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Beschluss

2 Wx 35/90

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Testament ist bestimmt, wenn der benannte Erbe anhand der Bezeichnung als Person ermittelbar ist, auch wenn Geburtsnamen nicht verwendet werden. • Im Erbscheinsverfahren obliegt dem Anfechtungsberechtigten der Beweis für einen Irrtum über eine Personeneigenschaft des Benannten nach § 2078 BGB. • Die Amtsermittlungspflicht erstreckt sich nur so weit, wie nach Lebenserfahrung und Vortrag der Beteiligten weitere Ermittlungen erfolgversprechend erscheinen; bloße Photographien rechtfertigen in der Regel kein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten. • Die persönliche Anhörung eines Beteiligten ist nicht stets geboten; das Ermessen der Tatsacheninstanzen ist zu beachten, wenn aus der Anhörung keine weiteren aufklärenden Erkenntnisse zu erwarten sind.
Entscheidungsgründe
Bestimmbarkeit des testamentarisch eingesetzten Erben und Grenzen der Amtsermittlung • Ein Testament ist bestimmt, wenn der benannte Erbe anhand der Bezeichnung als Person ermittelbar ist, auch wenn Geburtsnamen nicht verwendet werden. • Im Erbscheinsverfahren obliegt dem Anfechtungsberechtigten der Beweis für einen Irrtum über eine Personeneigenschaft des Benannten nach § 2078 BGB. • Die Amtsermittlungspflicht erstreckt sich nur so weit, wie nach Lebenserfahrung und Vortrag der Beteiligten weitere Ermittlungen erfolgversprechend erscheinen; bloße Photographien rechtfertigen in der Regel kein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten. • Die persönliche Anhörung eines Beteiligten ist nicht stets geboten; das Ermessen der Tatsacheninstanzen ist zu beachten, wenn aus der Anhörung keine weiteren aufklärenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Erblasserin setzte durch Testament vom 1. Juli 1980 "den Sohn meines Mannes, Herrn G. F., wohnhaft in N." als Alleinerben ein. Die Beteiligte zu 1) ist eine gesetzliche Miterbin; Beteiligter zu 2) führt seit 1970 den Künstlernamen G. F. und beanspruchte als in N. wohnhaft, der im Testament Genannte zu sein. Die Beteiligte zu 1) beantragte einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge und focht das Testament wegen Bestimmtheitsmangels und wegen Irrtums gemäß § 2078 BGB an. Die Tatsacheninstanzen ermittelten, hörten Zeugen und wiesen den Antrag zurück, weil der eingesetzte Erbe hinreichend bestimmbar sei und die Anfechtung nicht bewiesen wurde. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, die das OLG zurückwies. • Auslegung des Testaments: Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Formulierung "G. F., wohnhaft in N." den eingesetzten Erben hinreichend bestimmt bezeichnet; die Bestimmbarkeit erfordert nicht zwingend den Geburtsnamen, wenn ein gebräuchlicher Rufname (Künstlername) zur Identifizierung dient. • Keine Abhängigkeit der Einsetzung von Ermittlungsfeststellungen: Die Einsetzung war nicht so formuliert, dass sie von späteren Untersuchungen zur Vaterschaft abhängig gemacht werden sollte; daher liegt keine auflösende Bedingung im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB vor. • Beweislast bei Anfechtung (§ 2078 BGB): Wer die Anfechtung wegen Irrtums geltend macht, trägt die materielle Beweislast für den Anfechtungsgrund. Die Personenstandseintragung über die Geburt beweist lediglich die Geburtsumstände, nicht die biologische Abstammung; sie enthebt den Anfechtenden nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast. • Erschöpfung der Amtsermittlung: Die Instanzen haben nach pflichtgemäßem Ermessen ermittelt und die Beweiserhebungen als erschöpft angesehen. Weitergehende Untersuchungen (z. B. anthropologisch-erbbiologisches Gutachten anhand von Fotos) wären nach Lebenserfahrung und wegen ihrer geringen Aussagekraft und hohen Anforderungen nicht erfolgversprechend gewesen. • Keine Pflicht zur Vorlage ungenannter Unterlagen: Das Gericht musste nicht von sich aus nach nicht konkret benannten Unterlagen forschen; ein Vortrag, dass solche Unterlagen Gegenbeweise enthielten, fehlte. • Keine zwingende persönliche Anhörung des Beteiligten zu 2): Die schriftlichen Erklärungen und der Gesamtbefund ließen nicht erwarten, dass eine persönliche Anhörung entscheidende neue Erkenntnisse gebracht hätte; die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Tatsacheninstanzen. • Verfahrensrechtliche Prüfung: Die Beschwerde war statthaft und formgerecht, jedoch unbegründet; das OLG sah keine Rechtsverletzung in der rechtlichen Bewertung und der Sachverhaltsaufklärung der Vorinstanzen. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Testament der Erblasserin ist wirksam, der in ihm bezeichnete Erbe gilt als hinreichend bestimmt, und die Anfechtung wegen Irrtums nach § 2078 BGB ist den gesetzlichen Erben nicht gelungen, weil sie den hierfür erforderlichen Beweis der Nichtehelichkeit bzw. der falschen Vorstellung der Erblasserin nicht erbracht haben. Die Tatsacheninstanzen haben nach pflichtgemäßem Ermessen ermittelt und alle zumutbaren Beweiserhebungen vorgenommen; weitergehende Untersuchungen wären nicht erfolgversprechend gewesen. Damit bleibt der Anspruch auf einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge unbegründet, und der angezeigte Erbe (Beteiligter zu 2) ist als testamentarischer Erbe anzusehen.