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Urteil

4 UF 244/79

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine geschiedene Ehefrau kann nach § 1576 BGB nicht wegen der Betreuung einer erwachsenen, vollständig erwerbsunfähigen Tochter Unterhalt verlangen, wenn sie diese bereits während der Ehe nicht betreut hat. • Erwerbsfähigkeit im Sinn der §§ 1571, 1572, 1574 BGB wird durch ärztliche Atteste widerlegt, wenn ein gerichtlich eingeholtes Gutachten die Fähigkeit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit bestätigt. • Differenzunterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB scheitert, wenn der Unterhaltspflichtige nach Abzug berechtigter Aufwendungen (z. B. Haushaltshilfe) seinen angemessenen Lebensbedarf nicht unterschreitet (§ 1581 BGB).
Entscheidungsgründe
Kein Ehegattenunterhalt wegen Betreuung erwachsener, erwerbsunfähiger Tochter • Eine geschiedene Ehefrau kann nach § 1576 BGB nicht wegen der Betreuung einer erwachsenen, vollständig erwerbsunfähigen Tochter Unterhalt verlangen, wenn sie diese bereits während der Ehe nicht betreut hat. • Erwerbsfähigkeit im Sinn der §§ 1571, 1572, 1574 BGB wird durch ärztliche Atteste widerlegt, wenn ein gerichtlich eingeholtes Gutachten die Fähigkeit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit bestätigt. • Differenzunterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB scheitert, wenn der Unterhaltspflichtige nach Abzug berechtigter Aufwendungen (z. B. Haushaltshilfe) seinen angemessenen Lebensbedarf nicht unterschreitet (§ 1581 BGB). Die Antragsgegnerin (54 Jahre) begehrte nach der Scheidung Unterhalt vom Antragsteller (80 Jahre) mit der Begründung, sie betreue ihre erwachsene, zu 100% erwerbsunfähige Tochter. Während der Ehe hatte die Tochter im Heim gelebt, weil der Antragsteller ihre Aufnahme in den Haushalt ablehnte. Die Antragsgegnerin hat während der Ehe teilweise erwerbstätig mitverdient und trägt vor, durch die Betreuung der Tochter derzeit an Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Der Antragsteller bezieht eine Rente von 1.950 DM monatlich und benötigt wegen Alters eine Haushaltshilfe, deren Kosten das Gericht als anspruchsmindernd berücksichtigt. Das Gericht ließ ein ärztliches Gutachten zur Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin einholen. Streitgegenstand ist der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1571 ff. BGB, insbesondere § 1576 BGB und gegebenenfalls Differenzunterhalt nach § 1578 BGB. • Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet; sie muss für ihren Unterhalt selbst sorgen (§§ 1572, 1578, 1581 BGB in Verbindung mit § 1576 BGB). • Die Betreuung der erwachsenen, erwerbsunfähigen Tochter rechtfertigt keinen Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB, weil die Antragsgegnerin die Tochter bereits während der Ehe nicht persönlich betreut hat und deren Unterbringung im Heim hingenommen wurde; dies sind keine schwerwiegenden Gründe, die Billigkeit für Unterhalt begründen würden. • Zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit hat der Senat ein sachverständiges Gutachten eingeholt; dieses bescheinigt der Antragsgegnerin die Fähigkeit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit, weshalb ihr eigene Erwerbstätigkeit zumutbar ist (§§ 1571, 1572, 1574 BGB). • Die Antragsgegnerin hat keine konkreten Tatsachen zu konkreten zumutbaren Tätigkeiten oder Versuchen vorgetragen, so dass ein vorübergehender Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB nicht zu begründen ist. • Ein möglicher Differenzunterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB scheitert an der fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragstellers gemäß § 1581 BGB; die Rente des Antragstellers ist nach Abzug der notwendigen Kosten für eine Haushaltshilfe (ca. 900–950 DM) so weit gemindert, dass sein angemessener eigener Lebensbedarf gewahrt bleibt. • Es wäre unbillig, dem 80-jährigen Antragsteller seinen angemessenen Bedarf zu beschränken, um die Lebensverhältnisse der deutlich jüngeren Antragsgegnerin anzuheben; auch aus Gründen der Lebenserwartung und der Entstehung der Rentenansprüche ist eine Belastung des Antragstellers nicht geboten. Die Berufung der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung der erwachsenen, erwerbsunfähigen Tochter. Ihre Erwerbsfähigkeit ist gerichtlich festgestellt worden, sodass ihr eigener Unterhalt durch zumutbare Erwerbstätigkeit zu bestreiten ist. Ein Differenzunterhalt kommt nicht in Betracht, weil die Leistungsfähigkeit des Antragstellers nach Abzug der notwendigen Kosten für Haushaltshilfe den verbleibenden angemessenen Lebensbedarf wahrt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.