OffeneUrteileSuche
Urteil

10 UF 90/81

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Nach der Scheidung kann ein ehemaliger Ehegatte sein Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs einsetzen; Bedürftigkeit ist der Unterhaltsfordernde darzulegen und zu beweisen. • Sachvermögen und geldwerte Leistungen (mietfreies Wohnen, Zuwendungen des Sohnes, Abfindungsansprüche) sind als verwertbares Einkommen anzusehen und können auf Unterhaltsansprüche anzurechnen sein. • Eine Verwertung des Vermögens ist nur dann unbillig (§ 1577 Abs. 3 BGB), wenn sie unwirtschaftlich wäre oder die Interessen der Beteiligten unter Abwägung der beiderseitigen Verhältnisse unzumutbar beeinträchtigt würde.
Entscheidungsgründe
Geschiedenenunterhalt: Verwertung von Vermögen und Darlegungslast der Bedürftigkeit • Nach der Scheidung kann ein ehemaliger Ehegatte sein Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs einsetzen; Bedürftigkeit ist der Unterhaltsfordernde darzulegen und zu beweisen. • Sachvermögen und geldwerte Leistungen (mietfreies Wohnen, Zuwendungen des Sohnes, Abfindungsansprüche) sind als verwertbares Einkommen anzusehen und können auf Unterhaltsansprüche anzurechnen sein. • Eine Verwertung des Vermögens ist nur dann unbillig (§ 1577 Abs. 3 BGB), wenn sie unwirtschaftlich wäre oder die Interessen der Beteiligten unter Abwägung der beiderseitigen Verhältnisse unzumutbar beeinträchtigt würde. Die Parteien heirateten 1970 und lebten bis 1974 zusammen. Die Beklagte zog 1974 zurück auf das Familiengut V., wohnt dort mietfrei und bezog früher Wertpapiererträge sowie Zuwendungen ihres Sohnes. Die Ehe wurde 1980 geschieden. Die Beklagte verlangte Geschiedenenunterhalt von 1.000 DM monatlich ab Dezember 1980; sie machte sinkende Wertpapiererträge und laufende Versicherungsbelastungen geltend und behauptete, Verwertung des Inventars sei unzumutbar. Der Kläger wies auf umfangreiches Sachvermögen (wertvolle Teppiche, Bilder, Möbel, Silber, Grundbesitz) und auf einen Abfindungsanspruch der Beklagten gegen den Sohn hin und hielt die Beklagte nicht für bedürftig. Das Amtsgericht wies die Widerklage ab; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbare Normen: §§ 1571, 1572, 1577 Abs. 1 und 3, 1578 Abs.1 BGB; § 14 Abs.2 Satz3 HöfeO; § 1933 BGB; ZPO-Regelungen zu Kosten und Vollstreckung. • Begründung der Abweisung: Ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1571, 1572 BGB setzt Bedürftigkeit voraus; diese hat die Unterhaltsfordernde zu beweisen. Die Beklagte hat solche Beweise nicht erbracht; vielmehr sprechen die Umstände für verwertbares Vermögen und geldwerte Leistungen. • Verwertbares Vermögen: Wertpapiererträge, mietfreies Wohnen, die monatlichen Zuwendungen des Sohnes sowie ein möglicher Abfindungsanspruch nach HöfeO sind als Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinne des § 1577 Abs.1 BGB zu berücksichtigen. • Inventar und Sammlerstücke: Die vom Kläger dargelegten hohen Veräußerungswerte der Einrichtungsgegenstände wurden von der Beklagten nicht substantiiert bestritten; daher ist von erheblichem Sachvermögen auszugehen, dessen Verwertung zur Lebensunterhaltssicherung grundsätzlich zulässig ist. • Unbilligkeit der Verwertung (§ 1577 Abs.3 BGB): Die Unbilligkeitsgründe, die während des Getrenntlebens gelten mögen, greifen nach der Scheidung nicht mehr in gleicher Weise. Eine Verwertung ist nur ausgeschlossen, wenn sie unwirtschaftlich oder im Rahmen einer Abwägung der beiderseitigen Verhältnisse unzumutbar wäre; hiervon ist der Senat nicht überzeugt. • Abwägung der Verhältnisse: Zwar hat der Kläger hohes Einkommen, doch steht der Beklagten ein beträchtliches Vermögen gegenüber. Die Erhaltung des Inventars aus Affektionsgründen rechtfertigt nicht, den Kläger finanziell zu belasten, zumal die Dauer der Ehe kein Kriterium nach § 1577 Abs.3 BGB bildet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Widerklage auf Gewährung von Geschiedenenunterhalt in Höhe von 1.000 DM monatlich ist nicht begründet. Die Beklagte hat ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan und kann auf vorhandene Einkünfte sowie verwertbares Vermögen (Wertpapiere, mietfreies Wohnen, Zuwendungen, Abfindungsanspruch, Inventar, Grundbesitz) zurückgreifen. Eine Verwertung dieses Vermögens ist weder unwirtschaftlich noch unter Abwägung der wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig im Sinn des § 1577 Abs.3 BGB. Daher besteht kein Anspruch auf die geltend gemachte laufende Unterhaltsleistung; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.