Urteil
19 U 121/24
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:1007.19U121.24.00
15Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft beim Ankauf eines Fahrzeugs im Rahmen eines sale-and-rent-back-Geschäftsmodells vor (also dem gewerbsmäßigen Ankauf eines Kraftfahrzeugs mit anschließender Vermietung an den Verkäufer), ist ein Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen (insoweit Abweichung von einer Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München).(Rn.62)
(Rn.69)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2023 – 10 O 21/23 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz abgeändert wird.
2. Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 tragen die Beklagte zu 1 25% und die Beklagte zu 2 75%. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 1 und zu 2 selbst.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird (nur) im Hinblick auf die Hilfswiderklage zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft beim Ankauf eines Fahrzeugs im Rahmen eines sale-and-rent-back-Geschäftsmodells vor (also dem gewerbsmäßigen Ankauf eines Kraftfahrzeugs mit anschließender Vermietung an den Verkäufer), ist ein Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen (insoweit Abweichung von einer Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München).(Rn.62) (Rn.69) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2023 – 10 O 21/23 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz abgeändert wird. 2. Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 tragen die Beklagte zu 1 25% und die Beklagte zu 2 75%. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 1 und zu 2 selbst. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird (nur) im Hinblick auf die Hilfswiderklage zugelassen. I. Die Kläger sind verheiratet. Der Kläger zu 2 macht geltend, Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sein, dessen Halterin die Klägerin zu 1 war und das diese im Rahmen von "sale-and-rent-back"-Verträgen im Jahr 2022 an die Beklagte zu 2 verkaufte und von der Beklagten zu 1 zurückmietete. Die Parteien streiten über Ansprüche und Rechtsfolgen aus diesen Rechtsverhältnissen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivortrags in erster Instanz, den dort gestellten Anträgen, des Tenors und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Absatz 2 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, durch die das Landgericht der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2 abgewiesen hat. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie machen geltend, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das angefochtene Urteil beruhe auf der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung und auf Rechtsfehlern. Das Landgericht habe streitige Tatsachen als unstreitig unterstellt. Es sei von einem wucherähnlichen Geschäft nach § 138 Absatz 1 BGB ausgegangen und habe gemeint, das streitgegenständliche Fahrzeug sei doppelt so viel wert, wie der vereinbarte Kaufpreis. Es habe sich lediglich auf den klägerischen Vortrag gestützt und den Beklagtenvortrag mit einer sachverständigen Bewertung vom 5. Oktober 2023 unberücksichtigt gelassen. Außerdem habe das Landgericht ohne Begründung gemeint, die Sittenwidrigkeit ergebe sich auch bei Berücksichtigung der Anlage B 5, weil zu dem dortigen Wert die gezahlte Miete zu addieren sei. Das Landgericht habe verkannt, dass Mietzahlungen insoweit nicht zu berücksichtigen seien (als Beleg wird in der Berufungsbegründung angegeben: "OLG München, Beschl. v. 08.03.2024 – 27 u 143/24 e", AS II 19). Die Kläger seien auch nicht geschäftlich unerfahren, sondern außerordentlich erfahren, denn sie seien Geschäftsführer diverser Gesellschaften. Sie seien daher wie ein Kaufmann zu behandeln. Sei der benachteiligte Vertragspartner ein Kaufmann, werde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerleglich vermutet, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt habe. Das Landgericht lasse außer Betracht, dass sich die Sittenwidrigkeit nicht aus der Eingangsbetrachtung des vereinbarten Kaufpreises (50.000 EUR) zu dem Wert des Fahrzeugs (88.256 EUR) ergebe. Auch sei der Markt zu berücksichtigen und die Kläger müssten sich eine fiktive Miete anrechnen lassen, die sie ansonsten für ein Fahrzeug hätten aufwenden müssen. Bei dem Gesamtcharakter der Verträge sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten sehr schnell liquide Mittel zur Verfügung gestellt hätten und die Kläger das Fahrzeug hätten weiter nutzen können. Das Landgericht habe im Rahmen der Widerklage zu Unrecht § 817 Satz 2 BGB angewandt. Es lasse die juristische Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten vermissen, wenn es meine, dessen Anwendung ergebe sich aus Treu und Glauben, damit die Beklagten nicht ihr "wucherähnliches Geschäftsmodell" fortführen könnten. Damit verkenne das Landgericht, dass die Frage der Sittenwidrigkeit stets eine Einzelfallprüfung erfordere. Danach hätte vorliegend eine fiktive Miete angerechnet werden müssen, denn die Kläger hätten sich ein Fahrzeug mieten müssen, wenn sie statt der streitgegenständlichen Verträge das Fahrzeug verkauft oder verpfändet hätten. Zutreffend habe auch das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass der bereicherungsrechtliche Anspruch nicht nach § 817 Satz 2 BGB gesperrt sei. Mangels belastbarer Feststellungen lasse sich die Ableitung der vormaligen Eigentümerstellung des Klägers zu 2 auf keine rechtliche Grundlage stützen. Eine Fahrzeugbestellung sage keinesfalls aus, dass ein Kaufvertrag bzw. die Übereignung auch tatsächlich erfolgten. Damit könne die Verurteilung der Beklagten nach Ziffern 4 und 5 des Tenors keinen Bestand haben. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Mannheim – 10 O 21/23 – vom 14. November 2023, verkündet am 14. November 2023, empfangen am 3. Januar 2024, abzuändern und die Klage abzuweisen; für den Fall, dass das Berufungsgericht die Klage (zumindest teilweise) für begründet erachtet, das Urteil des Landgerichts Mannheim – 10 O 21/23 – vom 14. November 2023, verkündet am 14. November 2023, empfangen am 3. Januar 2024, bzgl. des Tenors über die Widerklage abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Die Klägerin zu 1 und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 2 und Widerklägerin einen Betrag i. H. v. 50.000 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin zum Marktwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. vom 13. März 2025 und das Ergebnis seiner Anhörung (Protokoll vom 2. September 2025) Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage der Kläger stattgegeben und die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin zu 1 abgewiesen. Soweit das Landgericht eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Absatz 1 BGB wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt hat (ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert des Fahrzeugs und dem vereinbarten Kaufpreis von 50.000 EUR) und dabei den Fahrzeugwert - ohne Beweiserhebung - nach § 287 ZPO auf mindestens 100.000 EUR geschätzt hat, hat der Senat den erforderlichen Beweis erhoben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme betrug der Händlereinkaufswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses 112.000 EUR. Damit war der Kaufvertrag nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig. Da Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft und Kauf- und Mietvertrag im Rahmen des von den Beklagten angebotenen Modells "sale-and-rent-back" ein einheitliches Rechtsgeschäft sind, sind auch das Verfügungsgeschäft und der Mietvertrag nichtig (§ 139 BGB). Der bereicherungsrechtliche Anspruch der Beklagten zu 2 auf Rückzahlung des Kaufpreises ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Damit verbleibt es insgesamt in der Hauptsache bei der Entscheidung des Landgerichts. Im Einzelnen: 1. Vergeblich wendet die Beklagte zu 2 sich mit ihrer Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der zwischen ihr und der Klägerin zu 1 am 22. August 2022 abgeschlossene Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW unwirksam ist (LGU Tenor zu 1). Der Kaufvertrag ist nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig. a) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 16.11.2022, VIII ZR 436/21 - juris, Rn. 31 m. w. N.). Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH ebd. Rn. 32). Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen. Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH ebd. Rn. 33). Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben (BGH ebd. Rn. 34). b) Nach diesen Grundsätzen ist der zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 2 geschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Preis von 50.000 EUR ein wucherähnliches Geschäft und damit nichtig. Denn aufgrund der erheblichen Abweichung des tatsächlichen Werts des Kraftfahrzeugs von dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis ist auf die verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu 2 zu schließen. aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme betrug der Händlereinkaufswert für das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses 112.000 EUR (Gutachten des Sachverständigen K. vom 13. März 2025, S. 7, Sonderband Gutachten; Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen K., Protokoll vom 2. September 2025, S. 2f.). Der Sachverständige K. hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner Anhörung nachvollziehbar und überzeugend erläutert, wie er den Händlereinkaufswert von 112.000 EUR ermittelt hat. Die von der Klägerseite vorgelegte Schwacke-Fahrzeugbewertung ist danach nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, weil sie alle Faktoren der Wertbildung enthält, während die von Beklagtenseite vorgelegte Fahrzeugbewertung nicht nachvollziehbar ist, weil weder die für die Bewertung relevanten Faktoren ersichtlich sind, noch ein Bewertungsprotokoll beigefügt ist. Neben der Schwacke-Fahrzeugbewertung hat der Sachverständige K. den Händlereinkaufswert nach dem DAT-Gebrauchswagenbewertungssystem stichtagsbezogen berücksichtigt und eine rückwirkende Recherche in dem Portal cardetektiv.de durchgeführt, deren Ergebnisse er um die Händlerspanne bereinigt hat. Aus den gewonnenen Ergebnissen hat er sodann einen Mittelwert gebildet. Auf Nachfrage der Beklagtenseite hat der Sachverständige darüber hinaus nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass für die Begutachtung kein Anlass zur Fahrzeugbesichtigung bestand, weil keine Mängel geltend gemacht wurden und es sich um eine rückwirkende Bewertung handelt, die etwa 2 Jahre zurückliegt (Protokoll vom 2. September 2025, S. 3). bb) Damit lag ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, weil der Wert der Leistung mehr als doppelt so hoch war wie der Wert der Gegenleistung. Denn das streitgegenständliche Fahrzeugs hatte einen Wert (Händlereinkaufswert) von 112.000 EUR, vereinbart wurde aber ein Kaufpreis von (nur) 50.000 EUR. Da bereits ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, wenn als Wert des Fahrzeugs der Händlereinkaufswert berücksichtigt wird, ist nicht entscheidungserheblich, ob für die Wertbestimmung auch ein höherer Marktwert berücksichtigt werden könnte (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2025 – 1 U 73/24 –, juris Rn. 81). Da der tatsächliche Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs (und zwar schon der Händlereinkaufswert) mehr als doppelt so hoch war, wie der vereinbarte Kaufpreis, ist der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu 2 gerechtfertigt. Es sind weder Umstände dargelegt noch ersichtlich, die gegen den Erfahrungssatz sprechen, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt. Gegen diese Vermutung der verwerflichen Gesinnung der Beklagten zu 2 spricht insbesondere nicht der Umstand, dass die Klägerin zu 1 und auch der Kläger zu 2 Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften waren oder sind. Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung nicht besteht, wenn es sich bei dem benachteiligten Geschäftspartner um einen Kaufmann (§ 1 Absatz 1, § 5 HGB) handelt (BGH, Urteil vom 16.11.2022, VIII ZR 436/21 - juris, Rn. 38 m. w. N.). Die Tätigkeit als Geschäftsführer für eine Gesellschaft genügt jedoch nicht für die Annahme einer Kaufmannseigenschaft der Kläger (persönlich) in vorgenannten Sinne. Es fehlt an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin zu 1 oder der Kläger zu 2 selbst Kaufmann wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite gibt es keine Grundlage dafür, eine Privatperson, die keine Kaufmannseigenschaft hat, "wie einen Kaufmann zu behandeln" (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juni 2016 – 3 AR 5/16 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Im Übrigen wandte sich die Klägerseite an die Beklagtenseite, weil sie kurzfristig Liquidität benötigte. Dies trägt den vorgenannten, der Vermutungswirkung zugrunde liegenden Erfahrungssatz, wonach außergewöhnliche Leistungen - hier der Klägerseite - nicht ohne Not zugestanden werden, was der Beklagtenseite, die im Rahmen des hier in Rede stehenden Geschäftsmodells durch den Ankauf den Kunden kurzfristig liquide Mittel zur Verfügung stellt, bekannt war (vgl. auch BGH Urteil vom 16.11.2022, VIII ZR 436/21 - juris, Rn. 39). 2. Vergeblich wendet die Beklagte zu 1 sich mit ihrer Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der zwischen ihr und der Klägerin zu 1 am 22. August 2022 abgeschlossene Mietvertrag einschließlich der zusätzlich abgeschlossenen "Individualvereinbarung" über den streitgegenständlichen PKW unwirksam sind (LGU Tenor zu 2). Aus der Nichtigkeit des zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 2 geschlossenen Kaufvertrags folgt auch die Nichtigkeit des zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 geschlossenen Mietvertrages sowie der ergänzend geschlossenen "Individualvereinbarung". Denn diese Verträge sind Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts i. S. v. § 139 BGB. Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des - objektiv erkennbaren - Parteiwillens festzustellen (BGH, Urteil vom 22. September 2016 – III ZR 427/15 –, juris Rn. 16). Ein solches einheitliches Rechtsgeschäft kann auch dann vorliegen, wenn die Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen Geschäftstypen angehören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind, wobei die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden die widerlegliche Vermutung begründet, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 94/10 –, juris Rn. 24). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bilden der Kaufvertrag zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 2 vom 22. August 2022 und der Mietvertrag einschließlich der "Individualvereinbarung" zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 vom selben Tag ein einheitliches Rechtsgeschäft; die gegenteilige Vermutung ist widerlegt. In dem Kaufvertrag mit der Beklagten zu 2 ist unter § 6 a. bereits ausgeführt, der Verkäufer beabsichtige, das Fahrzeug über die Beklagte zu 1 zurückzumieten, Einzelheiten sollten in einem gesonderten Mietvertrag geregelt werden. In dem Mietvertrag wird vor § 1 ausgeführt, dass die Parteien einen Mietvertrag über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des Vertragsmodells "sale-and-rent-back" schließen. Die "Individualvereinbarung" enthält Sonderregelungen zum Mietvertrag. Das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1 und 2 zielt gerade darauf ab, dass der Verkäufer das Fahrzeug nach Abschluss der Verträge weiterfahren kann, verbindet also die Wirkungen des Verkaufs und der unmittelbar nachfolgenden (Rück-)Vermietung. Ohne Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte die Beklagte zu 1 das Fahrzeug dem Verkäufer nicht im Rahmen eines Mietvertrages zur Verfügung stellen. Der Verkäufer wiederum hätte ohne eine vorausgegangene Veräußerung keinen Bedarf an der kostenpflichtigen Anmietung seines Fahrzeuges. Beide Verträgen bilden daher ein einheitliches Rechtsgeschäft (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.11.2022, VIII ZR 436/21 - juris, Rn. 63). Damit ist das gesamte, hier aus dem Kauf- und dem Mietvertrag bestehende Rechtsgeschäft nichtig. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Mietvertrag einschließlich der "Individualvereinbarung" auch ohne den (nichtigen) Kaufvertrag geschlossen worden wäre. Ergibt sich die Nichtigkeit des Mietvertrags einschließlich der "Individualvereinbarung" bereits aus § 139 BGB, bedarf es nicht mehr der zusätzlich vom Landgericht festgestellten Umstände, nach denen auch die von der Klägerin zu 1 geschuldete monatliche Nutzungsvergütung erheblich höher ist als der Nutzungswert des Fahrzeugs (vgl. dazu auch BGH ebd. Rn. 43 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2025 - 1 U 73/24 -, juris Rn. 97ff.). 3. Vergeblich wendet die Beklagte zu 2 sich mit ihrer Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger zu 2 in Umsetzung des Kaufvertrags vom 22. August 2022 das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht verloren hat (LGU-Tenor zu 3). Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags führt auch zur Unwirksamkeit der im Rahmen der Erfüllung des Kaufvertrags erfolgten Übereignung des Kraftfahrzeugs mit der Folge, dass der Kläger zu 2 das Eigentum an dem Fahrzeug nicht durch eine Übereignung an die Beklagte zu 2 verloren hat. a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger zu 2 im Jahr 2020 Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben hat. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der von der Klägerseite vorgelegten Bestellung und der Rechnung festgestellt, dass der Kläger Vertragspartner der M. als Verkäuferin war und ein Verkäufer die von ihm verkaufte Sache an den Käufer als Vertragspartner übereignen wolle. Die dagegen von den Beklagten mit der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Beklagten wenden ein, dass sich die Ableitung der vormaligen Eigentümerstellung des Klägers zu 2 mangels belastbarer Feststellungen auf keine rechtliche Grundlage stützen lasse, weil eine Bestellung keinesfalls besage, dass ein Kaufvertrag bzw. die Übereignung auch tatsächlich erfolgten. In diesem Zusammenhang lassen sie aber die – in dem unstreitigen Tatbestand enthaltene – Feststellung des Landgerichts unberücksichtigt, dass das Fahrzeug dem Kläger zu 2 von der Mitarbeiterin der M. Niederlassung Nürnberg-Fürth A. Z. persönlich übergeben wurde. Damit greift zu Gunsten des Klägers zu 2 die Eigentumsvermutung nach § 1006 Absatz 1 BGB ein. Danach wird zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Hat der Kläger zu 2 als Vertragspartner den Kaufvertrag abgeschlossen, ist er Adressat der Rechnung und wurde ihm persönlich in der Folge auch das Fahrzeug von der Verkäuferin übergeben (mit der Folge der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB), hat er auch nach § 929 BGB das Eigentum erworben. b) Der Kläger zu 2 hat das Eigentum nicht in Umsetzung des streitgegenständlichen Kaufvertrags zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 2 verloren. Der Kaufvertrag ist nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig (s.o.). Die Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB erfasst neben dem Kaufvertrag nicht nur den Mietvertrag (s.o.), sondern auch das zur Umsetzung des Kaufvertrags geschlossene Verfügungsgeschäft. aa) Zwar erfasst die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Absatz 1 BGB - im Gegensatz zur Nichtigkeit aufgrund Wuchers (§ 138 Absatz 2 BGB) - eine in Erfüllung des nichtigen Verpflichtungsgeschäfts vorgenommene Verfügung des Benachteiligten in der Regel nicht. Etwas Anderes gilt allerdings dann, wenn die Unsittlichkeit gerade auch im Vollzug des sittenwidrigen Vertrags liegt, wenn also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist (BGH, Urteil vom 16.11.2022, VIII ZR 436/21 - juris, Rn. 50). bb) Dies ist hier der Fall. Denn die sittenwidrige Benachteiligung der Klägerseite erschöpft sich nicht etwa darin, dass sie für einen deutlich zu geringen Kaufpreis die Verpflichtung übernommen hat, der Beklagten zu 2 das streitgegenständliche Kraftfahrzeug zu übereignen. Vielmehr war es gerade die Übertragung des Eigentums an dem Kraftfahrzeug, die die Beklagtenseite darüber hinaus in die Lage versetzen sollte, sich sowohl durch die anschließende mietweise Überlassung an die Klägerin zu 1 als auch durch die spätere Verwertung des Kraftfahrzeugs (weitere) unrechtmäßige Vorteile zu Lasten der Klägerseite zu verschaffen (so zur vergleichbaren Vertragskonstellation BGH ebd. Rn. 51). Das von der Beklagten angebotene Modell des "sale-and-rent-back" basiert gerade auf dem Ankauf des Fahrzeugs, dessen Übereignung an die Beklagtenseite und der anschließenden Vermietung (BGH ebd. Rn. 52), setzt also ein einheitliches Rechtsgeschäft zwischen dem Kauf- und Mietvertrag und der Übereignung des Kraftfahrzeugs voraus. An der Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass bei der nunmehr gewählten Vertragskonstruktion die Käuferin und spätere Vermieterin des Fahrzeugs nicht mehr personenidentisch sind (Käuferin: Beklagte zu 2; Vermieterin: Beklagte zu 1) oder dadurch, dass die Klägerin zu 1 einen Kaufvertrag über ein im Eigentum des Klägers zu 2 stehendes Kraftfahrzeug geschlossen hat. Unabhängig davon, ob der zuletzt genannte Umstand bereits einer wirksamen Einigung entgegenstehen könnte, sind die Geschäfte aber jedenfalls derart miteinander verbunden und aufeinander bezogen, dass sie miteinander stehen und fallen sollten, weil sie nach dem "sale-and-rent-back"-Modell Bestandteile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts sind. 4. Vergeblich wendet sich die Beklagte zu 1 mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II und des Zweitschlüssels für das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger zu 2 (LGU Tenor zu 4). Der Anspruch folgt aus § 985 BGB (zutreffend LGU 25f.). 5. Vergeblich wendet sich die Beklagte zu 1 mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Rückzahlung von 30.099 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu 2 (LGU Tenor zu 5; Rückzahlung der auf den Mietvertrag geleisteten Zahlungen). Der Anspruch folgt aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Nichtigkeit des Mietvertrags hat zur Folge, dass ein Rechtsgrund für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr und der Miete (hier: insgesamt 30.099 EUR) von Anfang an nicht bestanden hat (s.o.; vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2022, VIII ZR 436/21 - juris, Rn. 63). Soweit dieser Anspruch gegen die Beklagte zu 1 im bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis nicht dem Kläger zu 2, sondern der Klägerin zu 1 zusteht, weil der Kläger zu 2 zwar diese Zahlungen von seinem eigenen Konto aber zur Erfüllung der (vermeintlichen) vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zu 1 aus dem Mietvertrag gegenüber der Beklagten zu 1 geleistet hat und darin nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten zu 1 eine Leistung der Klägerin zu 1 lag (wegen der Nichtigkeit des Mietvertrags ohne Rechtsgrund), hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin zu 1 den Kläger zu 2 ermächtigt hat, den Anspruch in eigenem Namen und zur Zahlung an sich geltend zu machen (LGU 26; vom Landgericht bezeichnet als Genehmigung bzw. Einverständnis). Indem die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 die angefochtene Entscheidung verteidigen, haben sie sich diese Feststellung zu eigen gemacht. Jedenfalls damit greift der Einwand der Beklagten zu 1 im Berufungsverfahren nicht durch, es handele sich um eine Unterstellung des Landgerichts. 6. Vergeblich wendet sich die Beklagte zu 2 mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Hilfswiderklage, mit der sie die Klägerin zu 1 auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 50.000 EUR in Anspruch genommen hat (LGU Tenor zu 6). Über die Hilfswiderklage ist auch im Berufungsverfahren zu entscheiden, weil sie für den Fall weiterverfolgt wird, dass die Klage zumindest teilweise für begründet erachtet wird und dies der Fall ist (s.o. unter Ziffern 1 bis 5). Da der Kaufvertrag nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig ist, ist die Zahlung des Kaufpreises der Beklagten zu 2 an die Klägerin zu 1 (auf deren Wunsch auf das Konto des Klägers zu 2) eine Leistung der Beklagten zu 2 an die Klägerin zu 1 ohne Rechtsgrund. Der daraus folgende Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin zu 1 auf Rückzahlung des in Höhe von 50.000 EUR gezahlten Kaufpreises aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist aber nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. a) Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung einer Leistung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls oder auch nur ihm (so insbesondere: BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 –, BGHZ 201, 1, juris Rn. 18) ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte zu 2 hat mit der Klägerin zu 1 den sie einseitig unverhältnismäßig begünstigenden Kaufvertrag geschlossen, der mit dem darauf bezogenen Verfügungsgeschäft und dem gesondert geschlossenen Mietvertrag nach dem von Beklagtenseite betriebenen "sale-and-rent-back"-Geschäftsmodell ein einheitliches und daher insgesamt sittenwidriges Gesamtgeschäft bildet, wobei zu vermuten steht, dass die dabei auf Beklagtenseite verantwortlichen Personen mit verwerflicher Gesinnung handelten, also in Bezug auf den Kaufvertrag die Beklagte zu 2 und die für sie tätigen Verantwortlichen. Auch die subjektive Voraussetzung für den Kondiktionsausschluss, dass sich der Leistende der Sittenwidrigkeit seines Handelns bzw. des Geschäfts bewusst war oder sich ihr zumindest leichtfertig verschlossen hat, ist somit erfüllt (vgl. insbesondere auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2025 – 1 U 73/24 –, juris Rn. 128ff.). b) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 ist die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kaufpreis der Klägerin zu 1 nur vorübergehend zur Verfügung gestellt worden wäre. Es trifft zwar zu, dass die Rückforderung einer Zuwendung nach § 817 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Zuwendung nach dem - nichtigen - Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen soll und nicht nur vorübergehend übertragen wird, wie dies beispielsweise bei einem überlassenen Darlehenskapital der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – IX ZR 167/18 –, BGHZ 222, 283, juris Rn. 94). Im vorliegenden Fall fordert die Beklagte zu 1 jedoch die Kaufpreiszahlung zurück, die bei Wirksamkeit des Vertrages endgültig in das Vermögen des Empfängers hätte übergehen sollen. Die Beklagten zu 1 und 2 können sich insofern nicht darauf berufen, bei der Gesamtheit der Vereinbarungen habe es sich im Ergebnis lediglich um eine vorübergehende Kapitalüberlassung gehandelt. Denn dies widersprach den von ihnen selbst angebotenen und vorgegebenen vertraglichen Vereinbarungen. Abgeschlossen wurde ausdrücklich ein Kaufvertrag. Ein Recht zum Rückerwerb wurde den Kunden auch in den Vorgängerverträgen gerade nicht eingeräumt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 221/21 –, BGHZ 235, 117, juris Rn. 48ff.) - andernfalls hätte auch ein nach § 134 BGB i. V. m. § 34 Absatz 4 GewO verbotener Rückkaufshandel vorgelegen. Die Verträge waren daher nicht darauf angelegt, dass der von den Käufern erlangte Kaufpreis im Ergebnis - vergleichbar einem Darlehenskapital - wieder an die Verkäufer zurückfließen sollte (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2025 – 1 U 73/24 –, juris Rn. 130). c) Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 BGB ist nicht geboten (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 23 U 60/22 –, juris Rn. 84; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2025 – 1 U 73/24 –, juris Rn. 131ff.; entgegen OLG München, Urteil vom 27. Februar 2025 – 32 U 2389/24 e –, juris Rn. 88ff.). Eine einschränkende Auslegung kommt in Betracht, wenn der Sinn und Zweck eines Verbotsgesetzes, gegen das der Leistende verstößt, die Gewährung eines solchen Anspruchs zwingend erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 –, BGHZ 201, 1, juris Rn. 21), wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustands mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH ebd. Rn. 22), oder wenn der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus anderen Gründen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen stehen (BGH ebd. Rn. 23ff.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere führt es nicht zu einem unbilligen Ergebnis, wenn die Klägerin zu 1 den erhaltenen Kaufpreis nicht zurückzahlen muss. Die Beklagte zu 2 hat sich selbst durch ihr sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung gestellt. Gerade für diesen Fall sieht § 817 Satz 2 BGB einen Rückforderungsausschluss vor. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, damit die Beklagte zu 2 ihr wucherisches Geschäftsmodell nicht risikolos fortführen kann und andere Unternehmen sich dieses Geschäftsmodells nicht bedienen können. Die Sittenwidrigkeit erfasst dabei das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 und kann nicht in einzelne Bestandteile mit unterschiedlicher Beurteilung aufgespalten werden. Es ist das Risiko der Beklagten zu 2, die sich gegen die Rechtsordnung gestellt hat, dass die Rechtsordnung ihr dann auch - entsprechend dem Wortlaut und dem Anwendungsbereich des § 817 Satz 2 BGB - keinen Rückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht gewährt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO (analog) und berücksichtigt die Gebührenstreitwerte aus dem gesondert erlassenen Streitwertbeschluss des Senats. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird beschränkt auf die Entscheidung über die Hilfswiderklage zugelassen, also im Hinblick auf die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der von der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin zu 1 erhobene Hilfswiderklage. Insoweit hat der Senat in Übereinstimmung mit der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung den mit der Hilfswiderklage verfolgten Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin zu 1 auf Rückzahlung des Kaufpreises verneint, weil dieser nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Der Senat weicht damit insbesondere von einer neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München ab, nach der § 817 Satz 2 BGB den Anspruch auf Rückzahlung des - zu niedrigen - Kaufpreises nicht erfasst, wenn der Kaufvertrag nach § 138 Absatz 1 BGB als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Kaufgegenstand und Kaufpreis nichtig ist (Urteil vom 27. Februar 2025 – 32 U 2389/24 e –, juris Rn. 77ff.; Urteil vom 25. Juni 2025 – 7 U 8401/21 –, juris Rn. 42ff.). Der Beschränkung der Revisionszulassung steht die prozessuale Abhängigkeit der Hilfswiderklage vom Erfolg der Klage nicht entgegen. Es handelt sich vielmehr um zwei prozessual selbständige Elemente des Streitstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – VIII ZR 401/21 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Dementsprechend ist eine Beschränkung der Revisionszulassung auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung möglich. Nichts Anderes gilt, wenn die Gegenforderung nicht im Wege einer (Hilfs-) Aufrechnung geltend gemacht, sondern - wie hier - durch eine Hilfswiderklage. Gründe für eine weitergehende Revisionszulassung bestehen nicht. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind insoweit höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung erschöpft sich in der Anwendung dieser Grundsätze auf den hier vorliegenden Einzelfall.