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Beschluss

19 W 8/23

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1206.19W8.23.00
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Leitsätze
Vereinbaren die Parteien durch Vergleich die Übertragung des Besitzes an einer Eigentumswohnung in einem Fall, in dem außergerichtlich nur ein geringer Teil des Kaufpreisanspruchs u.a. wegen geltend gemachter Mängel streitig und die vollständige Kaufpreiszahlung unstreitig vertraglich vereinbarte Voraussetzung der Besitzübertragung ist, wird der Mehrwert des Vergleichs nicht gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO durch den Wert der Eigentumswohnung bestimmt, sondern ist auf den Wert des streitigen Teils der Kaufpreisforderung zu begrenzen.(Rn.13)
Tenor
1. Die Streitwertbeschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 08.12.2022, Az. 3 O 41/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vereinbaren die Parteien durch Vergleich die Übertragung des Besitzes an einer Eigentumswohnung in einem Fall, in dem außergerichtlich nur ein geringer Teil des Kaufpreisanspruchs u.a. wegen geltend gemachter Mängel streitig und die vollständige Kaufpreiszahlung unstreitig vertraglich vereinbarte Voraussetzung der Besitzübertragung ist, wird der Mehrwert des Vergleichs nicht gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO durch den Wert der Eigentumswohnung bestimmt, sondern ist auf den Wert des streitigen Teils der Kaufpreisforderung zu begrenzen.(Rn.13) 1. Die Streitwertbeschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 08.12.2022, Az. 3 O 41/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägervertreter begehren mit ihrer Streitwertbeschwerde die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von 541.000 € entsprechend des für die streitgegenständliche Wohnung vereinbarten Kaufpreises. Im mittlerweile durch Vergleich beendeten Rechtsstreit machten die Kläger gegen den Beklagten Verzugsschäden wegen der verspäteten Fertigstellung der von den Klägern gekauften Eigentumswohnung geltend. Konkret war die Klage auf Zahlung von 8.850 € für bereits eingetretene Verzugsschäden (Kosten der weiter bewohnten Mietwohnung) und auf Feststellung der Ersatzpflicht für darüber hinausgehende Schäden, die die Kläger insbesondere in Gestalt von Bereitstellungszinsen erwarteten, gerichtet. Mit Beschluss vom 21.11.2022 wurde das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt: 1. Die Kläger bezahlen an den Beklagten als Abschlagszahlung einen Betrag in Höhe von 470.670,00 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Wohnungs- und Hausschlüssel und Besitzübergabe an der streitgegenständlichen Wohnung ….. Die Zahlung erfolgt auf das bei der …. mit der IBAN … geführte Konto unter Angabe des Verwendungszweckes … “. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, unverzüglich die Schlüssel zur streitgegenständlichen Wohnung seinen Prozessbevollmächtigten zu treuen Händen zu übergeben und seine Prozessbevollmächtigten unwiderruflich anzuweisen, die Schlüssel an die Kläger herauszugeben, wenn die Zahlung gem. Ziffer 1 erfolgt ist. Die Zahlung gem. Ziffer 1 ist erst fällig, wenn die Prozessbevollmächtigten des Beklagten in Textform bestätigen, dass sie im treuhänderischen Besitz der Wohnungs- und Haustürschlüssel der streitgegenständlichen Wohnung sind und dass sie vom Beklagten unwiderruflich angewiesen worden sind, die Schlüssel an die Kläger gegen Vorlage eines Zahlungsbelegs zu übergeben. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass den Klägern zur Abgeltung des Verzugsschadens ein Betrag in Höhe von 30.000,00 € zusteht, den sie von der Zahlung des Gesamtkaufpreises in Abzug bringen können und welchen der Beklagte bei der Schlussrechnung als Abschlagszahlung durch Aufrechnung berücksichtigen wird. 4. Mit diesem Vergleich ist der mit der Klage verfolgte Anspruch der Kläger auf Verzugsschaden abgegolten. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Landgericht hat den Streitwert im angefochtenen Beschluss auf 31.568,22 € und den Vergleichsmehrwert auf 45.838 € festgesetzt. Der festgesetzte Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von 541.000 € und der vereinbarten Abschlagszahlung von 470.670 € abzüglich des Betrags von 24.492 € entsprechend des Umfangs, in dem der mit 30.000 € zugunsten der Kläger vereinbarte Verzugsschadensersatzanspruch in die Streitwertfestsetzung eingeflossen ist. Der Beklagte ist der Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts entgegengetreten. II. Die Streitwertbeschwerde der Klägervertreter ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber unbegründet. 1. Zu Recht hat das Landgericht keinen Vergleichsmehrwert von 541.000 € festgesetzt. Bei der Bemessung des Vergleichsmehrwerts ist ausschlaggebend, welcher zwischen den Parteien bestehende Streit durch den Vergleich beigelegt wurde und nicht, worauf die Parteien sich verglichen haben. Zwischen den Parteien stand im Ausgangspunkt ersichtlich weder der Anspruch des Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises noch der Anspruch der Kläger auf Besitzeinräumung im Streit. Streitig waren vielmehr, wie aus dem schriftsätzlich gehaltenen Vortrag zur Abnahme und den geltend gemachten Mängeln sowie aus dem als Anlage vorgelegten Schreiben der Beklagtenvertreter vom 03.11.2022 hervorgeht, einige Umstände, denen die Parteien einen Wert von 40.330 € beigemessen haben, was sich entsprechend im Vergleich niedergeschlagen hat (vereinbarter Kaufpreis von 541.000 € abzüglich der vereinbarten Abschlagszahlung von 470.670 € abzüglich des vereinbarten Verzugsschadens von 30.000 € = 40.330 €). Soweit zwischen den Parteien vor diesem Hintergrund auch die Folgefrage im Streit stand, unter welchen Voraussetzungen den Klägern der Besitz an der Wohnung einzuräumen war, hat das Landgericht zutreffend die wirtschaftliche Bedeutung der zwischen den Parteien vorrangig streitigen Punkte in Gestalt des anteiligen Kaufpreises von 40.330 € der Bemessung des Vergleichsmehrwerts zugrunde gelegt und nicht den vollständigen Kaufpreis (vgl. zum entsprechend niedrigeren Streitwert einer Auflassungsklage bei lediglich anteilig offener Restkaufpreiszahlung OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2023 - 5 W 15/23, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 8 W 38/21, juris Rn. 5, jew. mwN). Wollte man auch in derartigen Konstellationen unter uneingeschränkter Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO auf den Wert der gesamten Immobilie bzw. vorliegend Eigentumswohnung abstellen, entstünden den Parteien dabei Kosten, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstandes bzw. vorliegend Vergleichsgegenstandes stehen. Dies wäre unvereinbar mit der Bedeutung des sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruchs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94, juris Rn. 15 f.). 2. Das Landgericht hat den Vergleichsmehrwert nicht nur in Höhe von 40.330 € festgesetzt, sondern zusätzlich die Differenz aus dem Betrag von 30.000 €, auf den die Parteien sich zugunsten der Kläger zur Abgeltung sämtlicher Verzugsschadensersatzansprüche geeinigt haben, und dem Betrag von 24.492 € entsprechend des Umfangs, in dem diese als Gegenstand des Rechtsstreits in die Streitwertfestsetzung eingeflossen sind, berücksichtigt. Insoweit stellt sich die Entscheidung jedenfalls nicht zuungunsten der Klägervertreter als unzutreffend dar, die in Bezug auf diesen Punkt auch keine zu geringe Festsetzung beanstanden.