Beschluss
2 W 195/90
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zug-um-Zug-Verurteilungen kann Annahmeverzug des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht festgestellt werden, wenn die Gegenleistung ordnungsgemäß angeboten und dies urkundlich belegt ist.
• Ein Gerichtsvollzieherprotokoll ist eine öffentliche Urkunde und kann den Nachweis für das ordnungsgemäße Angebot der Gegenleistung im Vollstreckungsverfahren nach §§ 756, 765 ZPO erbringen.
• Formvorschriften einer Dritten betreffenden Gesellschaftsvereinbarung stehen dem Wirksamwerden eines Abtretungsangebots nicht entgegen, wenn das Angebot rechtzeitig angenommen werden könnte und die Mitteilungspflicht nachgeholt werden kann.
• Der Vollstreckungsgläubiger muss das Angebot der Gegenleistung nicht den Prozessbevollmächtigten zustellen; es genügt, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner selbst angeboten hat.
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug und Beweis durch Gerichtsvollzieherprotokoll bei Zug-um-Zug-Verurteilung • Bei Zug-um-Zug-Verurteilungen kann Annahmeverzug des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht festgestellt werden, wenn die Gegenleistung ordnungsgemäß angeboten und dies urkundlich belegt ist. • Ein Gerichtsvollzieherprotokoll ist eine öffentliche Urkunde und kann den Nachweis für das ordnungsgemäße Angebot der Gegenleistung im Vollstreckungsverfahren nach §§ 756, 765 ZPO erbringen. • Formvorschriften einer Dritten betreffenden Gesellschaftsvereinbarung stehen dem Wirksamwerden eines Abtretungsangebots nicht entgegen, wenn das Angebot rechtzeitig angenommen werden könnte und die Mitteilungspflicht nachgeholt werden kann. • Der Vollstreckungsgläubiger muss das Angebot der Gegenleistung nicht den Prozessbevollmächtigten zustellen; es genügt, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner selbst angeboten hat. Der Gläubiger war mit Schadensersatzansprüchen gegen die D AG und den persönlich haftenden Gesellschafter der D2 KG (Schuldner) wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Beteiligungsrechten erfolgreich. Urteilsgemäß sollten 248.821 DM Zug um Zug gegen Abtretung der erworbenen Beteiligungsrechte gezahlt werden. Der Gläubiger bot dem Schuldner die Abtretung schriftlich an; der Gerichtsvollzieher hielt in einem Protokoll fest, dass das Angebot dem Schuldner vorgelegt und von diesem die Annahme verweigert worden sei. Der Schuldner wehrte im Vollstreckungsverfahren die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit der Begründung ab, die Gegenleistung sei nicht formgerecht angeboten worden und die Abtretung wegen Gesellschaftsvertragsregelungen unwirksam. Amtsgericht wies Widerspruch zurück, Landgericht hob dies auf; die weitere Beschwerde des Gläubigers richtete sich gegen die Zurückweisung durch das Landgericht. • Zulässigkeit: Die weitere sofortige Beschwerde des Gläubigers war statthaft und begründet; das Amtsgericht hatte die Voraussetzungen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu prüfen. • Bestimmtheit des Titels: Das Urteil weist den vollstreckbaren Anspruch hinreichend bestimmt aus; bei unteilbarer Gegenleistung steht dem jeweils in Anspruch genommenen Gesamtschuldner die Annahme zu. • Angebot der Gegenleistung: Ein wirksames Angebot der Abtretung lag vor. Ein früheres Angebot im Erkenntnisverfahren und die Ablehnung durch die Beklagten begründen Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB. • Gesellschaftsformvorschriften: Die im Gesellschaftsvertrag geregelte Anzeige- und Zeitbedingung für die Wirksamkeit der Abtretung betrifft das Wirksamwerden gegenüber der Gesellschaft und schließt nicht das rechtsgeschäftliche Angebot aus; die erforderliche Mitteilung konnte bis einen Monat vor Jahresende nachgeholt werden. • Beweis durch öffentliche Urkunde: Das Gerichtsvollzieherprotokoll ist eine öffentliche Urkunde (§§ 415, 418 ZPO) und genügt nach § 765 ZPO zum Nachweis, dass die Gegenleistung dem Schuldner ordnungsgemäß angeboten wurde. • Zustellung an Prozessbevollmächtigte: Für die Vollstreckung genügt es, dass das Angebot dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher selbst angeboten wurde; eine gesonderte Zustellung an die Prozessbevollmächtigten war nicht erforderlich. Die weitere sofortige Beschwerde des Gläubigers führte zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Wiederherstellung des Amtsgerichtsbeschlusses; der Widerspruch des Schuldners gegen die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung war unbegründet. Der Schuldner befand sich im Annahmeverzug, da die Abtretung der Beteiligungsrechte als Gegenleistung ordnungsgemäß angeboten und dies durch das Gerichtsvollzieherprotokoll belegt worden war. Die Einwendungen des Schuldners gegen Form und Gesellschaftsvereinbarung konnten dem Vollstreckungsgrund nicht den Erfolg versagen, weil die Mitteilungspflicht gegenüber der Gesellschaft das Angebot nicht ausschloss und nachgeholt werden konnte. Damit war die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch das Vollstreckungsgericht zu rechtfertigen; die Kosten der Rechtsmittel wurden dem Schuldner auferlegt.