Urteil
1 U 13/82
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auftrag zur Kreditgewährung durch einen Vertreter, der wirksam bevollmächtigt oder als Vertreter bestellt ist, begründet gegenüber dem Kreditgeber einen durch Urkunden belegbaren Anspruch des Kreditgebers gegen den Auftraggeber nach §§ 778, 765 BGB.
• Kaufmännisches Bestätigungsschreiben einer Bank, auf das der Kaufmann nicht rechtzeitig widerspricht, verpflichtet den Empfänger hinsichtlich des darin bestätigten Vertragsinhalts.
• Im Urkundenprozess kann das Gericht nach § 286 ZPO aus der Gesamtwürdigung der vorgelegten Urkunden und des unstreitigen Sachverhalts die Echtheit umstrittener Urkunden feststellen; eine weitergehende Beweiserhebung ist dann entbehrlich.
• Soweit ein Anspruch des Kreditgebers durch Urkunden schlüssig belegt ist, steht dem Schuldner die Einrede der Vorausklage nach § 773 Ziff. 3 BGB nicht zu, wenn Kreditaufträge Handelsgeschäfte der Kaufleute und damit § 349 HGB anwendbar sind.
Entscheidungsgründe
Haftung des Auftraggebers für Kreditzusage des bevollmächtigten Vertreters (Kreditauftrag) • Ein Auftrag zur Kreditgewährung durch einen Vertreter, der wirksam bevollmächtigt oder als Vertreter bestellt ist, begründet gegenüber dem Kreditgeber einen durch Urkunden belegbaren Anspruch des Kreditgebers gegen den Auftraggeber nach §§ 778, 765 BGB. • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben einer Bank, auf das der Kaufmann nicht rechtzeitig widerspricht, verpflichtet den Empfänger hinsichtlich des darin bestätigten Vertragsinhalts. • Im Urkundenprozess kann das Gericht nach § 286 ZPO aus der Gesamtwürdigung der vorgelegten Urkunden und des unstreitigen Sachverhalts die Echtheit umstrittener Urkunden feststellen; eine weitergehende Beweiserhebung ist dann entbehrlich. • Soweit ein Anspruch des Kreditgebers durch Urkunden schlüssig belegt ist, steht dem Schuldner die Einrede der Vorausklage nach § 773 Ziff. 3 BGB nicht zu, wenn Kreditaufträge Handelsgeschäfte der Kaufleute und damit § 349 HGB anwendbar sind. Der Beklagte hatte nach Vortrag der Klägerin durch einen Gesellschaftsvertrag den Herrn Q. C. ausdrücklich ermächtigt, in seinem Namen Kreditaufträge zu erteilen. Herr Q. C. richtete am 5.2.1980 an die Klägerin ein Schreiben, wonach ihm ein Kredit über 29.800 DM zu gewähren sei. Die Klägerin bestätigte den Eingang und zahlte die Valuta entsprechend den Anweisungen an die R. KG aus. Nachfolgend blieben 25.000 DM offen; die Klägerin kündigte den Kredit nach Insolvenzeröffnung des Q. C. und forderte Rückzahlung samt Zinsen. Der Beklagte bestritt die Wirksamkeit der Bevollmächtigung, die Echtheit einzelner Urkunden und erhob materielle Einwendungen; er behielt sich Nachverteidigungen vor. • Annahme der Berufung; die Klägerin hat ihren Anspruch aus §§ 778, 765 BGB schlüssig und urkundlich bewiesen. Die Bevollmächtigung des Herrn Q. C. ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 11) und umfasst die Erteilung des Kreditauftrags; das in § 11 geregelte Selbstkontrahieren ist vom Beklagten billigend zugelassen und damit zulässig. • Selbst wenn Q. C. nicht bevollmächtigt gewesen wäre, begründet das kaufmännische Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 7.2.1980 gegenüber dem Kaufmann Beklagten den Vertrag nach handelsrechtlicher Beweiswürdigung; Schweigen des Beklagten macht den Inhalt verbindlich (§§ 346 HGB, 1 HGB i.V.m. Zivilrechtlichen Grundsätzen). • Die Darlehensgewährung wurde durch eine lückenlose Verknüpfung interner und externer Urkunden (Kreditauftrag, Überweisungsbelege, Kontenauszüge) belegt; daraus folgt, dass die Valuta entsprechend dem Auftrag an die R. KG geflossen ist. • Die Erhöhung des Zinssatzes auf 11 3/4 % ist durch Schreiben der Klägerin gestützt; Zinsanspruch seit 01.07.1980 ist schlüssig dargetan und urkundlich belegbar, insbesondere unter Berufung auf das Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) und die Geschäftsbedingungen. • Im Urkundenprozess kann das Gericht nach § 286 ZPO die Echtheit bestrittener Urkunden durch Gesamtwürdigung feststellen; hier bestehen keine berechtigten Zweifel an Echtheit und Zusammenhang der Urkunden. • Die Einrede der Vorausklage (§ 773 Ziff. 3 BGB) greift nicht, weil es sich um Handelsgeschäfte der Kaufleute handelt und § 349 HGB einschlägig ist; der Beklagte hat keine schlüssigen Anhaltspunkte für ein Wiedererlangen von Vermögen des Dritten vorgetragen. • Dem Beklagten wird Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten; die Sache wurde zur Durchführung des Nachverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen (entsprechend § 599 Abs.1, § 538 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 DM nebst 11 3/4 % Zinsen seit dem 01.07.1980 zu zahlen; die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Das Gericht stützt die Entscheidung auf Urkundenbeweis und kaufmännische Bestätigung, die das Zustandekommen und die Abwicklung des Kreditauftrags belegen. Der Einwand, die Vollmacht sei nicht erteilt oder die Urkunden seien unwirksam, wurde im Urkundenverfahren nicht hinreichend bewiesen; eine Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrags nach AGBG ist nicht anwendbar. Dem Beklagten bleibt das Recht vorbehalten, im Nachverfahren weitere Tatsachen und Einwände geltend zu machen; die Sache wird hierzu an das Landgericht zurückgewiesen.