Beschluss
7 W 25/86
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 11 Satz 1 ZPO).
• Ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO kann durch die in § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB geregelten Gesichtspunkte versagt sein.
• Wer ab Rechtsleben ist, muss dafür Sorge tragen, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen oder notwendige Hilfe sicherzustellen; bloße Gesundheitsvorträge genügen nicht ohne deutliche Darlegung eines Prüfungsdefizits der Korrespondenz.
Entscheidungsgründe
Beschwerde zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Anspruch nach BNotO • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 11 Satz 1 ZPO). • Ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO kann durch die in § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB geregelten Gesichtspunkte versagt sein. • Wer ab Rechtsleben ist, muss dafür Sorge tragen, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen oder notwendige Hilfe sicherzustellen; bloße Gesundheitsvorträge genügen nicht ohne deutliche Darlegung eines Prüfungsdefizits der Korrespondenz. Antragsteller wandten sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts und suchten mit Beschwerde gerichtliche Durchsetzung eines behaupteten Anspruchs nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Streitgegenstand war die Geltendmachung notarieller Verantwortlichkeit wegen unterlassener oder fehlerhafter Prüfung eingehender Korrespondenz. Die Antragsteller rügten, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen, die Korrespondenz selbst zu überprüfen. Das Landgericht hatte die beabsichtigte Rechtsverfolgung für aussichtslos erklärt, weil entgegenstehende Regelungen in § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO und § 839 Abs. 3 BGB einen Anspruch ausschlössen. Die Antragsteller legten Beschwerde ein, das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten. Das Gericht bezog sich auf die Ausführungen des Landgerichts und verwarf die Beschwerde; Kosten wurden den Antragstellern auferlegt. • Die Beschwerde ist nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 11 Satz 1 ZPO. • Ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO scheitert aufgrund der entgegenstehenden Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB. • Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts an und macht sie sich zu eigen. • Vorbringen zur gesundheitlichen Einschränkung des Klägers rechtfertigt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass er wegen Krankheit nicht in der Lage war, eingehende Korrespondenz auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. • Wer ab Rechtsleben ist, muss seine Pflichten erfüllen oder rechtzeitig Hilfe organisieren; daraus kann keine ausnahmslose Entlastung folgen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO sowie § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1181 Kostenverzeichnis zum GKG. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein Anspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO durch § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB entgegensteht. Die Entscheidung des Landgerichts wird vom Senat geteilt und bestätigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Die Kostenentscheidung beruht auf den genannten Vorschriften.