Beschluss
19 W 47/25 (Wx)
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0904.19W47.25WX.00
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Leitsätze
1. Ein Verein kann im Register nicht liquidationslos gelöscht werden, wenn beim Auflösungsbeschluss noch Vermögen vorhanden war und Vermögenslosigkeit erst später eingetreten ist.(Rn.12)
2. Der Gläubigeraufruf kann auch nicht durch die Versicherung des Liquidators ersetzt werden, ihm seien keine (über die erfüllten hinausgehenden) Forderungen gegenüber dem Verein bekannt. Der Gläubigeraufruf bezweckt nämlich gerade, dass sich Gläubiger melden können, deren Forderungen nicht bekannt sind.(Rn.14)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Zweigstelle Registergericht - vom 30.04.2025, Az. VR …., wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verein kann im Register nicht liquidationslos gelöscht werden, wenn beim Auflösungsbeschluss noch Vermögen vorhanden war und Vermögenslosigkeit erst später eingetreten ist.(Rn.12) 2. Der Gläubigeraufruf kann auch nicht durch die Versicherung des Liquidators ersetzt werden, ihm seien keine (über die erfüllten hinausgehenden) Forderungen gegenüber dem Verein bekannt. Der Gläubigeraufruf bezweckt nämlich gerade, dass sich Gläubiger melden können, deren Forderungen nicht bekannt sind.(Rn.14) 1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Zweigstelle Registergericht - vom 30.04.2025, Az. VR …., wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beteiligte wendet sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Registerlöschung des Vereins ohne vorherige Gläubigeraufforderung nach § 50 BGB. Das Registergericht hat am 5. Februar 2025 die Auflösung des Vereins und die Bestellung eines Liquidators in das Vereinsregister eingetragen; zugrunde lag eine Anmeldung, wonach der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. September 2024 aufgelöst worden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 2025 teilte der Beteiligte dem Registergericht mit, dass keine Gläubiger vorhanden seien, das Vereinsvermögen 0 Euro betrage und fragte an, ob bereits jetzt eine Vereinslöschung im Register in Betracht komme. Das Registergericht antwortete hierauf, dass eine sofortige Löschung nicht in Betracht komme, weil bei Auflösung des Vereins noch Vermögen vorhanden gewesen sei. Mit unterschriftsbeglaubigter Erklärung vom 24. März 2025 meldete der Liquidator gleichwohl die Löschung des Vereins an. Eine Liquidation sei nicht erforderlich und finde nicht statt; der Verein sei erloschen. Der Liquidator erklärte, Vermögen oder Verbindlichkeiten des Vereins seien nicht vorhanden. Eine Ausschüttung an den Anfallberechtigten sei nicht erfolgt und werde nicht erfolgen; gegen den Verein seien keine Verfahren anhängig und es liege kein Insolvenzgrund vor. Im weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht legte der Beteiligte eine Aufstellung vor, nach der sich das Vereinsvermögen wie folgt entwickelt habe: Vereinsvermögen September 2024 1.254,56 EUR Kontoführungsgebühren 31.12.2024 - 1,96 EUR Vereinsvermögen März 2025 1.252,60 EUR Rechnung Kanzlei …, Re 40-25 - 469,91 EUR Rechnung Stb …, Re 21847 - 782,69 EUR Verbleibendes Vermögen --- EUR Mit Beschluss vom 30. April 2025 wies das Amtsgericht die Anmeldung zurück; die Voraussetzungen einer Löschung des Vereins lägen nicht vor. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass bei Vereinsauflösung ein Kontovermögen von 1.254 EUR vorhanden gewesen sei. In einem solchen Fall müsse zwingend ein Gläubigeraufruf erfolgen; dies gelte auch dann, wenn zu erwarten sei, dass kein Vermögen nach Begleichung der Gläubigerforderungen verbleibe, das an die Anfallberechtigten ausgekehrt werden könne. Gegen diese Entscheidung, die der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten am 16. Juni 2025 zugestellt worden ist, richtet sich die am 17. Juni 2025 eingegangene Beschwerde. Er ist der Auffassung, es gebe keinen Grund für einen Gläubigeraufruf und ein Sperrjahr, wenn bei Anmeldung der Löschung kein Vereinsvermögen mehr vorhanden sei; es sei auch nicht ersichtlich, wer bei fehlendem Vereinsvermögen die Kosten des Gläubigeraufrufs übernehmen solle. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die nach § 58 FamFG in Verbindung mit § 11 RPflG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Anmeldung der Löschung des Vereins zu Recht zurückgewiesen. Nach § 76 Absatz 1 Satz 2 BGB ist die Beendigung des Vereins nach der Liquidation zum Vereinsregister anzumelden. Eine solche Beendigung ist hier aber noch nicht eingetreten. Nach § 50 Absatz 1 BGB ist die Auflösung des Vereins durch die Liquidatoren verbunden mit einer Aufforderung an die Gläubiger bekannt zu machen, ihre Ansprüche anzumelden. Eine solche Aufforderung ist hier nicht erfolgt. Sie ist - entgegen der vom Beteiligten vertretenen Auffassung - auch nicht entbehrlich. 1. Der Beteiligte weist allerdings zu Recht darauf hin, dass Teile von Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die Bekanntgabe der Auflösung und der Gläubigeraufruf im Falle der Vermögenslosigkeit unterbleiben könne, weil durch eine solche nur unnötige Kosten entstünden und bei sich meldenden Gläubigern nutzlose Hoffnungen erweckt würden (mit unterschiedlichen Erwägungen in dieser Richtung: zur Löschung einer GmbH OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2016 - I-27 W 63/16, juris; BeckOK BGB/Schöpflin, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 50 Rn. 1; Reichert/Schörnig, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Auflage, Kap. 3 Rn. 1036; in dieser Richtung - ohne nähere Begründung - auch Prütting/Schöpflin, BGB, 19. Auflage 2024, § 50, Rn. 1; in dieser Richtung auch Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Auflage, Rn. 408 und Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Auflage, Rn. 1340). Insoweit wird eine teleologische Reduktion des § 50 BGB vorgeschlagen. Dagegen wird allerdings von anderen Stimmen eingewandt, dass die Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die von den Liquidatoren angenommene Vermögenslosigkeit in Zweifel ziehen zu können, bevor der Verein nach Abschluss der Liquidation mit konstitutiver Wirkung vollbeendet wird (BeckOGK/Könen, 1.5.2025, BGB § 50 Rn. 10; in gleicher Richtung ohne nähere Begründung MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025, BGB § 50 Rn. 2; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Auflage, § 50 Rn. 1; für den hier vorliegenden Fall auch D. U. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 50 BGB, Rn. 6). 2. Eine allgemeine Beantwortung der in Rechtsprechung und Schrifttum streitigen Frage ist aus Anlass der vorliegenden Sache nicht erforderlich. Hier liegt nämlich eine besondere - von den eine teleologische Reduktion befürwortenden Gerichten und Autoren jedenfalls nicht ausdrücklich behandelte - Situation vor. Auch nach seinen eigenen Angaben war der Verein zum Zeitpunkt seiner Auflösung nicht vermögenslos. Nach der Anmeldung des Liquidators ist die Vereinsauflösung in der Mitgliederversammlung vom 25. September 2024 beschlossen worden. Die vom Beteiligten vorgelegte Aufstellung zeigt, dass im Monat September 2024 noch ein Vermögen von 1.254,56 EUR vorhanden war und die Liquidatoren in der Folgezeit Forderungen von drei Gläubigern - einer Bank, eines Steuerberaters und seiner Verfahrensbevollmächtigten - erfüllt hat. Der Zweck des § 50 BGB würde verfehlt, wenn die Liquidatoren nach Auflösung des Vereins nach eigenem Ermessen die Forderungen einzelner Gläubiger erfüllen, dadurch die Vermögenslosigkeit des Vereins herbeiführen und dann auf die Aufforderung an etwa vorhandene andere Gläubiger verzichten könnten. Das Ziel der Vorschrift, die berechtigten Interessen aller Gläubiger zu wahren, erfordert es, die Gläubigeraufforderung vorzunehmen und sodann die berechtigten Ansprüche zu erfüllen, soweit dies das Vereinsvermögen hergibt. Wird in dieser Reihenfolge vorgegangen, werden - da Vermögen vorhanden ist - bei den Gläubigern auch keine nutzlosen Erwartungen geweckt. 3. Der zuletzt genannte Gesichtspunkt entzieht auch dem Argument den Boden, dass für den Gläubigeraufruf Kosten entstehen, für den Vereinsvermögen nicht mehr eingesetzt werden könne. Ist bei Auflösung des Vereins noch Vermögen vorhanden und wird in der vom Gesetz vorgesehenen Weise vorgegangen, kann das Vereinsvermögen vorrangig für den Gläubigeraufruf und der sodann verbleibende Betrag für die Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden. Geht der Liquidator so nicht vor, nimmt er in Kauf, für einen späteren Gläubigeraufruf eigene Mittel einsetzen zu müssen, wenn er eine Löschung des Vereins erreichen will. 4. Der Gläubigeraufruf kann auch nicht durch die Versicherung des Liquidators ersetzt werden, ihm seien keine (über die erfüllten hinausgehenden) Forderungen gegenüber dem Verein bekannt. Der Gläubigeraufruf bezweckt gerade, dass sich Gläubiger melden können, deren Forderungen nicht bekannt sind (zur GmbH: BayObLG, Beschluss vom 11. Mai 1982 - BReg 3 Z 39/82, juris-Rn. 27). III. 1. Der Beteiligte trägt kraft Gesetzes die Gerichtskosten seiner erfolglosen Beschwerde. 2. Der Senat hat es für angemessen erachtet, den Geschäftswert der Beschwerdeinstanz nach § 36 Absatz 1 GNotKG nach billigem Ermessen auf einen Betrag von 1.000 EUR zu schätzen. Dabei bewertet er das Interesse des Beteiligten, bereits jetzt eine Amtslöschung des Vereins zu erreichen und die Mühen einer Veröffentlichung der Gläubigeraufforderung zu vermeiden. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor; diese ist insbesondere nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. September 2016 - I-27 W 63/16), auf die sich der Beteiligte beruft, setzt sich nicht mit der hier vorliegenden besonderen Konstellation auseinander, dass die Vermögenslosigkeit des Vereins nicht bei Auflösung vorlag, sondern erst in der Folgezeit durch Befriedigung einzelner Gläubiger eingetreten ist. Die hier zu beurteilende Frage hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar hat der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht darüber entschieden, ob ein Gläubigeraufruf entfallen kann, wenn der Liquidator das Vereinsvermögen zwischen Auflösung des Vereins und Anmeldung der Löschung beim Registergericht verbraucht. Eine klärungsbedürftige - sich in einer unbestimmten Mehrzahl von Sachen stellende - Rechtsfrage liegt aber insoweit nicht vor, wie der Umstand zeigt, dass diese spezielle Situation bisher nicht Gegenstand der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Diskussion war.