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Urteil

20 U 96/89

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verzögerte Teillieferung begründet keinen Rücktritt, wenn kein relatives Fixgeschäft vereinbart wurde. • Schriftliche Druckgenehmigung legt die konkrete Ausführung fest; der Besteller trägt den Beweis für entgegenstehende geheime Vorbehalte. • Werden Korrekturen auf der Druckgenehmigung nicht als erneute Vorlage angekreuzt, darf der Auftragnehmer ohne weiteren Korrekturabzug drucken. • Fehlende rechtzeitige Rüge durch den Besteller spricht gegen die Annahme eines sofortigen Rücktrittsrechts.
Entscheidungsgründe
Kein Rücktritt wegen verzögerter Lieferung; Bindende Wirkung schriftlicher Druckgenehmigung • Verzögerte Teillieferung begründet keinen Rücktritt, wenn kein relatives Fixgeschäft vereinbart wurde. • Schriftliche Druckgenehmigung legt die konkrete Ausführung fest; der Besteller trägt den Beweis für entgegenstehende geheime Vorbehalte. • Werden Korrekturen auf der Druckgenehmigung nicht als erneute Vorlage angekreuzt, darf der Auftragnehmer ohne weiteren Korrekturabzug drucken. • Fehlende rechtzeitige Rüge durch den Besteller spricht gegen die Annahme eines sofortigen Rücktrittsrechts. Der Kläger führte Druckarbeiten für den Beklagten aus. Der Beklagte behauptete, die Lieferung sei nicht rechtzeitig erfolgt und erklärte daher den Rücktritt. Der Beklagte hatte Formulare und Trennsätze in Auftrag gegeben; auf den Auftragsformularen war kein konkreter Liefertermin eingetragen. Die Ehefrau des Beklagten erteilte schriftliche Druckgenehmigungen für Entwürfe, die der Klägerin als verbindlich erschienen. Bei Anlieferung der Formulare wurden diese vom Beklagten beanstandet und zurückgewiesen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung für die Druckarbeiten nebst Zinsen. Der Beklagte legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Kein relatives Fixgeschäft: Aus den Auftragsformularen ergibt sich kein verbindlicher Liefertermin; selbst bei Vortrag eines gewünschten Termins fehlt der Nachweis, dass die Lieferzeit wesentlicher Vertragsinhalt war (§ 361 BGB/§ 376 HGB). • Kein Rücktritt nach § 636 BGB: Der Beklagte hat nicht rechtzeitig gerügt oder sonst Verhaltensweisen gezeigt, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen würden; er wartete ab, statt sich um die Erfüllung zu kümmern. • Beweislast und Bindungswirkung der Druckgenehmigung: Die Klägerin konnte auf die erteilten schriftlichen Genehmigungen vertrauen; der Beklagte muss beweisen, dass diese Genehmigungen nicht so gemeint waren (§ 116 Satz 2 BGB relevant für Wissenselemente). • Auslegung der Genehmigungen: Die Eintragungen auf den Genehmigungsformularen zeigten insgesamt Zustimmung zum Entwurf und nicht nur zu einzelnen Farbfragen; fehlende Ankreuzung der Spalte "nochmalige Entwurfsvorlage" und ausdrückliche Vermerkungen lassen sofortigen Druck zu. • Mangelhaftigkeit und Ausführung: Vergleich mit den Druckstücken ergab, dass die Klägerin nach den genehmigten Vorlagen gedruckt hat; nur einzelne, angezeigte Änderungen wurden nicht weiträumig abweichend ausgeführt. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Zahlung für die Druckarbeiten nebst Zinsen zugesprochen. Ein Rücktritt des Beklagten war mangels Vereinbarung eines relativen Fixgeschäfts und wegen fehlender rechtzeitiger Rüge nicht gerechtfertigt. Die schriftlichen Druckgenehmigungen banden den Beklagten und begründeten die Berechtigung der Klägerin, entsprechend diesen Vorlagen ohne erneute Vorlage zu drucken. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt oder bewiesen, dass die Genehmigungen anders gemeint waren; daher blieb die Klage erfolgreich und vollstreckbar.