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Beschluss

17W 36/91

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kenntnislosigkeit vom Erlöschen eines Prozessauftrags sind die durch die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten entstandenen Gebühren erstattungsfähig. • Kosten für prozessbezogene Beratung und notwendige Vermittlungshandlungen sind bei der Vergleichsrechnung als anderweit ersparte oder zu erwartende Kosten zu berücksichtigen. • Die Verzinsung eines festgesetzten Kostenbetrags beginnt mit dem Tag der zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung, nicht mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Prozess- und Vermittlungskosten bei Kenntnislosigkeit über Erlöschen des Prozessauftrags • Bei Kenntnislosigkeit vom Erlöschen eines Prozessauftrags sind die durch die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten entstandenen Gebühren erstattungsfähig. • Kosten für prozessbezogene Beratung und notwendige Vermittlungshandlungen sind bei der Vergleichsrechnung als anderweit ersparte oder zu erwartende Kosten zu berücksichtigen. • Die Verzinsung eines festgesetzten Kostenbetrags beginnt mit dem Tag der zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung, nicht mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs. Der Antragsteller hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und diesen zurückgenommen. Der Antragsgegner beauftragte wegen der Abwehr des Rechtsbegehrens einen örtlichen Korrespondenzanwalt und später Aachener Prozessbevollmächtigte; diese reichten einen Schriftsatz ein, ohne Kenntnis von der Rücknahme. Der Rechtspfleger setzte die dem Antragsgegner entstandenen Kosten gegenüber dem Antragsteller fest. Der Antragsteller erhob Erinnerung/Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung, insbesondere gegen Anerkennung bestimmter Gebühren und Vermittlungskosten und gegen Beginn der Verzinsung. Streitgegenstand war, welche Kosten erstattungsfähig sind und ab wann Verzinsung zu laufen beginnt. • Die Erinnerung war zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die vom Rechtspfleger als erstattungsfähig anerkannten Gebühren sind überwiegend zu Recht festgesetzt. • Nach § 269 Abs. 3 ZPO gehören zu den festsetzbaren Verfahrenskosten auch Prozessgebühren für einen Prozessbevollmächtigten, der in Unkenntnis des Erlöschens des Auftrags tätig wurde; nach § 674 BGB gilt der Auftrag bis zur Kenntnis des Erlöschens als fortbestehend. • Hier war der Schriftsatz der Aachener Anwälte vor dem Zugang der Antragsrücknahme beim Antragsgegner eingegangen; daher besteht kein Anlass, die geltend gemachte Prozessgebühr zu kürzen. • Die Kosten des ortsständigen Korrespondenzanwalts und einer prozessbezogenen Beratung sind im Rahmen einer Vergleichsrechnung als mögliche anderweit ersparte Kosten zu berücksichtigen; die insoweit angesetzten Beträge (z.B. 441,18 DM für Beratung, 420 DM für Informationsreise und Kontakt) sind nachvollziehbar und angemessen. • Soweit der Rechtspfleger die durch den Verkehrsanwalt entstandenen Kosten in zu geringem Umfang berücksichtigt hat, darf der Beschluss den Antragsteller nicht zu seinem Nachteil abändern wegen des Verbots der Schlechterstellung des alleinigen Rechtsmittelführers. • Die Verzinsung beginnt nicht mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs, sondern mit dem Tag der zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung (hier: 28.11.1990) gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO und entsprechender Rechtsprechung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der als zu erstattende Kostenbetrag 1.683,78 DM mit 4 % seit dem 28.11.1990 zu verzinsen ist. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Damit bleibt die vom Rechtspfleger festgesetzte Kostensumme gegen den Antragsteller im Wesentlichen bestehen, weil die angefallenen Prozessgebühren und prozessbezogenen Aufwendungen des Antragsgegners aufgrund der vorliegenden Umstände erstattungsfähig sind und die Verzinsung erst mit der Kostengrundentscheidung zu laufen beginnt.