Urteil
2 U 53/90
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Teilungsversteigerung bleibt ein nicht verteilbarer Resterlös solange gemeinschaftliches Vermögen, bis über seine Verteilung im Prozess entschieden ist.
• Hat ein Miteigentümer im Innenverhältnis die alleinige Verbindlichkeit getragen, die durch eine auf das Gemeinschaftsgrundstück eingetragene Grundschuld gesichert ist, kann der andere Teilhaber bei Auseinandersetzung nach § 756 Satz 1 BGB verlangen, daß die Belastung seinem Anteil nicht zugerechnet wird.
• Wer durch Hinterlegung eines Verteilungsüberschusses im Vollstreckungsverfahren eine freie Blockierstellung erlangt, kann zur Freigabe des Betrags nach den Grundsätzen der Bereicherung aus § 812 Abs.1 BGB verurteilt werden, wenn sich herausstellt, daß der Betrag dem anderen Miteigentümer zusteht.
Entscheidungsgründe
Resterlös bei Teilungsversteigerung: Berücksichtigung Innenverhältnis und Freigabeanspruch • Bei einer Teilungsversteigerung bleibt ein nicht verteilbarer Resterlös solange gemeinschaftliches Vermögen, bis über seine Verteilung im Prozess entschieden ist. • Hat ein Miteigentümer im Innenverhältnis die alleinige Verbindlichkeit getragen, die durch eine auf das Gemeinschaftsgrundstück eingetragene Grundschuld gesichert ist, kann der andere Teilhaber bei Auseinandersetzung nach § 756 Satz 1 BGB verlangen, daß die Belastung seinem Anteil nicht zugerechnet wird. • Wer durch Hinterlegung eines Verteilungsüberschusses im Vollstreckungsverfahren eine freie Blockierstellung erlangt, kann zur Freigabe des Betrags nach den Grundsätzen der Bereicherung aus § 812 Abs.1 BGB verurteilt werden, wenn sich herausstellt, daß der Betrag dem anderen Miteigentümer zusteht. Die Ehegatten verkauften und erwarben 1976 gemeinsam ein Grundstück mit Einfamilienhaus; im Grundbuch wurde eine Grundschuld zu Gunsten der Kreissparkasse eingetragen. Kreditverbindlichkeiten wurden über mehrere Darlehen und ein laufendes Konto geführt, dessen Kontoinhaber allein der Ehemann (Kläger) war. Wegen der Ehescheidung und zur Auseinandersetzung wurde das Grundstück teilungsversteigert; der Kläger erhielt Zuschlag, der nach Abzug von Forderungen ein Resterlös von DM 61.395,58 ergab, dessen auf die Hälfte der Beklagten entfallender Anteil von DM 30.697,79 beim Amtsgericht hinterlegt wurde. Die Parteien stritten darüber, wem der hinterlegte Betrag nebst Zinsen zustehe; der Kläger verlangte Auszahlung an sich, die Beklagte hielt die Summe für sich und erhob Widerklage. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit der Widerklage: In der Berufungsinstanz darf das Gericht nach § 530 Abs.1 ZPO eine Widerklage zulassen, wenn die Streitgegenstände übereinstimmen und sachdienlich entschieden werden können. • Hinterlegung und Herausgabe: Die Hinterlegung begründet gemäß Hinterlegungsgesetz und § 13 HinterlO eine Blockierstellung, deren Freigabe nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat; Anspruch auf Freigabe kann sich aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs.1 BGB) ergeben. • Fortbestand der Gemeinschaft nach Zuschlag: Bei Teilungsversteigerung endet die Gemeinschaft nicht mit dem Zuschlag; der Erlös tritt als dingliches Surrogat an die Stelle des Grundstücks und bleibt gemeinschaftlich, bis über die Verteilung entschieden ist (§§ 753, 180 ZVG). • Anwendbarkeit von § 756 BGB: Nach § 756 Satz1 BGB kann ein Teilhaber bei Auseinandersetzung verlangen, daß eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, aus dem Anteil des schuldenden Teilhabers berichtigt wird; dies gilt auch für Befreiungsansprüche im Innenverhältnis. • Tatsächliche Belastung und Rechtsfolge: Die streitige Grundschuld war zur Zeit des Zuschlags vollständig durch den Sollsaldo des allein auf den Kläger lautenden Kontos valutiert; deshalb ist im Innenverhältnis so zu verfahren, als wäre allein der Anteil des Klägers mit der Grundschuld belastet. • Abgrenzung zu Entscheidungen über nicht valutierte Spitzen: Der Fall unterscheidet sich vom BGH-Fall über nicht valutierte Teilsummen; hier war die Grundschuld voll bewertet und alleine dem Kläger zurechenbar, sodass der Resterlös im Innenverhältnis der Beklagten zusteht. • Keine Kollision mit familiären Entscheidungen: Die Entscheidung berührt nicht die rechtskräftige Teilentscheidung zum Zugewinnausgleich, weil es um einen anderen Streitgegenstand (Verteilung des Versteigerungserlöses) geht und das Familiengericht den Kontosaldo bereits als alleinige Verbindlichkeit des Klägers berücksichtigt hatte. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, daß der hinterlegte Resterlös von DM 30.697,79 nebst aufgelaufenen Hinterlegungszinsen der Beklagten zusteht; deshalb ist der Kläger aus ihrer Widerklage zur Abgabe der Einwilligung in die Auszahlung an die Beklagte zu verurteilen. Die Entscheidung beruht darauf, daß die streitige Grundschuld im Zeitpunkt des Zuschlags voll durch Verbindlichkeiten valutiert war, die allein dem Kläger zuzurechnen sind, und nach §§ 753, 180 ZVG sowie § 756 Satz 1 BGB bei der Auseinandersetzung entsprechend zu berücksichtigen sind. Dem Kläger wird damit nicht versagt, über bereits getroffene familiengerichtliche Wertungen hinaus Rechtsbehelfe zu verfolgen; die hier entschiedene Frage betrifft ausschließlich die schuldrechtliche Auseinandersetzung über den Versteigerungserlös. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.