Beschluss
19 W 74/24 (Wx)
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1212.19W74.24WX.00
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Leitsätze
1. Beabsichtigt das Grundbuchamt für eine Grundbucheintragung einen Geschäftswert nach § 79 Absatz 1 Satz 3 GNotKG festzusetzen, der von den Wertangaben in einem beurkundeten Vertrag abweicht, ist den Kostenschuldnern zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.(Rn.31)
2. Ein Beschluss zur Festsetzung eines Geschäftswerts wird nach § 40 Absatz 1 FamFG mit der Bekanntgabe an den Kostenschuldner wirksam. Erfolgt die Bekanntgabe erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 79 Absatz 2 Satz 2 GNotKG, beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Bekanntgabe nach § 83 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 GNotKG.(Rn.22)
3. Werden die Kostenschuldner am Verfahren der Geschäftswertfestsetzung nicht hinreichend beteiligt, kommt eine Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Betracht.(Rn.44)
Tenor
Die Sache wird unter Aufhebung der Beschlüsse mit Datum vom 25. August 2023 - MAN044 GRG 347/2023 (mit der Bezeichnung Wertfestsetzungsbeschluss nach § 79 GNotKG) - und vom 21. November 2024 - MAN008 GRG 1307/2024 (mit der Bezeichnung Nichtabhilfebeschluss) und unter Zurückweisung der weiteren Anträge - an das Amtsgerichts Mannheim - Grundbuchamt - zur erneute Durchführung des Geschäftswertfeststellungsverfahrens zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beabsichtigt das Grundbuchamt für eine Grundbucheintragung einen Geschäftswert nach § 79 Absatz 1 Satz 3 GNotKG festzusetzen, der von den Wertangaben in einem beurkundeten Vertrag abweicht, ist den Kostenschuldnern zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.(Rn.31) 2. Ein Beschluss zur Festsetzung eines Geschäftswerts wird nach § 40 Absatz 1 FamFG mit der Bekanntgabe an den Kostenschuldner wirksam. Erfolgt die Bekanntgabe erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 79 Absatz 2 Satz 2 GNotKG, beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Bekanntgabe nach § 83 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 GNotKG.(Rn.22) 3. Werden die Kostenschuldner am Verfahren der Geschäftswertfestsetzung nicht hinreichend beteiligt, kommt eine Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Betracht.(Rn.44) Die Sache wird unter Aufhebung der Beschlüsse mit Datum vom 25. August 2023 - MAN044 GRG 347/2023 (mit der Bezeichnung Wertfestsetzungsbeschluss nach § 79 GNotKG) - und vom 21. November 2024 - MAN008 GRG 1307/2024 (mit der Bezeichnung Nichtabhilfebeschluss) und unter Zurückweisung der weiteren Anträge - an das Amtsgerichts Mannheim - Grundbuchamt - zur erneute Durchführung des Geschäftswertfeststellungsverfahrens zurückgegeben. I. Der Beteiligte zu 4 wendet sich gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch. Der Beteiligte zu 4 war Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Er schloss u.a. mit den Beteiligten zu 1 bis 3 als Erwerber einen von der Beteiligten zu 5 (im Folgenden: Notarin) notariell beurkundeten Vertrag u.a. zur Eigentumsübertragung. Darin ist der Wert des übertragenen Grundbesitzes mit 1.750.000 EUR angegeben. Die Notarin beantragte namens aller Antragsberechtigten den Vollzug des Eigentumswechsels und bat, die Kosten beim Kostenschuldner gemäß den Vereinbarungen in der Urkunde zu erheben. Das Grundbuchamt beabsichtigte eine abweichende Festsetzung des Geschäftswerts für die Gebühr zur Eintragung des Eigentumswechsels, und zwar auf 3.756.980 EUR und hörte dazu (nur) die Notarin an. Diese leitete dem Grundbuchamt eine Anlage weiter, die ihr von Herrn G. überlassen worden sei und die für eine Schenkungssteuer eine Grundbesitzbewertung für das Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 1.719.816 EUR enthält. Gleichwohl unterschrieb der zuständige Rechtspfleger einen Beschluss zum Aktenzeichen MAN044 GRG 347/2023 mit Datum vom 25. August 2023 und der Bezeichnung Wertfestsetzungsbeschluss nach § 79 GNotKG, in dem der Kostenwert für den Eigentumswechsel auf 3.756.980 EUR festgesetzt wird. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Eine Bekanntgabe des Beschlusses erfolgte zunächst nicht, jedenfalls befindet sich kein Nachweis in der Verfahrensakte. Am 25. August 2023 wurde im Grundbuch der Eigentumswechsel eingetragen. In dem Erledigungsprotokoll des Grundbuchamts vom 25. August 2023 ist unter Ziffer 7 eine Kostenberechnung enthalten. Der Beteiligte zu 1 ist Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 zeigte er die Vertretung des Beteiligten zu 4 an und teilte mit, sein Mandant habe eine Mahnung der Landesoberkasse erhalten, in der ein Bescheid vom 5. September 2023 erwähnt sei, den sein Mandant aber nicht erhalten habe, der Bescheid sei noch nicht bekannt gegeben worden. Es werde gebeten, die LOK anzuweisen, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 antwortete das Grundbuchamt und vertrat unter anderem die Ansicht, der Wertfestsetzungsbeschluss sei rechtskräftig, die Kosten seien angefallen und zu bezahlen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 äußerte der Beteiligte zu 1 als Vertreter des Beteiligten zu 4, offensichtlich liege ein Bekanntgabeproblem vor, da der Beteiligte zu 4 als Adressat die vom Grundbuchamt aufgeführten Beschlüsse nicht erhalten habe. Der Wertfestsetzungsbeschluss mit Datum vom 25. August 2023 wurde der Notarin (erst) am 4. November 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. November 2024 zeigte der Beteiligte zu 1 als Rechtsanwalt nochmals die Vertretung des Beteiligten zu 4 an und legte gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 25. August 2023 Beschwerde mit dem Antrag ein, den Kostenwert für den Eigentumswechsel auf 1.510.000 EUR neu festzusetzen, hilfsweise ihn jedenfalls nicht höher als 2.000.000 EUR festzusetzen und den Vollzug der Kostenbeitreibung auszusetzen. Wegen der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen. Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 21. November 2024 - nunmehr zum Aktenzeichen MAN008 GRG 1307/2024 - der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird auf den vom Grundbuchamt vorgelegte elektronische Verfahrensakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 führt zur Aufhebung der Beschlüsse mit Datum vom 25. August 2023 und 21. November 2024 und zur Rückgabe der Akten an das Grundbuchamt zur erneuten Durchführung des Geschäftswertfestsetzungsverfahrens für die Eigentumsumschreibung. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 ist zulässig. a) Der Beteiligte zu 4 ist beschwerdeberechtigt. Nach § 59 Absatz 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (unterstellt der Beschluss sei unrichtig). Der Beteiligte zu 4 war Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks und hat das Eigentum an die Beteiligten zu 1 bis 3 übertragen. Der Beteiligte zu 4 war daher antragsberechtigt für die darauf bezogene Grundbucheintragung und ist Kostenschuldner für die dadurch entstandene Gebühr. Ein Beschluss, durch den ein höherer Geschäftswert für diese Gebühr festgesetzt wird, als im notariell beurkundeten Übertragungsvertrag angegebenen, beeinträchtigt den Beteiligten zu 4 in seinen Rechten (unterstellt der Beschluss sei unrichtig). b) Die Beschwerde ist nicht verfristet. Die Beschwerdefrist beginnt nach § 63 Absatz 3 FamFG erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Die Beschwerde ist nach § 83 Absatz 1 Satz 3 GNotKG nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Nach § 79 Absatz 2 Satz 2 GNotKG ist die Änderung einer Geschäftswertfestsetzung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstand Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Ausschlussfrist betrifft lediglich Änderungsbeschlüsse und hindert nicht eine erstmalige Festsetzung (Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Sommerfeldt, 4. Auflage, GNotKG, § 79 Rn. 31). Da ein Geschäftswertfestsetzungsbeschluss nach § 40 Absatz 1 FamFG erst mit Bekanntgabe an die Kostenschuldner wirksam wird, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Wird ein Geschäftswertfestsetzungsbeschluss dem Kostenschuldner erst nach Ablauf der Ausschlussfrist bekannt gegeben, greift die Regelung des § 83 Absatz 1 Satz 3 GNotKG ein und beträgt die Beschwerdefrist einen Monat nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Beschlusses. Denn in jedem Fall muss dem Beschwerdeführer ein Zeitraum von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses bleiben (OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 17 W 145/16 -, juris Rn. 5; Fackelmann-Waldner, GNotKG, § 83 Rn. 8; so bereits BT-Drs. 14/4722, 149). Eine Beschlussausfertigung ist dem Beteiligten zu 4 nicht zugestellt worden. Allenfalls ist der Beschluss dem Beteiligten zu 4 dadurch formlos mitgeteilt worden, dass die Notarin den Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 4 mit Schreiben vom 5. November 2024 kenntlich gemacht hat. Die Beschwerde wäre dann nach § 83 Absatz 1 Satz 3 GNotKG innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zulässig gewesen. Diese Frist wäre gewahrt, weil die Beschwerde am 18. November 2024 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Soweit das Grundbuchamt zu meinen scheint, eine Übermittlung des Beschlusses an die Notarin könne eine Bekanntgabe an den Beteiligten zu 4 als Kostenschuldner bewirken, trifft das nicht zu. Die Notarin ist nicht Empfangsbevollmächtigte für einen Geschäftswertfestsetzungsbeschluss für die bei dem Kostenschuldner zu erhebenden Kosten. Die Notarin selbst ist auch weder Antragstellerin der Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch Kostenschuldnerin. Sie hat die Anträge an das Grundbuchamt ausdrücklich im Namen der Antragsberechtigten gestellt und damit von der in § 15 GBO geregelten Vertretungsbefugnis Gebrauch gemacht. Dadurch wird sie selbst weder Antragstellerin noch Kostenschuldnerin (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Sommerfeldt, GNotKG, § 22 Rn. 12; Demharter, Grundbuchordnung, 32. Aufl., § 15 Rn. 26 m.w.N.). Darüber hinaus ist der Beschluss der Notarin offensichtlich auch erst mit Schreiben des Grundbuchamts vom 31. Oktober 2024 übersandt worden, jedenfalls ist der Verfahrensakte erst ein Nachweis über einen Zugang bei der Notarin am 4. November 2024 zu entnehmen. Dies hat sie zum Anlass genommen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 4 den Beschluss zugänglich zu machen (s.o.). Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts kann eine Bekanntgabe eines Geschäftswertfestsetzungsbeschlusses an einen Kostenschuldner auch nicht dadurch bewirkt werden, dass eine - nicht bekannt gegebene und daher nach § 40 Absatz 1 FamFG nicht wirksame - Geschäftswertfestsetzung zur Grundlage einer Kostenfestsetzung gemacht wird und die Landesoberkasse diese Kosten bei dem Kostenschuldner erhebt. Eine Kostenerhebung durch die Landesoberkasse setzt eine ordnungsgemäße Kostenberechnung und eine wirksame Geschäftswertfestsetzung voraus, ersetzt aber ersichtlich nicht die für die Wirksamkeit erforderliche Bekanntgabe eines Geschäftswertfestsetzungsbeschlusses. Es kommt damit auch nicht darauf an, dass das Grundbuchamt - trotz entgegenstehender Erklärung des Beteiligten zu 4 und damit zu Unrecht - davon ausgegangen ist, der Beteiligten zu 4 habe eine Kostenrechnung der Landesoberkasse vom 5. September 2023 erhalten. Die Verfahrensakte enthält keinen Hinweis darauf, dass dem Beteiligten zu 4 eine derartige Rechnung zugegangen sein könnte. Er hat geltend gemacht, erst eine Mahnung der Landesoberkasse im Oktober 2024 erhalten zu haben. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Beschwerde die Ausschlussfrist nicht entgegen steht, weil eine formlose Mitteilung an den Beteiligten zu 4 allenfalls im November 2024 erfolgt und die Frist nach § 83 Absatz 1 Satz 3 GNotKG durch die eingelegte Beschwerde gewahrt ist. Diese Regelung hat das Grundbuchamt übersehen. Soweit das Grundbuchamt meinen sollte, eine Beschwerde gegen einen dem Kostenschuldner nicht bekannt gegebenen Geschäftswertfestsetzungsbeschluss könne wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 79 Absatz 2 Satz GNotKG unzulässig sein, trifft das aus den zuvor genannten Gründen nicht zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Grundbuchamt zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. In dem dort zu entscheidenden Fall war die Beschwerde unzulässig, weil der dortige Beschwerdeführer nach Zugang der angefochtenen Entscheidung die Monatsfrist des § 83 Absatz 1 Satz 3 GNotKG nicht gewahrt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 21 W 82/19 -, juris Rn. 6). 2. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, des Nichtabhilfebeschlusses und des Verfahrens zur Zurückverweisung der Sache an das Grundbuchamt (§ 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG). Nach § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG darf das Beschwerdegerichts die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückgeben, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Zieht das Gericht einen zu Beteiligenden fehlerhaft nicht hinzu, hat es in diesem Sinne keine Entscheidung in der Sache getroffen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - II-1 UF 168/19 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt darüber hinaus vor, wenn die angefochtene Entscheidung und auch der Nichtabhilfebeschluss nicht erkennen lassen, dass den Beteiligten, für die sie ihrem wesentlichen Inhalt nach bestimmt sind, rechtliches Gehör gewährt worden ist und ihr Vorbringen zur Kenntnis genommen, geprüft und berücksichtigt worden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. April 2019 - 31 Wx 221/19 Kost -, juris Rn. 2, sowie Rn. 9 m.w.N.). Die nachfolgend genannten Gesichtspunkte führen dazu, dass der Senat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch macht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers kann vorliegend auch nicht durch das Beschwerdegericht geheilt werden. Denn dort würde erstmals die gebotene Sachaufklärung über den Verkehrswert des streitgegenständlichen bebauten Grundstücks einschließlich der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgen. Dies hätte zur Konsequenz, dass das Beschwerdegericht an Stelle des dafür erstinstanzlich zuständigen Grundbuchamts tätig werden würde und der Beschwerdeführer eine Instanz verlieren würde. a) Das Grundbuchamt hat offensichtlich verkannt, wer am Verfahren der Geschäftswertfestsetzung zwingend zu beteiligen ist, nämlich die Kostenschuldner der zu erhebenden Gebühr, für die der Geschäftswert festgesetzt wird. Antragsteller für den Antrag auf Eigentumsumschreibung waren die Beteiligten zu 1 bis 4, weil nach § 13 Absatz 1 Satz 2 GBO jeder antragsberechtigt ist, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll, bei dem Eigentumswechsel also der eingetragene Eigentümer und die Erwerber. Diese sind nach § 22 Absatz 1 GNotKG auch Kostenschuldner für die Gebühr zur Eigentumsumschreibung. Dabei ist unerheblich, ob und welche Kostenregelung die Beteiligten zu 1 bis 4 untereinander getroffen haben, weil derartige Vereinbarungen nicht zur Anwendung des § 27 GNotKG führen können (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Sommerfeldt, GNotKG, § 27 Rn. 8). Soweit in dem Beschluss mit Datum vom 25 August 2023 als Antragstellerin nur die Notarin aufgeführt ist, hat das Grundbuchamt nicht berücksichtigt, dass sie die Anträge nur nach § 15 GBO als Vertreterin für die Antragsberechtigten gestellt hat (s.o.) und in der Folge die notwendige Beteiligung der tatsächlichen Kostenschuldner unterlassen. Das wird dadurch bestätigt, dass das Grundbuchamt - nach den Angaben im Nichtabhilfebeschluss - im Jahr 2023 (nur) einen vergeblichen Versuch unternommen hat, den Wertfestsetzungsbeschluss der Notarin bekannt zu geben. Auch eine tatsächliche Übersendung einer Beschlussausfertigung ist am 4. November 2024 (nur) an die Notarin erfolgt. Daraus folgt zugleich, dass das Grundbuchamt die Beteiligten zu 1 bis 4 nicht am Wertfestsetzungsverfahren beteiligt hat, obwohl es einen Anlass gesehen hat, eine gesonderte Festsetzung des Geschäftswerts für die Gebühr zur Eigentumsumschreibung vorzunehmen, die von der Wertangabe der Beteiligten zu 1 bis 4 in dem notariell beurkundeten Vertrag abweicht. Einer gesonderten Festsetzung bedarf es nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 GNotKG nämlich nicht, wenn sich der Wert aus einer Mitteilung des Notars nach § 39 Absatz 1 GNotKG ergibt, die - wie hier - formlos erfolgt, wenn sich die Wertangabe in der eingereichten Urkunde enthalten ist (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Diehn, GNotKG, § 39 Rn. 10; hier die Wertangabe 1.750.000 EUR). Auch in diesem Fall ermöglicht § 79 Absatz 1 Satz 3 GNotKG dem Grundbuchamt allerdings eine Wertfestsetzung, wenn es diese für angemessen hält. In dem Verfahren auf diese Wertfestsetzung sind dann aber die Antragsteller und Kostenschuldner zu beteiligen (vgl. § 7 Absatz 1 FamFG). Ihnen ist vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Absatz 1 GG; vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Sommerfeldt, GNotKG, § 79 Rn. 49). b) Die fehlende Beteiligung der Kostenschuldner am Festsetzungsverfahren setzt sich dadurch fort, dass das Grundbuchamt keinem der Kostenschuldner den Beschluss bekannt gegeben und darüber hinaus - trotz fehlender Bekanntgabe - die unzutreffende Rechtsansicht gegenüber dem Beteiligten zu 4 vertreten hat, der Beschluss sei rechtkräftig und nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr anfechtbar (s.o.). c) Bereits dieser Verfahrensverlauf deutet darauf hin, dass auch keine hinreichende Berücksichtigung des Vorbringens des Beteiligten zu 1 und des Beschwerdeführers erfolgt ist. Dies wird durch den Inhalt der Entscheidungen bestätigt. Soweit das Grundbuchamt in der Sache im Beschluss mit Datum vom 25. August 2023 den Geschäftswert für die Gebühr für den Eigentumswechsel auf 3.756.980 EUR festgesetzt hat, fehlt jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der von der Notarin als Anlage übersandten abweichenden Grundbesitzbewertung, die wohl von dem Beteiligten zu 1 erstellt worden ist. Vielmehr wird neben dem nach dem Bodenrichtwert berechneten Grundstückswert - ohne nachvollziehbare Begründung - ein zusätzlicher Wert für das Gebäude von 2.000.000 EUR angenommen. Enthalten ist nur folgende formelhafte und scheinbare Begründung: „Die ... (Straße in Heidelberg) ist extrem Teuer und ein exklusive Lage, das Grundbuchamt Mannheim setzt deshalb den Gebäudewert (Mehrfamilienhaus) auf 2.000.000,00 Euro fest.“ Für den Nichtabhilfebeschluss gilt nichts anderes. Auch soweit darin die - nach Ansicht des Grundbuchamts verfristete und damit unzulässige - Beschwerde zusätzlich als unbegründet bezeichnet wird, lässt der Inhalt auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers schließen. Die Beschwerdebegründung wird ohne nachvollziehbare Begrünung als „unglaubwürdig“ bezeichnet, es wird ein nicht weiter offen gelegter, vom Sachbearbeiter des Grundbuchamts derzeit bearbeiteter Verkaufsvorgang aus einem anderen Stadtteil „zum Vergleich“ benannt, es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich den Steuerwert für die Schenkungssteuer „kleingerechnet, dies habe nichts mit der Wirklichkeit zu tun“, die Beteiligten kämen jetzt mit Sanierungskosten, die sie zuvor nicht erwähnt hätten, um abschließend auszuführen: „(...) die Beteiligten sind sehr Reich mit Ihrem verhalten schädigen Sie die Allgemeinheit“. d) Eine derartige Verfahrensführung und Begründung der Entscheidungen rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung. 3. Beim Senat ist das Beschwerdeverfahren nach § 83 GNotKG anhängig. Davon zu unterscheiden ist das Verfahren über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 81 GNotKG, in dem nach § 81 Absatz 7 GNotKG der Erlass von einstweiligen Anordnungen möglich ist. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist nach § 81 Absatz 2 GNotKG eine Beschwerde statthaft, wobei auch in dem Beschwerdeverfahren einstweilige Anordnungen erlassen werden können. Ein derartiges Verfahren ist beim Senat nicht anhängig. In § 83 GNotKG ist auch kein Verweis auf § 81 Absatz 7 GNotKG enthalten. Damit scheidet eine Entscheidung aus, die sich auf den Kostenansatz oder die darauf beruhende Kostenbeitreibung bezieht (vgl. Korintenberg-Fackelmann, GNotKG, § 83 Rn. 38). Mangels Zuständigkeit kann der Senat daher nicht den Vollzug der Kostenbeitreibung aussetzen. 4. Für die Durchführung des Verfahrens zur Festsetzung eines Geschäftswerts für die Gebühr zur Eigentumsumschreibung weist der Senat das Grundbuchamt auf Folgendes hin: a) Zu beteiligen sind die Kostenschuldner. b) Vor einer Entscheidung ist die Anhörung der Kostenschuldner erforderlich. Dabei müssen sie eine beabsichtige Wertfestsetzung, die von ihren Angaben oder Anträgen abweicht, nachvollziehen können. Das setzt voraus, dass sie auf die Grundlagen der Berechnung hingewiesen werden und diese überprüfbar sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach § 46 Absatz 3 Nr. 3 GNotKG bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks auch zum Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte herangezogen werden können. Dabei sind alle Steuerarten einbezogen, auch die Schenkungssteuer (Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Diehn, GNotKG, § 46 Rn. 30). Allerdings ist bislang nur eine Berechnung vorgelegt worden, der sich nicht entnehmen lässt, ob darin tatsächlich zum Zwecke einer Steuer festgesetzten Werte enthalten sind. Auch soweit darin eine Jahresmiete aufgeführt ist, fehlt ein Beleg. c) Von dem vorliegenden Verfahren auf Festsetzung eines - von der Mitteilung der Notarin nach § 39 Absatz 1 GNotKG abweichenden - Geschäftswerts nach § 79 Absatz 1 Satz 3 GNotKG ist der Kostenansatz selbst zu unterscheiden. Allerdings ist der festgesetzte Geschäftswert für den Kostenbeamten beim Kostenansatz bindend. Solange keine gerichtliche Entscheidung nach § 81 GNotKG getroffen ist, kann der Kostenansatz nach § 18 Absatz 6 Satz 1 GNotKG geändert werden. Außerdem kann nach § 81 GNotKG eine Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt werden. Ein Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz wäre bis zur Rechtskraft der Wertfestsetzung auszusetzen (Rohs/Wedewer-Waldner, GNotKG, § 81 Rn. 10 m.w.N. in Fn. 5; Korintenberg-Fackelmann, GNotKG, § 83 Rn. 38). Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens kann auch nach § 81 Absatz 7 GNotKG die aufschiebende Wirkung angeordnet werden. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Absatz 3 GNotKG).