Tod des Vaters - spreche dafür, dass die Eltern die Kinder hätten gleichbehandeln wollen. Gleichwohl habe der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Mieten unter Einbehalt von Instandhaltungskosten zur Finanzierung des Pflegeheims an seinen Vater bezahlt, insgesamt 15.400,00 EUR; die Zahlungen könnten allerdings auch im Rahmen des Elternunterhalts gezahlt worden sein. Diese Beträge seien im Fall einer Verurteilung anzurechnen. Eine Schuld für die Vergangenheit bestehe aufgrund der Absprache mit dem Vater nicht, zumal der Anspruch verwirkt sei, da er seit 2005 bis zum Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 17. November 2021 nicht geltend gemacht worden sei. Es sei abwegig, dass dies 12 Jahre lang niemand aufgefallen sei. Der Beklagte beantragt: Das Urteil vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt - unter Zurücknahme der Auskunftsansprüche (AS II 75) -, 1. die Berufung zurückzuweisen. 2. In Abänderung des Klageantrags vom 7. Dezember 2022 wird beantragt, den Berufungskläger zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach Ableben des K. L. K., bestehend aus B. und R. K., 26.708,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu bezahlen. 3. Sollte die Berufungsbeklagte eine Kostentragungspflicht treffen, so wird beantragt, in den Urteilstenor aufzunehmen, dass insoweit der Berufungsbeklagten die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 7. Oktober 2023 verstorbenen K. L. K. vorbehalten wird. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte könne sich nicht auf eine ergänzende Vertragsauslegung des Übergabevertrages vom 13. Januar 1997 des Inhalts berufen, dass dem Beklagten die Einnahmen aus dem Nießbrauch selbst zustünden. Die Klägerin sei zur Vermietung der Wohnung nach dem Umzug des Vaters ins Pflegeheim nicht verpflichtet gewesen. Ebenso wenig sei sie verpflichtet, einen fiktiven, bei Vermietung der Wohnung erzielbaren Mietzins zu zahlen. Eine Vermietung sei vorliegend aufgrund des Zustands der unter Denkmalschutz stehenden Immobilie und der fehlenden finanziellen Mittel der Klägerin ohnehin nicht möglich und im Übrigen auch nicht geboten gewesen, da der Vater der Parteien bei Hinzuziehung professioneller Pflegekräfte auch zuhause hätte gepflegt werden können. Eine Anpassung des Vertrages komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an einer unvorhergesehenen Änderung der Umstände fehle. Der Vertrag enthalte keine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließenden Lücken. Dass der Vater mit dem Beklagten eine Absprache getroffen habe, dass dieser die Einnahmen aus dem Nießbrauch nicht ausschütten müsse, werde bestritten. Der Vortrag sei verspätet. Die Klägerin habe im Übrigen beide Eltern über viele Jahre bis zum Umzug des Vaters in das Pflegeheim rundum versorgt und gepflegt. Die von den Parteien zu erbringenden Leistungen seien daher als äquivalent anzusehen. Die von dem Beklagten bezahlten monatlichen Beträge seien im Rahmen der Berechnung der Klagesumme bereits in Abzug gebracht worden. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Der Beklagte habe sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Februar 2022 bereit erklärt, die Mieteinnahmen abzüglich eines Instandhaltungsbetrages in Höhe von 700,00 EUR an die Kläger abzuführen, damit dieser Betrag für den Vater verwendet werden könne. Bereits seit Oktober 2021 habe er monatliche Beiträge von insgesamt 2.100,00 EUR an seinen Vater geleistet. Hierdurch habe er die Verpflichtung zur Leistung anerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin macht nach dem Tod des vormaligen Klägers die Ansprüche als Mitglied der unstreitig aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft geltend. Ihre Prozessführungsbefugnis ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB, der sie berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (BGH, Urteil vom 5. April 2006 – IV ZR 139/05 –, BGHZ 167, 150, juris, Rn. 7). Soweit das angefochtene Urteil in Ziff. 2 und 3 des Tenors eine Verurteilung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage enthält, hat die Klägerin die Klage im Berufungsverfahren mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen (Protokoll vom 1. Juli 2025). 2. Die Klage ist in dem zuletzt noch verfolgten Umfang auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 26.708,19 EUR an die Erbengemeinschaft nach dem Vater der Parteien nebst Zinsen hieraus gegen den Beklagten zu. a. Der geltend gemachte Anspruch folgt aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB, 1030, 1922 BGB. Der Erbengemeinschaft nach K. L. K. steht ein Anspruch gegen den Beklagten in der zuerkannten Höhe zu, da der Beklagte aus dem Anwesen W.-Str. 25 in K. gezogene Mieteinnahmen in dieser Höhe nicht an den Erblasser abgeführt hat, obwohl diese dem Erblasser aufgrund des ihm und seiner im Jahr 2005 vorverstorbenen Ehefrau eingeräumten Nießbrauchs zustanden. b. Eine von dem Beklagten angestrebte ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass der Nießbrauch nach dem Umzug des Erblassers in ein Pflegeheim entfallen oder zu löschen gewesen sei, kommt nicht in Betracht. (1) Eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ist möglich, wenn zwar ein Vertrag zustande gekommen ist und die Willenserklärungen der Parteien keinen Dissens aufweisen, jedoch gleichwohl eine Vertragslücke vorliegt. Die Schließung einer solchen Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung ist unter Anwendung des § 157 BGB geboten. Durch eine solche ergänzende Auslegung darf weder der geschlossene Vertrag im Widerspruch zu dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen geändert noch der Vertragsgegenstand unzulässig erweitert werden, sondern nur eine Ergänzung des Vertragsinhalts erfolgen, die zur Durchführung und Aufrechterhaltung des gesamten Vertragszwecks, nämlich einer abschließenden Regelung der sich aus der Auseinandersetzung ergebenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, weil die Parteien den in Betracht kommenden Punkt nach den Darlegungen des Berufungsgerichts keiner feststellbaren Regelung zugeführt haben. Bei der Ausfüllung einer Vertragslücke handelt es sich um eine Ergänzung des Vertrages, um richterliche Schaffung und Schöpfung dessen, was für den eingetretenen, nicht vorhergesehenen Fall zwischen den Parteien rechtens sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1953 – II ZR 143/52 –, BGHZ 9, 273-279, juris, Rn. 6). Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu untersuchen, wie die Beteiligten bei redlichem Verhalten den offengebliebenen Punkt geregelt haben würden, wenn sie ihn bedacht hätten (BGH, Urteil vom 21. September 1994 – XII ZR 77/93 –, BGHZ 127, 138-146, juris, Rn. 10). (2) Es ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass der Übergabevertrag vom 13. Januar 1997, den die jetzigen Parteien mit ihren Eltern geschlossen haben, eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist, jedenfalls nicht in Bezug auf die hier erhebliche Frage, ob bzw. wie sich der Umzug des Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts, das diesem an einer dem einen Kind übertragenen Immobilie zusteht, auf seine Ansprüche aus einem Nießbrauch an einer dem anderen Kind übertragenen Immobilie auswirkt. (a) Zutreffend ist, dass die Vertragsparteien keine Regelung für den Fall getroffen hatten, dass der Erblasser und/oder seine Ehefrau nicht mehr von ihrem Wohnungsrecht an dem der Klägerin übertragenen Hausgrundstück Gebrauch machen können, sondern in ein Pflegeheim umziehen müssen. Der Fortbestand des Wohnungsrechts ist von diesem Umzug allerdings unberührt geblieben. Das Wohnungsrecht ist eine besondere Art der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für sein Erlöschen gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für das Erlöschen einer solchen Dienstbarkeit. Danach erlischt das Recht, wenn seine Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd unmöglich wird. Das ist u. a. der Fall, wenn das Recht niemandem mehr einen Vorteil bietet. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn das Wohnungsrecht auf Grund der Aufnahme des Berechtigten in ein Pflegeheim nicht ausgeübt werden kann. Denn ihm bleibt nach § 1090 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit, mit Gestattung des Grundstückseigentümers die Ausübung seines Rechts anderen zu überlassen und dadurch z.B. für sich einen Mietanspruch gegen den Besitzer der dem Recht unterliegenden Räume zu begründen. Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt somit nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2007 – V ZR 163/06 –, Rn. 13, juris). Geldersatzansprüche des Berechtigten begründet ein dingliches Wohnungsrecht nicht, auch dann nicht, wenn der Berechtigte es aufgrund der Gestattung des Eigentümers einem anderen zur Ausübung überlassen darf (BGH, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07 -, juris, Rn. 9). Ob der Vertrag insofern eine planwidrige Regelungslücke aufwies, als die Frage der Nutzung der Räumlichkeiten nach dem Umzug des oder der Berechtigten in ein Pflegeheim ungeregelt blieb (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07 -, juris, Rn. 13: Annahme einer planwidrigen Regelungslücke nahe liegend), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn auch dann lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Regelungslücke dahingehend zu schließen wäre, dass - wie der Beklagte meint - die Klägerin zur anderweitigen Vermietung der Wohnung verpflichtet wäre. Eine solche Verpflichtung wird angesichts des Charakters des Wohnungsrechts als eines im Grundsatz höchstpersönlichen Nutzungsrechts dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entsprechen. Zwar kann dessen Ausübung einem Dritten überlassen werden; dies erfordert jedoch die Gestattung des Eigentümers (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Enthält der Übergabevertrag - wie hier - eine solche Gestattung nicht, spricht dies dafür, dass der Eigentümer im Fall des Unvermögens des Berechtigten, sein Wohnungsrecht auszuüben, auch schuldrechtlich nicht verpflichtet sein sollte, die Nutzung durch Dritte zu dulden (BGH, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009 – V ZR 168/07 –, Rn. 18, juris). Wäre die Klägerin im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hingegen nur als berechtigt anzusehen, die Räume weiter zu vermieten, kann der Beklagte aus dem Umstand, dass sie dies nicht tut, jedenfalls kein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die gegen ihn gerichteten Ansprüche aus dem Nießbrauch ableiten. (b) Eine Regelungslücke in Bezug auf den Nießbrauch selbst lag unstreitig nicht vor. Die sich hieraus ergebenden Rechte der Eltern der Parteien bestanden unabhängig von der Frage, ob diese in dem der Klägerin übertragenen Immobilie oder in einem Pflegeheim wohnen. (c) Schließlich lässt sich auch eine Regelungslücke dahingehend, dass durch die getroffenen Regelungen eine von den Eltern gewollte Gleichbehandlung nicht gewährleistet sei, nicht feststellen. Dabei kann noch unterstellt werden, dass die Eltern der Parteien jedenfalls die Parteien untereinander gleich behandeln wollten. In Bezug auf die beiden weiteren Schwestern kann dies nicht beurteilt werden. Es bestehen jedoch bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern die später tatsächlich eingetretene Situation als Ungleichbehandlung angesehen haben oder hätten. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, sie habe, zumal sie im selben Haus wie die Eltern gelebt habe, über das Wohnungsrecht hinaus deren Versorgung und Pflege übernommen. Darüber hinaus hat sie unbestritten vorgetragen, der Beklagte habe bereits zuvor einen Bauplatz und ein Gewerbegrundstück erhalten. (d) Dass der Übergabevertrag vom 13. Januar 1997 an anderen Stellen erhebliche Lücken oder „technische Mängel“ aufweist, wie der Beklagte meint, sieht der Senat nicht. Für die im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Fragen ist dies jedoch ohne Bedeutung. (3) Selbst wenn man jedoch eine Regelungslücke des vom Beklagten behaupteten Inhalts - ungewollte Ungleichbehandlung der Parteien durch Fortdauer der Zahlungen aus dem Nießbrauch bei gleichzeitigem Wegfall der Nutzung des Wohnungsrechts aufgrund des Umzugs der Eltern in eine Pflegeheim - unterstellen würde, wäre diese jedenfalls nicht in der von dem Beklagten angestrebten Weise zu schließen, dass die Leistungen aus dem Nießbrauch nicht mehr geschuldet sind. In Betracht kämen dann grundsätzlich, wie vom Beklagten aufgezeigt, zwei Lösungswege, die - vereinfacht dargestellt - darin bestehen, dass entweder beide Geschwister aufgrund des Wohnungsrechts bzw. aufgrund des Nießbrauchs gleichermaßen zahlen oder aber, dass eine Zahlungspflicht für beide Geschwister gleichermaßen entfällt. Dass die von dem Beklagten angestrebte, letztgenannte Lösung dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien entsprach, lässt sich jedoch nicht feststellen. Eine Pflicht der Klägerin zur Vermietung der Wohnung und Auszahlung entsprechender Mieteinnahmen entspricht - wie dargelegt - im Zweifel nicht dem hypothetischen Willen der Vertragsschließenden. Infolge dessen kommt ebenso wenig die Annahme eines Zahlungsanspruchs gegen die Klägerin in Betracht wie die fiktive Anrechnung nicht erzielter Mieteinnahmen. Ebenso wenig entspricht es jedoch dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien, dass mit dem Auszug aus der Wohnung zugleich auch die Leistungspflicht des Beklagten aus dem Nießbrauch entfällt. Insofern hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend die Interessenlage der Eltern der Parteien dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gerade für den Fall, dass eine Wohnung und Versorgung nicht mehr zuhause, sondern in einem Pflegeheim zu erfolgen hatte, kann nicht angenommen werden, die Eltern hätten gewollt, dass dann - bei ohnehin erhöhtem Finanzbedarf - zusätzlich die Zahlungen durch den Beklagten entfallen sollten. Dass sich nicht feststellen lässt, dass überhaupt eine Herstellung des Gleichlaufs der Pflichten der Parteien dem Willen der Eltern entsprochen haben könnte, bestätigt im Übrigen die Annahme, dass bereits eine planwidrige Regelungslücke in diesem Punkt nicht zu erkennen ist. c. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum (Februar 2019 bis April 2022) unstreitig gebliebene Mieteinnahmen unter Abzug entsprechender Ausgaben von 30.908,19 EUR erzielt (Schreiben der Klägervertreterin vom 19. Oktober 2022), auf die der Beklagte auch nach Vortrag der Klägerin zwischen Oktober 2021 und April 2022 Zahlungen in Höhe von 4.200,00 EUR geleistet hat. Die Differenz (26.708,19 EUR) entspricht dem der Klägerin zuerkannten Betrag. Der Beklagte kann sich nicht auf die Erbringung weiterer Zahlungen berufen: Da die Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet wurden und es sich nach dem Vortrag des Beklagten auch um Unterhaltsleistungen nach § 1601 BGB handeln könne, könnte bereits die Erfüllungswirkung fraglich sein. Vor allem aber lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die unstreitig erbrachten weitergehenden Zahlungen auf die streitgegenständlichen Ansprüche geleistet hat. Der Beklagte hat die Zahlung monatlicher Raten à 700,00 EUR unstreitig erst nach Zahlungsaufforderung im Oktober 2021 aufgenommen. Damals hatte die Klägerin vorrangig die Beteiligung des Beklagten an den monatlichen Pflegeheimkosten für den Vater gefordert (s. E-Mail-Wechsel vom 28. September 2021 bis 24. Oktober 2021); eine Forderung von Rückständen war damals von der Klägerin mangels näherer Kenntnisse noch nicht beziffert worden. Hinsichtlich weiterer Fragen der Klägerin, die die grundsätzliche Vereinnahmung der Mieten und deren Höhe betrafen, kündigte der Beklagte in der E-Mail vom 24. Oktober 2021 erst eine Prüfung an; in der Folge kam es auch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst allein zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen. Daher ist für die bereits ab Oktober 2021 (weitgehend) regelmäßig eingehenden Zahlungen von 700,00 EUR monatlich von einer konkludenten Tilgungsbestimmung i. S. v. § 366 Abs. 1 BGB dahingehend auszugehen, dass die Zahlungen ein Beitrag zu den laufenden Heimkosten des jeweiligen Monats und nicht eine Leistung auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezifferten Rückstände sein sollten. Im Übrigen entsprach dies auch der von dem Beklagten in der Folgezeit wiederholt erklärten Bereitschaft, sich durchaus an den Pflegekosten des Vaters beteiligen zu wollen, wenn auch unter Beibehaltung seines Standpunkts, hierzu nur verpflichtet zu sein, wenn auch die Klägerin gleichermaßen ihren Beitrag leiste. Die Erklärung des Beklagtenvertreters auf Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025, die Zahlungen seien auf die Rückstände anzurechnen, weil eine entsprechende Aufforderung der Klägerseite vorausgegangen sei (AS II 75), verfangen aus den dargelegten Gründen nicht. Soweit der Beklagte geltend macht, zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung vom 26. September 2023 schon 15.400,00 EUR bezahlt zu haben, lässt sich dies auch ohne weiteres mit dieser Auslegung in Einklang bringen. Die Klägerin hat Zahlungen von Oktober 2021 bis April 2022 in Höhe von 4.200,00 EUR auf die von ihr geltend gemachte Forderung angerechnet (AS I 169), die weiteren Zahlungen von 11.200,00 EUR entsprechen genau dem nachfolgenden Zeitraum der - hier nicht streitgegenständlichen - Monate von Mai 2022 bis August 2023 (16 Monate à 700,00 EUR = 11.200,00 EUR). d. Eine nachträgliche Absprache mit dem Vater, dass der Beklagte nichts ausschütten müsse, da auch die Klägerin nichts auskehren müsse, hat der Beklagte erstmals in zweiter Instanz behauptet. Die Klägerin hat eine solche Vereinbarung bestritten. Das Vorbringen ist daher bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen, auch auf Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist kein weiterer Vortrag erfolgt. Im Übrigen hat der Beklagte keinen Beweis für eine solche Vereinbarung angetreten. Dass diese durch die Umstände bestätigt werde, genügt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. e. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auch darauf, die Ansprüche seien verwirkt. Vorliegend macht die Klägerin nur nicht verjährte Ansprüche ab 2019 geltend. Unterliegt ein Anspruch - wie hier - der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden. Denn dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch rechtlich geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 –, juris, Rn. 13). Solche besonderen Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. f. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägervertreterin hat den Beklagten mit Schreiben vom 22. November 2022 zur Zahlung bis zum 29. November 2022 aufgefordert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Senat folgt dem Landgericht in der Bewertung der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche mit je 500,00 EUR. Die teilweise Rücknahme der Klage im Berufungsverfahren betrifft daher nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil des Streitgegenstandes, durch den auch keine höheren Kosten veranlasst wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.