Urteil
7 U 87/90
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schäden an von der Verwaltung für Wahlzwecke geliehenen Räumen sind im Verhältnis zum Eigentümer grundsätzlich nach Privatrecht zu beurteilen.
• Eine Amtspflichtverletzung i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt nur in Betracht, wenn die schadensverursachende Handlung in Ausübung eines dem Amt anvertrauten öffentlichen Amtes erfolgt.
• Für eine deliktische Haftung der Körperschaft nach § 89 Abs.1 i.V.m. § 31 BGB müssen dem Handelnden verfassungsmäßig bedeutsame, eigenverantwortliche Funktionen zukommen; dies trifft auf den Wahlvorsteher nicht zu.
• Eine Haftung der Gemeinde nach § 831 BGB scheidet aus, wenn die Gemeinde den Handelnden nicht bestellt hat und kein Auswahlverschulden trifft die Gemeinde nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Amtshaftung der Gemeinde für Tapetenschaden im geliehenen Wahlraum • Schäden an von der Verwaltung für Wahlzwecke geliehenen Räumen sind im Verhältnis zum Eigentümer grundsätzlich nach Privatrecht zu beurteilen. • Eine Amtspflichtverletzung i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt nur in Betracht, wenn die schadensverursachende Handlung in Ausübung eines dem Amt anvertrauten öffentlichen Amtes erfolgt. • Für eine deliktische Haftung der Körperschaft nach § 89 Abs.1 i.V.m. § 31 BGB müssen dem Handelnden verfassungsmäßig bedeutsame, eigenverantwortliche Funktionen zukommen; dies trifft auf den Wahlvorsteher nicht zu. • Eine Haftung der Gemeinde nach § 831 BGB scheidet aus, wenn die Gemeinde den Handelnden nicht bestellt hat und kein Auswahlverschulden trifft die Gemeinde nicht. Die Klägerin verlangt Ersatz von Reparaturkosten für eine von der Gastwirtin nach den Wahlen neu tapezierte Wand. Die Gastwirtin hatte der Klägerin einen Raum ihrer Gaststätte unentgeltlich als Wahlraum überlassen; die Klägerin hat ihre Ansprüche an sich abtreten lassen. Sie macht geltend, der Wahlvorsteher habe beim Entfernen angebrachter Wahlhinweise die Tapete beschädigt und die Beklagte als verantwortliche Körperschaft hafte. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte für den Schaden aus öffentlich-rechtlicher Amtspflicht oder aus privatrechtlichen Vorschriften einzustehen hat. • Die Handlung des Wahlvorstehers ist im Verhältnis zur Inhaberin des Gaststättenraums privatrechtlich zu qualifizieren; die Überlassung des Raums war ein Leihvertrag (§ 598 BGB) und damit fiskalisches Hilfsgeschäft, das privatrechtlichen Regeln unterliegt. • Auch außervertragliche Schadenersatzansprüche des Eigentümers gegen staatliche Akteure richten sich grundsätzlich nach Privatrecht, selbst wenn die schädigende Handlung zugleich hoheitliche Züge haben kann. • Eine Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheidet aus, weil die Schadenshandlung nicht in Ausübung eines dem Amt anvertrauten öffentlichen Amtes gegenüber der Gastwirtin erfolgte. • Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte kommen nicht in Betracht, weil die Klägerin als Organisationsverantwortliche für die Beschaffung des Wahlraums handelte und nicht die Beklagte Vertragspartnerin war. • Eine deliktische Haftung der Beklagten nach § 89 Abs.1 i.V.m. § 31 BGB ist ausgeschlossen, weil dem Wahlvorsteher nicht die für § 31 BGB erforderliche repräsentative, wesensmäßige Funktion zukommt. • Eine Haftung nach § 831 BGB als Haftung für Verrichtungsgehilfen scheitert, weil der Wahlvorsteher von der Beklagten nicht bestellt wurde und das Entfernen der Hinweise als Rückgabeverpflichtung bzw. Aufräumhandlung der Klägerin zuzuordnen ist; zudem trifft die Beklagte kein Auswahlverschulden gemäß § 831 Abs.1 Satz 2 BGB. Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos; die Klage ist abgewiesen. Die Beklagte haftet nicht für die Beschädigung der Tapete, weil die Rechtsbeziehung zur Gastwirtin privatrechtlich (Leihe) zu qualifizieren ist und damit weder Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch eine deliktische Haftung nach § 31 i.V.m. § 89 Abs.1 BGB oder eine Haftung nach § 831 BGB begründet ist. Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, da die Klägerin selbst Vertragspartnerin der Gastwirtin war. Die Klägerin trägt somit die Kosten des Verfahrens.