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Urteil

6 U 60/90

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kläger hat nicht ausreichend nachgewiesen, dass sich der behauptete Verkehrsunfall ereignet hat. • Widersprüchliche Parteiaussagen und unergiebige Zeugenaussagen können dazu führen, dass die behauptete Tatsachenlage als nicht bewiesen gilt. • Ohne Schadensdokumentation beider Fahrzeuge kann ein Sachverständigengutachten keine verbindliche Kompatibilitätsprüfung und damit keinen sicheren Unfallnachweis liefern. • Ein ergänzendes Gutachten mit Crash-Tests reicht, wenn es nur eine Möglichkeit, nicht jedoch eine hinreichende Gewissheit ergibt, nicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus.
Entscheidungsgründe
Beweis- und Überzeugungsgrundsätze bei behauptetem Verkehrsunfall • Der Kläger hat nicht ausreichend nachgewiesen, dass sich der behauptete Verkehrsunfall ereignet hat. • Widersprüchliche Parteiaussagen und unergiebige Zeugenaussagen können dazu führen, dass die behauptete Tatsachenlage als nicht bewiesen gilt. • Ohne Schadensdokumentation beider Fahrzeuge kann ein Sachverständigengutachten keine verbindliche Kompatibilitätsprüfung und damit keinen sicheren Unfallnachweis liefern. • Ein ergänzendes Gutachten mit Crash-Tests reicht, wenn es nur eine Möglichkeit, nicht jedoch eine hinreichende Gewissheit ergibt, nicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus. Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 24. Oktober 1988. Beklagter zu 1) erklärte, es habe einen Zusammenstoß gegeben, machte aber widersprüchliche und unklare Angaben zum Unfallort und zur Kollisionsstelle. Der Kläger berief sich zusätzlich auf eine Zeugin, die den intakten Zustand seines Fahrzeugs vor dem Unfall bestätigen sollte, sowie auf ein Sachverständigengutachten zu den am Pkw festgestellten Schäden. Der Sachverständige konnte mangels Dokumentation des Fahrzeugs des Beklagten keine Kompatibilitätsprüfung vornehmen. Der Kläger beantragte ergänzende Untersuchungen und gegebenenfalls ein Versäumnisurteil gegen Beklagten zu 1). Das Gericht führte Beweisaufnahmen durch und prüfte die Glaubwürdigkeit der Aussagen und die Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen. • Anforderungen an den Nachweis: Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das behauptete Unfallereignis; hierfür sind entweder sichere Zeugenaussagen unmittelbarer Beobachter oder konsistente Indizien erforderlich. • Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen: Die Aussage des Beklagten zu 1) weist erhebliche Widersprüche zur erstinstanzlichen Darstellung des Klägers und zu früheren eigenen Angaben auf, insbesondere zur Lage des Kollisionspunkts und zur Position seines Fahrzeugs; diese Widersprüche schwächen die Verlässlichkeit seiner Aussage erheblich. • Beweiskraft ergänzender Zeugen: Die benannte Zeugin gab nur pauschale Angaben zum vorherigen Zustand des Fahrzeugs und konnte keine substantiellen Wahrnehmungen zum Unfallgeschehen schildern; damit fehlt ein taugliches Indiz in der Beweiswürdigung. • Sachverständigengutachten: Der Sachverständige konnte mangels Fotodokumentation und Schadensbilder des Beklagtenfahrzeugs keine belastbare Kompatibilitätsprüfung vornehmen; er konnte die Beschädigung weder eindeutig der behaupteten Kollision zuordnen noch den Unfallablauf sicher rekonstruieren. • Ergänzende Untersuchungen und Crash-Tests: Selbst bei Durchführung von Crash-Tests ergäbe sich nach Stellungnahme des Sachverständigen allenfalls die Möglichkeit, dass der behauptete Unfall nicht auszuschließen sei; dies genügt nicht, um das erforderliche Maß an Überzeugung für den Nachweis des Unfalls zu erreichen. • Prozessuale Anträge: Ein Versäumnisurteil war nicht möglich, weil die Beklagte zu 2) als Nebenintervenientin prozessuale Handlungen wirksam vornehmen durfte; form- und fristgerecht getroffene Verteidigungshandlungen verhinderten Säumnis. • Rechtsfolgen: Mangels hinreichender Beweisführung ist der geltend gemachte Anspruch nicht begründet; die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers ist unbegründet und bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat den behaupteten Verkehrsunfall nicht hinreichend nachgewiesen; widersprüchliche Angaben des Beklagten, unergiebige Zeugenaussagen und das fehlende Schadensbild des Unfallgegners verhindern eine sichere Zuordnung der am Pkw des Klägers festgestellten Beschädigungen. Das Sachverständigengutachten konnte wegen dieser fehlenden Dokumentation keine positive Kompatibilitätsprüfung liefern, und ergänzende Crash-Tests hätten allenfalls ein Nichtausschließen ergeben, was für den Nachweis nicht ausreicht. Aufgrund dessen ist der geltend gemachte Anspruch abgewiesen; die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO und weitere prozessuale Entscheidungen aus den genannten ZPO-Vorschriften.