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Beschluss

4 UF 154/85

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Maßgeblich für die Höhe des gesetzlichen Versorgungsausgleichs sind die zum Ende der Ehezeit tatsächlich vorhandenen Versorgungsanwartschaften. • Änderungen der individuellen Versorgung durch Handlungen des Verpflichteten nach Ende der Ehezeit sind für die Höhe des Ausgleichs unbeachtlich. • Die Form des Versorgungsausgleichs richtet sich hingegen nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; Quasi‑Splitting gegenüber dem aktuellen Versorgungsträger ist zulässig. • Ein schuldrechtlicher Ausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB ist zulässig, wenn eine anderweitige Durchführung gegenüber dem bisherigen Versorgungsträger nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Versorgungsausgleich: Höhe nach Ehezeitende, Form nach Entscheidung (Quasi‑Splitting) • Maßgeblich für die Höhe des gesetzlichen Versorgungsausgleichs sind die zum Ende der Ehezeit tatsächlich vorhandenen Versorgungsanwartschaften. • Änderungen der individuellen Versorgung durch Handlungen des Verpflichteten nach Ende der Ehezeit sind für die Höhe des Ausgleichs unbeachtlich. • Die Form des Versorgungsausgleichs richtet sich hingegen nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; Quasi‑Splitting gegenüber dem aktuellen Versorgungsträger ist zulässig. • Ein schuldrechtlicher Ausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB ist zulässig, wenn eine anderweitige Durchführung gegenüber dem bisherigen Versorgungsträger nicht möglich ist. Die Parteien ließen sich rechtskräftig scheiden; die Ehezeit für den Versorgungsausgleich lief vom 01.08.1946 bis 31.03.1978. Der Ehemann war bis 31.03.1979 beamteter Professor und hatte zum Ende der Ehezeit beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 3.718,45 DM erzielt. Nach seinem Ausscheiden wurde er in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ärzteversorgung) nachversichert, wodurch die Anwartschaft für die Ehezeit auf 2.433,21 DM sank. Die Ex‑Gattin machte Versorgungsausgleich gegen den Ehemann geltend; streitig war, welcher Wert (beamtenrechtlich oder nachversichert) maßgeblich ist und gegenüber welchem Versorgungsträger der Ausgleich durchzuführen sei. Das Familiengericht führte gegenüber der Ärzteversorgung ein Quasi‑Splitting durch und stellte einen schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten fest. Beide Seiten beschwerten sich hiergegen. • Rechtsgrundlage und Auslegung: § 1587 BGB knüpft die Höhe des Ausgleichs an die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften; maßgeblicher Zeitpunkt ist das Ende der Ehezeit. Folge: Nachträgliche Erhöhungen oder Verschlechterungen, die durch Handlungen des Verpflichteten nach dem Ehezeitende eintreten, bleiben für die Höhe des Ausgleichsanspruchs unbeachtlich. • Richterliche Praxis und BGH‑Rechtsprechung: Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach nur solche Anwartschaften auszugleichen sind, die in der Versorgungsgemeinschaft bereits sicher erreicht waren; Nachentrichtungen nach Ehezeitende sind grundsätzlich irrelevant für die Bemessung. • Schutz gegen Manipulationen: Die Fixierung auf das Ehezeitende dient dem Schutz vor nachträglichen Verfügungen des Verpflichteten; § 1587c BGB zeigt, dass der Gesetzgeber eine solche Fixierung für erforderlich hielt, ohne dadurch verfassungsrechtliche Bedenken (z. B. Art.12 GG) zu begründen. • Form des Ausgleichs: Für die Form des Versorgungsausgleichs ist nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Deshalb kann der Ausgleich im Wege des Quasi‑Splitting gegenüber dem aktuellen Versorgungsträger (Ärzteversorgung) erfolgen, auch wenn die Bemessung der Höhe auf den beamtenrechtlichen Anwartschaften zum Ehezeitende beruht. • Innen‑ und Außenverhältnis: Ein Rückgriff auf den früheren Versorgungsträger ist ausgeschlossen, weil dieser durch die gesetzlich vorgesehene Nachversicherung als Versorgungsträger ausgeschieden ist; der Ausgleich wirkt im Innenverhältnis der Ehegatten und verändert die bestehenden Anwartschaften beim aktuellen Träger. • Schuldrechtlicher Ausgleich: Die Anordnung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587f Nr.2 BGB ist im Einzelfall sachgerecht und rechtlich zulässig. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision: Beschwerde wurde gemäß § 97 ZPO zurückgewiesen; die weitere Beschwerde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; das Gericht bestätigt, dass die Höhe des Versorgungsausgleichs nach den zum Ende der Ehezeit tatsächlich erworbenen Anwartschaften (hier beamtenrechtlich 3.718,45 DM) zu bemessen ist, unabhängig von einer späteren Nachversicherung, die die Anwartschaft vermindert hat. Die Form des Ausgleichs richtet sich jedoch nach dem Zeitpunkt der Entscheidung, sodass der Ausgleich im Wege des Quasi‑Splitting gegenüber dem aktuellen Versorgungsträger (Ärzteversorgung) durchzuführen ist. Ein Rückgriff auf den früheren Versorgungsträger ist ausgeschlossen, weil dieser durch die Nachversicherung ausgeschieden ist. Schließlich ist die Anordnung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587f Nr.2 BGB zulässig; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden je zur Hälfte dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2) auferlegt.