Urteil
3 U 214/84
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unrichtigem Datenstempel auf Empfangsbekenntnis ist der Beweis der tatsächlichen Zustellung zulässig; eidesstattliche Versicherungen können den Anforderungen genügen.
• Bei Unfall auf glatter Fahrbahn erhöhen beide Beteiligte durch Verschulden die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge.
• Bei Abwägung der Umstände kann die Betriebsgefahr des ins Schleudern geratenen Fahrzeugs, das auf der Überholspur quer zur Fahrtrichtung zum Stehen kommt, als erheblich größer angesehen werden als die des auffahrenden Fahrzeugs; daher kann eine Haftungsquote von 2/3 zuungunsten der Beklagten angemessen sein.
• Zinsen, die der Geschädigte an ein Autohaus bezahlt hat, können einen selbständigen Schadensposten darstellen; ihre Geltendmachung verletzt nicht zwingend das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB, wenn noch keine Zinsforderung gegenüber dem Schädiger entstanden war.
Entscheidungsgründe
Haftungsaufteilung 2/3 zu 1/3 bei Glatteisunfall auf Autobahn • Bei unrichtigem Datenstempel auf Empfangsbekenntnis ist der Beweis der tatsächlichen Zustellung zulässig; eidesstattliche Versicherungen können den Anforderungen genügen. • Bei Unfall auf glatter Fahrbahn erhöhen beide Beteiligte durch Verschulden die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge. • Bei Abwägung der Umstände kann die Betriebsgefahr des ins Schleudern geratenen Fahrzeugs, das auf der Überholspur quer zur Fahrtrichtung zum Stehen kommt, als erheblich größer angesehen werden als die des auffahrenden Fahrzeugs; daher kann eine Haftungsquote von 2/3 zuungunsten der Beklagten angemessen sein. • Zinsen, die der Geschädigte an ein Autohaus bezahlt hat, können einen selbständigen Schadensposten darstellen; ihre Geltendmachung verletzt nicht zwingend das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB, wenn noch keine Zinsforderung gegenüber dem Schädiger entstanden war. Der Kläger wurde am 15.01.1983 gegen 16:50 Uhr auf der Autobahn D–A in einen Unfall verwickelt. Der Beklagte zu 1 geriet wegen nicht angepasster Geschwindigkeit auf der Überholspur ins Schleudern und blieb quer zur Fahrtrichtung stehen. Der Kläger folgte mit etwa gleich hoher Geschwindigkeit und fuhr auf das querstehende Fahrzeug auf. Die Parteien stritten über die Haftung und die Höhe des Schadens sowie über die Frage, ob bestimmte vom Kläger an ein Autohaus gezahlte Zinsen als ersatzfähiger Schadensposten gelten. Das Landgericht hatte dem Kläger ursprünglich nur einen Teil seines geltend gemachten Anspruchs zugesprochen; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist hauptsächlich die Haftungsverteilung wegen des Unfallgeschehens und die Anspruchsgrundlage für Zinsforderungen des Klägers. • Zur Rechtzeitigkeit der Berufung: Der auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Zustellungstag kann beweislich unrichtig sein; der Kläger legte eidesstattliche Versicherungen vor, die den Anforderungen genügten, sodass die Berufung als rechtzeitig angesehen wurde. • Haftungsgrundlagen: Anspruchsgrundlagen sind §§ 823, 249 BGB sowie §§ 7, 18, 17 StVG und §§ 1, 3 PflVersG; auf dieser Grundlage ist ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz begründet. • Verschulden und Mitverschulden: Der Beklagte zu 1 hat den Unfall durch nicht angepasste Geschwindigkeit verschuldet, weil sein Fahrzeug ins Schleudern geriet; der Kläger hat ein Mitverschulden, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit folgte und seine Bremswirkung wegen Glatteis zeitweise ausblieb. • Zur Frage des Rechtsfahrgebots und Ausweichens: Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen zu haben; ein Unterlassen eines Ausweichmanövers war unter den zu beachtenden Unsicherheiten und wegen blockierender Bremsen nicht zwingend zumutbar. • Abwägung der Betriebsgefahren: Wegen der besonderen Gefährlichkeit eines auf der Überholspur quer stehenden Fahrzeugs infolge Glatteis überwiegt dessen Betriebsgefahr gegenüber derjenigen des auffahrenden Fahrzeugs; daher ist eine Haftung der Beklagten in Höhe von 2/3 des Schadens gerechtfertigt. • Schadenshöhe und Zinsen: Die Gesamtsumme der Schadenspositionen beträgt 14.607,18 DM; die vom Kläger an das Autohaus gezahlten Zinsen (463,80 DM) sind ein selbständiger schadensersatzfähiger Posten, dessen Geltendmachung nicht gegen das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB verstößt, weil gegenüber den Beklagten noch keine Zinsforderung entstanden war. Der Kläger hatte in der Berufung teilweise Erfolg. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.738,12 DM nebst 4% Zinsen seit dem 01.06.1984 abzüglich bereits gezahlter Beträge zu zahlen; der weitergehende Anspruch des Klägers wurde abgewiesen. Der Senat stellte eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten fest, weil die Betriebsgefahr des ins Schleudern geratenen und quer stehenden Fahrzeugs als wesentlich größer beurteilt wurde als die des auffahrenden Fahrzeugs; der Kläger trägt den verbleibenden Schaden selbst. Die Kosten wurden zwischen den Parteien entsprechend verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.