Beschluss
17 W 36/91
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dem Gegner entstandenen außergerichtlichen Prozesskosten sind erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte im Zeitpunkt seiner Tätigkeit noch ohne Kenntnis vom Erlöschen des Mandats handelte.
• Ein Auftrag gilt nach § 674 BGB zugunsten des Prozessbevollmächtigten so lange als fortbestehend, bis dieser vom Erlöschen Kenntnis erlangt oder haben musste.
• Kosten für prozessbezogene Beratung und für die eingeschaltete Korrespondenz sind bei einer Vergleichsabwägung als anderweit ersparte Kosten zu berücksichtigen.
• Die Verzinsung eines Kostenfestsetzungsanspruchs beginnt mit dem Tag der Kostenentscheidung (§ 104 Abs.1 Satz 2 ZPO), nicht mit dem Eingang des Antrags auf Kostenfestsetzung.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Prozesskosten bei Kenntnislosigkeit des Erlöschens des Mandats • Die dem Gegner entstandenen außergerichtlichen Prozesskosten sind erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte im Zeitpunkt seiner Tätigkeit noch ohne Kenntnis vom Erlöschen des Mandats handelte. • Ein Auftrag gilt nach § 674 BGB zugunsten des Prozessbevollmächtigten so lange als fortbestehend, bis dieser vom Erlöschen Kenntnis erlangt oder haben musste. • Kosten für prozessbezogene Beratung und für die eingeschaltete Korrespondenz sind bei einer Vergleichsabwägung als anderweit ersparte Kosten zu berücksichtigen. • Die Verzinsung eines Kostenfestsetzungsanspruchs beginnt mit dem Tag der Kostenentscheidung (§ 104 Abs.1 Satz 2 ZPO), nicht mit dem Eingang des Antrags auf Kostenfestsetzung. Der Antragsteller hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Der Antragsgegner ließ daraufhin durch einen ortsnahen Rechtsanwalt (Korrespondenzanwalt) und durch Aachener Prozessbevollmächtigte vertreten; diese reichten Schriftsätze ein, ohne von der Rücknahme Kenntnis gehabt zu haben. Der Rechtspfleger setzte dem Antragsgegner Prozesskosten in Höhe von 1.683,78 DM gegenüber dem Antragsteller fest, einschließlich Gebühren der Aachener Anwälte und der Korrespondenzvergütung des ortsnahen Anwalts. Der Antragsteller erhob Erinnerung/Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung; das OLG überprüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Kostenpositionen sowie den Beginn der Verzinsungspflicht. • Die Erinnerung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die geltend gemachten Gebühren sind im Wesentlichen erstattungsfähig. • Nach § 674 BGB gilt ein Auftrag zugunsten des Beauftragten solange als fortbestehend, bis er vom Erlöschen Kenntnis erlangt oder haben musste; daher sind Gebühren des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn dieser ohne Kenntnis des Auflösungszeitpunkts tätig wurde. • Sachverhaltlich ist belegt, dass die Aachener Prozessbevollmächtigten vor Zugang der Antragsrücknahme mit der Vertretung beauftragt waren; ihr Schriftsatz ging am 27. August 1990 ein, die Rücknahme wurde dem Antragsgegner erst am 28. August 1990 zugestellt. • Die Kosten des Korrespondenzanwalts und die vom Antragsgegner verauslagten Auskünfte und Reiseaufwendungen sind nach billigem Ermessen als Vergleichsgröße in die Abwägung einzubeziehen; eine prozessbezogene Beratung war erforderlich und mit 441,18 DM anzusetzen, Informationskosten mit 420 DM. • Der Rechtspfleger hat die durch den Verkehrsanwalt entstandenen Kosten nicht zu weit anerkannt, vielmehr teilweise zu niedrig berücksichtigt; eine Erhöhung zu Lasten des Antragstellers wäre aber unzulässig wegen des Verbots der Schlechterstellung des alleinigen Rechtsmittelführers im Kostenfestsetzungsverfahren. • Die Verzinsung beginnt nicht mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs, sondern mit dem Tag der der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung (hier 28.11.1990) gemäß § 104 Abs.1 Satz 2 ZPO. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die als zu erstattenden Kosten des Antragsgegners festgesetzten 1.683,78 DM verbleiben bestehen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Die Zinsverpflichtung für den Betrag beginnt am 28.11.1990; daher sind die 1.683,78 DM seit diesem Datum mit 4 % zu verzinsen. Begründet ist dies damit, dass die eingesetzten Aachener Prozessbevollmächtigten ohne Kenntnis des Erlöschens des Mandats tätig wurden und deren Gebühren sowie die erforderlichen Informations- und Beratungskosten nach billigem Ermessen erstattungsfähig sind.