Urteil
22 U 159/85
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch aus §§ 7 I, 17 I StVG besteht auch gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; die Haftung nach dem StVG greift neben einer etwaigen Amtshaftung.
• Bei der Quotelung nach § 17 I StVG sind sowohl die bloße Betriebsgefahr als auch steigernde schuldhafte Verhaltensweisen zu berücksichtigen.
• Ein Fahrstreifenwechsel des Lkw unter Verstoß gegen § 7 IV 1 StVO begründet eine erhebliche Erhöhung der Betriebsgefahr und kann den überwiegenden Haftungsanteil nach sich ziehen.
• Das Einfahren vom Parkstreifen erhöht nach § 10 StVO die Betriebsgefahr des anfahrenden Fahrzeugs; unterbleibt die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers, ist dies beweiserschwer zu Gunsten des Einfahrenden und erhöht sein Mitverschulden.
Entscheidungsgründe
Quotelung der Haftung nach StVG bei Fahrstreifenwechsel des Lkw • Anspruch aus §§ 7 I, 17 I StVG besteht auch gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; die Haftung nach dem StVG greift neben einer etwaigen Amtshaftung. • Bei der Quotelung nach § 17 I StVG sind sowohl die bloße Betriebsgefahr als auch steigernde schuldhafte Verhaltensweisen zu berücksichtigen. • Ein Fahrstreifenwechsel des Lkw unter Verstoß gegen § 7 IV 1 StVO begründet eine erhebliche Erhöhung der Betriebsgefahr und kann den überwiegenden Haftungsanteil nach sich ziehen. • Das Einfahren vom Parkstreifen erhöht nach § 10 StVO die Betriebsgefahr des anfahrenden Fahrzeugs; unterbleibt die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers, ist dies beweiserschwer zu Gunsten des Einfahrenden und erhöht sein Mitverschulden. Der Kläger wurde am 6.8.1983 bei einem Verkehrsunfall geschädigt, an dem sein Pkw beim Einfahren vom Parkstreifen und ein Lkw der Beklagten zu 1) beteiligt waren. Streitgegenstand war die Haftung und Schadensaufteilung nach §§ 7, 17 StVG sowie die Höhe des ersatzfähigen Schadens (insgesamt 4.407,54 DM). Zeugen widersprachen sich in Teilen; ein unbeteiligter Fußgänger (Zeuge M) beobachtete, wie der Lkw von der linken auf die rechte Fahrspur lenkte und dabei den anfahrenden Pkw touchierte. Der Lkw-Fahrer (Zeuge G) behauptete dagegen, er habe voll gebremst; diese Angaben erwiesen sich als widersprüchlich und nicht überzeugend. Der Kläger hatte beim Einfahren den Blinker nicht betätigt, was die Beklagte als Mitverschulden geltend machte. Das Landgericht war teilsiger Ansicht; die Beklagte zu 1) legte Berufung ein, die nur teilweise Erfolg hatte. • Anwendbarkeit von § 7 I StVG gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften; die Haftung nach StVG tritt neben amtlicher Haftung nach § 839 BGB (Art. 34 GG) und ist nicht durch das Verweisungsprivileg verdrängt. • Beweiswürdigung: Die glaubwürdige Aussage des unbeteiligten Zeugen M stützt die Darstellung, dass der Lkw den Fahrstreifen wechselte und den Pkw erfasste; die Aussage des beteiligten Zeugen G ist wegen innerer Widersprüche nicht verwertbar. • Rechtsfolgen aus § 7 II StVG: Keiner der Beteiligten traf ein unabwendbares Ereignis. Beide Fahrzeuge erhöhten ihre Betriebsgefahr durch schuldhaftes Verhalten, beim Lkw deutlich überwiegend. • Pflichten des Einfahrenden nach § 10 StVO: Der Kläger konnte den Entlastungsbeweis nicht führen; das Einfahren vom Parkstreifen erhöht die Betriebsgefahr, und das Unterlassen des Blinkers nach § 10 S.2 StVO wirkt zu seinen Lasten. • Quotelung nach § 17 I StVG: Abwägung der Verursachungsanteile führte wegen des schwerwiegenderen Fehlverhaltens des Lkw-Fahrers zu einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten zu 1) und 1/3 des Klägers. • Schadensberechnung: Vom anerkannten Gesamtschaden 4.407,54 DM steht dem Kläger 2/3, mithin 2.938,36 DM zu; dieser Betrag ist gemäß § 288 I 1 BGB mit 4 % Zinsen seit 16.12.1983 zu verzinsen. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen beruhen auf §§ 92 II, 269 III 2, 708 Nr.10, 713 ZPO; die Berufung ist insoweit nur teilweise begründet. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird teilweise stattgegeben. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger 2.938,36 DM zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 16.12.1983, weil nach § 7 I, § 17 I StVG das Fehlverhalten ihres Lkw-Fahrers beim verbotenen Fahrstreifenwechsel die überwiegende Verursachung des Unfalls darstellt. Der Kläger trägt ein Drittel des Schadens, weil sein Einfahren vom Parkstreifen und das Unterlassen des Blinkers die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöhten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden festgesetzt.