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Urteil

1 Ss 671/79

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anzeige der Wahl eines Pflichtverteidigers ist wirksam, wenn das Mitteilungsschreiben der hierfür eingerichteten Annahmestelle des Gerichts (z. B. Wachtmeisterei) zugegangen ist. • Ist die Mitteilung gegenüber einer Stelle erfolgt, die zuvor mit der Sache befasst war, reicht dies aus, wenn bei unverzüglicher Weiterleitung eine Ladung des Verteidigers noch leicht möglich gewesen wäre. • Die Säumnis einer zur Weiterleitung verpflichteten Stelle darf nicht zu Lasten der prozessualen Rechte des Angeklagten gehen. • Fehlt die Ladung des gewählten Verteidigers und ist dessen Erscheinen von Bedeutung für die Verteidigung, kann dies zur Aufhebung des Urteils führen.
Entscheidungsgründe
Wirksame Anzeige der Verteidigerbestellung durch Zugang bei der Annahmestelle des Gerichts • Die Anzeige der Wahl eines Pflichtverteidigers ist wirksam, wenn das Mitteilungsschreiben der hierfür eingerichteten Annahmestelle des Gerichts (z. B. Wachtmeisterei) zugegangen ist. • Ist die Mitteilung gegenüber einer Stelle erfolgt, die zuvor mit der Sache befasst war, reicht dies aus, wenn bei unverzüglicher Weiterleitung eine Ladung des Verteidigers noch leicht möglich gewesen wäre. • Die Säumnis einer zur Weiterleitung verpflichteten Stelle darf nicht zu Lasten der prozessualen Rechte des Angeklagten gehen. • Fehlt die Ladung des gewählten Verteidigers und ist dessen Erscheinen von Bedeutung für die Verteidigung, kann dies zur Aufhebung des Urteils führen. Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls verurteilt. Gegen das Amtsgerichtsurteil legte er Berufung ein; die Berufung wurde dem Landgericht vorgelegt. Sein länger beauftragter Verteidiger hatte dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 13. Februar 1979 seine Bestellung unter Beifügung einer Vollmacht und Angabe des Geschäftszeichens angezeigt; der Schriftsatz wurde am 14. Februar 1979 bei der Wachtmeisterei abgegeben. Der Verteidiger wusste nicht, dass die Akten bereits beim Landgericht waren. Zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. März 1979 wurde der Verteidiger nicht geladen; der Angeklagte erschien ebenfalls nicht. Die Akte enthält das Bestellungsschreiben nicht mehr; der weitere Verbleib ist ungeklärt. Der Angeklagte rügte Verletzung förmlichen Rechts durch Nichtladung seines gewählten Verteidigers. • Anwendung des § 218 StPO: Die Anzeige der Wahl ist dann wirksam, wenn dem Gericht die Bestellung angezeigt worden ist; maßgeblich ist der Zugang bei der eingerichteten Annahmestelle (§ 130 BGB). • Die Mitteilung an die bisher mit der Sache befasste Stelle genügt, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Anzeige nicht erkennen konnte, welche andere Stelle inzwischen zuständig ist oder wenn bei unverzüglicher Weiterleitung eine Ladung des Verteidigers noch leicht möglich gewesen wäre. • Es ist unzumutbar, die prozessualen Nachteile dem Angeklagten aufzubürden, wenn eine zwischengeschaltete Stelle die Anzeige nicht weitergeleitet hat; dies gilt besonders bei Weiterleitung im Instanzenzug von Gericht zu Gericht. • Im vorliegenden Fall haben Angeklagter und Verteidiger alles Zumutbare unternommen, indem die Bestellung schriftlich mit Vollmacht und Geschäftszeichen angezeigt und in die Annahmestelle des Gerichts eingebracht wurde; die Nichtweiterleitung kann nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. • Weil das Verfahren auf der Nichtladung des Verteidigers beruhte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verteidiger erschienen wäre und das Ausbleiben des Angeklagten hätte entschuldigen können, verletzt dies das rechtliche Gehör und zwingt zur Aufhebung des Urteils. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Köln zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der Verletzung des § 218 StPO: Die Bestellung des Verteidigers war wirksam angezeigt, weil das Schriftstück bei der eingerichteten Annahmestelle des Gerichts zugegangen ist, und die fehlende Weiterleitung der Anzeige darf nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Da der Verteidiger nicht geladen wurde und sein Erscheinen für die Verteidigung relevant gewesen sein könnte, ist die Verfahrensrüge erfolgreich und eine erneute Verhandlung erforderlich.