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Urteil

22 U 186/87

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Fehlen einer Vergütungsbestimmung im Erbvertrag steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB zu. • Zur Prüfung der Angemessenheit sind Umfang, Schwierigkeit und Verantwortung der Tätigkeit sowie Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen; §§ 315, 316 BGB sind entsprechend anzuwenden. • Die Angemessenheit kann aus Stundenaufwand oder auch nach prozentualen Maßstäben am Nachlasswert/-ertrag beurteilt werden; das Gericht ist nicht an die interne Abrechnungsmethode des Testamentsvollstreckers gebunden. • Eine erhebliche Kürzung oder Verwirkung der Vergütung setzt vorsätzliche oder grob fahrlässige Amtspflichtverletzungen voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten über Geschäftsführung oder Heranziehung von Sachverständigen rechtfertigen dies nicht.
Entscheidungsgründe
Angemessene Vergütung des Testamentsvollstreckers bei fehlender vertraglicher Regelung • Bei Fehlen einer Vergütungsbestimmung im Erbvertrag steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB zu. • Zur Prüfung der Angemessenheit sind Umfang, Schwierigkeit und Verantwortung der Tätigkeit sowie Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen; §§ 315, 316 BGB sind entsprechend anzuwenden. • Die Angemessenheit kann aus Stundenaufwand oder auch nach prozentualen Maßstäben am Nachlasswert/-ertrag beurteilt werden; das Gericht ist nicht an die interne Abrechnungsmethode des Testamentsvollstreckers gebunden. • Eine erhebliche Kürzung oder Verwirkung der Vergütung setzt vorsätzliche oder grob fahrlässige Amtspflichtverletzungen voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten über Geschäftsführung oder Heranziehung von Sachverständigen rechtfertigen dies nicht. Die Klägerin ist Witwe und alleinige Erbin des 1977 verstorbenen Erblassers. Der Beklagte fungierte seit 1983 gemeinsam mit einem Mittestamentsvollstrecker als Testamentsvollstrecker und rechnete für 1985 und Januar–April 1986 Leistungen ab; er stellte 50,9 Tagewerke zu je 1.750 DM zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung. Der Mittestamentsvollstrecker überwies im Juli 1986 aus dem Nachlass einen Teilbetrag an den Beklagten. Die Klägerin hält die Rechnung für überhöht, verlangt Rückerstattung und beruft sich auf eine niedrigere Bemessung nach Steuerberatergebühren sowie auf zu hoch angesetzte Stunden und nicht spezifizierte Auslagen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, erschien aber im Berufungstermin nicht, sodass der Senat ein Versäumnisurteil erließ. Gegen dieses Einspruch wurde entschieden. • Formelle Zulässigkeit: Der Einspruch der Klägerin war zulässig, das Versäumnisurteil blieb jedoch in der Sache aufrecht. • Rechtslage: Mangels Bestimmung im Erbvertrag gebührt dem Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB eine angemessene Vergütung; Maßstab sind §§ 315, 316 BGB entsprechend (Pflichtenkreis, Verantwortung, Art und Umfang der Tätigkeit). • Bemessung: Das Gericht kann objektiv nach Stundenaufwand oder prozentual am Nachlasswert/-ertrag bemessen; es ist nicht an die interne Zeitkalkulation des Beklagten gebunden. Hier war der Stundensatz von 250 DM angesichts der besonderen fachlichen Anforderungen und der Komplexität der Aufgaben nicht zu beanstanden. • Tatsächliche Prüfung: Unter Berücksichtigung Umfangs, Schwierigkeit und Ertrags-/Vermögenslage des Nachlasses (u.a. erheblicher GmbH-Anteil, Immobilien, Wertpapierbestand; geschätzter Nachlasswert ca. 24 Mio. DM, Bruttoertrag 1985 ca. 3,126 Mio. DM) überschreitet die gezahlte Vergütung die Grenzen billigen Ermessens nicht; sie beträgt insoweit im Verhältnis zu Ertrag und Nachlasswert innerhalb üblicher Sätze. • Abzüge/Verwirkung: Vorbringen der Klägerin zu Doppelvergütung, Fehlleistungen oder Pflichtverletzungen genügt nicht zur erheblichen Kürzung oder Verwirkung; Heranziehung von Anwalt und Gutachter sowie Bestellung eines Mittestamentsvollstreckers rechtfertigen keine signifikante Honorarkürzung. • Fälligkeit und Kostensatz: Die Zahlungen waren fällig, die Prozessnebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 108 Abs.1 ZPO; Streitwert/Beschwer 58.436,44 DM. • Ergebnis der Prüfung: Die vom Beklagten geforderten und bereits erhaltenen Beträge für 1985 und 1986 sind angemessen; die Klägerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass der Beklagte mehr Stunden abgerechnet oder unberechtigte Auslagen geltend gemacht habe. Der Einspruch der Klägerin blieb in der Sache ohne Erfolg; das Versäumnisurteil des Senats vom 19. Januar 1988 wurde aufrechterhalten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der an den Beklagten gezahlten Testamentsvollstreckervergütung und Aufwendungsersatz in Höhe der geltend gemachten Beträge, weil die geleistete Tätigkeit hinsichtlich Verantwortung, Schwierigkeit und Umfang eine angemessene Vergütung rechtfertigte. Eine nennenswerte Kürzung oder Verwirkung der Vergütung war nicht begründet, da keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Amtspflichtverletzungen nachgewiesen wurden und die Hinzuziehung von Sachverständigen sowie die Bestellung eines Mittestamentsvollstreckers die Vergütung nicht schmälerten. Die Klägerin trägt zudem die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Sicherheitsleistungen sind geregelt.