Urteil
12 U 228/88
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Anfechtung dinglicher Sicherheiten entscheidet der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch über Entgeltlichkeit und Kenntnis.
• Grundschuldbestellungen können als unentgeltliche Verfügung und damit anfechtbar nach §§ 1,3,7 AnfG gelten, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung keine Gegenleistung mehr bestand.
• Hat der Anfechtungsgegner den anfechtbaren Grundpfandgegenstand weiterveräußert, sind gemäß § 259 ZPO Leistungs- und gegebenenfalls Zahlungsanträge zulässig, wenn Besorgnis der Leistungsverweigerung besteht.
• Der Anfechtungsberechtigte kann bei dinglicher Belastung nicht auf Abtretung des dinglichen Rechts, wohl aber darauf klagen, dass der Anfechtungsgegner von der Geltendmachung des Rechts absieht und bei Verwertung die Erlösverteilung zustimmt.
Entscheidungsgründe
Anfechtung dinglicher Grundschuldbestellungen; Zeitpunkt der Eintragung und Folgen (AnfG, § 259 ZPO) • Bei der Anfechtung dinglicher Sicherheiten entscheidet der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch über Entgeltlichkeit und Kenntnis. • Grundschuldbestellungen können als unentgeltliche Verfügung und damit anfechtbar nach §§ 1,3,7 AnfG gelten, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung keine Gegenleistung mehr bestand. • Hat der Anfechtungsgegner den anfechtbaren Grundpfandgegenstand weiterveräußert, sind gemäß § 259 ZPO Leistungs- und gegebenenfalls Zahlungsanträge zulässig, wenn Besorgnis der Leistungsverweigerung besteht. • Der Anfechtungsberechtigte kann bei dinglicher Belastung nicht auf Abtretung des dinglichen Rechts, wohl aber darauf klagen, dass der Anfechtungsgegner von der Geltendmachung des Rechts absieht und bei Verwertung die Erlösverteilung zustimmt. Die Klägerin ist Gläubigerin der Gemeinschuldnerin; die Beklagte war deren Hausbank. Wegen Zahlungsausfällen und eines Vergleichsantrags der Gemeinschuldnerin kündigte die Beklagte Kredite und ließ der Bürge I. am 13.2.1987 drei Grundschulden zugunsten der Beklagten eintragen. Die Beklagte verkaufte die Darlehensforderungen an die Firma T. und behielt sich eine Rückabtretung vor. Die Klägerin hatte zuvor Zwangssicherungshypotheken erlangt und klagte die Grundschuldbestellungen an, weil sie diese als anfechtbar und zum Nachteil anderer Gläubiger ansah. Das Landgericht wies ab; die Klägerin legte Berufung ein und verlangte u.a. Rückübertragung oder Unterlassung der Rechte der Beklagten sowie einen hilfsweisen Geldbetrag, falls die Rückübertragung nicht erfolgt. • Zulässigkeit: Klageanträge auf künftige Leistungen sind nach § 259 ZPO zulässig, wenn Besorgnis der Leistungsverweigerung besteht; Fristsetzung ist nach § 255 ZPO zulässig. • Anfechtungsfähigkeit: Die Grundschuldbestellungen sind Rechtsgeschäfte i.S.d. AnfG; Klägerin ist anfechtungsberechtigt wegen vollstreckbaren Titels gegen den Eigentümer. • Anfechtungsgrund: Auch wenn die Absichtsanfechtung nicht abschließend geklärt ist, erfüllen die Eintragungen den Tatbestand der Schenkungsanfechtung (§ 3 Nr.1 Nr.3 AnfG), weil bei Eintragung keine Gegenleistung mehr erbracht wurde; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch. • Objektive Gläubigerbenachteiligung: Eine Benachteiligung ist gegeben, wenn ohne die anfechtbare Verfügung der Gläubiger eine reelle Chance zur (zukünftigen) Befriedigung gehabt hätte; es kommt nicht darauf an, dass zum Eintragungszeitpunkt eine sofortige Zwangsversteigerung keinen Erlös erbracht hätte. • Weiterveräußerung: Bei Weiterveräußerung während des Prozesses kann der Anfechtungsberechtigte unter Bedingungen Rückgängigmachung verlangen; er kann nicht Abtretung des dinglichen Rechts fordern, wohl aber Unterlassung der Rechtsausübung und Zustimmung zur Auskehr von Versteigerungserlösen. • Mitwirkungspflicht: Die Beklagte ist verpflichtet, an der Rückübertragung mitzuwirken, weil vertragliche Regelungen mit dem Erwerber T. dies ermöglichen und zumutbar sind. • Hilfsantrag: Ein hilfsweiser Zahlungsanspruch ist grundsätzlich möglich, jedoch nur in nachgewiesener Höhe begründet; bei dem Grundstück L. fehlt es an Schaden oder Wertersatz, für T. wurde ein konkret bezifferter Schaden festgestellt. Die Berufung der Klägerin war in Teilen erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, die von T. vorbehaltene Rückabtretung der streitgegenständlichen Grundschulden zu veranlassen und, falls sie wieder Inhaberin wird, von der Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche bis zu benannten Teilbeträgen abzusehen sowie bei Versteigerung der Grundstücke der Auszahlung von Versteigerungserlösen an die Klägerin zuzustimmen; erfolgt die Eintragung nicht fristgemäß, ist die Beklagte zur Zahlung von 190.000 DM an die Klägerin verpflichtet. Weitergehende Zahlungsanträge der Klägerin wurden abgewiesen, weil für die höhere Forderung kein Schaden oder Wertersatz nachgewiesen werden konnte; das Gericht stützte seine Wertermittlung auf ein Sachverständigengutachten und berücksichtigte Wertentwicklung und Valuta vorrangiger Belastungen. Die Entscheidung begründet die Pflicht der Beklagten zur Mitwirkung an der Rückübertragung und schützt die Lage der anfechtenden Gläubigerin durch zulässige Ersatz- und Unterlassungsansprüche.