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Urteil

26 U 21/91

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Testamentarische Schiedsklauseln binden Erben grundsätzlich auch nach Konkurseröffnung, können aber nach § 1033 ZPO aufgrund praktischer Undurchführbarkeit entfallen. • Bei Streit über die Besetzung eines Schiedsgerichts ist auf den Erblasserwillen (§ 2084 BGB) abzustellen; fehlt eine Einigung, ist regelmäßig ein Zweierschiedsgericht nach § 1028 ZPO anzunehmen. • Wenn die Besetzungsfrage endgültig gescheitert ist und eine Klärung durch ordentliche oder schiedsgerichtliche Verfahrenswege in zumutbarer Zeit nicht erreichbar ist, steht der ordentliche Rechtsweg wieder offen (§§ 1033, 1039 ZPO).
Entscheidungsgründe
Schiedsklausel im Testament kann bei endgültiger Besetzungsblockade praktisch undurchführbar werden • Testamentarische Schiedsklauseln binden Erben grundsätzlich auch nach Konkurseröffnung, können aber nach § 1033 ZPO aufgrund praktischer Undurchführbarkeit entfallen. • Bei Streit über die Besetzung eines Schiedsgerichts ist auf den Erblasserwillen (§ 2084 BGB) abzustellen; fehlt eine Einigung, ist regelmäßig ein Zweierschiedsgericht nach § 1028 ZPO anzunehmen. • Wenn die Besetzungsfrage endgültig gescheitert ist und eine Klärung durch ordentliche oder schiedsgerichtliche Verfahrenswege in zumutbarer Zeit nicht erreichbar ist, steht der ordentliche Rechtsweg wieder offen (§§ 1033, 1039 ZPO). Der Kläger ist Konkursverwalter des Erben A. N.; der Beklagte war testamentarisch zum Testamentsvollstrecker des Erblassers A. R. bestellt. Das notarielle Testament enthielt eine umfassende Schiedsklausel (Ziff. XII) und Ergänzungsregelungen, wonach der Testamentsvollstrecker als Obmann beziehungsweise alleiniger Schiedsrichter fungieren sollte. Zwischen dem Erben N. und dem Beklagten entstanden Streitigkeiten über Nachlassangelegenheiten; es wurden wiederholt Schiedsverfahren betrieben, in denen die Schiedsrichter sich insbesondere über die ordnungsgemäße Besetzung nicht einigen konnten. Die Schiedsrichter zeigten mehrfach gemäß § 1033 ZPO an, dass Einigungen zu Besetzung und Verfahren nicht erzielt wurden und hinterlegten Entscheidungen nach § 1039 ZPO. Das Landgericht hielt die Schiedsklausel für anwendbar und wies eine Klage des Konkursverwalters als unzulässig ab. Der Kläger berief sich auf die praktische Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens und suchte den ordentlichen Rechtsweg; der Beklagte hielt an der Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit und an der Verwirkungsthese gegen den Erben fest. • Zutändigkeit: Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§§ 511 ff. ZPO) und entscheidet, dass die streitige Schiedsklausel (§§ 1027a, 1048 ZPO) dem ordentlichen Vorgehen nicht mehr entgegensteht, weil das Schiedsverfahren praktisch und endgültig undurchführbar geworden ist. • Auslegung und Inhalt der Klausel: Bei rechtlicher Verhinderung des Testamentsvollstreckers ist die Klausel nach dem Erblasserwillen (§ 2084 BGB) auszulegen; mangels abweichender Regelung ist im Übrigen die gesetzliche Zweierschiedsgerichtslösung (§ 1028 ZPO) anzunehmen. • Praktische Undurchführbarkeit (§ 1033 ZPO): Die fortdauernde Uneinigkeit der Schiedsrichter über die Besetzung und deren Beharren auf je eigenem Standpunkt haben die sachliche Entscheidungsfähigkeit des Schiedsgerichts nachhaltig blockiert; die Anzeigen gemäß § 1033 ZPO und die Niederlegungen nach § 1039 ZPO belegen das endgültige Scheitern. • Unzulänglichkeit alternativer Wege: Die Bestellung eines neuen Schiedsrichters nach § 1031 ZPO scheitert an tatbestandlichen Voraussetzungen; eine vorgezogene Feststellungsklage zur Klärung der Besetzung ist kein geeigneter oder zumutbarer Weg, weil sie die Klärung der materiellen Streitfrage auf unbestimmte Zeit verzögern und damit die Undurchführbarkeit fortbestehen würde. • Prozessleitende Abwägung: Angesichts der Bedeutung und der zu erwartenden langen Dauer einer Klärung der Besetzungsfrage hat der Senat das Fortbestehen der Schiedsklausel als prozessuales Hindernis verneint und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wieder eröffnet. • Verfahrensfolge: Der Senat verweist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, weil eine eigene Sachentscheidung nicht sachdienlich wäre (§§ 538, 540, 538 ZPO). Der Senat hat der Berufung des Klägers in dem relevanten Umfang stattgegeben und festgestellt, dass die testamentarische Schiedsklausel wegen praktischer und endgültiger Undurchführbarkeit nach § 1033 ZPO nicht mehr als prozessuales Hindernis wirkt. Die Angelegenheit ist zur weiteren Verhandlung und materiellen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Gründe sind das wiederholte Scheitern einer Einigung über die Besetzung des Schiedsgerichts, die fehlende Aussicht auf eine zügige Klärung der Vorfragen und die Ungeeignetheit alternativer Verfahrenswege, insbesondere der Bestellung eines anderen Schiedsrichters oder einer Feststellungsklage zur Besetzungsfrage. Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht in der Endentscheidung zu entscheiden.