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Urteil

7 U 74/81

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall sind schuldhafte Verhaltensweisen beider Beteiligter zu prüfen; bei gleichwertiger Ursächlichkeit ist eine Haftung zu je 50 % gerechtfertigt. • Blinken des Abbiegenden gilt als Anzeige der Abbiegeabsicht; das Übersehen des Blinkers durch den Überholenden begründet bei mangelnder erhöhter Vorsicht dessen Verschulden. • Pflicht zur Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen trifft insbesondere langsam fahrende Gespanne auf schmalen Straßen in besonderem Maße und kann Mitverschulden begründen. • Schmerzensgeldansprüche sind nach § 847 BGB mitzurechnen, wenn beim Geschädigten hälftiges Mitverschulden vorliegt.
Entscheidungsgründe
Gleichgewichtige Haftung bei Übersehen gesetzten Blinkers und unterlassener Rückschau (je 50 %) • Bei einem Verkehrsunfall sind schuldhafte Verhaltensweisen beider Beteiligter zu prüfen; bei gleichwertiger Ursächlichkeit ist eine Haftung zu je 50 % gerechtfertigt. • Blinken des Abbiegenden gilt als Anzeige der Abbiegeabsicht; das Übersehen des Blinkers durch den Überholenden begründet bei mangelnder erhöhter Vorsicht dessen Verschulden. • Pflicht zur Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen trifft insbesondere langsam fahrende Gespanne auf schmalen Straßen in besonderem Maße und kann Mitverschulden begründen. • Schmerzensgeldansprüche sind nach § 847 BGB mitzurechnen, wenn beim Geschädigten hälftiges Mitverschulden vorliegt. Die Kläger (zwei Personen) und die Beklagten (zwei Personen) streiten nach einem Verkehrsunfall vom 15.04.1980 auf einer Landstraße. Der Kläger zu 2) fuhr einen langsameren Traktorenzug und setzte links den Blinker, um abzubiegen; die Beklagten zu 1) und 2) fuhren mit einem schnelleren Fahrzeug in gleicher Richtung. Auf der Strecke kam es zum Zusammenstoß beim Abbiegevorgang des Traktorenzugs. Zeugen gaben widersprüchliche Sichtungen ab; insbesondere bestätigte Zeuge I, dass der Blinker gesetzt war. Die Parteien rügen wechselseitiges Verschulden; die Kläger fordern Schmerzensgeld, die Beklagten wehren sich. Das Landgericht hatte beide Seiten jeweils zur Hälfte haften lassen; dagegen richteten sich Berufungen und Anschlussberufungen, die das OLG zurückgewiesen hat. • Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass die materiellen Unfallfolgen auf je 50 % beider Parteien gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB entfallen, weil sich die fahrlässigen Verhaltensweisen als gleich ursächlich erwiesen haben. • Die Aussage des Zeugen I, wonach der Kläger zu 2) den linken Blinker rechtzeitig gesetzt hat, ist glaubhaft; andere Zeugen konnten dies nicht sehen, weil ihre Sicht durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) verdeckt war. • Der Beklagte zu 1) hat den Blinker übersehen oder ist in eine unklare Verkehrslage gefahren; eine Sonnenblendung entschuldigt ihn nicht, weil erhöhte Vorsicht geboten war, insbesondere beim Überholen. • Der Kläger zu 2) hat seine Pflicht zur Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen verletzt; bei langsam fahrenden Gespannen auf Straßen mit höheren zulässigen Geschwindigkeiten ist diese Pflicht besonders wichtig. • Auf Basis der Unfallsituation und der Verhaltenspflichten war die beiderseitige Betriebsgefahr und das Fehlverhalten der Parteien gegeneinander abzuwägen; das Gericht kam zu einem Gleichgewicht der Ursachen, weshalb eine Haftungsquote von je 50 % sachgerecht ist. • Wegen des hälftigen Mitverschuldens des Klägers zu 2) bleibt es bei dem vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeld; die Beklagte zu 2) haftet hierfür aus den im Landgerichtsurteil genannten Gründen nicht. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 100, 708 Nr. 10 ZPO. • Die Berufungen und die Anschlussberufungen sind unbegründet und daher zurückzuweisen. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung: Die Beklagten zu 1) und 2) haften jeweils zur Hälfte neben den Klägern, weil beide Parteien durch pflichtwidriges Verhalten gleich ursächlich zum Unfall beigetragen haben. Der Kläger zu 2) hat zwar den Blinker gesetzt, trifft aber ein erhebliches Mitverschulden wegen unterlassener Rückschau; dem Beklagten zu 1) ist vorwerfbar, den Blinker nicht wahrgenommen bzw. unvorsichtig gefahren zu sein. Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld bleibt bestehen und wird wegen hälftigen Mitverschuldens nicht gekürzt; die Beklagte zu 2) haftet nicht für das Schmerzensgeld. Die Kosten des Rechtszugs werden entsprechend der gerichtlichen Aufteilung verteilt, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.