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Beschluss

2 Ws 648/89

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung eines Strafverfahrens nach § 262 StPO ist unzulässig, wenn die Strafbarkeit nicht von der Entscheidung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt. • Der erlaubniswidrige Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage ohne die nach §§ 5, 7 Abfallbeseitigungsgesetz erforderliche Genehmigung begründet die strafbare Handlung nach §§ 327 Abs.2 Nr.2, 326 Abs.1 Nr.3 StGB unabhängig von einer späteren materiellen Genehmigungsfähigkeit. • Hinweise oder laufende Verwaltungsverfahren zur Beseitigungs- oder Genehmigungsfrage entheben den Betreiber nicht von der strafrechtlichen Verantwortung für bereits verwirklichte umweltgefährdende Zustände.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Aussetzung wegen verwaltungsrechtlicher Vorfrage bei ungenehmigtem Betrieb einer Abfallanlage • Die Aussetzung eines Strafverfahrens nach § 262 StPO ist unzulässig, wenn die Strafbarkeit nicht von der Entscheidung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt. • Der erlaubniswidrige Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage ohne die nach §§ 5, 7 Abfallbeseitigungsgesetz erforderliche Genehmigung begründet die strafbare Handlung nach §§ 327 Abs.2 Nr.2, 326 Abs.1 Nr.3 StGB unabhängig von einer späteren materiellen Genehmigungsfähigkeit. • Hinweise oder laufende Verwaltungsverfahren zur Beseitigungs- oder Genehmigungsfrage entheben den Betreiber nicht von der strafrechtlichen Verantwortung für bereits verwirklichte umweltgefährdende Zustände. Der Angeklagte verlegte 1977 einen Autoverschrottungsbetrieb auf ein angemietetes Grundstück und betrieb die Anlage seitdem ohne die nach dem Abfallbeseitigungsgesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung. Behörden wiesen ihn 1978 und 1985 auf die Genehmigungsbedürftigkeit und auf umweltgefährdende Zustände hin; Bodenuntersuchungen ergaben Ölverunreinigungen. Die untere Wasserbehörde forderte Sanierungsmaßnahmen und lehnte schließlich 1988 die Genehmigung ab; hiergegen läuft ein Widerspruchsverfahren. Die Staatsanwaltschaft klagte wegen unerlaubten Betriebs einer Abfallentsorgungsanlage und umweltgefährdender Abfallbeseitigung; das Amtsgericht verurteilte ihn. Die Berufungskammer setzte das Verfahren mit der Begründung aus, die verwaltungsrechtliche Entscheidung sei vorgreiflich für Strafzumessung und Verfall; die Staatsanwaltschaft beschwerte sich hiergegen. Das Oberlandesgericht prüft, ob die Aussetzung nach § 262 StPO zulässig war. • § 262 StPO erlaubt Aussetzung nur, wenn die Strafbarkeit von der Beurteilung eines bürgerlichen oder entsprechenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses abhängt. • Hier ist die Strafbarkeit darin begründet, die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben; das formale Fehlen der Genehmigung begründet die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung nach §§ 327 Abs.2 Nr.2, 326 Abs.1 Nr.3 StGB unabhängig von späterer materieller Genehmigungsfähigkeit. • Die herrschende Auffassung, der formale Nichtvorlage einer Genehmigung sei tatbestandswirksam, trägt dem Charakter abstrakter Gefährdungsdelikte des Umweltstrafrechts Rechnung; eine an die materielle Rechtmäßigkeit geknüpfte Straflosigkeit würde die präventive und repressive Funktion solcher Vorschriften unterlaufen. • Die vom Angeklagten vorgebrachten Umstände (laufende Verwaltungsverfahren, unterschiedliche behördliche Einschätzungen, Sanierungsmaßnahmen) können allenfalls strafmildernd berücksichtigt werden; sie begründen aber kein rechtfertigendes oder entlastendes Erfordernis zur Aussetzung des Strafverfahrens. • Die beabsichtigte Verfallsanordnung verlangt ebenfalls keine Aussetzung, da § 262 StPO nur bei Zweifeln an der Strafbarkeit Anwendung findet. • Aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Zweckrichtung von § 262 Abs.2 StPO ist eine Aussetzung hier nicht gerechtfertigt. • Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher begründet; das Landgericht hatte nicht die Befugnis, das Verfahren auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Köln wurde aufgehoben und die Beschwerde als begründet angesehen. Die Strafkammer durfte das Verfahren nicht bis zur abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag aussetzen, weil die Strafbarkeit des Angeklagten nicht von der verwaltungsrechtlichen Entscheidung abhängt. Der Angeklagte hat durch den ungenehmigten Betrieb und die nachgewiesene Ölverunreinigung bereits tatbestandlich und rechtswidrig gehandelt, sodass strafrechtliche Maßnahmen (einschließlich einer möglichen Verfallsanordnung) unabhängig vom Ausgang des Verwaltungsverfahrens verfolgt werden können. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Angeklagten aufzuerlegen.