Beschluss
Ss 168/86
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtbeiordnung eines erforderlichen Pflichtverteidigers verletzt das den Urteilsgründen zugrunde liegende Verfahren und führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.
• Bei Ausländern mit Verständigungsschwierigkeiten sowie bei drohender Freiheitsstrafe über sechs Monaten ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten (§§ 140 Abs. 2, 145 StPO).
• Ist für eine sachgerechte Verteidigung Akteneinsicht erforderlich, rechtfertigt dies die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, insbesondere wenn schriftliche Sachverständigengutachten vorliegen.
• Bei Würdigung von nicht einfach gelagerten Sachverständigengutachten müssen Anknüpfungstatsachen, Gutachtensausführungen und gerichtliche Erwägungen in den Urteilsgründen dargestellt werden, damit die Revision die Grundlage prüfen kann.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Unterbleibens der Pflichtverteidigerbeiordnung bei Verständigungs- und Aktenbedarf • Die Nichtbeiordnung eines erforderlichen Pflichtverteidigers verletzt das den Urteilsgründen zugrunde liegende Verfahren und führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils. • Bei Ausländern mit Verständigungsschwierigkeiten sowie bei drohender Freiheitsstrafe über sechs Monaten ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten (§§ 140 Abs. 2, 145 StPO). • Ist für eine sachgerechte Verteidigung Akteneinsicht erforderlich, rechtfertigt dies die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, insbesondere wenn schriftliche Sachverständigengutachten vorliegen. • Bei Würdigung von nicht einfach gelagerten Sachverständigengutachten müssen Anknüpfungstatsachen, Gutachtensausführungen und gerichtliche Erwägungen in den Urteilsgründen dargestellt werden, damit die Revision die Grundlage prüfen kann. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Diebstahls mit besonders schwerem Fall zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Asylberechtigter, bezieht Sozialhilfe und hat erhebliche Verständigungsprobleme in deutscher Sprache; ein Dolmetscher war in der Hauptverhandlung tätig. Vorbelastungen aus früheren Diebstahlstrafen mit Bewährungsauflagen bestanden, so dass bei Verurteilung eine Freiheitsstrafe über sechs Monaten ohne Aussicht auf Bewährung zu erwarten war. Der Angeklagte beantragte die Bestellung eines Pflichtverteidigers, der Antrag wurde abgelehnt; die Hauptverhandlung fand ohne Pflichtverteidiger statt. In den Ermittlungsakten befanden sich zwei schriftliche Gutachten (Blutalkoholbestimmung und Blutspurenzuordnung), die für die Verteidigung bedeutsam waren. Der Angeklagte behauptete, zur Tatzeit betrunken gewesen zu sein, bestritt aber die Tatbeteiligung; deshalb war Akteneinsicht zur Vorbereitung der Verteidigung erforderlich. • § 338 Nr. 5 StPO greift, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer gesetzlich vorgeschriebenen Person (hier Pflichtverteidiger) stattfand. • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach §§ 140 Abs. 2, 145 StPO geboten, wenn wegen Schwere der Tat oder Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung erforderlich erscheint oder ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. • Die zu erwartende Rechtsfolge ist maßgeblich für die Einschätzung der Schwere der Tat; wegen früherer Freiheitsstrafen und Bewährungsversagens war eine erhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten (deutlich mehr als sechs Monate). • Persönliche Verhältnisse des Angeklagten (Ausländer, Verständigungsschwierigkeiten, Dolmetschereinsatz) sprechen dafür, dass er sich nicht selbst verteidigen konnte. • Akteneinsicht war sachdienlich und erforderlich, weil in den Akten schriftliche Sachverständigengutachten enthalten sind, deren Kenntnis für die Vorbereitung von Vorhalten und Verteidigungsmaßnahmen wesentlich ist; nur Verteidiger erhalten Akteneinsicht (§ 147 StPO). • Die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung durch das Amtsgericht war ohne hinreichende Begründung rechtsfehlerhaft; die darauffolgende Hauptverhandlung ohne Pflichtverteidiger verletzt daher eine Verfahrensvorschrift mit absoluter Revisionsfolge. • Bei Würdigung von Sachverständigengutachten sind Anknüpfungstatsachen und die gerichtlichen Erwägungen in den Urteilsgründen darzulegen, damit die Revision die Grundlage prüfen kann (§§ 244ff. StPO-Grundsätze). Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Aufhebung beruht auf dem Verstoß gegen die Pflicht zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß §§ 140 Abs. 2, 145 StPO; dadurch ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO verwirklicht. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen. Bei der neuen Verhandlung ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen und bei der Verwertung der schriftlichen Sachverständigengutachten sind die Anknüpfungstatsachen sowie die gutachterlichen und gerichtlichen Erwägungen in den Urteilsgründen darzustellen.