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Urteil

1 Ss 738/81

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein wirksamer Strafantrag nach § 123 Abs. 2 StGB kann von einer Gemeinde durch ein hierzu ermächtigtes Organ oder durch hierzu befugte Bedienstete wirksam gestellt werden. • Die Stellung eines Strafantrags durch die Stadt war hier wirksam, weil das Rechts- und Versicherungsamt nach interner Zuständigkeitsregelung die Befugnis zur Erstattung von Strafanzeigen und -anträgen hatte. • Bei einem Hausfriedensbruch mit geringem Unrechts- und Schuldgehalt kann nach § 59 StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit dies tragen. • Das Revisionsgericht darf die materielle Strafbarkeit nicht erneut prüfen, wenn der Angeklagte die Berufung auf die Straffrage beschränkt hat.
Entscheidungsgründe
Strafantrag der Gemeinde und Verwarnung mit Strafvorbehalt bei geringem Hausfriedensbruch • Ein wirksamer Strafantrag nach § 123 Abs. 2 StGB kann von einer Gemeinde durch ein hierzu ermächtigtes Organ oder durch hierzu befugte Bedienstete wirksam gestellt werden. • Die Stellung eines Strafantrags durch die Stadt war hier wirksam, weil das Rechts- und Versicherungsamt nach interner Zuständigkeitsregelung die Befugnis zur Erstattung von Strafanzeigen und -anträgen hatte. • Bei einem Hausfriedensbruch mit geringem Unrechts- und Schuldgehalt kann nach § 59 StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit dies tragen. • Das Revisionsgericht darf die materielle Strafbarkeit nicht erneut prüfen, wenn der Angeklagte die Berufung auf die Straffrage beschränkt hat. Der Angeklagte schloss sich am 18.08.1980 einer Hausbesetzung an eines seit Jahren leerstehenden und zum Abbruch bestimmten Wohnhauses der Stadt L. an. Als Polizei und Abbruchfirma kamen, versammelte sich der Angeklagte mit anderen auf dem Dach und ignorierte Räumungsaufforderungen, anschließend wurde das Haus zwangsgeräumt; der Angeklagte leistete keinen Widerstand. Die Stadt L. stellte gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gegen zahlreiche Beteiligte; der Angeklagte war auf der beigefügten Namensliste aufgeführt. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe, die Berufung beschränkte der Angeklagte auf die Straffrage. Die Strafkammer sprach ihn schuldig, behielt die Verurteilung zur Geldstrafe vor und erteilte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Gegen das Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. • Beschränkung der Berufung auf die Straffrage schließt eine Oberprüfung des Schuldspruchs aus; das Revisionsgericht durfte daher nicht die materielle Strafbarkeit neu prüfen. • Der von der Stadt L. gestellte und fristgerecht eingegangene Strafantrag ist wirksam, weil die Stadt als Eigentümerin Inhaberin des Hausrechts ist und somit antragsberechtigt war (§ 123 Abs. 2 StGB). • Juristische Personen handeln durch ihre Organe; der Oberstadtdirektor ist nach GemO NW vertretungsberechtigt, und die Ausübung der Vertretungshandlung kann binnen der Behörde delegiert werden. • Aus internen Dienst- und Geschäftsverteilungsplänen sowie der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsordnung der Stadt ergibt sich, dass das Rechts- und Versicherungsamt bzw. der dortige Bearbeiter befugt war, für die Stadt den Strafantrag zu stellen; diese verwaltungsintern übertragene Zuständigkeit reicht zur Wirksamkeit nach außen. • Formelle Voraussetzungen für die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB sind erfüllt: die Tat weist einen relativ geringen Unrechts- und Schuldgehalt auf, der Angeklagte ist jung, vorbestrafungsfrei, politisch engagiert und handelte aus uneigennütziger Überzeugung. • Besondere Umstände liegen in der kurzen Aufenthaltsdauer im leerstehenden, zum Abriss bestimmten Haus, dem Fehlen von Gewalt oder Beleidigungen und in der Persönlichkeit des Angeklagten; das wiegt die Verwarnung mit Strafvorbehalt rechtfertigend. • Die Strafkammer hat die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt und zu Recht angenommen, dass eine Verwarnung mit Strafvorbehalt von einer unterrichteten Öffentlichkeit verstanden würde; die enge Auslegungsvoraussetzung des § 59 StGB wurde beachtet. • Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO; Kosten der auf Kosten der Staatskasse verweigerten Staatsanwaltschaftsrevision sowie des Angeklagten sind geregelt. Die Revision des Angeklagten und die der Staatsanwaltschaft bleiben erfolglos. Der Strafantrag der Stadt L. war wirksam gestellt, sodass die Strafverfolgung des Hausfriedensbruchs zu Recht betrieben wurde. Die Strafkammer durfte den Angeklagten unter Strafvorbehalt verwarnen, weil Tat und Täterperson besondere Umstände aufwiesen, die den Unrechts- und Schuldgehalt an der unteren Grenze verorten. Die Verurteilung wurde bestätigt und die Kostenentscheidung entsprechend getroffen; der Angeklagte trägt seine Kosten, die Staatskasse trägt die der erfolglosen Revision der Staatsanwaltschaft (mit Ausgleich insoweit entstandener Mehrauslagen des Angeklagten).