Beschluss
16 Wx 9/82
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Adoption eines Volljährigen ist nur zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 Abs.1 BGB).
• Für das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses sind objektive, nachprüfbare Kriterien maßgeblich; subjektive Darstellungen der Beteiligten genügen nicht.
• Anhaltspunkte, dass die Adoption zur Umgehung des Ausländerrechts dienen soll, schränken die sittliche Rechtfertigung aus.
• Neue Tatsachen und Beweismittel können im weiteren Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden.
• Das Rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn Parteien in erster und zweiter Instanz hinreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten; eine mündliche Anhörung ist nicht generell geboten.
Entscheidungsgründe
Erwachsenenadoption: Sittliche Rechtfertigung und Missbrauchsverdacht bei Altersnähe • Die Adoption eines Volljährigen ist nur zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 Abs.1 BGB). • Für das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses sind objektive, nachprüfbare Kriterien maßgeblich; subjektive Darstellungen der Beteiligten genügen nicht. • Anhaltspunkte, dass die Adoption zur Umgehung des Ausländerrechts dienen soll, schränken die sittliche Rechtfertigung aus. • Neue Tatsachen und Beweismittel können im weiteren Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. • Das Rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn Parteien in erster und zweiter Instanz hinreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten; eine mündliche Anhörung ist nicht generell geboten. Die Eheleute C. beantragten die Adoption der volljährigen Koreanerin K. N., die seit 1979 zeitweise in ihrem Haushalt lebte und der Adoption zustimmte. Die Antragsteller begründeten das Begehren damit, dass K. N. in die Familie integriert sei und nur durch Adoption ununterbrochen bei ihnen leben könne. Das Amtsgericht Wipperfürth wies den Antrag zurück, da nach Ansicht des Gerichts kein Eltern-Kind-Verhältnis vorliege und ein Missbrauch des Ausländerrechts möglich sei. Die Eheleute legten Beschwerde ein; das Landgericht wies diese zurück mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 1767 BGB seien nicht erfüllt und das Wohl des leiblichen Sohnes nach § 1769 BGB nicht abschließend geprüft. Im weiteren Beschwerdeverfahren rügten die Antragsteller Verletzung des rechtlichen Gehörs und legten neue eidesstattliche Versicherungen, Zeugenerklärungen und eine Einverständniserklärung des Sohnes vor; das Gericht ließ diese neuen Vorbringen jedoch nicht mehr zu. • Anwendbare Normen: § 1767 Abs.1, § 1769 BGB; §§ 12, 19, 20, 27 FGG relevant für Verfahrensfragen. • Sittliche Rechtfertigung (§ 1767 Abs.1 BGB): Die Adoption Volljähriger setzt eine objektiv feststellbare geistig-seelische Verbundenheit voraus, die einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht; subjektive Bekundungen der Beteiligten sind nicht ausreichend. • Altersnähe: Der geringe Altersunterschied (Ehemann ~3 Jahre älter, Ehefrau ~12 Jahre älter) erfordert besondere, überzeugende Gründe für die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses; der bloße zeitweise gemeinsame Haushalt reicht nicht aus. • Missbrauchsverdacht: Die Angabe, die Adoption diene dem ununterbrochenen Aufenthaltsrecht, begründet berechtigte Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung; solche auf Ausländerrecht beruhenden Motive können eine Erwachsenenadoption nicht rechtfertigen. • Beweiserhebung und Vortragspflicht: Die Antragsteller hatten Gelegenheit, ihre Tatsachen vorzutragen; das Unterlassen rechtzeitiger Ergänzungen entbindet das Gericht nicht von der Prüfungspflicht, begründet aber Ausschluss neuer Tatsachen im weiteren Beschwerdeverfahren. • Beweiswürdigung: Eidesstattliche Versicherungen und Zeugenaussagen ohne nachprüfbare konkrete Tatsachen genügen nicht, um die erforderliche objektive Eltern-Kind-Beziehung zu begründen. • Rechtliches Gehör: Keine Verletzung; schriftliche Vertretung und ausreichende Gelegenheit zur Äußerung genügen, eine mündliche Anhörung ist nicht stets erforderlich. • Ermessensumfang der Gerichte: Vormundschaftsgericht hat Mißbrauchskontrolle vorzunehmen; es genügen begründete Zweifel an der sächlichen Rechtfertigung, nicht deren Vollbeweis. Die weitere Beschwerde der Eheleute C. gegen die Rückweisung ihres Adoptionsantrags wurde zurückgewiesen. Die Gerichte stellten fest, dass die Voraussetzungen des § 1767 Abs.1 BGB nicht erfüllt sind, weil ein objektiv feststellbares Eltern-Kind-Verhältnis nicht nachgewiesen wurde und erhebliche Zweifel bestehen, dass die Adoption nicht auch der Umgehung des Ausländerrechts dienen soll. Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst im weiteren Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden, konnten nicht mehr berücksichtigt werden, zumal diese bereits früher vorgebracht werden konnten und auch materiell nicht geeignet wären, das Ergebnis zu ändern. Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.