Urteil
21 UF 193/82
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Scheidungsanträge sind nicht unzulässig allein wegen fehlender Beteiligung der Staatsanwaltschaft; die Möglichkeit der Anerkennung in Italien und Jugoslawien reicht zur Zulässigkeit deutscher Verfahren.
• Italienisches Recht ist auf die Scheidung einer gemischt-nationalen Ehe anzuwenden, wenn beide Ehegatten italienische Staatsangehörigkeit haben oder dies kraft Eheschließung eingetreten ist.
• Nach italienischem Recht begründet bloße faktische Trennung nach dem 18.12.1968 allein keinen Scheidungsgrund; eine gerichtliche Trennung von Tisch und Bett ist jedoch bei unheilbarer Zerrüttung der Ehe (Art.151 cc) auszusprechen.
• Die Beteiligung der deutschen Staatsanwaltschaft am Eheverfahren ist zulässig und genügt für die Anerkennung in Italien, es kommt nicht darauf an, ob sie in der Verhandlung Anträge gestellt hat.
• Die Gerichte müssen ausländisches Verfahrensrecht beachten, soweit dies zur Wirksamkeit und Anerkennung der Entscheidung im Ausland erforderlich ist, solange dem nicht der deutsche ordre public entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit italienischen Rechts; Zulässigkeit staatlicher Beteiligung und Gestattung der gerichtlichen Trennung • Scheidungsanträge sind nicht unzulässig allein wegen fehlender Beteiligung der Staatsanwaltschaft; die Möglichkeit der Anerkennung in Italien und Jugoslawien reicht zur Zulässigkeit deutscher Verfahren. • Italienisches Recht ist auf die Scheidung einer gemischt-nationalen Ehe anzuwenden, wenn beide Ehegatten italienische Staatsangehörigkeit haben oder dies kraft Eheschließung eingetreten ist. • Nach italienischem Recht begründet bloße faktische Trennung nach dem 18.12.1968 allein keinen Scheidungsgrund; eine gerichtliche Trennung von Tisch und Bett ist jedoch bei unheilbarer Zerrüttung der Ehe (Art.151 cc) auszusprechen. • Die Beteiligung der deutschen Staatsanwaltschaft am Eheverfahren ist zulässig und genügt für die Anerkennung in Italien, es kommt nicht darauf an, ob sie in der Verhandlung Anträge gestellt hat. • Die Gerichte müssen ausländisches Verfahrensrecht beachten, soweit dies zur Wirksamkeit und Anerkennung der Entscheidung im Ausland erforderlich ist, solange dem nicht der deutsche ordre public entgegensteht. Die Parteien, die Antragstellerin (Jugoslawin) und der Antragsgegner (Italiener), heirateten 1972 in M.; es gingen keine Kinder hervor. Seit dem 31.12.1976 leben sie getrennt; die Klägerin wohnt und arbeitet seit drei Jahren in U., der Beklagte lebt in L.. Beide beantragten zunächst die Scheidung, hilfsweise die Gestattung des Getrenntlebens und wechselseitig die Feststellung des Verschuldens. Das Amtsgericht Köln wies die Scheidungsanträge mit der Begründung zurück, ein italienisches Erfordernis der Beteiligung der Staatsanwaltschaft mache die Anerkennung eines deutschen Trennungsurteils in Italien unmöglich. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein; der Senat hörte die Parteien und lud die Generalstaatsanwaltschaft zur Verhandlung, deren Vertreter jedoch keine Anträge stellte. Der Sühneversuch scheiterte. • Zulässigkeit: Die Berufungsrechtsmittel sind formell einwandfrei und die Anträge zulässig; §606b Nr.1 ZPO steht der Zulässigkeit hier nicht entgegen, weil die deutsche Entscheidung in Italien und Jugoslawien anerkannt werden wird. • Anerkennung in Italien: Das deutsch‑italienische Abkommen von 1936 gewährleistet grundsätzlich Anerkennung deutscher Trennungs- oder Scheidungsurteile, wenn die Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Die Frage, ob die Beteiligung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist, ist zu bejahen; italienische Rechtspraxis verlangt die Möglichkeit staatlicher Mitwirkung zur Anerkennung. • Zulässigkeit der Beteiligung der Staatsanwaltschaft vor deutschen Familiengerichten: Internationale Rücksichten und die Pflicht, ausländisches Recht anwendbar zu machen, rechtfertigen die Beteiligung der Staatsanwaltschaft auch vor deutschen Gerichten; dies widerspricht nicht dem deutschen ordre public oder der Nichtöffentlichkeit der Ehesachen nach §170 GVG. • Erfordernis der tatsächlichen Möglichkeit staatlicher Mitwirkung: Für die Anerkennung in Italien genügt, daß die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hatte, ihre Aufgaben zu erfüllen; es kommt nicht darauf an, ob sie Anträge gestellt hat (ital. Kassationsrecht und Auskünfte des ital. Justizministeriums). • Anerkennung in Jugoslawien: Das neue jugoslawische IPR-Gesetz sieht grundsätzlich Anerkennung ausländischer Entscheidungen vor, sofern keine ausschließliche Zuständigkeit jugoslawischer Gerichte gegeben ist; hier liegt diese nicht vor. • Materielle Entscheidung (Anwendbares Recht): Italienisches Recht ist nach Art.17 EGBGB bzw. dessen verfassungskonformer Auslegung auf die Scheidungsfolgen anzuwenden, weil die Ehegatten italienische Staatsangehörigkeit besitzen. • Substanz: Nach italienischem Recht (Gesetz Nr.898/1970) ist eine Scheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich; die bloße faktische Trennung ab 1976 genügt nicht als Scheidungsgrund. Hingegen ist die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett nach Art.151 cc begründet, weil die Ehe unheilbar zerrüttet ist und die Parteien seit 1976 dauerhaft getrennt leben. • Schuldausspruch: Ein Schuldausspruch war nicht erforderlich, da beide Parteien ihre Schuldanträge in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgten. • Folgen: Das erstinstanzliche Urteil wurde insoweit abgeändert, daß die Scheidungsanträge beider Parteien zurückgewiesen, jedoch die Trennung von Tisch und Bett den Parteien gestattet wurde; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Scheidungsanträge beider Parteien wurden abgewiesen, weil nach anwendbarem italienischem Recht die Voraussetzungen für eine Scheidung nicht vorliegen. Den Parteien wurde jedoch die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett gestattet, da die Ehe unheilbar zerrüttet ist und sie seit 1976 endgültig getrennt leben; ein Schuldausspruch wurde nicht getroffen, weil die Parteien ihre Schuldvorwürfe fallengelassen haben. Die Beteiligung der deutschen Staatsanwaltschaft am Verfahren ist zulässig und genügt zur Sicherung der Anerkennung in Italien; es war nicht erforderlich, dass der Staatsanwalt in der mündlichen Verhandlung Anträge stellte. Die Gerichtskosten beider Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben; Streitwert der Berufung: 4.000 DM.