Beschluss
2 Wx 21/89
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verzicht auf eine erbvertragliche Zuwendung nach § 2352 BGB entfaltet grundsätzlich nicht automatisch Wirkungen zugunsten oder zu Lasten der Abkömmlinge des Verzichtenden, da § 2349 BGB nicht entsprechend angewendet ist.
• Fehlt im Erbvertrag eine Regelung für den Fall eines vorzeitigen Erbverzichts gegen volle Abfindung, kann eine ergänzende Auslegung des Erbvertrags geboten sein, um den wirklichen Willen der Erblasser festzustellen.
• Bei gemeinschaftlicher Errichtung von Erbverträgen ist auf den erkennbaren Gesamtwillen der Vertragsschließenden abzustellen; gleichmäßige Behandlung der Kinder spricht gegen die Berufung eines Stammeseigentums durch volle Abfindung eines Kindes.
• Ist die gezahlte Abfindung im Wesentlichen dem Wert des Erbteils (Abweichung i.d.R. nicht mehr als 10 %) gleichwertig, bleibt die Ersatzerbenberufung wirksam; ist die Abfindung wesentlich niedriger, kann der Ersatzerbe werden.
Entscheidungsgründe
Ergänzende Auslegung von Erbverträgen bei Erbverzicht gegen Abfindung • Ein Verzicht auf eine erbvertragliche Zuwendung nach § 2352 BGB entfaltet grundsätzlich nicht automatisch Wirkungen zugunsten oder zu Lasten der Abkömmlinge des Verzichtenden, da § 2349 BGB nicht entsprechend angewendet ist. • Fehlt im Erbvertrag eine Regelung für den Fall eines vorzeitigen Erbverzichts gegen volle Abfindung, kann eine ergänzende Auslegung des Erbvertrags geboten sein, um den wirklichen Willen der Erblasser festzustellen. • Bei gemeinschaftlicher Errichtung von Erbverträgen ist auf den erkennbaren Gesamtwillen der Vertragsschließenden abzustellen; gleichmäßige Behandlung der Kinder spricht gegen die Berufung eines Stammeseigentums durch volle Abfindung eines Kindes. • Ist die gezahlte Abfindung im Wesentlichen dem Wert des Erbteils (Abweichung i.d.R. nicht mehr als 10 %) gleichwertig, bleibt die Ersatzerbenberufung wirksam; ist die Abfindung wesentlich niedriger, kann der Ersatzerbe werden. Ehegatten schlossen notarielle Erbverträge, setzten sich gegenseitig als Alleinerben und bestimmten die drei gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen zu Erben; als Ersatzerben wurden die leiblichen Abkömmlinge der Kinder benannt. Ein Sohn (Vater des Beteiligten zu 2.) schloss später mit der Mutter einen notariellen Erbverzichtsvertrag gegen Zahlung von 50.000 DM. Dieser Sohn verstarb; sein einziges Kind ist der Beteiligte zu 2. Die Beteiligte zu 1. beantragte Erteilung eines Erbscheins, das Amtsgericht wies ab, das Landgericht bestätigte und nahm an, der Verzicht habe auch die erbvertragliche Zuwendung betroffen und die Ersatzberufung bliebe bestehen. Die Beteiligten zu 1. erhoben weitere Beschwerde mit der Auffassung, der Erbvertrag enthalte keine Regelung für den Fall eines Erbverzichts gegen Abfindung und sei ergänzend auszulegen mit dem Ziel, keine Doppelbegünstigung eines Stammes zuzulassen. • Formelle Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde war zulässig und formgerecht eingelegt (§§ 27, 29 FGG). • Auslegung des Verzichtsvertrags: Das Landgericht hat zu Recht ausgelegt, dass der Sohn auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auf die erbvertragliche Zuwendung verzichtet hat; daran ist das Revisionsgericht gebunden, da keine erkennbaren Auslegungsfehler vorliegen. • Rechtsfrage der Wirkung des Verzichts auf Ersatzerben: Rechtsfrage, die das Revisionsgericht zu prüfen hat; nach § 2352 BGB ist § 2349 BGB nicht entsprechend anwendbar, sodass ein Verzicht auf erbvertragliche Zuwendungen nicht automatisch auf Abkömmlinge erstreckt wird. • Ergänzende Vertragsauslegung geboten: Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Erbverträge im Sinne der Erblasser auszulegen sind, sodass die Ersatzberufung bei einem gegen volle Abfindung erklärten Erbverzicht nicht gelten soll; der Wortlaut lässt diese Frage offen und gebietet ergänzende Auslegung. • Auslegungsergebnis (vorläufig): Die Erbverträge zeigen den Willen, die drei Kinder strikt gleich zu behandeln (gleichmäßige Erbeneinsetzung, gemeinsame Regelungen zur Nutzung des Hausvermögens, Ausschluss von Bevorzugungen). Daraus folgt, dass die Ersatzerbenberufung bei voller Abfindung nicht gewollt war, soweit die Abfindung im Wesentlichen dem wirklichen Wert des Erbteils entspricht. • Wertprüfung der Abfindung: Es ist aufzuklären, ob die gezahlten 50.000 DM im Zeitpunkt des Verzichts dem Wert des Erbteils entsprachen; als Orientierung kann eine Abweichung von bis zu 10 % als im Wesentlichen gleichwertig gelten. • Folgen bei unzureichender Abfindung: Ergibt die Tatsachenfeststellung, dass die Abfindung wesentlich unter dem Erbteilswert lag, wird der Beteiligte zu 2. als Ersatzerbe berufen; andernfalls entfällt die Ersatzberufung zugunsten der Abkömmlinge des Verzichtenden. • Kostenentscheidung: Die Kosten der weiteren Beschwerde waren dem Landgericht zu übertragen, da die Kostenverteilung vom Ergebnis der weiteren Feststellungen abhängt. Die Entscheidung des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Es ist nunmehr festzustellen, ob die gezahlten 50.000 DM dem Wert des Erbteils im Zeitpunkt des Verzichts im Wesentlichen entsprachen; entspricht die Abfindung dem Wert (Abweichung i.d.R. bis ca. 10 %), war die Ersatzberufung der Abkömmlinge nicht gewollt und entfällt, andernfalls wird der Beteiligte zu 2. Ersatzerbe. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten; die Entscheidung gründet sich auf ergänzende Auslegung des Erbvertrags und die besondere Rechtslage bei Verzicht auf erbvertragliche Zuwendungen nach § 2352 BGB.