Beschluss
10 UF 153/88
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorläufigen Benutzungsregelungen im laufenden Eheprozess ist der Beschwerdewert nicht dem vollen Sachwert gleichzusetzen, weil die Maßnahme die Eigentumsverhältnisse unberührt lässt.
• Liegt der Wert des Streitgegenstandes unter der in der Hausratsverfahrensordnung gezogenen Mindestgrenze für Beschwerden (DM 1.000), ist die Beschwerde unzulässig.
• Bei befristeten bzw. vorläufigen Rechten ist bei der Wertbemessung der zeitliche Befristungscharakter zu berücksichtigen; hier kann der Beschwerdewert deutlich unter dem Sachwert liegen.
• Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem unterliegenden Antragsgegner auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn nicht hinreichend dargelegt ist, dass der Gegner nicht in der Lage ist, einen Kostenvorschuss zu leisten.
Entscheidungsgründe
Beschwerdewert bei vorläufiger Hausratsregelung unter dem Sachwert • Bei vorläufigen Benutzungsregelungen im laufenden Eheprozess ist der Beschwerdewert nicht dem vollen Sachwert gleichzusetzen, weil die Maßnahme die Eigentumsverhältnisse unberührt lässt. • Liegt der Wert des Streitgegenstandes unter der in der Hausratsverfahrensordnung gezogenen Mindestgrenze für Beschwerden (DM 1.000), ist die Beschwerde unzulässig. • Bei befristeten bzw. vorläufigen Rechten ist bei der Wertbemessung der zeitliche Befristungscharakter zu berücksichtigen; hier kann der Beschwerdewert deutlich unter dem Sachwert liegen. • Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem unterliegenden Antragsgegner auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn nicht hinreichend dargelegt ist, dass der Gegner nicht in der Lage ist, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Parteien sind verheiratet, leben getrennt und streiten über den Verbleib von drei Holzfiguren mit einem Verkehrswert von ca. DM 1.300. Das Amtsgericht hatte über eine vorläufige Benutzungsregelung im Rahmen des Hausratsverfahrens entschieden. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Streitpunkt war insbesondere die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde und die Wertfestsetzung für das Beschwerde- und das erstinstanzliche Verfahren. Die Beteiligten sind sich über den Sachwert der Gegenstände einig; strittig blieb, welcher Wert für das Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist. Weiter wurde über die Auferlegung der Kosten und die Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden. • Die Beschwerde ist unbegründet beziehungsweise unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Mindestgrenze der HausRVO von DM 1.000 nicht übersteigt; der Beschwerdewert ist nicht mit dem Sachwert gleichzusetzen. • Weil die Ehe noch nicht geschieden ist, kann nur eine vorläufige Benutzungsregelung getroffen werden, die die Eigentumsverhältnisse unberührt lässt; diese zeitliche Befristung mindert das Interesse des Beschwerdeführers und damit den zu veranschlagenden Beschwerdewert (vgl. § 1361a BGB in systematischer Verknüpfung mit der HausRVO). • Die Wertbemessung hat bei befristeten bzw. vorläufigen Rechten das reduzierte Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen; entsprechende Literatur- und Rechtsprechungsmeinungen stützen diese Sichtweise. Deshalb ist ein Beschwerdewert deutlich unter dem Sachwert gerechtfertigt. • Der Beschwerdewert wird auf bis zu DM 500,00 festgesetzt; daraus folgt auch die Änderung des Geschäftswerts für Gebührenzwecke im erstinstanzlichen Verfahren auf bis zu DM 500,00 (§ 31 KostO). • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dies der Billigkeit entspricht (§ 20 HausRVO, § 13a Abs.1 S.2 FGG). • Prozesskostenhilfe ist der Antragstellerin nicht zu bewilligen, weil sie nicht darlegt, dass der Antragsgegner nicht in der Lage ist, ihr einen Kostenvorschuss gemäß § 1360a Abs.4 BGB zu leisten; zudem lägen die Kosten für sie unter DM 200 und eine Bewilligung käme allenfalls mit Ratenanordnung in Betracht (vgl. § 115 Abs.6 ZPO). Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 25.05.1988 wird als unzulässig verworfen. Begründung: Der maßgebliche Beschwerdewert liegt wegen der nur vorläufigen Benutzungsregelung deutlich unter dem Sachwert; er wird auf bis zu DM 500,00 festgesetzt, weshalb die in § 14 HausRVO gezogene Mindestgrenze von DM 1.000 nicht erreicht ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Geschäftswert für das Beschwerde- und das erstinstanzliche Verfahren wird entsprechend auf bis zu DM 500,00 festgesetzt. Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin wird mangels Nachweises der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners nicht bewilligt.