Beschluss
4 WF 314/85
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rücknahme des Scheidungsantrags umfasst die prozessuale Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 ZPO nur die zum Zeitpunkt der Rücknahme rechtshängigen Verbundsachen.
• Eine Folgesache (hier: Zugewinnausgleich) ist nur dann prozessual rechtshängig, wenn die erforderlichen Förmlichkeiten der Zustellung oder die Antragsstellung in der mündlichen Verhandlung vorliegen; bloße Kenntnisnahme genügt nicht.
• Die formelle Zustellung ist nicht durch bloßes Entnehmen einer in der Akte vorhandenen Duplikatsschrift geheilt; das Gericht muss einen klaren Zustellungswillen kundgeben.
• Eine Kostenentscheidung über nicht rechtshängige Folgesachen kann nicht auf § 93a ZPO gestützt werden; für Folgesachen bleiben die allgemeinen Vorschriften (§§ 623, 624, 626 ZPO) maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Kosten bei Rücknahme der Scheidung: nur rechtshängige Folgesachen kostenersatzpflichtig • Bei Rücknahme des Scheidungsantrags umfasst die prozessuale Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 ZPO nur die zum Zeitpunkt der Rücknahme rechtshängigen Verbundsachen. • Eine Folgesache (hier: Zugewinnausgleich) ist nur dann prozessual rechtshängig, wenn die erforderlichen Förmlichkeiten der Zustellung oder die Antragsstellung in der mündlichen Verhandlung vorliegen; bloße Kenntnisnahme genügt nicht. • Die formelle Zustellung ist nicht durch bloßes Entnehmen einer in der Akte vorhandenen Duplikatsschrift geheilt; das Gericht muss einen klaren Zustellungswillen kundgeben. • Eine Kostenentscheidung über nicht rechtshängige Folgesachen kann nicht auf § 93a ZPO gestützt werden; für Folgesachen bleiben die allgemeinen Vorschriften (§§ 623, 624, 626 ZPO) maßgeblich. Der Ehemann reichte einen Scheidungsantrag ein. Die Ehefrau erhob später eine Folgesache auf Zugewinnausgleich in hoher Höhe und stellte damit einen hohen Streitwert fest. Das Familiengericht forderte Kostenvorschüsse und ordnete u. a. einen Verhandlungstermin an. Der Anwalt des Antragstellers entnahm aus der Akte ein Duplikat der Antragsschrift zum Zugewinnausgleich und teilte dies dem Gericht mit. Die formale Zustellung der Folgesache erfolgte nicht, der Kostenvorschuss wurde erst später von der Antragsgegnerin eingezahlt. Im Termin beantragte der Antragsteller wegen fehlender Zustellung Vertagung; dies wurde abgelehnt. Daraufhin zog der Antragsteller den Scheidungsantrag zurück, um eine Verhandlung über Güterrecht nicht auf Basis einer bloßen Antragsschrift zu vermeiden. Das Familiengericht legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der Zugewinnausgleichssache auf; der Antragsteller beschwerte sich hiergegen. • Rechtshängigkeit begründet prozessuale Kostentragungspflicht: Nach § 269 Abs. 3 ZPO sind nur die Kosten zu tragen, die dem Gegner nach Rechtshängigkeit entstanden sind; ein prozessuales Kostenerstattungsverhältnis entsteht erst durch Zustellung der Klage/des Antrags (§ 261 ZPO) oder durch Antragstellung in mündlicher Verhandlung. • Abgrenzung Anhängigkeit/Rechtshängigkeit bei Folgesachen: Die Verbundvorschriften der Scheidung (insb. §§ 622 ff. ZPO) unterscheiden zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit; Folgesachen behalten prozessuale Eigenständigkeit und werden nach den allgemeinen Vorschriften anhängig und rechtshängig (§ 624 Abs. 3 ZPO). • Formelle Zustellung erfordert gerichtlichen Zustellungswillen: Bloße Kenntnis oder Entnahme einer Schriftsatzduplikats durch den Prozessbevollmächtigten heiligt eine fehlende Zustellung nicht nach § 187 ZPO; das Gericht muss die Zustellung anordnen oder klar kundgeben. • Wahrung des rechtlichen Gehörs: Es wäre mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, den Antragsteller an Kosten zu beteiligen, wenn er nicht formgerecht von der Einreichung der Folgesache unterrichtet war. • Unanwendbarkeit besonderer Vorschriften: § 93a ZPO regelt nicht die Kostenentscheidung bei Rücknahme des Scheidungsantrags; für Gegenstandslosigkeit von Folgesachen verweist § 626 Abs. 1 S. 2 ZPO auf die allgemeinen Vorschriften. • Folgerung für Verbundverfahren: Bei Rücknahme des Scheidungsantrags erstreckt sich die Kostentragungspflicht prozessual nur auf die zum Rücknahmezeitpunkt tatsächlich rechtshängigen Verbundsachen; eine später eingereichte oder nicht rechtshängig gemachte Folgesache bleibt unberücksichtigt. • Beschwerdeentscheidung: Die sofortige Beschwerde war zulässig und führte zur teilweisen Abänderung der Kostenentscheidung; im Beschwerdeverfahren wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 92, 97 ZPO verteilt. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Antragsteller die Kosten des durch seine Rücknahme beendeten Scheidungsverfahrens einschließlich der rechtshängigen Folgesache Versorgungsausgleich zu tragen hat, nicht jedoch die Kosten der Folgesache Zugewinnausgleich, weil diese zum Zeitpunkt der Rücknahme noch nicht prozessual rechtshängig war. Die fehlende formelle Zustellung der Zugewinnausgleichsantragsschrift und das schlichte Entnehmen eines Duplikats durch seinen Anwalt begründen kein Prozeßrechtsverhältnis und heilen die Zustellung nicht. Daher blieb die Kostentragungspflicht für diese Folgesache ausgeschlossen; das Gericht verweist auf die einschlägigen Vorschriften (§§ 261, 269, 623, 624, 626 ZPO) und auf das Gebot des rechtlichen Gehörs. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden zwischen den Parteien geteilt (Antragsteller 1/9, Antragsgegnerin 8/9). Insgesamt gewann der Beschwerdeführer insoweit, als ihm die Auflage für die noch nicht rechtshängige Zugewinnausgleichssache erspart wurde.