Beschluss
17 W 216/75
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wahl zwischen mehreren gesetzlichen Gerichtsständen entzieht sich grundsätzlich einer kostenrechtlichen Überprüfung; der Kläger darf das für ihn geeignete Gericht wählen.
• Die Zulässigkeit der Inanspruchnahme eines auswärtigen Verkehrsanwalts ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; bei tatsächlicher Notwendigkeit sind dessen Gebühren erstattungsfähig.
• Bei Kombination von Verkehrs- und Beweisvertretung ist die Vergütung nach den einschlägigen BRAGO-Bestimmungen zu kürzen und anzurechnen; insoweit sind nur die tatsächlich zustehenden Gebühren erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Erstattungskosten bei Einschaltung auswärtiger Verkehrsanwälte und Anrechnung von Gebühren (BRAGO) • Die Wahl zwischen mehreren gesetzlichen Gerichtsständen entzieht sich grundsätzlich einer kostenrechtlichen Überprüfung; der Kläger darf das für ihn geeignete Gericht wählen. • Die Zulässigkeit der Inanspruchnahme eines auswärtigen Verkehrsanwalts ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; bei tatsächlicher Notwendigkeit sind dessen Gebühren erstattungsfähig. • Bei Kombination von Verkehrs- und Beweisvertretung ist die Vergütung nach den einschlägigen BRAGO-Bestimmungen zu kürzen und anzurechnen; insoweit sind nur die tatsächlich zustehenden Gebühren erstattungsfähig. Der in Bremen wohnhafte Kläger verklagte die in Köln sitzende Beklagte auf Gewährung von Krankenversicherungsschutz aus einem 1970 geschlossenen Vertrag. Die Beklagte verweigerte Leistung mit der Begründung, eine Hirnvenenthrombose sei vor Ablauf der Wartezeit aufgetreten; der Kläger wurde am 1.7.1970 stationär aufgenommen. Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte und wies ihr die Prozesskosten auf. Der Kläger hatte in Bremen ansässige Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte beigezogen, die auch drei im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht Bremen durchgeführte Beweisaufnahmen wahrnahmen. Der Rechtspfleger setzte Kosten gegen die Beklagte fest; diese erhob Erinnerung, weil die Einschaltung der Bremer Anwälte ihrer Ansicht nach nicht notwendig gewesen sei, da der Kläger auch vor dem Landgericht Bremen hätte klagen können. Das OLG prüfte insbesondere die Zustellung und die Notfrist sowie die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Anwaltsgebühren. • Zustellung und Erinnerung: Nach freier Beweiswürdigung war der Kostenfestsetzungsbeschluss erst am 17.4.1975 zugestellt, damit war die Zweiwochenfrist zur Erinnerung gewahrt. • Wahl des Gerichtsstandes: Wenn der Kläger zwischen mehreren Gerichtsständen wählen kann, steht ihm die Auswahl grundsätzlich frei; eine Prüfung der Zweckmäßigkeit der Wahl im Kostenfestsetzungsverfahren ist ausgeschlossen, soweit kein Rechtsmissbrauch vorliegt. • Notwendigkeit eines Verkehrsanwalts: Bei schwieriger Sach- und Rechtslage, mehreren Beweisbeschlüssen, mehrjährigen Verfahren und durchgeführten Rechtshilfe-Beweisaufnahmen war die Hinzuziehung der Bremer Verkehrsanwälte zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig; ihre Tätigkeit ersparte erhebliche Reisekosten. • Vergütungsumfang nach BRAGO: Für die Tätigkeit der Bremer Anwälte war gemäß § 54 Satz 1 BRAGebO nur eine 5/10-Beweisgebühr zu gewähren; die 5/10-Prozessgebühr konnte nicht zusätzlich beansprucht werden, sondern ist nach § 13 Abs. 2 BRAGebO auf die Verkehrsgebühr (§ 52 BRAGebO) anzurechnen. • Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten: Als erstattungsfähig wurden festgestellt: Verkehrsgebühr § 52 BRAGebO 283,00 DM, 5/10 Beweisgebühr § 54 BRAGebO 141,50 DM, Auslagenpauschale § 26 BRAGebO 20,00 DM zuzügl. 5,5 % Mehrwertsteuer, insgesamt 468,95 DM. • Kostenfolge der weiteren Beschwerde: Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO und gerichtsgebührenfrei gemäß § 46 Abs. 2 GKG. Die Erinnerung der Beklagten hatte in Teilbereichen Erfolg: Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8.4.1975 wurde dahin abgeändert, dass die von der Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten der Bremer Verkehrsanwälte auf 468,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.3.1975 festgesetzt wurden. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens allein und 3/4 der außergerichtlichen Kosten, der Kläger 1/4. Die Entscheidung hält fest, dass die Wahl eines von mehreren gesetzlichen Gerichtsständen nicht kostenrechtlich zu sanktionieren ist und dass bei tatsächlicher Notwendigkeit die Kosten eines auswärtigen Verkehrs- und Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind, jedoch nur in dem nach BRAGO tatsächlich zustehenden Umfang. Dadurch wurde die ursprüngliche Kostenfestsetzung reduziert und die Beklagte zur Zahlung des korrigierten Betrags verurteilt.