OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 W 82/91

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Ein Anerkenntnis, das die Erfüllung des Klageantrags nicht sofort herbeiführt, stellt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO dar. • Zur Abwendung der Kostentragung aus § 91 ZPO muss der Beklagte den Klageanspruch spätestens im frühen ersten Termin durch ein geeignetes, sofort erfüllbares Anerkenntnis erfüllen. • Eine Ankündigung, die Anerkennung künftig vor dem Jugendamt abzugeben, genügt nicht; die Erklärung muss in der erforderlichen Form vor oder im ersten Termin abgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenersparnis durch verspätetes Vaterschaftsanerkenntnis • Ein Anerkenntnis, das die Erfüllung des Klageantrags nicht sofort herbeiführt, stellt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO dar. • Zur Abwendung der Kostentragung aus § 91 ZPO muss der Beklagte den Klageanspruch spätestens im frühen ersten Termin durch ein geeignetes, sofort erfüllbares Anerkenntnis erfüllen. • Eine Ankündigung, die Anerkennung künftig vor dem Jugendamt abzugeben, genügt nicht; die Erklärung muss in der erforderlichen Form vor oder im ersten Termin abgegeben werden. Der Kläger begehrte die Feststellung der Vaterschaft; der Beklagte wurde durch Zustellung der Klage in Anspruch genommen. Vor dem ersten Termin machte der Beklagte sachdienliche Angaben zum Unterhalt und erklärte schriftlich, er werde den Feststellungsantrag unter Vorbehalt gegen Kostenlast anerkennen, falls Prozesskostenhilfe gewährt werde. Im Termin am 21. Mai 1991 erklärte er sich bereit, die Vaterschaft anerkennen zu wollen. Die tatsächliche Anerkennung vor dem Jugendamt erfolgte erst am 6. Juni 1991. Das Amtsgericht legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf, weil kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vorgelegen habe; hiergegen richtete sich seine sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht. • Grundsatz: Wer nicht Anlass zur Klage gegeben hat, kann Kostentragung nach § 91 ZPO vermeiden, wenn er den Klageanspruch im frühen ersten Termin durch ein für den Kläger unmittelbar erfüllbares Anerkenntnis erfüllt (§ 93 ZPO). • Ein bloßes verbales oder verzögertes Anerkenntnis genügt nicht; das Anerkenntnis muss geeignet sein, dem Kläger sofortige Erfüllung zu verschaffen; bei Geldforderungen ist die Leistung zu erbringen. • Die schriftliche Erklärung des Beklagten vom 28. März 1991, er werde unter Vorbehalt anerkennen, wenn Prozesskostenhilfe gewährt werde, ist nicht geeignet, sofortige Erfüllung herbeizuführen. • Die im Termin geäußerte Bereitschaft, die Vaterschaft anerkennen zu wollen, stellte lediglich eine Ankündigung dar und entsprach nicht der in § 1600e BGB erforderlichen Form, die vor dem Termin oder im Termin hätte abgegeben werden müssen. • Die nach dem Termin abgegebene Anerkennung vom 6. Juni 1991 ist kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO; die Möglichkeit, die Anerkennung nach § 641c ZPO im Termin abzugeben, macht ein späteres Vorbringen unbeachtlich. • Dass der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte und das Jugendamt die Anerkennung möglicherweise verzögerte, ändert nichts daran, dass die Klage durch Zustellung eröffnet war und der anwaltlich vertretene Beklagte sein prozessuales Verhalten hieran auszurichten hatte. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO; der Beschwerdewert entspricht dem Streitwert des Kindschaftsverfahrens. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Verfahrens. Entscheidungsgrund ist, dass kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vorlag, weil die nötige, in der Form geeignete und unmittelbar erfüllbare Anerkenntnis nicht vor oder in dem frühen ersten Termin abgegeben wurde. Bloße Erklärungen, Vorbehalte oder die spätere Anerkennung vor dem Jugendamt genügen nicht, sodass der Beklagte die prozessualen Nachteile der Nicht-Erfüllung zu tragen hat. Aufgrund dessen war die Kostenauferlegung nach § 97 ZPO gerechtfertigt.