Urteil
2 U 1/91
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auf einem militärischen Übungsgelände gilt kraft Anordnung die StVO; Haftungsfragen sind nach StVG zu prüfen.
• Haftung und Betriebsgefahr sind nach § 17 StVG abzuwägen; eine Rechtsfahrverletzung erhöht die Betriebsgefahr.
• Bei Schadensabrechnung sind nur nachgewiesene Positionen zu ersetzen; pauschale Beträge sind nur bei richtiger Grundlage zu schätzen (§ 287 ZPO).
Entscheidungsgründe
Haftungsquotierung bei Vorfahrtsverletzung und Nicht-Rechtsfahrenspflicht • Auf einem militärischen Übungsgelände gilt kraft Anordnung die StVO; Haftungsfragen sind nach StVG zu prüfen. • Haftung und Betriebsgefahr sind nach § 17 StVG abzuwägen; eine Rechtsfahrverletzung erhöht die Betriebsgefahr. • Bei Schadensabrechnung sind nur nachgewiesene Positionen zu ersetzen; pauschale Beträge sind nur bei richtiger Grundlage zu schätzen (§ 287 ZPO). Der Kläger wurde auf dem von der Bundeswehr verwalteten Gelände L bei einem Verkehrsunfall am 22.12.1989 beschädigt. Er wollte von einer Verbindungsstraße nach rechts in Richtung Unterkünfte abbiegen, als der Beklagte zu 1. ihm entgegenkam und in der Fahrbahnmitte fuhr; es kam zum Zusammenstoß. Das Fahrzeug des Klägers erlitt wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger machte Schadenspositionen von insgesamt 8.955,70 DM geltend und behauptete, der Beklagte sei deutlich schneller als zulässig gefahren. Die Beklagten hielten entgegen, der Unfall beruhe allein auf einer Vorfahrtsverletzung des Klägers; der Beklagte zu 1. sei mit 20–30 km/h gefahren. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung verlangte der Kläger weiter Zahlung des geltend gemachten Betrags. • Anwendbarkeit der StVO: Auf dem Gelände wurde durch hoheitliche Anordnung die StVO angeordnet, so dass diese Vorschriften anzuwenden sind. • Keine Berufung auf unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs.2 StVG): Weder Kläger noch Beklagter konnten sich darauf berufen; der Kläger verletzte die Wartepflicht, der Beklagte fuhr nicht optimal rechts. • Abwägung nach § 17 StVG: Die Vorfahrtsverletzung des Klägers steht einer erhöhten Betriebsgefahr des Beklagten wegen Nicht-Rechtsfahrens gegenüber. Ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten des Beklagten wurde nicht nachgewiesen; Zeugenaussagen und Gutachten ergaben Kollisionsgeschwindigkeiten von 20–25 km/h, kein Nachweis einer überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten. • Quotierung der Haftung: Angemessen erschien dem Senat eine Haftungsquote von 3/4 zu Lasten des Klägers und 1/4 zulasten der Beklagten wegen der gesteigerten Betriebsgefahr durch Rechtsfahrverstoß. • Ersatzfähigkeit einzelner Schadenspositionen: Abmelde-/Anmeldekosten sind nur in nachgewiesener Höhe zu ersetzen; Abschleppkosten sind wegen der Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt zu ersetzen (hier auf 150,00 DM geschätzt); eine allgemeine Unkostenpauschale ist nach § 287 ZPO nur in angemessener Höhe zu schätzen (hier 30,00 DM). • Schadenssumme und Zahlungsanspruch: Nach Berichtigungen und Schätzungen beträgt der ersatzfähige Gesamtschaden 8.724,10 DM; bei einer Haftungsquote von 1/4 steht dem Kläger 2.181,42 DM zu. • Zins- und Kostenentscheidung: Zinsen folgen aus §§ 284,286,288 II BGB; Kostenverteilung richtet sich nach §§ 92,97 ZPO; Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr.10 ZPO). Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.181,42 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 11.02.1990 zu zahlen. Die Haftung wurde nach § 17 StVG aufgrund der Vorfahrtsverletzung des Klägers und der erhöhten Betriebsgefahr des Beklagten wegen Nicht-Rechtsfahrens mit 3/4 zu 1/4 quotiert. Einzelne Schadenspositionen wurden zugunsten der Beklagten berichtigt oder reduziert (An- und Abmeldekosten nur nachweislich, Abschleppkosten auf 150,00 DM, Unkostenpauschale 30,00 DM). Die übrige Klage wurde abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits sind anteilig zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.