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Beschluss

4 WF 209/88

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung über Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in Unterhaltssachen ist nach §127a Abs.1 S.1 ZPO unzulässig. • Die Belastung Dritter mit Ratenzahlungen für einen Prozeßkostenvorschuß ist nicht unzulässig, wenn die Belastung auf einen Antrag des Betroffenen zurückgeht und als Ratenleistung des Verpflichteten zur Deckung des Vorschussanspruchs zu verstehen ist. • Es steht dem Wesen des Prozeßkostenvorschusses nicht entgegen, daß die Leistung in Raten erfolgt; gegebenenfalls sind PKH-Raten der bedachten Partei aufzuerlegen, für deren Zahlung ein Dritter einzustehen hat. • Die Kostenentscheidung des Beschlusses beruht auf §97 ZPO.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnung über Prozeßkostenvorschuß; Ratenzahlung möglich • Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung über Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in Unterhaltssachen ist nach §127a Abs.1 S.1 ZPO unzulässig. • Die Belastung Dritter mit Ratenzahlungen für einen Prozeßkostenvorschuß ist nicht unzulässig, wenn die Belastung auf einen Antrag des Betroffenen zurückgeht und als Ratenleistung des Verpflichteten zur Deckung des Vorschussanspruchs zu verstehen ist. • Es steht dem Wesen des Prozeßkostenvorschusses nicht entgegen, daß die Leistung in Raten erfolgt; gegebenenfalls sind PKH-Raten der bedachten Partei aufzuerlegen, für deren Zahlung ein Dritter einzustehen hat. • Die Kostenentscheidung des Beschlusses beruht auf §97 ZPO. Die Parteien stritten über Kindes- und Getrenntlebensunterhalt. Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Amtsgericht einstweilig einen Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 1.300 DM an. Der Antragsgegner beantragte die Aufhebung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit. Im Termin hob das Amtsgericht den früheren Beschluss auf, bewilligte der Klägerin Prozeßkostenhilfe und setzte monatliche Raten von 60 DM fest, die der Antragsgegner zu tragen habe. Dem Antragsgegner wurde ebenfalls PKH gegen Raten bewilligt. Der Rechtsstreit wurde später durch Vergleich beendet. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein, weil er nicht verpflichtet sein wolle, für die PKH der Antragstellerin Raten zu zahlen und behauptete Unzulässigkeit einer derartigen Belastung Dritter. • Die Beschwerde ist nach §127a Abs.1 S.1 ZPO unzulässig, weil sie sich gegen eine einstweilige Anordnung über Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in einer Unterhaltssache richtet, die nur äußerlich wie eine PKH-Entscheidung erscheint. • Das Amtsgericht hat den Antragsgegner auf dessen Antrag hin anstelle einer einmaligen Vorschußleistung auf Ratenleistung verpflichtet; hierin liegt keine unzulässige Belastung Dritter, da die Parteien die Entscheidung verstanden und nicht beanstandet haben. • Aus dem Gesetz ergibt sich kein Verbot, den Vorschußanspruch in Raten zu erfüllen; es ist zulässig, Prozeßkostenvorschußansprüche in Raten zu bedienen, auch wenn der Anwalt des Vorschussberechtigten dies ablehnt. • Die Formulierung, der Antragsgegner habe die Raten zu leisten, ist als missverständliche Ausdrucksweise zu verstehen: gemeint ist, daß der Antragsgegner den Vorschuß zur Deckung der Prozeßkosten in Raten zu leisten hat. • Soweit aufgrund der Entscheidung der Eindruck entsteht, die Raten seien unmittelbar an die Staatskasse zu zahlen, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, daß die Raten vom Antragsgegner an die Staatskasse zu entrichten sind, weil der Zweck der Entscheidung die Freistellung der Antragstellerin von Prozeßkosten war. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 ZPO; der Beschwerdewert wurde auf 1.500 DM festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Amtsgerichts über den Prozeßkostenvorschuß ist unanfechtbar nach §127a Abs.1 S.1 ZPO. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der festgesetzten Raten ist als rechtlich zulässige Ratenleistung zur Deckung des Vorschußanspruchs zu verstehen; eine unzulässige Belastung Dritter liegt nicht vor, zumal die Entscheidung auf Antrag des Antragsgegners erging und von den Parteien hingenommen wurde. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, die Entscheidung beruht auf §97 ZPO.