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Urteil

7 U 45/81

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Keine allgemeine Streupflicht für alle Straßen und Plätze; Umfang richtet sich nach Art und Bedeutung der Verkehrseinrichtung sowie der Verkehrsstärke. • Streupflicht für den zum Parken genutzten Fahrbahnbereich besteht nur, wenn Benutzer die befahrenen Flächen nicht nur mit wenigen Schritten verlassen müssen und der Parkplatz belebt ist. • Bei einem kleinen Parkplatz, von dem der Bürgersteig mit wenigen Schritten erreichbar ist, besteht keine Pflicht des Straßenunterhaltsträgers zum Bestreuen dieser Flächen. • Die Frage der Zumutbarkeit oder leichten Durchführbarkeit des Abstreuens ist ohne Bedeutung, wenn ohnehin keine Streupflicht besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Straßenunterhaltsträgers bei kleiner, nicht belebter Parkfläche • Keine allgemeine Streupflicht für alle Straßen und Plätze; Umfang richtet sich nach Art und Bedeutung der Verkehrseinrichtung sowie der Verkehrsstärke. • Streupflicht für den zum Parken genutzten Fahrbahnbereich besteht nur, wenn Benutzer die befahrenen Flächen nicht nur mit wenigen Schritten verlassen müssen und der Parkplatz belebt ist. • Bei einem kleinen Parkplatz, von dem der Bürgersteig mit wenigen Schritten erreichbar ist, besteht keine Pflicht des Straßenunterhaltsträgers zum Bestreuen dieser Flächen. • Die Frage der Zumutbarkeit oder leichten Durchführbarkeit des Abstreuens ist ohne Bedeutung, wenn ohnehin keine Streupflicht besteht. Der Kläger stürzte am 30.01.1979 auf einem halbkreisförmigen, teilweise vereisten Parkplatz nach dem Parken und erlitt eine Innenknöchelfraktur. Die Fläche war zum Unfallzeitpunkt nicht abgestreut; der Kläger machte daraus Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Er behauptete, es handele sich um einen stark frequentierten Parkplatz und er habe eine längere Strecke über die vereiste Fläche zur Telefonzelle zurücklegen müssen. Die Beklagte bestritt die Schadenshöhe und die ursächliche Glätte sowie die hohe Frequentierung des Parkplatzes und verwies auf Dauerparker und Anliegergebrauch. Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab; der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die Fläche sei belebt und leicht abzustreuen gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind Art. 34 GG, § 839 BGB i.V.m. § 9a Landesstraßengesetz NRW und die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Streupflicht auf Straßen und Plätzen. • Keine allgemeine Streupflicht: Entstehung, Umfang und Maß der Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist und was dem Pflichtigen zumutbar ist; maßgeblich sind Art und Wichtigkeit der Verkehrseinrichtung sowie die Verkehrsstärke. • Konkrete Anforderungen: Auf öffentlichen Parkplätzen müssen befahrene Flächenteile nur dann bestreut werden, wenn Benutzer diese Teile nicht nur mit wenigen Schritten betreten müssen und der Parkplatz belebt ist; ein belebter Parkplatz liegt auch bei kleiner Fläche mit schnellem Fahrzeugwechsel vor. • Tatsächliche Feststellungen des Landgerichts, gestützt auf Ortsbesichtigung und Lichtbilder, zeigen einen kleinen Parkplatz, von dem der Bürgersteig mit wenigen Schritten erreichbar ist; der Kläger konnte das nicht substantiiert widerlegen. • Mangels Belebtsein des Parkplatzes und da der sichere Bürgersteig ohne nennenswerten Aufwand erreichbar war, bestand keine Streupflicht der Beklagten; daher war ohne weiteres keine Pflichtverletzung gegeben. • Damit war es entbehrlich zu entscheiden, ob ein Abstreuen zeitlich und räumlich leicht möglich gewesen wäre, ob Eisglätte ursächlich war oder in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch aus Art. 34 GG, § 839 BGB i.V.m. § 9a LStrG NRW verneint, weil der Parkplatz klein und nicht belebt war und der Bürgersteig von den geparkten Fahrzeugen mit wenigen Schritten erreichbar war. Deshalb bestand keine Streupflicht der Beklagten für die befahrenen Flächen des Parkplatzes, sodass keine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorliegt. Aufgrund des Fehlens einer Pflichtverletzung kam es nicht auf die Frage der Ursächlichkeit der Glätte oder die Höhe eines etwaigen Schadens an. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld; die Kosten des Verfahrens trägt er.