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Urteil

22 U 12/91

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Handelsvertretervertrag kann trotz Auflösung einer OHG ab 01.01.1989 zwischen dem Unternehmen und dem einzelnen bisherigen Gesellschafter fortbestehen, wenn die Vertragspartner entsprechend verfahren. • Eine fristlose Kündigung ist verspätet und verwirkt, wenn der Kündigende den Fortsetzungswillen und die Kenntnis der Sachlage länger als angemessen hinzunehmen hat; zwei Monate gelten als zu lang. • Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung haftet der Unternehmer auf entgangene Provisionen nach den Grundsätzen positiver Vertragsverletzung und nach §615 BGB; der Anspruch umfasst auch die Mehrwertsteuer, wenn sie im Klageantrag enthalten ist. • Der Kündigende trägt die Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen oder anderweitigen Erwerb des gekündigten Vertreters. • Verzugszins kann nach §§286, 288 BGB verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Fortbestand des Handelsvertretervertrags und Haftung des Unternehmers nach ungerechtfertigter fristloser Kündigung • Ein Handelsvertretervertrag kann trotz Auflösung einer OHG ab 01.01.1989 zwischen dem Unternehmen und dem einzelnen bisherigen Gesellschafter fortbestehen, wenn die Vertragspartner entsprechend verfahren. • Eine fristlose Kündigung ist verspätet und verwirkt, wenn der Kündigende den Fortsetzungswillen und die Kenntnis der Sachlage länger als angemessen hinzunehmen hat; zwei Monate gelten als zu lang. • Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung haftet der Unternehmer auf entgangene Provisionen nach den Grundsätzen positiver Vertragsverletzung und nach §615 BGB; der Anspruch umfasst auch die Mehrwertsteuer, wenn sie im Klageantrag enthalten ist. • Der Kündigende trägt die Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen oder anderweitigen Erwerb des gekündigten Vertreters. • Verzugszins kann nach §§286, 288 BGB verlangt werden. Die Parteien hatten ursprünglich einen Handelsvertretervertrag mit einer OHG; diese OHG löste sich zum 31.12.1988. Der Kläger führte ab 01.01.1989 die Vertretung allein fort. Die Beklagte ließ den Kläger nach Januar/Februar 1989 weiterhin arbeiten, zahlte Provisionen und behandelte ihn wie bisherigen Vertreter. Am 07.03.1989 erklärte die Beklagte eine fristlose Kündigung, die der Kläger widersprach. Die Beklagte behauptete Mängel in Kundenbetreuung und Berichterstattung und berief sich auf Kündigungsrechte, trug diese aber nicht konkret substantiiert vor und erteilte keine Abmahnung. Der Kläger verlangte entgangene Provisionen bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrags am 30.06.1989. • Fortbestand des Vertrags: Selbst wenn die OHG abgewickelt wurde, ergab das Verhalten der Parteien ab 01.01.1989 ein neues Handelsvertreterverhältnis, weil die Beklagte den Kläger vorbehaltlos weitertätig ließ, Rundschreiben und Anweisungen an ihn richtete und Provisionen zahlte; eine formelle Umschreibung war nur Klarstellung nach außen. • Übernahme ohne Abwicklung: War eine Übernahme ohne Abwicklung anzunehmen, wären nach §§142 HGB, 738 BGB die Rechte und Pflichten automatisch auf den Kläger übergegangen, sodass der Vertrag fortbestand. • Verspätete außerordentliche Kündigung: Selbst wenn der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht zustand, hätte sie dieses binnen angemessener Frist ausüben müssen; nach der Rechtsprechung ist ein Zeitraum von zwei Monaten zu lang, sodass die Kündigung vom 07.03.1989 verwirkt war. • Fehlende Substantiierung und Abmahnung: Die von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe sind ungenügend substantiiert; für verhaltensbedingte außerordentliche Kündigungen wäre zudem eine Abmahnung erforderlich, die nicht erfolgt ist. • Haftung und Anspruchsgrundlage: Die Beklagte haftet sowohl aus positiver Vertragsverletzung als auch nach §615 BGB; der Kläger befand sich in Annahmeverzug des Unternehmers, wodurch ihm der Anspruch auf Vergütung bis zur ordentlichen Beendigung zusteht. • Umfang des Anspruchs: Der Anspruch umfasst die entgangenen Provisionen einschließlich Mehrwertsteuer, soweit diese im Klageantrag enthalten sind; mögliche Minderung wegen Ersparnissen oder anderweitigem Erwerb hätte die Beklagte darzulegen und zu beweisen, was nicht erfolgt ist. • Zinsen und Kosten: Der Kläger kann Verzugszinsen nach §§286,288 BGB verlangen; die Kostenentscheidung erfolgt nach §97 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§708 Nr.10,713 ZPO. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die bis zum 30.06.1989 entgangenen Provisionen einschließlich Mehrwertsteuer, da zwischen den Parteien ab 01.01.1989 ein Handelsvertreterverhältnis bestand und die fristlose Kündigung vom 07.03.1989 verspätet und damit unwirksam war. Mangels substantiierten Vortrags und fehlender Abmahnung liegt kein rechtfertigender Kündigungsgrund vor. Die Beklagte trägt auch die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Ersparnisse des Klägers und hat dies nicht erbracht. Zudem stehen dem Kläger Verzugszinsen zu und die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.